TE Bvwg Beschluss 2015/11/5 W107 2115736-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2015
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Entscheidungsdatum

05.11.2015

Norm

AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
BWG §1 Abs1
BWG §5 Abs1
BWG §70 Abs4 Z1
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 8 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2024
  3. BWG § 1 gültig von 01.02.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  5. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  6. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  7. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  8. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  10. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  11. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  12. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  13. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  14. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  15. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  16. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  17. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  20. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  21. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  25. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  26. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  27. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  29. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  30. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  31. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  32. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  34. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. BWG § 5 heute
  2. BWG § 5 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  3. BWG § 5 gültig von 03.01.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  4. BWG § 5 gültig von 20.07.2015 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2015
  5. BWG § 5 gültig von 02.08.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  6. BWG § 5 gültig von 01.07.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  7. BWG § 5 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  8. BWG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 5 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. BWG § 5 gültig von 01.08.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. BWG § 5 gültig von 14.06.2003 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  12. BWG § 5 gültig von 12.06.2003 bis 13.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2003
  13. BWG § 5 gültig von 02.04.2002 bis 11.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  14. BWG § 5 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  15. BWG § 5 gültig von 23.07.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  16. BWG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 22.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  17. BWG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  18. BWG § 5 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  19. BWG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. BWG § 70 heute
  2. BWG § 70 gültig ab 17.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024
  3. BWG § 70 gültig von 08.07.2022 bis 16.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  4. BWG § 70 gültig von 29.05.2021 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  5. BWG § 70 gültig von 15.08.2015 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2015
  6. BWG § 70 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2014
  7. BWG § 70 gültig von 02.08.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  8. BWG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. BWG § 70 gültig von 22.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  10. BWG § 70 gültig von 28.03.2012 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2012
  11. BWG § 70 gültig von 31.12.2011 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  12. BWG § 70 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2010
  13. BWG § 70 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2010
  14. BWG § 70 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  15. BWG § 70 gültig von 27.10.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008
  16. BWG § 70 gültig von 01.01.2008 bis 26.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 70 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006
  18. BWG § 70 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2005
  19. BWG § 70 gültig von 01.06.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2005
  20. BWG § 70 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2004
  21. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 70 gültig von 05.05.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003
  23. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 04.05.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 70 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  25. BWG § 70 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  26. BWG § 70 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  27. BWG § 70 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  28. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  29. BWG § 70 gültig von 01.04.2002 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001
  30. BWG § 70 gültig von 21.04.2000 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  31. BWG § 70 gültig von 01.01.1999 bis 20.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  32. BWG § 70 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  33. BWG § 70 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011

Spruch

W107 2115736-1/4E

W107 2115736-2/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , vom XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX zu Recht erkannt :Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie die Richterin Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom römisch 40 , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom römisch 40 zu Recht erkannt :

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX , der XXXX (in Folge: MB), gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:1. Die Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom römisch 40 , der römisch 40 (in Folge: MB), gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:

"I. Innerhalb der genannten Frist sind die XXXX als Geschäftsleiter abzuberufen."I. Innerhalb der genannten Frist sind die römisch 40 als Geschäftsleiter abzuberufen.

II. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs. 1 ZZ 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.römisch zwei. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZZ 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.

III. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."römisch drei. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."

2. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an die XXXX zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters adressiert und von diesem am 24.07.2015 übernommen. Darüber hinaus wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 die Übermittlung des angefochtenen Bescheids per Boten, adressiert an die XXXX "zu Handen des Vorstands" sowie an die XXXX "zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates XXXX ", verfügt. Laut schriftlicher Übernahmebestätigung wurde der o.a. Bescheid am 24.07.2015 von "2. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an die römisch 40 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters adressiert und von diesem am 24.07.2015 übernommen. Darüber hinaus wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 die Übermittlung des angefochtenen Bescheids per Boten, adressiert an die römisch 40 "zu Handen des Vorstands" sowie an die römisch 40 "zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates römisch 40 ", verfügt. Laut schriftlicher Übernahmebestätigung wurde der o.a. Bescheid am 24.07.2015 von "

XXXX " übernommen.römisch 40 " übernommen.

