TE Bvwg Beschluss 2014/10/28 W107 2009745-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2014
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Entscheidungsdatum

28.10.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
BWG §27a
BWG §39 Abs1
BWG §63 Abs3 Z3
BWG §70 Abs1 Z1
BWG §70 Abs4 Z1
FMABG §1 Abs1
FMABG §2 Abs1
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
UGB §273 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §15 Abs2
VwGVG §15 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 27a heute
  2. BWG § 27a gültig ab 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  3. BWG § 27a gültig von 01.01.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  4. BWG § 27a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  1. BWG § 39 heute
  2. BWG § 39 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 39 gültig von 28.06.2021 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  4. BWG § 39 gültig von 29.05.2021 bis 27.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 39 gültig von 01.01.2019 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  6. BWG § 39 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2018
  7. BWG § 39 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  8. BWG § 39 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  9. BWG § 39 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  10. BWG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  11. BWG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2010
  13. BWG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  14. BWG § 39 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  15. BWG § 39 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  16. BWG § 39 gültig von 15.06.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  17. BWG § 39 gültig von 01.01.1998 bis 14.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  18. BWG § 39 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  19. BWG § 39 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 63 heute
  2. BWG § 63 gültig von 19.02.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  3. BWG § 63 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  4. BWG § 63 gültig von 29.05.2021 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 63 gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. BWG § 63 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. BWG § 63 gültig von 27.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  8. BWG § 63 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  9. BWG § 63 gültig von 17.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  10. BWG § 63 gültig von 29.12.2015 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  11. BWG § 63 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  12. BWG § 63 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  13. BWG § 63 gültig von 01.01.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  14. BWG § 63 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  15. BWG § 63 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  16. BWG § 63 gültig von 28.03.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  17. BWG § 63 gültig von 01.11.2007 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. BWG § 63 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  19. BWG § 63 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2005
  20. BWG § 63 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  21. BWG § 63 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  22. BWG § 63 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  23. BWG § 63 gültig von 23.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  24. BWG § 63 gültig von 21.04.2000 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  25. BWG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. BWG § 63 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  27. BWG § 63 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  28. BWG § 63 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  29. BWG § 63 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 70 heute
  2. BWG § 70 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 70 gültig von 08.07.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BWG § 70 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 70 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 70 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  7. BWG § 70 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  8. BWG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 70 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. BWG § 70 gültig von 28.03.2012 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  11. BWG § 70 gültig von 31.12.2011 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 70 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  13. BWG § 70 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  14. BWG § 70 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  15. BWG § 70 gültig von 27.10.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  16. BWG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 70 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  18. BWG § 70 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  19. BWG § 70 gültig von 01.06.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  20. BWG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  21. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003
  23. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  25. BWG § 70 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  26. BWG § 70 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 70 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  29. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  30. BWG § 70 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  31. BWG § 70 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  32. BWG § 70 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 70 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 70 heute
  2. BWG § 70 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 70 gültig von 08.07.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BWG § 70 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 70 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 70 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  7. BWG § 70 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  8. BWG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 70 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. BWG § 70 gültig von 28.03.2012 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  11. BWG § 70 gültig von 31.12.2011 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 70 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  13. BWG § 70 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  14. BWG § 70 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  15. BWG § 70 gültig von 27.10.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  16. BWG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 70 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  18. BWG § 70 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  19. BWG § 70 gültig von 01.06.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  20. BWG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  21. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003
  23. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  25. BWG § 70 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  26. BWG § 70 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 70 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  29. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  30. BWG § 70 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  31. BWG § 70 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  32. BWG § 70 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 70 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FMABG § 2 heute
  2. FMABG § 2 gültig ab 02.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2026
  3. FMABG § 2 gültig von 19.02.2026 bis 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. FMABG § 2 gültig von 18.03.2025 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2025
  5. FMABG § 2 gültig von 11.02.2025 bis 17.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2025
  6. FMABG § 2 gültig von 17.01.2025 bis 10.02.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  7. FMABG § 2 gültig von 20.07.2024 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  8. FMABG § 2 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2023
  9. FMABG § 2 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2023
  10. FMABG § 2 gültig von 01.02.2023 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  11. FMABG § 2 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2022
  12. FMABG § 2 gültig von 08.07.2022 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021
  13. FMABG § 2 gültig von 08.07.2022 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  14. FMABG § 2 gültig von 11.06.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2022
  15. FMABG § 2 gültig von 31.12.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 225/2021
  16. FMABG § 2 gültig von 21.07.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  17. FMABG § 2 gültig von 01.01.2019 bis 20.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2018
  18. FMABG § 2 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  19. FMABG § 2 gültig von 25.04.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2018
  20. FMABG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  21. FMABG § 2 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  22. FMABG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2017
  23. FMABG § 2 gültig von 01.01.2017 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  24. FMABG § 2 gültig von 18.09.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
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  26. FMABG § 2 gültig von 02.08.2016 bis 17.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
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  30. FMABG § 2 gültig von 29.12.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015
  31. FMABG § 2 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  32. FMABG § 2 gültig von 19.06.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2015
  33. FMABG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  34. FMABG § 2 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2014
  35. FMABG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2013
  36. FMABG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  37. FMABG § 2 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2013
  38. FMABG § 2 gültig von 15.11.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2012
  39. FMABG § 2 gültig von 29.12.2011 bis 14.11.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  40. FMABG § 2 gültig von 02.08.2011 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  41. FMABG § 2 gültig von 30.04.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  42. FMABG § 2 gültig von 19.08.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2010
  43. FMABG § 2 gültig von 01.11.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  44. FMABG § 2 gültig von 27.10.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  45. FMABG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  46. FMABG § 2 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
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  48. FMABG § 2 gültig von 01.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  49. FMABG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  50. FMABG § 2 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  51. FMABG § 2 gültig von 12.06.2003 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003
  52. FMABG § 2 gültig von 01.07.2002 bis 11.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  53. FMABG § 2 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  54. FMABG § 2 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. UGB § 273 heute
  2. UGB § 273 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. UGB § 273 gültig von 06.12.2016 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2017
  4. UGB § 273 gültig von 17.06.2016 bis 05.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
  5. UGB § 273 gültig von 01.06.2008 bis 16.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  6. UGB § 273 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  7. UGB § 273 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  8. UGB § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  9. UGB § 273 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  10. UGB § 273 gültig von 01.08.1990 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W107 2009745-1/ 9Z

