TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 92/13/0116

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §214 Abs1;
BAO §217 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. März 1992, Zl. GA 7-677/19/92, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe von S 450,--, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Säumniszuschlag in Höhe von S 450,-- vorgeschrieben, weil ein Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Vierteljahr 1991 im Ausmaß von S 22.525,-- nicht spätestens bis zum Fälligkeitstermin (11. März 1991) entrichtet worden war.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Bescheid vom 20. Februar 1991 sei ihm bereits ein Säumniszuschlag von S 442,-- vorgeschrieben worden, der auf einem angeblichen Rückstand an Einkommensteuer 1988 in Höhe von S 20.083,-- beruhe. Der nunmehr vorgeschriebene zweite Säumniszuschlag beruhe ebenfalls auf diesem Betrag zuzüglich den ersten Säumniszuschlag von S 442,--. "Diese zweifellos offenkundig ungesetzliche Vorgangsweise könnte in einer praktisch unendlichen Reihe von Bescheiden mit weiteren Säumniszuschlägen fortgesetzt werden, gäbe es nicht den in der Rechtsordnung verankerten Grundsatz "ne bis in idem"."

Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1991 in Höhe von S 250.000,-- (= 11. März 1991) habe auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Rückstand in Höhe von S 22.525,-- bestanden. Dieser Betrag habe sich aus einem Teilbetrag der Einkommensteuernachforderung 1988 (S 22.083,--) und einem Säumniszuschlag in Höhe von S 442,-- zusammengesetzt. Da dieser Rückstand gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorrangig zu tilgen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer mit seiner fristgerechten Überweisung von S 250.000,-- das erste Viertel der Einkommensteuervorauszahlung 1991 nicht zur Gänze bezahlt. Vielmehr sei ein Teilbetrag in Höhe des bisherigen Rückstandes unberichtigt geblieben. Von dem rückständigen Teilbetrag sei zu Recht ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/13/0115, zu verweisen, mit dem über eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages abgesprochen wurde. Die dortigen Ausführungen des Gerichtshofes gelten gleichermaßen für den vorliegenden Beschwerdefall. Ergänzend ist folgendes zu sagen:

Der Beschwerdeführer ist insoweit im Recht, als tatsächlich eine kausale Verknüpfung zwischen dem ersten und dem zweiten Säumniszuschlag besteht. Der Umstand, daß zum Zeitpunkt der fristgerechten Überweisung des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1991 (S 250.000,--) noch jener Rückstand aushaftete, auf dem die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages beruhte und der sich zwischenzeitig um diesen Säumniszuschlag erhöht hatte (S 22.083,-- + S 442,--), führte dazu, daß nicht der gesamte überwiesene Betrag für die Entrichtung des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1991 zur Verfügung stand. Vielmehr war die Zahlung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorrangig mit den ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Dies war der eben erwähnte Rückstand. Das erste Viertel der Einkommensteuervorauszahlung 1991 blieb durch diese gesetzlich gebotene Verrechnungsweise im Ausmaß von S 22.525,-- unberichtigt. URSACHE für die nicht vollständige Entrichtung des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1991 war somit die Nichtentrichtung des bisherigen Abgabenrückstandes. Das ändert aber nichts daran, daß der neuerliche Abgabenrückstand nicht dieselben Abgabenschuldigkeiten betraf wie der bisherige, sondern andere Abgabenschuldigkeiten, nämlich einen Teilbetrag des ersten Viertels der Einkommensteuervorauszahlung 1991.

Da somit die Festsetzung eines weiteren Säumniszuschlages zu Recht erfolgte, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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