3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, gerichtet an die belangte Behörde, beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Einräumung der Parteistellung im Verfahren GZ XXXX und die Zustellung des Bescheids vom 24.07.2015, in eventu die bescheidmäßig negative Feststellung der Parteistellung.3. Mit Schriftsatz vom 07.08.2015, gerichtet an die belangte Behörde, beantragte der Beschwerdeführer (in Folge: BF) durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Einräumung der Parteistellung im Verfahren GZ römisch 40 und die Zustellung des Bescheids vom 24.07.2015, in eventu die bescheidmäßig negative Feststellung der Parteistellung.

4. Mit Schreiben vom 28.08.2015 verfügte die belangte Behörde die Übermittlung des angefochtenen Bescheids an den BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters und verwies im Übrigen auf die VwGH Judikatur vom 25.04.1996, 95/07/0216.

5. Mit VfGH-Erkenntnis vom 17.09.2015, G 389-399/2015-5, wurden die Individualanträge der Vorstände der XXXX , somit des BF und des XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2115735-2), im Verfahren gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG könnten die Antragsteller mangels Parteistellung in rechtswidriger Weise ihre rechtlichen Interessen nicht geltend machen, zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass die Antragsteller nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 70 Abs. 4 Z 1 BWG seien und eine unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller daher nicht vorliege.5. Mit VfGH-Erkenntnis vom 17.09.2015, G 389-399/2015-5, wurden die Individualanträge der Vorstände der römisch 40 , somit des BF und des römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2115735-2), im Verfahren gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG könnten die Antragsteller mangels Parteistellung in rechtswidriger Weise ihre rechtlichen Interessen nicht geltend machen, zurückgewiesen mit der wesentlichen Begründung, dass die Antragsteller nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG seien und eine unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller daher nicht vorliege.

6. Die gegen den angefochtenen Bescheid der FMA vom 24.07.2015 erhobene Beschwerde vom 23.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.10.2015 unter Anschluss einer Stellungnahme der belangten Behörde samt Beilagen zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerde führte im Wesentlichen zusammengefasst unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge Empfangnahme einer nicht an ihn persönlich adressierten Ablichtung des betreffenden Dokuments nicht genüge, dass ein Beschwerdeführer zum formellen Empfänger iSd § 2 Z 1 ZustG werde, aus, dass der an die XXXX adressierte Bescheid vom 24.07.2015 nur dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalte, nicht jedoch gegenüber dem BF. Der angefochtene Bescheid habe sich zwar im Verfügungsbereich des BF befunden, aber erst durch die Übermittlung des angefochtenen Bescheids seitens der belangten Behörde am 28.08.2015, GZ. XXXX , sei dieser dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters rechtswirksam zugestellt worden.Die Beschwerde führte im Wesentlichen zusammengefasst unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge Empfangnahme einer nicht an ihn persönlich adressierten Ablichtung des betreffenden Dokuments nicht genüge, dass ein Beschwerdeführer zum formellen Empfänger iSd Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG werde, aus, dass der an die römisch 40 adressierte Bescheid vom 24.07.2015 nur dieser gegenüber Rechtswirkungen entfalte, nicht jedoch gegenüber dem BF. Der angefochtene Bescheid habe sich zwar im Verfügungsbereich des BF befunden, aber erst durch die Übermittlung des angefochtenen Bescheids seitens der belangten Behörde am 28.08.2015, GZ. römisch 40 , sei dieser dem BF zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters rechtswirksam zugestellt worden.

Ergänzend verwies die Beschwerde hinsichtlich der Parteistellung des BF auf die Bestimmungen des Art 72 CRD, Art 6 Abs. 1 iVm Art 13 EMRK, Art 47 GRC; Art 8 Abs. 1 EMRK; Art 7 GRC, Art. 18 Abs. 1 B-VG, Art. 6 StGG, Art 15 GRC und Art. 5 StGG sowie Art. 17 GRC und monierte, dass der BF aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens als Einparteienverfahren seine rechtlichen Interessen mangels Parteistellung nicht geltend machen könne.Ergänzend verwies die Beschwerde hinsichtlich der Parteistellung des BF auf die Bestimmungen des Artikel 72, CRD, Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 13, EMRK, Artikel 47, GRC; Artikel 8, Absatz eins, EMRK; Artikel 7, GRC, Artikel 18, Absatz eins, B-VG, Artikel 6, StGG, Artikel 15, GRC und Artikel 5, StGG sowie Artikel 17, GRC und monierte, dass der BF aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens als Einparteienverfahren seine rechtlichen Interessen mangels Parteistellung nicht geltend machen könne.