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, vertreten durch CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte G.m.b.H., Gauermanngasse 2, 1010 Wien, dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, erhobenen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch CMS REICH-ROHRWIG HAINZ Rechtsanwälte G.m.b.H., Gauermanngasse 2, 1010 Wien, dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 , erhobenen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 97 aus 2001, in der Fassung BGBL römisch eins. Nr. 184 aus 2013,, wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt

1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Boten zugestellt, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) den Spruch ihres Bescheides vom XXXX, wie folgt abgeändert:1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin (in Folge: die BF) am selben Tag nachweislich per Boten zugestellt, hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) den Spruch ihres Bescheides vom römisch 40 , wie folgt abgeändert:

"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl I Nr. 532/1993 idgF, wird der XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 31.12.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG in der Form herzustellen, dass sie an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches teilnimmt und bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen hält."Gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, idgF, wird der römisch 40 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 31.12.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß Paragraph 27 a, BWG in der Form herzustellen, dass sie an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches teilnimmt und bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen hält.

Dabei sind die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehungen zwischen ihrem Zentralinstitut oder einem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben gemäß der Ziffern 1-4 des § 27a BWG insbesondere zu enthalten:Dabei sind die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehungen zwischen ihrem Zentralinstitut oder einem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben gemäß der Ziffern 1-4 des Paragraph 27 a, BWG insbesondere zu enthalten:

Z 1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;Ziffer eins, Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität, im Bedarfsfall;

Z 2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;Ziffer 2, die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;

Z 3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;Ziffer 3, die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;

Z 4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.Ziffer 4, eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.

Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt zu geben,

ob die Teilnahme der XXXX an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs entsprechend der Bestimmung des § 27a BWG mit dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 39 BWG derart gewährleistet ist, dass eine vertragliche oder statutarische Regelung entsprechend der Bestimmung des § 27a Z 1 bis Z 4 BWG abgeschlossen wurde, wobei das vertragliche oder statutarische Regelwerk der FMA vorzulegen ist.ob die Teilnahme der römisch 40 an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs entsprechend der Bestimmung des Paragraph 27 a, BWG mit dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten, unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des Paragraph 39, BWG derart gewährleistet ist, dass eine vertragliche oder statutarische Regelung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 27 a, Ziffer eins bis Ziffer 4, BWG abgeschlossen wurde, wobei das vertragliche oder statutarische Regelwerk der FMA vorzulegen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."

2. Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Abänderung des Spruches des vorangegangenen Bescheides lautete folgendermaßen: Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches gemäß § 27a BWG (vgl. E des VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0013) sei der Spruch insoweit abzuändern gewesen, als nach dem Verwaltungsgerichtshof die Behörde im Rahmen eines Auftrages gemäß § 27a BWG weder den Vertragspartner des Kreditinstitutes bestimmen, noch durch Erteilung eines diesbezüglichen konkretisierten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages in die zivil- und genossenschaftsrechtliche Beziehung der beteiligten Kreditinstitute eingreifen könne.2. Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Abänderung des Spruches des vorangegangenen Bescheides lautete folgendermaßen: Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum System des gemeinsamen Liquiditätsausgleiches gemäß Paragraph 27 a, BWG vergleiche E des VwGH vom 23.05.2014, 2014/02/0013) sei der Spruch insoweit abzuändern gewesen, als nach dem Verwaltungsgerichtshof die Behörde im Rahmen eines Auftrages gemäß Paragraph 27 a, BWG weder den Vertragspartner des Kreditinstitutes bestimmen, noch durch Erteilung eines diesbezüglichen konkretisierten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages in die zivil- und genossenschaftsrechtliche Beziehung der beteiligten Kreditinstitute eingreifen könne.

Darüber hinaus führte die FMA wie folgt aus:

Die BF habe mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß § 27a BWG mit der XXXX gekündigt.Die BF habe mit Schreiben vom 28.09.2011 unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum Ablauf des 30.09.2012 den Liquiditätsreservevertrag gemäß Paragraph 27 a, BWG mit der römisch 40 gekündigt.

