TE Bvwg Beschluss 2015/12/21 W172 2000412-1

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Veröffentlicht am 21.12.2015
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Entscheidungsdatum

21.12.2015

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
InvFG 2011 §12 Abs2
InvFG 2011 §12 Abs3
InvFG 2011 §190 Abs2 Z3
VStG 1950 §31 Abs1
VStG 1950 §31 Abs2 Z4
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §9 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §38
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. InvFG 2011 § 190 heute
  2. InvFG 2011 § 190 gültig ab 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2026
  3. InvFG 2011 § 190 gültig von 19.02.2026 bis 28.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026
  4. InvFG 2011 § 190 gültig von 09.04.2022 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. InvFG 2011 § 190 gültig von 11.12.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2021
  6. InvFG 2011 § 190 gültig von 21.08.2018 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2018
  7. InvFG 2011 § 190 gültig von 03.01.2018 bis 20.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  8. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  9. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.01.2017 bis 12.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  10. InvFG 2011 § 190 gültig von 13.10.2016 bis 12.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2016
  11. InvFG 2011 § 190 gültig von 18.03.2016 bis 12.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2015
  12. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.01.2014 bis 17.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  13. InvFG 2011 § 190 gültig von 30.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.05.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  15. InvFG 2011 § 190 gültig von 01.09.2011 bis 30.04.2012
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W172 2000412-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, Beschwerde, vom 18.07.2013 von XXXX, vertreten durch XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 zu GZ: FMA-FL25 5000.100/0001-LAW/2013 betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, Beschwerde, vom 18.07.2013 von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 zu GZ: FMA-FL25 5000.100/0001-LAW/2013 betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:

A) Gemäß § 50 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, wird hinsichtlich des Spruchpunktes I.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.A) Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins.1. des angefochtenen Straferkenntnisses der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt I.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der §§ 12 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, i.V.m. 190 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, gemäß §§ 190 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 verhängt. Im betreffenden Spruchpunkt wurde angeführt, dass der BF, seit 19.08.2010 Geschäftsführer der mithaftenden Gesellschaft, XXXX(im Folgenden auch: "SCI"), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 Abs. 1 VStG) zu verantworten habe, dass die SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 unterlassen habe, bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Dies dadurch, dass bei der SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 keine Regelungen und Beschränkungen bezüglich des Zugriffs auf EDV-Systeme (z.B. das Kernbankensystem XXXX) bestanden hätten, welche u.a. Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge für all jene Kapitalanlagefonds aufzeichnen würden, für die die XXXX (im Folgenden auch: "SCP") als Depotbank i.S.d. InvFG 2011 bestellt worden sei. Da die EDV-Systeme auch von der SCP und der XXXX (im Folgenden auch: "SCII") verwendet werden würden, sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Mitarbeiter der SCI nur Zugriff auf die Daten der eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds hätten. Vielmehr seien sämtlichen Mitarbeitern der SCI neben den eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds - mangels Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten - auch elektronische Daten betreffend Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Kapitalanlagefonds anderer Kapitalanlagegesellschaften, nämlich all jener Kapitalanlagefonds, für die die SCP als Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bestellt worden, zugänglich gewesen.1. Mit Straferkenntnis vom 27.06.2013 zu Spruchpunkt römisch eins.1. hat die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch: "FMA") den Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") wegen Übertretung der Paragraphen 12, Absatz 2, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, in Verbindung mit 190 Absatz 2, Ziffer 3, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2012, für schuldig erachtet und eine Geldstrafe von 3.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, gemäß Paragraphen 190, Absatz 2, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2012, verhängt. Im betreffenden Spruchpunkt wurde angeführt, dass der BF, seit 19.08.2010 Geschäftsführer der mithaftenden Gesellschaft, XXXX(im Folgenden auch: "SCI"), als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) zu verantworten habe, dass die SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 unterlassen habe, bei der elektronischen Datenverarbeitung für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen. Dies dadurch, dass bei der SCI von 01.09.2011 bis 24.10.2012 keine Regelungen und Beschränkungen bezüglich des Zugriffs auf EDV-Systeme (z.B. das Kernbankensystem römisch 40 ) bestanden hätten, welche u.a. Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge für all jene Kapitalanlagefonds aufzeichnen würden, für die die römisch 40 (im Folgenden auch: "SCP") als Depotbank i.S.d. InvFG 2011 bestellt worden sei. Da die EDV-Systeme auch von der SCP und der römisch 40 (im Folgenden auch: "SCII") verwendet werden würden, sei nicht gewährleistet gewesen, dass die Mitarbeiter der SCI nur Zugriff auf die Daten der eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds hätten. Vielmehr seien sämtlichen Mitarbeitern der SCI neben den eigenen verwalteten Kapitalanlagefonds - mangels Beschränkung der Zugriffsmöglichkeiten - auch elektronische Daten betreffend Portfoliogeschäfte sowie Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge von Kapitalanlagefonds anderer Kapitalanlagegesellschaften, nämlich all jener Kapitalanlagefonds, für die die SCP als Depotbank mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bestellt worden, zugänglich gewesen.