Unter Verweis auf die rechtswirksam erst mit 28.08.2015 erfolgte Zustellung und damit fristgerechte Beschwerde werde daher der Bescheid vom XXXX wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.Unter Verweis auf die rechtswirksam erst mit 28.08.2015 erfolgte Zustellung und damit fristgerechte Beschwerde werde daher der Bescheid vom römisch 40 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten und beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 aufzuheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben.

7. Mit Schriftsatz vom 14.10.2015 erging eine Stellungnahme der belangten Behörde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit der die Zurückweisung dieses Antrags mangels Parteistellung des BF sowie mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde und aufgrund der Interessenabwägung zugunsten der belangten Behörde begehrt wurde.

8. Auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2015 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde mit Schreiben des BF vom 02.11.2015 ausgeführt, dass der hier angefochtene Bescheid ursprünglich nicht an den tatsächlichen Empfänger adressiert und diesem daher nicht wirksam zugestellt worden sei, sondern vielmehr erst mit Zustellung am 28.08.2015. Deshalb erweise sich die Beschwerde sehr wohl als rechtzeitig. Zur Frage der Parteistellung wurde ausgeführt, dass der VfGH darüber keine Aussage getroffen und die belangte Behörde zudem über die Anträge vom 28.08.2015 nicht ordnungsgemäß abgesprochen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten zu W107 2115736-1 (zur aufschiebenden Wirkung) und W107 2115736-2 (zur Beschwerde) sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes und entsprechendem Verspätungsvorhalt an den BF.

1. Festgestellter Sachverhalt:

Der BF war bis 31.10.2015 Mitglied des Vorstands der XXXX , eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Abs. 1 BWG (s. Firmenbuchauszug BVwG-Akt, ON 8Z).Der BF war bis 31.10.2015 Mitglied des Vorstands der römisch 40 , eines Kreditinstituts im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, BWG (s. Firmenbuchauszug BVwG-Akt, ON 8Z).

Der angefochtene Bescheid (s. oben Punkt I.1.) wurde dem BF als Vorstand der XXXX mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 wie folgte übermittelt:Der angefochtene Bescheid (s. oben Punkt römisch eins.1.) wurde dem BF als Vorstand der römisch 40 mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 wie folgte übermittelt:

" XXXX" römisch 40

z. H. Vorstand

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

Per Boten

Bescheid gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWGBescheid gemäß Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, BWG

Sehr geehrte Herren!

Bitte finden Sie anbei einen an die XXXX adressierten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde.Bitte finden Sie anbei einen an die römisch 40 adressierten Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde.

...."

(s. BVwG-Akt ON 8Z).

Die Übernahmebestätigung vom 24.07.2015 weist als Übernehmer " XXXX ", somit den Beschwerdeführer zu W107 2115735-2, auf und ist von diesem eigenhändig unterschrieben (BVwG-Akt ON 7Z).Die Übernahmebestätigung vom 24.07.2015 weist als Übernehmer " römisch 40 ", somit den Beschwerdeführer zu W107 2115735-2, auf und ist von diesem eigenhändig unterschrieben (BVwG-Akt ON 7Z).

Mit Schreiben des BF vom 07.08.2015 an die belangte Behörde wurde die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters des BF bekanntgegeben und die Zustellung des Bescheids vom XXXX sowie die bescheidmäßige Feststellung in eventu die Negativfeststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zl. XXXX beantragt.Mit Schreiben des BF vom 07.08.2015 an die belangte Behörde wurde die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters des BF bekanntgegeben und die Zustellung des Bescheids vom römisch 40 sowie die bescheidmäßige Feststellung in eventu die Negativfeststellung der Parteistellung im Verfahren zu Zl. römisch 40 beantragt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 übermittelte diese dem BF zu Handen des Rechtsvertreters den angefochtenen Bescheid und verwies im Weiteren hinsichtlich der Parteistellung auf die VwGH Judikatur (s. BVwG-Akt, ON 1, Beilage 3).