Die belangte Behörde habe die BF mit Schreiben vom 29.08.2012 gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 BWG aufgefordert, darzulegen, mit welchem Kreditinstitut (einem Zentralinstitut oder einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegtem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat) unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG beabsichtigt sei, "die Modalitäten der Leistungsbeziehungen gemäß § 27a BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln, sodass mit Stichtag 01.10.2012 den Bestimmungen des § 27a BWG entsprochen wird".Die belangte Behörde habe die BF mit Schreiben vom 29.08.2012 gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG aufgefordert, darzulegen, mit welchem Kreditinstitut (einem Zentralinstitut oder einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegtem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat) unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, BWG beabsichtigt sei, "die Modalitäten der Leistungsbeziehungen gemäß Paragraph 27 a, BWG vertraglich oder statutarisch zu regeln, sodass mit Stichtag 01.10.2012 den Bestimmungen des Paragraph 27 a, BWG entsprochen wird".

Mit Stellungnahme vom 25.09.2012 habe die BF ausgeführt, dass sie mit keinem Kreditinstitut den Abschluss einer Liquiditätsreservevertrages beabsichtige, weil sie kein "angeschlossenes Kreditinstitut" gemäß § 27a BWG sei.Mit Stellungnahme vom 25.09.2012 habe die BF ausgeführt, dass sie mit keinem Kreditinstitut den Abschluss einer Liquiditätsreservevertrages beabsichtige, weil sie kein "angeschlossenes Kreditinstitut" gemäß Paragraph 27 a, BWG sei.

Die XXXX habe mit Schreiben vom 03.12.2012 in ihrer Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass die BF im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.1993, G250/92, als angeschlossenes Kreditinstitut gelte. Der Bankprüfer der Revision und Anwaltschaft der XXXX habe zudem im Zuge der Ausübung seiner Redepflicht (gemäß § 273 Abs. 2 UGB) eine Anzeige gemäß § 63 Abs. 3 Z 3 BWG wegen wesentlicher, fortbestehender Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des § 27a BWG erstattet.Die römisch 40 habe mit Schreiben vom 03.12.2012 in ihrer Stellungnahme die Ansicht vertreten, dass die BF im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 23.06.1993, G250/92, als angeschlossenes Kreditinstitut gelte. Der Bankprüfer der Revision und Anwaltschaft der römisch 40 habe zudem im Zuge der Ausübung seiner Redepflicht (gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB) eine Anzeige gemäß Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 3, BWG wegen wesentlicher, fortbestehender Verletzung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 27 a, BWG erstattet.

Auf Basis dieser Stellungnahme der XXXX habe die belangte Behörde am 26.02.2013 gegen die BF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde festgehalten, dass es bei der XXXX und der BF unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, ob die BF als "angeschlossenes Kreditinstitut" gelte.Auf Basis dieser Stellungnahme der römisch 40 habe die belangte Behörde am 26.02.2013 gegen die BF ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde festgehalten, dass es bei der römisch 40 und der BF unterschiedliche Auffassungen darüber gebe, ob die BF als "angeschlossenes Kreditinstitut" gelte.

Ende Jänner 2014 habe die XXXX der BF einen adaptierten Entwurf über einen Liquiditätsreservevertrag im Sinne des § 27a BWG übermittelt. Da dieser Vertrag von der BF nicht unterzeichnet worden sei, habe die belangte Behörde beide Seiten erneut zur Stellungnahme aufgefordert.Ende Jänner 2014 habe die römisch 40 der BF einen adaptierten Entwurf über einen Liquiditätsreservevertrag im Sinne des Paragraph 27 a, BWG übermittelt. Da dieser Vertrag von der BF nicht unterzeichnet worden sei, habe die belangte Behörde beide Seiten erneut zur Stellungnahme aufgefordert.

Die XXXX habe mit Stellungnahme vom 02.04.2014 weiterhin die Auffassung vertreten, dass auf Grund der satzungsmäßigen und vertraglichen Verflechtungen und auch auf Grund der sonstigen intensiven Leistungsbeziehungen, die BF als angeschlossenes Kreditinstitut gelte, hingegen sei die BF laut Stellungnahme vom 07.05.2014 der gegenteiligen Auffassung, nämlich, dass kein "Angeschlossensein" im Sinne des § 27a BWG bestehe und daher die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gegeben sei.Die römisch 40 habe mit Stellungnahme vom 02.04.2014 weiterhin die Auffassung vertreten, dass auf Grund der satzungsmäßigen und vertraglichen Verflechtungen und auch auf Grund der sonstigen intensiven Leistungsbeziehungen, die BF als angeschlossenes Kreditinstitut gelte, hingegen sei die BF laut Stellungnahme vom 07.05.2014 der gegenteiligen Auffassung, nämlich, dass kein "Angeschlossensein" im Sinne des Paragraph 27 a, BWG bestehe und daher die Einhaltung der Pflicht zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund im Sinne der zitierten Bestimmung nicht gegeben sei.

3. Mit Bescheid vom XXXX, der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 16.06.2014, hat die FMA der BF aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG herzustellen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete:3. Mit Bescheid vom römisch 40 , der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt am 16.06.2014, hat die FMA der BF aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand gemäß Paragraph 27 a, BWG herzustellen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete:

"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl I Nr. 532/1993 idgF, wird der XXXX unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 30.9.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 27a BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 BWG vertraglich oder statutarisch geregelt sind."Gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 532 aus 1993, idgF, wird der römisch 40 unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend) aufgetragen, bis spätestens 30.9.2014 den gesetzmäßigen Zustand gemäß Paragraph 27 a, BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedsland, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf Paragraph 39, Absatz eins, BWG vertraglich oder statutarisch geregelt sind.

Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bekannt zu geben,

1) ob der von der XXXX als Zentralinstitut gemäß § 27a BWG der XXXX Ende Jänner 2014 übermittelte Liquiditätsreservevertrag inklusive Ergänzung unterzeichnet wurde;1) ob der von der römisch 40 als Zentralinstitut gemäß Paragraph 27 a, BWG der römisch 40 Ende Jänner 2014 übermittelte Liquiditätsreservevertrag inklusive Ergänzung unterzeichnet wurde;

2) für den Fall der Nichtunterfertigung vorerwähnten Vertragswerkes ist der Finanzmarktaufsicht bekannt zu geben, mit welchem anderen vertraglich oder statuarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem EU- Mitgliedstaat eine Regelung hinsichtlich Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß der Bestimmung des § 27a BWG unterzeichnet worden ist, wobei das vertragliche oder statutarisch Regelwerk der FMA vorzulegen ist."2) für den Fall der Nichtunterfertigung vorerwähnten Vertragswerkes ist der Finanzmarktaufsicht bekannt zu geben, mit welchem anderen vertraglich oder statuarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem EU- Mitgliedstaat eine Regelung hinsichtlich Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß der Bestimmung des Paragraph 27 a, BWG unterzeichnet worden ist, wobei das vertragliche oder statutarisch Regelwerk der FMA vorzulegen ist."

4. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 15.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 16.07.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 24.07.2014, die mit 27.06.2014 datierte und bei der FMA mit diesem Tag protokollierte Beschwerde der BF samt Einzahlungsbeleg einschließlich angefochtenem Bescheid in Kopie sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, dass der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfen iSv § 27a BWG im zwingenden öffentlichen Interesse liege, weshalb der vertragslose Zustand der BF dem entgegen stehe und die BF zudem der geforderten Konkretisierungspflicht betreffend den unverhältnismäßigen Nachteil eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen sei4. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 15.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 16.07.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 24.07.2014, die mit 27.06.2014 datierte und bei der FMA mit diesem Tag protokollierte Beschwerde der BF samt Einzahlungsbeleg einschließlich angefochtenem Bescheid in Kopie sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, dass der Abschluss einer effektiv durchsetzbaren Vereinbarung mit klaren, einfachen und raschen Entscheidungsstrukturen über die Gewährung von Liquiditätshilfen iSv Paragraph 27 a, BWG im zwingenden öffentlichen Interesse liege, weshalb der vertragslose Zustand der BF dem entgegen stehe und die BF zudem der geforderten Konkretisierungspflicht betreffend den unverhältnismäßigen Nachteil eines sofortigen Vollzugs des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen sei

5. Das BVwG hat mit Beschluss vom 14.08.2014, Zl. W107 2009745-1/3E, den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach durchgeführter Interessenabwägung abgewiesen.

6. Die FMA hat am XXXX, die unter Punkt I. 1. angeführte Beschwerdevorentscheidung erlassen.6. Die FMA hat am römisch 40 , die unter Punkt römisch eins. 1. angeführte Beschwerdevorentscheidung erlassen.

7. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014, bei der FMA protokolliert am 09.09.2014, stellte die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs.1 VwGVG verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.7. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014, bei der FMA protokolliert am 09.09.2014, stellte die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

8. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 07.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 08.10.2014, die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der FMA vom XXXX, den Vorlageantrag der BF datiert 05.09.2014, die Stellungnahme der FMA zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens. Es wurde beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2 VwGVG und 22 FMABG ergebe sich eindeutig, dass einem Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung der FMA ex-lege keine aufschiebende Wirkung zukomme. Einem Vorlageantrag komme nur in jenen Fällen - und zwar automatisch und ohne diesbezüglichem Antrag - eine aufschiebende Wirkung zu, in denen der ursprünglichen Beschwerde bereits eine solche zuerkannt worden sei. Weiter könne laut den Bestimmungen im FMABG nur in ausdrücklich genannten Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, nämlich nur in Zusammenhang mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde oder wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten. Gegenständlich sei ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit schon deshalb unzulässig, weil dieser nicht mehr mit einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde verbunden habe werden können. Es stehe daher nur die Möglichkeit einer allfälligen Antragstellung gemäß § 22 Abs. 2 vierter Satz FMABG offen, wonach die BF jedoch darlegen hätte müssen, warum sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, gegenständlich wesentlich geändert hätten. Dies sei von der BF im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.8. Die FMA übermittelte mit Schriftsatz vom 07.10.2014, beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert am 08.10.2014, die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der FMA vom römisch 40 , den Vorlageantrag der BF datiert 05.09.2014, die Stellungnahme der FMA zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens. Es wurde beantragt, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben mit der zusammengefasst wesentlichen Begründung, aus der Zusammenschau der Bestimmungen der Paragraphen 15, Absatz 2, VwGVG und 22 FMABG ergebe sich eindeutig, dass einem Vorlageantrag gegen eine Beschwerdevorentscheidung der FMA ex-lege keine aufschiebende Wirkung zukomme. Einem Vorlageantrag komme nur in jenen Fällen - und zwar automatisch und ohne diesbezüglichem Antrag - eine aufschiebende Wirkung zu, in denen der ursprünglichen Beschwerde bereits eine solche zuerkannt worden sei. Weiter könne laut den Bestimmungen im FMABG nur in ausdrücklich genannten Fällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, nämlich nur in Zusammenhang mit einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde oder wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgeblich waren, wesentlich geändert hätten. Gegenständlich sei ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung somit schon deshalb unzulässig, weil dieser nicht mehr mit einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde verbunden habe werden können. Es stehe daher nur die Möglichkeit einer allfälligen Antragstellung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, vierter Satz FMABG offen, wonach die BF jedoch darlegen hätte müssen, warum sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, gegenständlich wesentlich geändert hätten. Dies sei von der BF im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist. Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Gemäß Abs.2 leg.cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Gemäß Abs.3 leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Vorlageantrag, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, gestellt und ist somit zulässig (§ 15 Abs. 1, § 22 Abs. 2 FMABG).Der Vorlageantrag, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde binnen offener Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 , gestellt und ist somit zulässig (Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).