2. Dagegen richtete sich die bei der belangten Behörde am 19.07.2013 eingelangte Berufung, nunmehr Beschwerde des BF mit Schriftsatz vom 18.07.2013. In dieser wurde - hier gegenständlich entscheidungswesentlich - zusammengefasst ausgeführt, dass die (abstrakte) Einsichtsmöglichkeit der SCI auf Daten von nicht von ihr verwalteten Fonds auf nicht von dieser verwendeten bzw. regelbaren Einstellungen der EDV-Systems beruhe, sondern dadurch, dass die EDV-Systeme der SCP auch von ihr und der SCII verwendet werden würden, sowie aus der mangelnde technischen Beschränkbarkeit der Zugriffsmöglichkeiten der SCI durch die SCP herrühre. Die SCI sei aber nicht zuständig, "Sorge" zu tragen, dass sie keinen Zugang zu fremden Daten hätte. Daher treffe der SCI kein Verschulden.

§ 12 InvG verpflichte zwar die Verwaltungsgesellschaft zu einem hohen Maß an Sicherheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der eigenen Daten, enthalte aber keine Sanktionierung der passiven abstrakten Zugriffsmöglichkeit auf vertrauliche Daten Dritter.Paragraph 12, InvG verpflichte zwar die Verwaltungsgesellschaft zu einem hohen Maß an Sicherheit, Integrität und vertrauliche Behandlung der eigenen Daten, enthalte aber keine Sanktionierung der passiven abstrakten Zugriffsmöglichkeit auf vertrauliche Daten Dritter.

3. Am 13.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhand-lung unter Teilnahme des BF und seines Rechtsvertreters, der gleichzeitig auch Vertreter der mithaftenden Partei war, sowie von Vertretern der belangten Behörden durch. Das gegenständlich Verfahren betreffend den BF wurde dabei mit dem Verfahren zu W172 2000394-1 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

In dieser Verhandlung wurde - hier entscheidungswesentlich zusammengefasst - von den Parteien und dem Rechtsvertreter der SCP der Sachverhalt insoweit als unbestritten angesehen, dass die Mitarbeiter der SCI vom 01.09.2014 bis 24.10.2012 technisch Zugang zum Kernbankensystem XXXX der SCP zu Kundendaten Dritter gehabt hätten.In dieser Verhandlung wurde - hier entscheidungswesentlich zusammengefasst - von den Parteien und dem Rechtsvertreter der SCP der Sachverhalt insoweit als unbestritten angesehen, dass die Mitarbeiter der SCI vom 01.09.2014 bis 24.10.2012 technisch Zugang zum Kernbankensystem römisch 40 der SCP zu Kundendaten Dritter gehabt hätten.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014, Zl. W172 2000412-1/11E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.1. des Straferkenntnisses der FMA gemäß § 50 VwGVG unter Verweis auf § 190 Abs. 2 InvFG, BGBl. I Nr. 77/2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 35/2012 als Strafnorm nicht Folge gegeben.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014, Zl. W172 2000412-1/11E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.1. des Straferkenntnisses der FMA gemäß Paragraph 50, VwGVG unter Verweis auf Paragraph 190, Absatz 2, InvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2012, als Strafnorm nicht Folge gegeben.

Im Wesentlichen wurde zur rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF den Schutzzweck des § 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 InvFG verkenne, wonach § 12 leg. cit. nicht die passive abstrakte Zugriffsmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft sanktioniere und nach dieser Regelung die Verantwortung für die Einhaltung der gebotenen Zugangsbeschränkungen die Depotbank treffe. Begründend wurde auf denIm Wesentlichen wurde zur rechtlichen Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes ausgeführt, dass der BF den Schutzzweck des Paragraph 12, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, InvFG verkenne, wonach Paragraph 12, leg. cit. nicht die passive abstrakte Zugriffsmöglichkeit der Verwaltungsgesellschaft sanktioniere und nach dieser Regelung die Verantwortung für die Einhaltung der gebotenen Zugangsbeschränkungen die Depotbank treffe. Begründend wurde auf den

