RS Vwgh 1994/3/10 93/15/0036

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
BAO §218 Abs4;
BAO §218 Abs5;
BAO §230 Abs7;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die Wirkungen eines (im Sinne des § 218 Abs 4 BAO zeitgerecht eingebrachten) Aussetzungsantrages, dem nicht stattgegeben wurde, beschränken sich auf die Hemmung der Vollstreckbarkeit BIS ZUR ERLEDIGUNG DES ANTRAGES (vgl § 230 Abs 6 BAO) und die Hinausschiebung des Eintrittes der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages auf die Dauer eines Monates nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides (vgl § 218 Abs 5 BAO). Eine weitere Zahlungsfrist - vergleichbar der durch § 212a Abs 7 BAO für den Fall des Widerrufes oder des Ablaufes der Aussetzung normierten Monatsfrist - räumt das Gesetz dem Abgabepflichtigen, dessen Aussetzungsantrag abgewiesen oder zurückgewiesen wurde, nicht ein. Eine Gleichbehandlung von Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen der Aussetzung nach § 212a BAO vorliegen, mit solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, erscheint in der Frage des zeitlichen Ausmaßes der Hemmung der Vollstreckbarkeit nicht geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150036.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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