Norm
EO §54 Abs1 Z2Rechtssatz
Wenn die Ableitung des Anspruches aus dem Exekutionstitel nicht auf der Hand liegt, hat der betreibende Gläubiger den Anspruch, zu dessen Durchsetzung er die Exekutionsbewilligung beantragt, so genau zu bezeichnen, daß das Gericht ohne jeden Zweifel feststellen kann, welcher Anspruch betrieben wird und ob dieser Anspruch im Exekutionstitel seine Deckung findet, daß ferner auch die Verpflichtete genau weiß, der Durchsetzung welcher Forderung die Exekution dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002026Dokumentnummer
JJR_19561219_OGH0002_0020OB00681_5600000_001