Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Vom 25.02. bis 06.03.2013 fand in den Räumlichkeiten der XXXX (im Folgenden auch: "LHS") eine Vor-Ort-Prüfung statt (ON 1 des FMA-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint], S. 2). 1. Vom 25.02. bis 06.03.2013 fand in den Räumlichkeiten der römisch 40 (im Folgenden auch: "LHS") eine Vor-Ort-Prüfung statt (ON 1 des FMA-Aktes [im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 19.01.2015, GZ. FMA- XXXX , nachweislich zugestellt am 22.01.2015, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: AG), als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 1 Abs.1 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 19.01.2015, GZ. FMA- römisch 40 , nachweislich zugestellt am 22.01.2015, wurde über römisch 40 (in Folge: BF), zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. FMA- XXXX , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: AG), als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 1 Abs.1 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. FMA- römisch 40 , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über römisch 40 (in Folge: BF), zum... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX (in Folge: AG), als Beschuldigtem, wegen Verletzung der Bestimmungen von §§ 1 Abs.1 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom 20.02.2015, GZ. römisch 40 , nachweislich zugestellt am 25.02.2015, wurde über römisch 40 (in Folge: BF), zum Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 17.06.2015 der Finanzmarktaufsicht richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: " Sehr geehrter Herr XXXX! Sie sind seit 27.09.2004 Geschäftsführer und mit Bestellungsurkunde vom 10.02.2010 verantwortlicher Beauftragter - für das gesamte Unternehmen - der XXXX, FN XXXX, einer notifizierten EWR-Wertpapierfirma mit der Gesc... mehr lesen...
W107 2112360-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL und die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 02.09.2015, GZ: FMA- XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Rich... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 läng... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: FMA- XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 läng... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens in... mehr lesen...
E nt sc h e i d u n g s g r ü n de: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 10.07.2015, GZ: XXXX , zugestellt am 13.07.2015, eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 1.000,-- gemäß §22a Z 1 lit. b FMBAG vorgeschrieben, da diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber der FMA, gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 längstens in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Er... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX, zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX, zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge au... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0007-LAW/2014, wurde der Beschwerdeführer, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auc... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 22.09.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0005-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführerin der mitbeteiligten Partei, der XXXX , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt: 1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat mit Mandatsbescheid vom 02.12.2013, AZ WPDLU/8013/20130710/1, dem Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 500,00 als Anteil an den Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2012 (vom 01.01.2012 bis 31.12.2012) vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.12.2013 fristgerecht Vorstellung erhoben. Diese begründete er damit, dass die gesetzliche Grundlag... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: belangte Behörde) vom 12.11.2014, GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am 13.11.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Geschäftsführer der XXXX (in Folge: KAG), als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Ös... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: belangte Behörde) vom 12.11.2014, GZ. FMA- XXXX , nachweislich zugestellt am 13.11.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer 1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: belangte Behörde) vom 12.11.2014, GZ. FMA- römisch 40 , nachweislich zugestellt am 13.11.2014, richtet sich gege... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 16.10.2015, GZ FMA-UB0001.200/0024-BUG/2014, zugestellt am 21.10.2015, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch weitere Entgegennahme von fremden Geldern sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX (in Folge: die BF) mit Bescheid vom XXXX, nachweislich zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzuste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX (in Folge: die BF) mit Bescheid vom XXXX, nachweislich zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzuste... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Finanzmarktaufsicht Österreich führte Ermittlungen gegen die XXXX (im Folgenden: die Gesellschaft), im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX eingetragen, durch. Die Finanzmarktaufsicht Österreich führte Ermittlungen gegen die römisch 40 (im Folgenden: die Gesellschaft), im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragen, durch. Unbeschränkt haftender Gesellschafter d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 02.09.2015, GZ: FMA-W00414/0003-WAW/2015, zugestellt am 08.09.2015, aufgrund einer Verletzung der sie treffenden Vorlagepflicht gemäß § 73 Abs. 1 und 2 WAG 2007 eine Säumnisgebühr in Höhe von EUR 2.000,-- auferlegt sowie eine bereits mit Bescheid vom 04.08.2015... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt 1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der XXXX (in Folge: die BF) mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, nachweislich zugestellt am selben Tag, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt h... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA), Abteilung Verfahren, vom 14.11.2014, zugestellt am 17.11.2014, richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen Berufener der XXXX (im Folgenden: GmbH), und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichisch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, der XXXX (in Folge: XXXX), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: 1. Die Finanzmarktaufsicht Österre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX, GZ XXXX, der XXXX (in Folge: XXXX), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: 1. Die Finanzmarktaufsicht Österre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX , der XXXX (in Folge: MB), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Fo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX , der XXXX (in Folge: MB), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen: 1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Fo... mehr lesen...