2. Zu Spruchpunkt A:

Einleitend ist auszuführen, dass die Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Behörde eine 2. Chance zur Erlassung einer Entscheidung in einer an sich bereits durch sie entschiedenen Angelegenheit geboten wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so tritt die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheids und ersetzt diesen im Umfang, in dem er angefochten wurde.

Abweichend von § 15 Abs.2 VwGVG ist in § 22 Abs. 2 FMABG festgelegt, dass Vorlageanträgen generell keine aufschiebende Wirkung zukommt:Abweichend von Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG ist in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG festgelegt, dass Vorlageanträgen generell keine aufschiebende Wirkung zukommt:

"§ 22. (2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Infolge des Vorlageantrages der BF ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Beschwerdevorentscheidung der FMA, welcher daher in zulässiger Weise mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden kann. Über diesen Antrag ist - abweichend von § 13 Abs.1 VwGVG - unter Berücksichtigung der in § 22 Abs.2 FMABG 2.Satz angeführten Gründe zu entscheiden.Infolge des Vorlageantrages der BF ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Beschwerdevorentscheidung der FMA, welcher daher in zulässiger Weise mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden kann. Über diesen Antrag ist - abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG - unter Berücksichtigung der in Paragraph 22, Absatz 2, FMABG 2.Satz angeführten Gründe zu entscheiden.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst und somit das diesbezügliche Vorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037; 29.04.2013, AW 2013/03/0007 ). Wenn das in der Beschwerde (hier: Vorlageantrag) selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. VwGH Beschluss vom 02. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst und somit das diesbezügliche Vorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037; 29.04.2013, AW 2013/03/0007 ). Wenn das in der Beschwerde (hier: Vorlageantrag) selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. vergleiche VwGH Beschluss vom 02. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Lediglich offenkundig rechtswidrigen Bescheiden wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides lag jedoch gegenständlich nicht vor.

Gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 FMABG ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über u.a. für Banken eingerichtet. Diese Bestimmungen lauten:Gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, FMABG ist die FMA zur Durchführung der Aufsicht über u.a. für Banken eingerichtet. Diese Bestimmungen lauten:

"§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Zur Durchführung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht wird unter der Bezeichnung "Finanzmarktaufsichtsbehörde" (FMA) eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Diese ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden."

§ 2. (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, im Sparkassengesetz - SpG, BGBl. Nr. 64/1979, im Bausparkassengesetz - BSpG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. III, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213/1905, im Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, im E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010 im Finanzkonglomerategesetz, BGBl. I Nr. 70/2004, im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, BGBl. I Nr. 68/2010, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 geregelt und der FMA zugewiesen sind.Paragraph 2, (1) Zur Bankenaufsicht zählt die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse, die im Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch eins,, im Sparkassengesetz - SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, im Bausparkassengesetz - BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, Artikel römisch drei,, in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 römisch eins S 1574, im Hypothekenbankgesetz, dRGBL 1899 S 375, im Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 römisch eins S 492, im Bankschuldverschreibungsgesetz, RGBl. Nr. 213 aus 1905,, im Depotgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1969,, im E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, im Finanzkonglomerategesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,, im Ratingagenturenvollzugsgesetz - RAVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010,, im Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz - BIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2013,, und im Zahlungsdienstegesetz - ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, geregelt und der FMA zugewiesen sind.

Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist zunächst erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die BF enthält, welche die BF zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist zunächst erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist vergleiche VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die BF enthält, welche die BF zu einem bestimmten Handeln verpflichtet vergleiche VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027).