- gesetzessystematisch gesehen - sachlichen Zusammenhang der in § 12 Abs. 2 InvFG enthaltenen Datensicherheitsanforderung zu § 10 Abs. 2 InvFG verwiesen. Diese in § 10 Abs. 2 leg. cit normierte Verpflichtung werde durch § 12 Abs. 2 leg. cit insofern verschärft, indem bei der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Abs. 1 neben Integrität und vertraulicher Behandlung ein hohes Maß an Sicherheit, d. h. über die allgemeinen Organisationsanforderungen des § 10 Abs. 2 leg. cit. hinaus spezielle IT-Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die Aufzeichnung von Portfolio- und Anteilscheintransaktionen, somit gesteigerte Anforderungen an die Sicherheit dieser Daten gestellt werden. Anhaltspunkte dafür würden sich aus § 14 DSG und der Datenschutz-VO ergeben, wobei durch den ausdrücklichen Verweis in § 12 Abs. 2 InvG auf § 14 DSG diese Regelung durch § 12 Abs. 2 InvFG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt werde. Dabei sei im vorliegenden Fall zu beachten gewesen, dass durch den von der SCP als Depotbank der SCI ermöglichten technisch Zugriff auf Daten von Investmentfonds anderer KAGs nicht nur die Interessen von Anteilsinhabern, also Kunden anderer KAGs, sondern auch von Marktkonkurrenten betroffen seien. Somit sei auch die Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes überhaupt, dessen Aufrechterhaltung und Gewährleistung ein wesentliches Ziel des InvFG 2011 darstelle, angesprochen.- gesetzessystematisch gesehen - sachlichen Zusammenhang der in Paragraph 12, Absatz 2, InvFG enthaltenen Datensicherheitsanforderung zu Paragraph 10, Absatz 2, InvFG verwiesen. Diese in Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit normierte Verpflichtung werde durch Paragraph 12, Absatz 2, leg. cit insofern verschärft, indem bei der elektronischen Datenverarbeitung gemäß Absatz eins, neben Integrität und vertraulicher Behandlung ein hohes Maß an Sicherheit, d. h. über die allgemeinen Organisationsanforderungen des Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. hinaus spezielle IT-Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für die Aufzeichnung von Portfolio- und Anteilscheintransaktionen, somit gesteigerte Anforderungen an die Sicherheit dieser Daten gestellt werden. Anhaltspunkte dafür würden sich aus Paragraph 14, DSG und der Datenschutz-VO ergeben, wobei durch den ausdrücklichen Verweis in Paragraph 12, Absatz 2, InvG auf Paragraph 14, DSG diese Regelung durch Paragraph 12, Absatz 2, InvFG nicht verdrängt, sondern lediglich ergänzt werde. Dabei sei im vorliegenden Fall zu beachten gewesen, dass durch den von der SCP als Depotbank der SCI ermöglichten technisch Zugriff auf Daten von Investmentfonds anderer KAGs nicht nur die Interessen von Anteilsinhabern, also Kunden anderer KAGs, sondern auch von Marktkonkurrenten betroffen seien. Somit sei auch die Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes überhaupt, dessen Aufrechterhaltung und Gewährleistung ein wesentliches Ziel des InvFG 2011 darstelle, angesprochen.

5. Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schriftsatz vom 03.12.2014 ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, eingelangt bei diesem am 23.01.2015, erhoben. Die FMA erstattete mit Schreiben vom 12.01.2015 eine Revisionsbeantwortung.

