Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 08.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 08.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 09.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 09.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Ver... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113455-1/ 9 E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0002.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: 1.1. Mit Mandatsbescheid vom 26.04.2016 (zugestellt am 27.04.2016) schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 123a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt: 1.1. Mit Mandatsbescheid vom 26.04.2016 (zugestellt am 27.04.2016) schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 123a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126817-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126819-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2126820-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 10.02.2016, dessen
Spruch: lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Ab... mehr lesen...