Die Judikatur räumt dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Gemäß Judikatur des VwGH ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer zu gewichten, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) bzw. ist das klaglose Funktionieren des Bankwesens so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird:Die Judikatur räumt dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse ein. Gemäß Judikatur des VwGH ist das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes derart schwer zu gewichten, dass es als "absolut öffentliches Interesse" aufzufassen ist vergleiche VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) bzw. ist das klaglose Funktionieren des Bankwesens so schwer gewichtet, dass es als im zwingenden öffentlichen Interesse stehend erachtet wird:

"[...] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [...], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010)"[...] kommt der Aufrechterhaltung eines klaglos funktionierenden Bankwesens und der Einhaltung der Gesetze durch die Kreditinstitute im Hinblick auf die große Bedeutung des Vertrauens der Marktteilnehmer auf dem Gebiet der Bankgeschäfte in die ordnungsgemäße Abwicklung dieser Geschäfte und das klaglose Funktionieren eine solche Bedeutung zu, die die Hintanhaltung von Unregelmäßigkeiten und möglichen Nachteilen für die Kunden grundsätzlich und unabhängig von der Größe und wirtschaftlichen Bedeutung der Kreditinstitute [...], jedenfalls als im besonderen öffentlichen Interesse stehend erkennen lässt. Dass sich aus derartigen Aufsichtsmaßnahmen regelmäßig Nachteile für die betroffenen Kreditinstitute ergeben, vermag demgegenüber noch nicht einen überwiegenden Nachteil des vom konkreten Auftrag betroffenen Kreditinstitutes nachzuweisen vergleiche den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0023)." (AW 2010/17/0004 vom 17.03.2010)

Der Beeinträchtigung des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt daher Priorität zu: "Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht genannten öffentlichen Interessen stellen daher [...] zwingende öffentliche Interessen dar, weil die Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt." (vgl. VwGH vom 03.07.2001, AW 2001/17/0045)Der Beeinträchtigung des Vertrauens in einen funktionierenden Kapitalmarkt kommt daher Priorität zu: "Die von der Bundes-Wertpapieraufsicht genannten öffentlichen Interessen stellen daher [...] zwingende öffentliche Interessen dar, weil die Vermeidung der Beeinträchtigung des Vertrauens der Anleger in einen funktionierenden Kapitalmarkt Priorität zukommt." vergleiche VwGH vom 03.07.2001, AW 2001/17/0045)

Es wird somit dem Funktionieren des Bankwesens allgemein und dem Vertrauen (der Öffentlichkeit) in den Kapitalmarkt von der Judikatur ein besonderes öffentliches Interesse bescheinigt. Bereits mögliche Nachteile für Kunden, Verlust des Vertrauens in das Bankwesen und Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes (eines KI) werden als Gefährdung dieser zwingenden öffentlichen Interessen gewertet.

Darüber hinaus ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, jedenfalls erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt (vgl. VwGH vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035).Darüber hinaus ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, jedenfalls erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt vergleiche VwGH vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035).

Die mit Vorlageantrag vom 09.09.2014 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dahingehend begründet, dass die BF seit vielen Jahren keine Liquiditätsprobleme gehabt habe und zwar auch ohne die für angeschlossene Kreditinstitute vorgeschriebene Liquiditätsreserve bei der XXXX zu halten. Sie verfüge über eine mehr als ausreichende Liquidität und zudem über hochliquide Wertpapiere, die sie zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs einsetzen könne. Die BF veranlage ihre Einlagen bei verschiedenen Kreditinstituten und erreiche dadurch eine Risikostreuung, womit die Gefahr eines Liquiditätsengpasses verringert würde. Die anderwertige Verwendung der für die Liquiditätsreserve benötigten Mittel würde zudem zu höheren Erträgen führen. Eine Verschlechterung des Liquiditätsprofiles der BF sei - zumindest in absehbarer Zukunft - nicht zu erwarten. Zudem könne die BF jederzeit den Ende Jänner 2014 übermittelten Liquiditätsreservevertrag annehmen, sollte sich ein Liquiditätsproblem auftun, welches in anderer Weise nicht gelöst werden könne. Zur Sicherung einer hinreichenden Liquidität sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geradezu erforderlich.Die mit Vorlageantrag vom 09.09.2014 beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird dahingehend begründet, dass die BF seit vielen Jahren keine Liquiditätsprobleme gehabt habe und zwar auch ohne die für angeschlossene Kreditinstitute vorgeschriebene Liquiditätsreserve bei der römisch 40 zu halten. Sie verfüge über eine mehr als ausreichende Liquidität und zudem über hochliquide Wertpapiere, die sie zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs einsetzen könne. Die BF veranlage ihre Einlagen bei verschiedenen Kreditinstituten und erreiche dadurch eine Risikostreuung, womit die Gefahr eines Liquiditätsengpasses verringert würde. Die anderwertige Verwendung der für die Liquiditätsreserve benötigten Mittel würde zudem zu höheren Erträgen führen. Eine Verschlechterung des Liquiditätsprofiles der BF sei - zumindest in absehbarer Zukunft - nicht zu erwarten. Zudem könne die BF jederzeit den Ende Jänner 2014 übermittelten Liquiditätsreservevertrag annehmen, sollte sich ein Liquiditätsproblem auftun, welches in anderer Weise nicht gelöst werden könne. Zur Sicherung einer hinreichenden Liquidität sei daher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geradezu erforderlich.

Zudem bestehe keine Dringlichkeit am sofortigen Vollzug des bekämpften Bescheides, da die belangte Behörde erst zwei Jahre nach Beendigung des Liquiditätsreservevertrages mit der XXXX den gegenständlichen Bescheid erlassen und die gesetzte mehrmonatige Frist zur Umsetzung des behördlichen Auftrages mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung um weitere drei Monate bis 31.12.2014 verlängert habe.Zudem bestehe keine Dringlichkeit am sofortigen Vollzug des bekämpften Bescheides, da die belangte Behörde erst zwei Jahre nach Beendigung des Liquiditätsreservevertrages mit der römisch 40 den gegenständlichen Bescheid erlassen und die gesetzte mehrmonatige Frist zur Umsetzung des behördlichen Auftrages mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung um weitere drei Monate bis 31.12.2014 verlängert habe.