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.09.2015, GZ. 398-399/2015-5, ausgesprochen, dass die die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsführer für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann, ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller aber nicht vorliegt.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX (s. oben Punkt I. 1.) verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Mit Schriftsatz vom 23.09.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 (s. oben Punkt römisch eins. 1.) verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Funktion des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der XXXX (ON 8Z).Die Feststellung zur Funktion des BF ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug der römisch 40 (ON 8Z).

Die Feststellungen zur Übermittlung bzw. zur Zustellung des angefochtenen Bescheids vom 24.07.2015 ergeben sich aus den Übernahmebestätigungen (ON 7Z) und den Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 und 14.10.2015 (s. Beilagen zu ON 1).

Die Feststellung zur Parteistellung des BF ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 17.09.2015, GZ. 398-399/2015-5.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Aufgrund dieser einfachgesetzlichen materienspezifischen Sonderregelung liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Die Beschwerde ist rechtzeitig, aber nicht zulässig.

3.2.1 Anwendbare Bestimmungen:

§70 Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, idF BGBl I 98/2014, lautet (auszugsweise):§70 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2014,, lautet (auszugsweise):

"Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

§70. (1) - (3) [...]

(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 575/2013 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 und der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1095/2010, so hat die FMA(4) Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 575 aus 2013, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1093 aus 2010, und der Art10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr 1095 aus 2010,, so hat die FMA

1. dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;

3. die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.

Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Abs4a Z1 bis 12 ergreifen.

(4a) - (6) [...]

(7) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs2, 3 und 4 durch Abdruck im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs4 Z1 sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs2, 3 oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.

(8) Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in §69 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

(9) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Abs2 Z3 und Abs4 Z2), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.

[...]."

Der VfGH führt mit Erkenntnis vom 17.09.2015, G 398-399/2015-5, zu § 70 Abs. 4 Z 1 BWG bzw. zu den durch diese Bestimmung berührten rechtlichen Interessen Folgendes aus (auszugsweise, wörtlich):Der VfGH führt mit Erkenntnis vom 17.09.2015, G 398-399/2015-5, zu Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG bzw. zu den durch diese Bestimmung berührten rechtlichen Interessen Folgendes aus (auszugsweise, wörtlich):

" [...] Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003)." [...] Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868 aus 1988,, 15.632 aus 1999,, 16.616 aus 2002,, 16.891 aus 2003,).

3. Die Antragsteller sind - wie sie selbst zutreffend ausführen - nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des §70 Abs4 Z1 BWG, die gewährleisten soll, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 und §5 Abs4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, und damit dem Schutz der Gläubiger dient (vgl. RV 1130 BlgNR 18. GP, 149). Nach §70 Abs4 Z1 BWG erteilte Aufträge richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrags - wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession - zu tragen hat.3. Die Antragsteller sind - wie sie selbst zutreffend ausführen - nicht Normadressaten der angefochtenen aufsichtsrechtlichen Bestimmung des §70 Abs4 Z1 BWG, die gewährleisten soll, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs1 Z1 bis 14 und §5 Abs4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, und damit dem Schutz der Gläubiger dient vergleiche Regierungsvorlage 1130 BlgNR 18. GP, 149). Nach §70 Abs4 Z1 BWG erteilte Aufträge richten sich an das Kreditinstitut, das allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrags - wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession - zu tragen hat.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsleiter für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Diese Nachteile werden jedoch nicht unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller wirksam, sondern erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Kreditinstitut allenfalls erfolgende Abberufung als Geschäftsleiter. Die behaupteten Rechtswirkungen für die Antragsteller treten daher erst auf Grund einer Entscheidung des Kreditinstituts ein (vgl. VfSlg 19.115/2010). [...]Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller liegt daher nicht vor...."Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Abberufung der Antragsteller als Geschäftsleiter für diese bedeutende wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Diese Nachteile werden jedoch nicht unmittelbar auf Grund der angefochtenen Bestimmungen für die Antragsteller wirksam, sondern erst durch die im Privatrechtsverhältnis zwischen den Antragstellern und dem Kreditinstitut allenfalls erfolgende Abberufung als Geschäftsleiter. Die behaupteten Rechtswirkungen für die Antragsteller treten daher erst auf Grund einer Entscheidung des Kreditinstituts ein vergleiche VfSlg 19.115 aus 2010,). [...]Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller liegt daher nicht vor...."

