TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 92/13/0115

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §217 Abs1;
BAO §217;
BAO §218 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 1992, Zl. GA 7-677/18/92, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von S 442,--, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20. Februar 1991 ein Säumniszuschlag in Höhe von S 442,-- mit der Begründung vorgeschrieben, daß Einkommensteuer 1988 mit einem Teilbetrag von S 22.083,-- nicht bis zum Fälligkeitstag

(= 10. Dezember 1990) entrichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Bei dem Rückstand handle es sich nicht um eine bescheidmäßig festgestellte, fällige Abgabenschuld, sondern um "für mich nicht nachvollziehbare Sollbuchungen in verschiedener Höhe, welche den vorstehenden Saldo ergeben". Es werde daher auf den bereits früher gestellten Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides Bezug genommen und dieser Antrag wiederholt. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf seine unerledigten Berufungen betreffend Einkommensteuer 1988, sowie "alle Wiederaufnahms- und Steuerbescheide von 1982-1987".

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Die Nachforderung an Einkommensteuer 1988, fällig am 10. Dezember 1990, habe S 1,170.410,--, die Nachforderung an Umsatzsteuer 1988 zum selben Fälligkeitstag habe S 4.268,-- betragen. Vor Verbuchung dieser Abgabenbescheide habe ein Rückstand von S 17.815,-- bestanden, der auf die nicht vollständige Entrichtung des dritten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1990 zurückzuführen gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Betrag von S 1,170.410,-- (in drei Teilbeträgen) sei deswegen nicht zur Gänze für die Bezahlung der (betragsmäßig identen) Einkommensteuernachzahlung 1988 zur Verfügung gestanden, weil er zum Teil zur Abdeckung des (älteren) aushaftenden Rückstandes (S 17.815,--) und zum Teil für die Umsatzsteuernachforderung 1988 (S 4.268,--) zu verwenden gewesen sei. Aus diesem Grund habe sich ein Rückstand von S 22.083,-- ergeben (= nicht bezahlter Teil der Einkommensteuernachforderung 1988), hinsichtlich dessen der Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und bestritt das Vorliegen des Rückstandes von S 22.083,--. Außerdem verwies er auf eine weitere seiner Meinung nach unrechtmäßige Vorschreibung eines Säumniszuschlages. Diesem liege ein Abgabenrückstand von S 22.525,-- zugrunde. Der Betrag setze sich aus dem oben erwähnten Betrag von S 22.083,-- und dem ersten Säumniszuschlag von S 242,-- zusammen. Es werde somit für den selben Rückstand ein zweites Mal Säumniszuschlag vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung habe er eine gesonderte Berufung eingebracht. (Diese Berufung ist Gegenstand des unter 92/13/0116 protokollierten Beschwerdeverfahrens.)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstangefochtenen Säumniszuschlag ab und begründete dies im wesentlichen mit der Wiedergabe der Buchungsvorgänge, wie sie schon in der Berufungsvorentscheidung dargestellt worden waren.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist oder Nachfrist (§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder Ansuchens um Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird. Der Umstand, daß ein Bescheid, mit dem eine Abgabenfestsetzung erfolgte, mit Berufung angefochten wurde, steht der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bei nicht fristgerechter Abgabenentrichtung nicht entgegen (vgl. die ständige hg. Rechtsprechung, wie sie etwa im Erkenntnis vom 19. September 1986, 84/17/0181 unter Zitierung zahlreicher Vorerkenntnisse zusammengefaßt wurde).

Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, daß zum Zeitpunkt der Fälligkeit seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuernachzahlung für 1988 (= 10. Dezember 1990) auf seinem Abgabenkonto ein Rückstand von S 17.815,-- aufschien. Dieser Rückstand wurde erstmals als Endsaldo im Kontoausdruck vom 11. Jänner 1990 bis 11. April 1990 ausgewiesen und scheint immer wieder in den einzelnen Kontonachrichten für die Zeit von 1. April 1990 bis 31. Dezember 1990 auf. Da gemäß § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, mußte dem Beschwerdeführer klar sein, daß mit der Bezahlung der am 10. Dezember 1990 fälligen Einkommensteuernachforderung (S 1,170.410,--) diese Abgabenschuld nicht zur Gänze getilgt werden konnte, weil der einbezahlte Betrag vorrangig zur Tilgung des zum 10. Dezember 1990 bestehenden Abgabenrückstandes zu verwenden war. Da überdies die Umssatzsteuernachforderung für 1988 (S 4.268,--), die ebenfalls am 10. Dezember 1990 fällig war, nicht entrichtet wurde, wurden Abgaben von insgesamt S 22.083,-- (S 17.815,-- + S 4.268,--) nicht fristgerecht entrichtet, womit die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrat. Ob der Beschwerdeführer darüber Klarheit hatte, durch welche Buchungen der Rückstand von S 17.815,-- in der Vergangenheit zustandegekommen war, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer erkennt zutreffend, daß diesbezügliche Unklarheiten durch Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO zu beseitigen sind (derartige Anträge wurden vom Beschwerdeführer gestellt).

Ebenso unerheblich ist, ob auf Grund eines NACH Eintritt der Fälligkeit gestellten Antrages in weiterer Folge eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bewilligt wurde, weil gemäß § 218 Abs. 4 BAO nur ein VOR Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegenstünde.

Auf das Beschwerdevorbringen, für denselben Rückstand sei ein weiterer Säumniszuschlag festgesetzt worden, ist nicht einzugehen, weil dieser "zweite" Säumniszuschlag nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war. Diesbezüglich wird auf das unter 92/13/0116 geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren verwiesen.

Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Umstand, daß sich der Rückstand im Jahr 1991 auf S 6.899,-- reduziert hat, ist für die zum 10. Dezember 1990 bestandene Säumnis ohne Relevanz. Gleiches gilt für den Umstand, daß die vom Beschwerdeführer beantragten Abrechnungsbescheide noch nicht erlassen wurden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130115.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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