Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner am 7. März 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG wurde mit Bescheid (des Vorstandes für den Geschäftsbereich I) der Agrarmarkt Austria vom 17. Juli 1995 mit Punkt 2 des Bescheidspruches ein Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge abgewiesen und mit Punkt 3 des Bescheidspruches dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Parteiengehörs in... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht55 Wirtschaftslenkung
Norm: BAO §243;BAO;MOG 1985 §105 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/17/0088 B 28. Jänner 2000
Rechtssatz: Es steht nichts entgegen, den Verweis auf die BAO in § 105 Abs 1 MOG auch als Verweis auf § 243 BAO betreffend die Möglichkeit der Berufung gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide zu verstehen; sachlich ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 19. Juni 1997 forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Beschwerdeführerin die gewährte Ausfuhrerstattung in der Höhe von S 177.664,-- zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte den Rückerstattungsbetrag bis zur rechtskräftigen Erledigung der im Nachforderungsverfahren eingebrachten Berufung zu stunden bzw. auszusetzen. Sie brachte vor, sie habe die Ausfuhr und das Ausfuhrerstattungsverfahren rechtmäßig abgewickelt und es wäre für sie eine besondere Härte, wen... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art244;BAO §119 Abs1;BAO §212a;EURallg;
Rechtssatz: Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK 1992 handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu mache... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/05 Sonstiges Zollrecht
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art244;AEG 1994 §1 Abs5;BAO §212a;EURallg;
Rechtssatz: Auf Grund der nationalen Bestimmung des § 1 Abs 5 AEG 1994 ist im Aussetzungsverfahren betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen Art 244 ZK 1992 anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterun... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemeinE3R E0220200032/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: 31992R2913 ZK 1992 Art244;31992R2913 ZK 1992 Art245;BAO §212a;EURallg;ZollRDG 1994 §2 Abs1;
Rechtssatz: Nach Art 245 ZK 1992 werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK 19... mehr lesen...
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 13. Jänner 1997 wurden gegenüber der Beschwerdeführerin Abgaben in der Höhe von S 1,721.253,-- geltend gemacht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben gemäß § 212a BAO. In der Hauptsache wurde die erhobene Berufung vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom 18. September 1997 als unbegründet abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin de... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;VwGG §28 Abs1 Z4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1999160008.X01 Im RIS seit 22.03.2001 mehr lesen...
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 1992 beantragte der Beschwerdeführer als Betreiber von Geld- und Unterhaltungsspielapparaten und somit Abgabepflichtiger nach den Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde die Befreiung von der Lustbarkeitsabgabe für die Monate Oktober 1991 und November 1991 sowie die Befreiung von der Lustbarkeitssteuer bzw. eine Herabsetzung auf höchstens S 1.000,-- monatlich seit Anfang Dezember 1991. Begründet wurde dieser Antrag zum ei... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung SteiermarkL37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;LAO Stmk 1963;LustbarkeitsabgabeG Stmk;VwRallg;
Rechtssatz: Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen den Abgabenbehörden und den Abgabepflichtigen sind in den Abgabenverfahrensvorschriften, so auch in der Stmk LAO, grundsätzlich ni... mehr lesen...
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Umsatz- und Einkommensteuer 1983 bis 1990) sowie Umsatz- und Gewerbesteuer 1983 bis 1990 und Einkommensteuer 1983 bis 1993 erklärte das Finanzamt mit Bescheid vom 10. April 1996 in Anwendung der Vorschrift des § 275 BAO als zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 berief der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom 10. April 1996 und beantragte zugleich die Aussetzung der Einhebun... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 8. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für den Abgabenbetrag von 1,382.695 S. Zur Begründung: führte er aus, er habe gegen den Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO für das Jahr 1992 Berufung erhoben, weil der Veräußerungsgewinn unrichtig ermittelt worden sei. Der abgeleitete Einkommensteuerbescheid sei am 15. Februar 1996 ergangen und setze die Einkommensteuer 1992 mit 2,039.265 S fest. Habe die Berufung gegen den Fests... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §243;BAO §254;VwRallg;
Rechtssatz: Durch das Rechtsinstitut der Aussetzung der Einhebung soll sichergestellt werden, dass der Rechtsschutzsuchende nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird. E... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §243;BAO §289;VwRallg;
Rechtssatz: In verfassungskonformer Interpretation ist davon auszugehen, dass § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des Streitgegenstandes des Hauptverfahrens (Berufung gegen den Abgabenbescheid) auch für die Zeit ermöglicht, während der in einem Nebenverfahren geprüft wird, ob die Vora... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §254;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/15/0205
Rechtssatz: Die Aussetzung nach § 212a BAO dient - der Vorgabe im E des VfGH vom 11. Dezember 1986, G 119/86, entsprechend - der faktischen Effizienz von Berufungen, weil gem § 254 BAO die ... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 11. November 1992 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1986. Die Bescheide seien mit Berufung angefochten und ihre Aufhebung sei beantragt. Die Bescheide beruhten auf ebenfalls mit Berufung bekämpften Wiederaufnahmebescheiden. Würde den letztgenannten Berufungen stattgegeben, so würde die Rechtsgrundlage für die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Sac... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §289 Abs2;BAO §299;
Rechtssatz: Der die Aussetzung der Einhebung bewilligende Bescheid ist nicht schon deswegen ZUR GÄNZE aufzuheben, weil hinsichtlich eines von mehreren Abgabenbeträgen die Aussetzung der Einhebung zu Unrecht nicht bewilligt oder zu Unrecht bewilligt wurde. Vielmehr hat eine jeden einzelnen Abgabenbetrag gesondert zu beurte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §289;BAO §299;
Rechtssatz: Bezieht sich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO auf mehrere Abgabenbeträge, so kann es sein, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussetzung bei einem Abgabenbetrag gegeben sind und bei einem anderen nicht. Dementsprechend kann einem solchen Antrag hinsichtlich des einen Abgabenbetrage... mehr lesen...
