TE Vwgh Beschluss 1994/2/17 AW 93/15/0029

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Veröffentlicht am 17.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §303;
BAO §308;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. November 1993, Zl. GA 7-1237/1/93, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme des Verfahrens und Aussetzung der Einhebung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers

1) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Abgabenangelegenheit, 2) auf Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens und 3) auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Instanzenzug nicht stattgegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbindet der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erblickt der Antragsteller darin, daß die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides durch Versteigerung seines Reihenhauses seinen wirtschaftlichen Ruin bedeute. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Aufschub nicht entgegen.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Stellungnahme, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben, weil die vom Antragsteller selbst dargelegte wirtschaftliche Lage die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet erscheinen lasse; daher stünden zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 119, mwN) kann einer Beschwerde aufschiebende Wirkung nur gegen einen solchen Bescheid beigelegt werden, mit dem in eine bereits vor Erlassung des Bescheides bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Bescheide, mit denen die Abweisung eines Parteibegehrens ausgesprochen wird, also eine vom Beschwerdeführer begehrte Rechtsänderung oder -begründung verweigert wird, können daher schon begrifflich nicht mit aufschiebender Wirkung angefochten werden. Der Verwaltungsgerichtshof schließt in ständiger Rechtsprechung einen Vollzug oder eine Ausübung einer mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten bei Anträgen auf WIEDERAUFNAHME EINES VERFAHRENS und bei Anträgen auf WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND aus (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 265, sowie Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982/4, 364). Auch mit dem Antrag auf AUSSETZUNG DER EINHEBUNG, den die belangte Behörde im weiteren Spruchteil des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat, erstrebte der Beschwerdeführer eine nach dem Gesetz ihm sonst nicht zukommende Rechtsposition. Auch diese Erledigung ist somit nicht "vollzugstauglich" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.

Ohne daß es noch erforderlich gewesen wäre, auf die Frage des von der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme behaupteten Entgegenstehens öffentlicher Interessen näher einzugehen, konnte daher dem Aufschiebungsantrag nicht stattgegeben werden.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993150029.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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