Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003260-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003260-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009866-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003252-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003265-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 19.02.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 20006206-1, Herrn XXXX, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebungen im Original): Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 19.02.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 20006206-1, Herrn römisch 40 , als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 19.02.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 20006207-1, Herrn XXXX, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebungen im Original): Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 19.02.2014 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 20006207-1, Herrn römisch 40 , als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen die Beschwerdeführerin zu W210 20006208-1, Frau XXXX, als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebungen im Original): Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen die Beschwerdeführerin zu W210 20006208-1, Frau römisch 40 , als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: (Hervorhebungen ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003252-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009864-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, XXXX. Die beschwerdeführende Gesellschaft zu W210 2003265-1 ist die zu Punkt II. des Straferkenntnis haftungspflichtige Gesellschaft. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer zu W210 2009867-1, römisch 40 . Die beschwerdeführende Ges... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt I.1. Mit Bescheid vom 24.10.2014, GZ FMA-BV27 1007/0012-INV/2014, der antragstellenden Gesellschaft (in Folge: die AS) nachweislich zugestellt am 29.10.2014, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) der AS die Zahlung von Zinsen gemäß § 43 Abs.1 Z 2 BMSVG in Höhe von EUR 1.697.260,27 aufgetragen. Der
Spruch: des angefochtenen Bescheides lautet: römisch eins.1.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 21.01.2014 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr Dr. XXXX! Sie sind seit 01.01.1995 Vorstandsmitglied des XXXX Aktiengesellschaft (in der Folge XXXX), eines konzessionierten Kreditinstitutes, mit der Geschäftsanschrift XXXX. Sie s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Das angefochtene Straferkenntnis vom 21.01.2014 der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden "FMA") richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden "BF") als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sie waren seit 01.07.2005 bis zum 30.06.2012 Vorstandsmitglied des XXXX Aktiengesellschaft (in der Folge XXXX), eines konzessionierten Kreditinstitutes, mit der Geschäftsanschrift XXXX. "Sie waren seit ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei XXXX (in Folge: BP1) und enthält folgenden
Spruch: 1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei römisch 40 (in Folge: BP1) und enthält folgenden
Spruch: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, XXXX, richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei XXXX (in Folge: BP2) und enthält folgenden
Spruch: 1. Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , römisch 40 , richtet sich gegen die beschwerdeführende Partei römisch 40 (in Folge: BP2) und enthält ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 27.06.2013, GZ FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2013, wurde der Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Investmentfondsgesetz 2011 zur Last gelegt (Spruchpunkte I.2. bis I.9.) und die Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis (bzw. dies... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom XXXX, GZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Verstöße gegen das Investmentfondsgesetz 2011 zur Last gelegt (Spruchpunkte I.2. bis I.9.) und die Haftung der Semper Constantia Invest GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis (bzw. diese Spruchpu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, zugestellt am 10.09.2013, richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 05.09.2013 der Österreichischen Finanzmarktaufsicht in der Fassung FMA), Bereich Integrierte Aufsicht,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 09.09.2013 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 19.08.2010 Gesc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die hier angefochtene Ermahnung der Finanzmarktaufsicht vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX, den Bf. zu W210 2007136-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Die hier angefochtene Ermahnung der Finanzmarktaufsicht vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 , den Bf. zu W210 2007136-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die hier angefochtene Ermahnung der Finanzmarktaufsicht vom XXXX richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX, den Bf. zu W210 2007138-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Die hier angefochtene Ermahnung der Finanzmarktaufsicht vom römisch 40 richtet sich gegen den Beschwerdeführer römisch 40 , den Bf. zu W210 2007138-1, als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 01.08.2013, lautet: römisch eins.1 Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 01.08.2013, lautet: "I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt erhoben: Sie sind seit 08.0... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX, XXXX (Titelbescheid), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) aufgetragen, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder unter An... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die FMA erließ am 11.08.2014 den oben angeführten Bescheid zu FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014 gegen die antragstellende Gesellschaft, dieXXXX. In diesem wurde der antragstellenden Gesellschaft aufgetragen, bis spätestens 25.08.2014 Kopien aller bisher abgeschlossenen Verträge über Darlehen mit Gewinnbeteiligung vorzulegen. Bei Nichtentsprechung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 10.000 mittels separatem Beschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Mit Bescheid der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Integrierte Aufsicht, vom 09.09.2014, GZ FMA-UB0001.200/0008-BUG/2014, wurde der Antragstellerin (im Folgenden: AS) aufgetragen, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage in Österreich nach zielgerichtetem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014, Zl. FMA-UB0001-300/0005-BUG/2014 wies die Finanzmarktaufsicht als belangte Behörde die Beschwerde der nunmehr antragstellenden Partei, eingebracht am 15.09.2013, gegen den Bescheid der Finanzmarkaufsicht Österreich vom 11.08.2014, Zl. FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014, zugestellt am 13.08.2014, als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der antragstellend... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Straferkenntnis vom 17.06.2011 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschuldigte XXXX wegen Übertretungen des Bankwesengesetzes und des Zahlungsdienstegesetzes für schuldig erachtet und eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob die Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr. Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im F... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Mit Straferkenntnis vom 20.06.2011 hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) den Beschuldigten XXXX wegen Übertretungen des Bankwesengesetzes und des Zahlungsdienstegesetzes für schuldig erachtet und eine Geldstrafe und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (nunmehr. Beschwerde) an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Boten zugestellt, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) den
Spruch: ihres Bescheides vom XXXX, wie folgt abgeändert: 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Bot... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Boten zugestellt, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) den
Spruch: ihres Bescheides vom XXXX, wie folgt abgeändert: 1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Bot... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Am 16.07.2009 erging die Aufforderung der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) wegen des Verdachts, dass für die VRG 32 beinahe ein Jahr lang Pensionskassengeschäfte ohne genehmigten Geschäftsplan betrieben worden seien und somit § 46a Abs. 1 Z 16 PKG übertreten worden sei. römisch eins.1. Am 16.07.2009 erging die Auf... mehr lesen...