Zum unverhältnismäßigen Nachteil führt die BF aus, dass ihr durch den sofortigen Vollzug des gesetzten Auftrages ein wirtschaftlicher und finanzieller Schaden insofern entstünde, als sie derzeit etwa €

47,1 Mio in verschiedenen Wertpapieren mit einer Durchschnittsverzinsung von derzeit ca. 3,02% pro Jahr veranlage. Der durchschnittliche Zinsertrag aus diesen Wertpapieren im Volumen von € 14,9 Mio. betrage daher voraussichtlich ca. € 450.000 pro Jahr. Liquiditätsreserven würden gemäß § 27aBWG bei der XXXX derzeit mit ca. 0,14% durchschnittlich verzinst. Würden daher diese Mittel in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß - gegenständlich € 14,9 Mio. - bei der XXXX als Liquiditätsreserve veranlagt, entstünde der BF ein Zinsnachteil von ca. € 429.000,-- pro Jahr. Dieser Zinsnachteil sei irreversibel, weil die BF im Falle der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keinen Titel auf Rück-bzw. Nachforderung des entgangenen Veranlagungsgewinns gegenüber dem Vertragspartner des Liquiditätsreservevertrages hätte.47,1 Mio in verschiedenen Wertpapieren mit einer Durchschnittsverzinsung von derzeit ca. 3,02% pro Jahr veranlage. Der durchschnittliche Zinsertrag aus diesen Wertpapieren im Volumen von € 14,9 Mio. betrage daher voraussichtlich ca. € 450.000 pro Jahr. Liquiditätsreserven würden gemäß Paragraph 27 a, B, W, G, bei der römisch 40 derzeit mit ca. 0,14% durchschnittlich verzinst. Würden daher diese Mittel in dem gemäß Paragraph 27 a, BWG geforderten Ausmaß - gegenständlich € 14,9 Mio. - bei der römisch 40 als Liquiditätsreserve veranlagt, entstünde der BF ein Zinsnachteil von ca. € 429.000,-- pro Jahr. Dieser Zinsnachteil sei irreversibel, weil die BF im Falle der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keinen Titel auf Rück-bzw. Nachforderung des entgangenen Veranlagungsgewinns gegenüber dem Vertragspartner des Liquiditätsreservevertrages hätte.

Die BF halte weder bei der XXXX noch bei einem anderen Kreditinstitut eine Liquiditätsreserve, sondern veranlage ihre Mittel iSd § 27a BWG zur Risikostreuung und Erzielung bestmöglicher Erträge bei verschiedenen anderen Kreditinstituten, zB. XXXX.Die BF halte weder bei der römisch 40 noch bei einem anderen Kreditinstitut eine Liquiditätsreserve, sondern veranlage ihre Mittel iSd Paragraph 27 a, BWG zur Risikostreuung und Erzielung bestmöglicher Erträge bei verschiedenen anderen Kreditinstituten, zB. römisch 40 .

Durch die Unterfertigung eines Liquiditätsreservevertrages wäre die BF somit gezwungen, den Teil ihrer Einlagen gemäß § 27a BWG wieder bei der XXXX, also bei ein und demselben Kreditinstitut zu halten, wodurch sich das Konzentrationsrisiko erhöhe, was die Gefahr eines erhöhten Ausfalls der Gegenseite und damit eine erhöhte Insolvenzgefahr der BF bedeuten würde.Durch die Unterfertigung eines Liquiditätsreservevertrages wäre die BF somit gezwungen, den Teil ihrer Einlagen gemäß Paragraph 27 a, BWG wieder bei der römisch 40 , also bei ein und demselben Kreditinstitut zu halten, wodurch sich das Konzentrationsrisiko erhöhe, was die Gefahr eines erhöhten Ausfalls der Gegenseite und damit eine erhöhte Insolvenzgefahr der BF bedeuten würde.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, wie oben ausgeführt, die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss des VwGH zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. 02 1981, VwFlg 10.381 A/1981). Es ist somit erforderlich, dass die BF konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071; Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028, Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für die BF einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat, wie oben ausgeführt, die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss des VwGH zur Einbringung von Geldleistungen vom 25. 02 1981, VwFlg 10.381 A/1981). Es ist somit erforderlich, dass die BF konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche zB. Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 11.03.1996, Zl. AW 96/17/0071; Verwaltungsgerichtshof vom 27.06.1996, Zl. AW 96/17/0028, Verwaltungsgerichtshof vom 10.08.2011, Zl. AW/2011/17/0028). Diese Dartuung des unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Denn nur so ist erst eine Beurteilung dahingehend möglich, ob der Vollzug der angeordneten Maßnahme für die BF einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