Im Ergebnis, so der VfGH in o.zit. Erkenntnis, sind die Antragsteller durch die angefochtenen Bestimmungen nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen.

§ 8 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet:Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet:

"Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."

Wie der VfGH in o.zit. Erkenntnis vom 17.09.2015, Zl. 389-399/2015-5, und auch der BF selbst ausführen, ist der BF nicht Normadressat des angefochtenen Bescheids, mit dem die belangte Behörde entsprechend den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 70 Abs. 4 Z 1 BWG, die gewährleisten sollen, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 5 Abs. 4 BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, eben diesem Kreditinstitut zum Schutz der Gläubiger bestimmte aufsichtsbehördliche Aufträge erteilt (vgl. auch VwGH 14.12.1995, 94/19/1203).Wie der VfGH in o.zit. Erkenntnis vom 17.09.2015, Zl. 389-399/2015-5, und auch der BF selbst ausführen, ist der BF nicht Normadressat des angefochtenen Bescheids, mit dem die belangte Behörde entsprechend den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, die gewährleisten sollen, dass die Konzessionsvoraussetzungen gemäß §5 Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Paragraph 5, Absatz 4, BWG beim Kreditinstitut auch nach Konzessionserteilung weiterhin vorliegen, eben diesem Kreditinstitut zum Schutz der Gläubiger bestimmte aufsichtsbehördliche Aufträge erteilt vergleiche auch VwGH 14.12.1995, 94/19/1203).

Der hier angefochtene Bescheid vom XXXX wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 an den Normadressaten, die XXXX zu Handen ihres Rechtsvertreters, adressiert sowie der XXXX zu Handen des Vorstands und der XXXX zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 wurde der Bescheid vom XXXX in weiterer Folge auf Verlangen des BF an diesen zu Handen seines Rechtsvertreters adressiert und übermittelt. Auch wenn damit der Bescheid vom XXXX an den BF ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig. Gemäß Judikatur des VwGH macht nämlich die Zustellung eines Bescheids an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung - wie oben ausgeführt - objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 12.03.2014, GZ 2013/17/0708 mit Verweis auf VwGH 29.11.2013, Zl. 2012/17/0464).Der hier angefochtene Bescheid vom römisch 40 wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.07.2015 an den Normadressaten, die römisch 40 zu Handen ihres Rechtsvertreters, adressiert sowie der römisch 40 zu Handen des Vorstands und der römisch 40 zu Handen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit Schreiben vom selben Tag zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2015 wurde der Bescheid vom römisch 40 in weiterer Folge auf Verlangen des BF an diesen zu Handen seines Rechtsvertreters adressiert und übermittelt. Auch wenn damit der Bescheid vom römisch 40 an den BF ergangen ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde nicht zulässig. Gemäß Judikatur des VwGH macht nämlich die Zustellung eines Bescheids an eine Person diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung - wie oben ausgeführt - objektiv nicht gegeben sind vergleiche VwGH 12.03.2014, GZ 2013/17/0708 mit Verweis auf VwGH 29.11.2013, Zl. 2012/17/0464).

Da die Adressierung sowie die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF demnach keine Wirkung für diesen persönlich entfaltet, konnte dieser nicht in seinen Rechten verletzt sein. Die Beschwerde ist daher mangels Berechtigung zur Erhebung als unzulässig zurückzuweisen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte somit eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde konnte somit eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters erweist sich die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte in diesem Zusammenhang eindeutig und nicht als uneinheitlich, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, unter 3.2. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters erweist sich die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte in diesem Zusammenhang eindeutig und nicht als uneinheitlich, so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG und des Verfassungsgerichtshofes zu § 70 Abs. 4 BWG ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AVG und des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 70, Absatz 4, BWG ist nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abberufung, Anlegerschutz, aufschiebende Wirkung,
Finanzmarktaufsicht, funktionsfähiger Börsehandel,
Gegenstandslosigkeit, Geschäftsleiter, Gläubigerschutz,
Kapitalmarkt, Konzession, Kreditinstitut, Parteistellung,
rechtliches Interesse, Rechtzeitigkeit, wirtschaftlicher Nachteil,
Zustellung, Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2115736.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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