Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, i... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die ursprünglich beschwerdeführenden Parteien erhoben Beschwerde gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0001-ABB/2015, mit dem gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I 98/2014 idF BGBl I 159/2015, i... mehr lesen...
Begründung: Zu A) I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde des oben genannten Kreditinstituts gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von § 41 Abs. 4 Z 1 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 13/2014 iVm der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung, BGBl. II 137/2011 iVm § 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 18... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX , Beschwerdeführer zu W210 2128671-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 26.04.2016, dessen
Spruch: lautet (Hervorhebungen im Original): 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128671-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 26.04.2016, dessen
Spruch: lautet (Hervorhebungen im Original): "... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128674-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 26.04.2016, dessen
Spruch: lautet (Hervorhebungen im Original): 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128674-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 26.04.2016, dessen
Spruch: lautet (Hervorhebungen im Original): "Se... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 12.06.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014, GZ XXXX, richtet sich gegen die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) und enthält folgenden Spruch: 1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 12.06.2014 in de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 12.06.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2014, GZ: XXXX, richtet sich gegen die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) und enthält folgenden
Spruch: 1. Der Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich (in Folge: FMA, belangte Behörde) vom 12.06.2014 in der Fassung der Bes... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin ist ein mit Entstehungsdatum 25.03.2016 eingetragener Verein mit der ZVR XXXX und Sitz in XXXX . Dieser Verein bezweckt laut Statuten vom 25.03.2016 den Schutz von Arbeitnehmerinteressen, die Förderung der betrieblichen Vorsorge und die existentielle Absicherung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Alter, bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (z.... mehr lesen...
Begründung: Zu A) I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde eines Kreditinstituts gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von § 99d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. 532/1993 in der Fassung BGBl. I 184/2013, (für insgesamt 19 Verwaltungsübertretungen in Zeiträumen seit 01.01.2014) eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 953.700,- verhängt ha... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/K... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.05.2016, Zl. FMA-UL0001.100/0053-LAW/2015, erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA; im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer folgenden
Spruch: "Sehr geehrter Herr XXXX ! "Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Sie haben, über die Online-Maske der Hellobank BNP Paribas AG (vormals direktanlage.at), Elisabethstrasse 22, 5020 Salzburg, an d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. XXXX , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von Mag. römisch 40 , Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrte Frau Mag. XXXX ! "Sehr geehrte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 ., Beschwerdeführer zu W210 2128931-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Fellner! I. Sie sind seit 01.10.2005 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: 1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen
Spruch: lautet: "Sehr geehrter Herr Mag. Woldan! I. Sie waren von 01.10.200... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom XXXX , GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX AG (in Folge: AG), als Beschuldigten, wegen Verletzung der Bestimmungen von § 16 Z 5 iVm § 13 Abs. 1 KMG im Zeitraum Mai 2013 bis 14.04.2014, eine Geldstrafe von je EUR 1.000 (insgesamt EUR 2.200), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Straferkenntnis der FMA vom XXXX , GZ. XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , wurde über XXXX (in Folge: BF), zum Entscheidungszeitpunkt Vorstand der XXXX AG (in Folge: AG), als Beschuldigten, wegen Verletzung der Bestimmungen von § 16 Z 5 iVm § 13 Abs. 1 KMG im Zeitraum Mai 2013 bis 14.04.2014, eine Geldstrafe von je EUR 1.000 (insgesamt EUR 2.200), im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2015, wurde durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstand der XXXX (idF: haftende Gesellschaft) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße im Zeitraum vom 11. bis 14.10.2013 gegen die Bestimmungen der §§ 48d Abs. 1 und 82 Abs. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 14.04.2015, wurde durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) gegen den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vorstand der XXXX AG (idF: haftende Gesellschaft) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Verstöße im Zeitraum vom 11. bis 14.10.2013 gegen die Bestimmungen der §§ 48d Abs. 1 und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt: I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom XXXX, zugestellt am XXXX, die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage, durch weitere Entgegennahme von fremden Geldern sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder, untersagt. Gleichzeitig wurde der BF... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133104-1/3E und W204 2133104-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133104-1/3E und W204 2133104-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133106-1/3E und W204 2133106-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133106-1/3E und W204 2133106-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit eine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: römisch eins.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 03.04.2012 richtet sich gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Beschuldigten... mehr lesen...