In diesem Zusammenhang wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Punkt 3. als wesentlicher unverhältnismäßiger Nachteil vorgebracht, dass der BF durch die Veranlagung der Mittel iSd § 27a BWG bei der XXXX aufgrund des mit dieser abzuschließenden Liquiditätsreservevertrages für - aufgrund der bestehenden gesetzlichen Kündigungsfrist - mindestens ein Jahr, ein unwiederbringlicher Zinsnachteil von ca. € 429.000,-- pro Jahr entstehen würde. Dieser sei jedenfalls irreversibel, weil die BF im Falle der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keinen Titel auf Rück-bzw. Nachforderung des entgangenen Veranlagungsgewinns gegenüber der XXXX hätte.In diesem Zusammenhang wird im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Punkt 3. als wesentlicher unverhältnismäßiger Nachteil vorgebracht, dass der BF durch die Veranlagung der Mittel iSd Paragraph 27 a, BWG bei der römisch 40 aufgrund des mit dieser abzuschließenden Liquiditätsreservevertrages für - aufgrund der bestehenden gesetzlichen Kündigungsfrist - mindestens ein Jahr, ein unwiederbringlicher Zinsnachteil von ca. € 429.000,-- pro Jahr entstehen würde. Dieser sei jedenfalls irreversibel, weil die BF im Falle der Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung keinen Titel auf Rück-bzw. Nachforderung des entgangenen Veranlagungsgewinns gegenüber der römisch 40 hätte.

Diese Ausführungen stellen im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH insoferne eine ausreichende Dartuung der Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller verbundenen Nachteils dar, als die BF die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret angegebenen gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt hat. Die BF hat ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage in Form von Bilanzen und Veranlagungsberichten dargetan und ihre Behauptungen durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der behauptete Zinsnachteil in Höhe von ca. €Diese Ausführungen stellen im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH insoferne eine ausreichende Dartuung der Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller verbundenen Nachteils dar, als die BF die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret angegebenen gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt hat. Die BF hat ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage in Form von Bilanzen und Veranlagungsberichten dargetan und ihre Behauptungen durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert vergleiche VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der behauptete Zinsnachteil in Höhe von ca. €

429.000 einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden insofern nach sich ziehen würde, als dieser fast bzw. mehr als der Höhe eines halben Jahresgewinns der BF entspricht (siehe Bilanz zum 31. Dezember 2013: ausgewiesener Jahresgewinn: €

164.521,97,--; Bilanz zum 31. Dezember 2011: Jahresgewinn €

245.707,59,--) Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieser Zinsverlust im hier gegenständlichen Fall ein Vorgang ist, der zum einen weitgehend unumkehrbar ist und zum anderen Maßnahmen der belangten Behörde auf Grund des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens nicht auszuschließen wären.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH kann von zwingenden öffentlichen Interessen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Derartige Umstände hat die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung jedoch nicht in hinreichend konkreter Weise aufgezeigt, vielmehr hat die FMA die Frist zur Umsetzung der von ihr angeordneten Aufsichtsmaßnahme um drei Monate verlängert. Damit ist eine konkrete Gefahr, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würde, im hier gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Die Interessenabwägung hat sich stets am Einzelfall zu orientieren ( Vgl. VwGH 27.02.1992, Zl. 92/13/0008) und schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN).Die Interessenabwägung hat sich stets am Einzelfall zu orientieren ( Vgl. VwGH 27.02.1992, Zl. 92/13/0008) und schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann vergleiche VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN).

Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Bankenaufsicht und an einem stabilen Finanzsystem gegen die Interessen der BF (unverhältnismäßiger Nachteil) war daher aus den angeführten Gründen im gegenständlichen Einzelfall dem Antrag die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen (§ 22 Abs. 2 FMABG).Bei Abwägung der zwingenden öffentlichen Interessen an einer funktionierenden Bankenaufsicht und an einem stabilen Finanzsystem gegen die Interessen der BF (unverhältnismäßiger Nachteil) war daher aus den angeführten Gründen im gegenständlichen Einzelfall dem Antrag die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).

Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich lediglich um die Aufschiebung einer Maßnahme, nicht um deren Rückgängigmachung. In diesem Verfahrensstadium sind lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides zu prüfen, nicht - wie bereits ausgeführt - dessen Rechtmäßigkeit. Ein Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist als Eilverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet. Ein umfangreiches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen (vgl. Kodek, in Angst2, EO §389 Rz 9). Da im gegenständlichen Fall das Parteiengehör in Anbetracht der jeweiligen Stellungnahmen jedenfalls gewahrt worden ist, war von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.Bei der aufschiebenden Wirkung handelt es sich lediglich um die Aufschiebung einer Maßnahme, nicht um deren Rückgängigmachung. In diesem Verfahrensstadium sind lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides zu prüfen, nicht - wie bereits ausgeführt - dessen Rechtmäßigkeit. Ein Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist als Eilverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet. Ein umfangreiches Beweisverfahren ist nicht durchzuführen vergleiche Kodek, in Angst2, EO §389 Rz 9). Da im gegenständlichen Fall das Parteiengehör in Anbetracht der jeweiligen Stellungnahmen jedenfalls gewahrt worden ist, war von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung, Bescheinigungsmittel,
Bescheinigungspflicht, Beschwerdevorentscheidung, Dringlichkeit,
Finanzmarktaufsicht, Glaubhaftmachung, Gläubigerschutz,
Interessensabwägung, konkrete Darlegung, konkreter Schaden,
Konkretisierung, Liquiditätsreserve, Nachvollziehbarkeit,
öffentliches Interesse, Schaden, unverhältnismäßiger Nachteil,
unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil, Vertrauensschutz,
Vorlageantrag, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2009745.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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