Mit dem am 21. Dezember 1994 ausgefertigten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 schrieb das Finanzamt den Beschwerdeführern eine Zahllast von 3,356.490 S vor. Unter einem wies das Finanzamt die gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate Jänner und Februar 1992 erhobene Berufung als unzulässig geworden zurück, verfügte den Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (Umsatzsteuernachforderung für die Monate Jänner und Februar 1992) und setzte A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;
Rechtssatz: Bis zur endgültigen Entscheidung über eine Berufung gegen einen Steuerbescheid müssen nicht sowohl Aussetzungszinsen als auch Bankzinsen entrichtet werden. Denn mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden endet auch die Verpflichtung, weiterhin Aussetzungszinsen zu entrichten. Eu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;
Rechtssatz: Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden infolge abschließender Erledigung des Berufungsverfahrens (Hinweis E 20.2.1996, 95/13/0021). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998140101.X02 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in Abweisung der Berufung die von der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen (1986 S 963.000,--, 1987 S 1,023.750,-- und 1988 S 1,310.875,--) bestätigt. Die aufgrund einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen resultierten aus der L GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer war. Sie ergaben sich daraus, daß... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;FinStrG §75;
Rechtssatz: Eine Versetzung in den "Status eines Beschuldigten" nach dem Finanzstrafgesetz hat keinerlei Auswirkungen auf die im Besteuerungsverfahren selbst geltenden Verfahrensgrundsätze (und die Anwendbarkeit der BAO). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1998150022.X01 ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin, die ihren Beruf in der Beschwerde mit "Turnusärztin" bezeichnet, schloß ihren Abgabenerklärungen für die Jahre 1988 und 1989 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer jeweils eine gemeinsame Beilage an, in der sie Bezüge aus dem "Forschungsprojekt "Supervision", Oesterreichische Nationalbank" mit S 268.000,-- (1988) und S 132.000,-- (1989) bekanntgab und gleichzeitig die Einkommensteuerfreiheit dieser Bezüge gemäß § 3 Z. 5 EStG 1972 bzw. § 3 Abs. 1 Z. 3 EStG ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO;EStG 1988;UStG 1994;VwRallg;
Rechtssatz: Die Dauer eines Verfahrens ändert grundsätzlich nichts am öffentlichen Interesse an einer rechtsrichtigen Abgabenvorschreibung. Besteht aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens unter Anwendung der hiefür gesetzlich vorge... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein von der Beschwerdeführerin erhobenes Begehren um Nachsicht gemäß § 212a Abs. 9 BAO festgesetzter Aussetzungszinsen im Instanzenzug abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Nachsichtsansuchen damit begründet, daß aufgrund einer Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 9. Oktober 1996 der Ablauf der bewilligten Aussetzungen der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Wird um Aussetzung der Einhebung einer aus der abgabenbehördlichen Prüfung erwachsenen Abgabenschuld angesucht, so ist dies eine selbst getroffene Entscheidung, deren gesetzliche Folgen der Abgabepflichtige tragen muß, ohne daß diese Rechtsfolgen des Aussetzungsantrages (Aussetzungszinsen) als sachliche Unbilligkeit er... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der X-GmbH & Co KG, über deren Vermögen am 6. Dezember 1993 der Konkurs eröffnet wurde. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG in der Höhe von 4,914.331 S herangezogen. Dabei handelte es sich um Lohnsteuer 1989 (2,312.516 S) sowie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Umsatzst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §201;BAO §212a;BAO §243;BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es, dafür zu sorgen, daß die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrich... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 4 - Referat 6) setzte mit Bescheid vom 18. Februar 1991 im Spruchpunkt I gegenüber einer näher bezeichneten Gesellschaft m. b.H. & Co KG (im folgenden: T-GmbH & Co KG) die Anzeigenabgabe für die "anläßlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art" vereinnahmten Entgelte für die Zeit 1985 bis 1988 (aufgeschlüsselt nach Jahren) mit S 1,707,552,-- (Bemessungsgrundlage 17,075.520,--) fest. Weiters wurden ein Verspätungsz... mehr lesen...