6. Mit Erkenntnis vom 05.03.2015, Zl. Ro 2015/02/0004 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend wurde unter Verweis auf das am gleichen Tag ergangene Erkenntnis des Gerichtshofes zu Zl. Ro 2015/02/0003 unter anderem angeführt, dass aus dem Wortlaut der hier maßgebenden Norm des § 12 Abs. 2 InvFG 2011 im gegebenen Zusammenhang sich unter Beachtung der betreffenden Erläuterungen (vgl. RV 1254 BlgNR XXIV GP), dass § 12 InvFG 2011 nur jene Daten im Auge habe, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Abs. 1 leg. cit. aufgezeichnet werden würden. Schon die Überschrift zu § 12 InvFG (Elektronische "Aufzeichnungen") lege ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf § 14 DSG 2000 im letzten Satz von § 12 Abs. 2 InvFG nichts zu ändern vermöge (vgl. zum Begriff der Datenverarbeitung § 4 Z 9 DSG 2000). Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, würden demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß § 12 Abs. 1 InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten betreffen. Weiters wird angeführt, dass im Revisionsfall das vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von § 12 Abs. 2 InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegenstehe, weil der Wortlaut von § 12 Abs. 2 InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren solle bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollten, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet worden sein und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden können. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken (vgl. § 22 ff InvFG 2011).6. Mit Erkenntnis vom 05.03.2015, Zl. Ro 2015/02/0004 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf. Begründend wurde unter Verweis auf das am gleichen Tag ergangene Erkenntnis des Gerichtshofes zu Zl. Ro 2015/02/0003 unter anderem angeführt, dass aus dem Wortlaut der hier maßgebenden Norm des Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 im gegebenen Zusammenhang sich unter Beachtung der betreffenden Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 1254 BlgNR römisch 24 GP), dass Paragraph 12, InvFG 2011 nur jene Daten im Auge habe, die von der Verwaltungsgesellschaft selbst im Zusammenhang mit Portfoliogeschäften sowie Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträgen gemäß Absatz eins, leg. cit. aufgezeichnet werden würden. Schon die Überschrift zu Paragraph 12, InvFG (Elektronische "Aufzeichnungen") lege ein solches Verständnis nahe, woran auch der Hinweis auf Paragraph 14, DSG 2000 im letzten Satz von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG nichts zu ändern vermöge vergleiche zum Begriff der Datenverarbeitung Paragraph 4, Ziffer 9, DSG 2000). Die Anforderungen an die elektronische Datenverarbeitung, für ein hohes Maß an Sicherheit und für die Integrität und vertrauliche Behandlung der aufgezeichneten Daten zu sorgen, würden demnach nur die von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Paragraph 12, Absatz eins, InvFG 2011 selbst aufgezeichneten Daten betreffen. Weiters wird angeführt, dass im Revisionsfall das vom Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 diesen im Verwaltungsstrafrecht geltenden Auslegungskriterien schon deshalb entgegenstehe, weil der Wortlaut von Paragraph 12, Absatz 2, InvFG 2011 selbst dem äußerst möglichen Wortsinn nach keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass diese Bestimmung den Zugriff von eigenen Mitarbeitern auf Daten Dritter pönalisieren solle bzw. von ihr auch Daten umfasst sein sollten, die nicht von der Verwaltungsgesellschaft, sondern von anderen Gesellschaften aufgezeichnet worden sein und auf die von Mitarbeitern der Verwaltungsgesellschaft - aus welchen Gründen immer, wenn auch nach bestimmten Regeln - zugegriffen werden können. Letzteres könnte allenfalls einen Interessenskonflikt bewirken vergleiche Paragraph 22, ff InvFG 2011).

7. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMA-BG Senatszuständigkeit vor, weil im angefochtenen Straferkenntnis der FMA eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58

Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da hier eine Verfahrenseinstellung vorzunehmen war, ist in Form eines Beschlusses zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt A)

Folgende Gesetzesbestimmungen sind anwendbar.

§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"§ 45 (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[...]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat

oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen"

§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"§ 31 (2) Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]"§ 31 (2) Die Strafbarkeit eine Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: [...]

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 31 Abs. 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 13 und § 45 Rz 2). Den Materialien zu § 31 Abs. 2 VStG idF BGBl. I 33/2013 ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Abs. 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor BGBl. I 33/2013 in Abs. 3 geregelt wird (vgl. dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 31 Rz 2 und 12).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab jenem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört (Tatzeitende bei Dauerdelikten) hat. Sollte diese Frist erst im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren ablaufen, so hat das Bundesverwaltungsgericht diese gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Amts wegen wahrzunehmen und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2008/10/0010; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 13 und Paragraph 45, Rz 2). Den Materialien zu Paragraph 31, Absatz 2, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, ist zu entnehmen, dass die Strafbarkeitsverjährung in ihrer Dauer nicht geändert wurde, jedoch nunmehr in Absatz 2 und nicht mehr wie in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Absatz 3, geregelt wird vergleiche dazu auch Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 31, Rz 2 und 12).

Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführte Tathandlung endete am 24.10.2012. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 24.10.2015 eingetreten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.Die im bekämpftem Straferkenntnis der FMA angeführte Tathandlung endete am 24.10.2012. Die Strafbarkeitsverjährung ist somit bereits mit Ablauf des 24.10.2015 eingetreten, weshalb der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen war.

Bei diesem Ergebnis konnte eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdebehauptungen entfallen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu § 45 Abs. 1 Z 2 VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vergleiche dazu die oben zitierte Judikatur zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG (VwGH 15.12.2011, Zl. 2008/10/0010).

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstellung, ersatzlose Behebung, Finanzmarktaufsicht, Geldstrafe,
Strafbarkeitsverjährung, Unterlassungsdelikt, Verfahrenseinstellung,
Verjährung, Verjährungsfrist, Vertraulichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W172.2000412.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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