Entscheidungsdatum
24.10.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2128933-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK, als Beisitzerin und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, p.A. XXXX, vertreten durch Denkmair, Hutterer, Hütter Waldl Rechtsanwälte GmbH, Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.05.2016, Zl. FMA-KL23 5460.100/0005-LAW/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK, als Beisitzerin und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 , p.A. römisch 40 , vertreten durch Denkmair, Hutterer, Hütter Waldl Rechtsanwälte GmbH, Blumauerstraße 3-5, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 18.05.2016, Zl. FMA-KL23 5460.100/0005-LAW/2015, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
Die Strafnorm lautet § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl. I 60/2007 idF BGBl.I Nr. 184/2013.Die Strafnorm lautet Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007, in der Fassung BGBl.I Nr. 184 aus 2013,.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag von € 600,00 zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehrig verhängten Strafe.
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von € 1.200,- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag in Höhe von € 1.200,- zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die vorliegende Beschwerde von XXXX, Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen Spruch lautet:1. Die vorliegende Beschwerde von römisch 40 , Beschwerdeführer zu W210 2128933-1, richtet sich gegen das folgende Straferkenntnis der FMA vom 18.05.2016, dessen Spruch lautet:
"Sehr geehrter Herr Mag. Woldan!
I. Sie waren von 01.10.2005 bis 19.03.2014 Vorstand der XXXX, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift XXXX.römisch eins. Sie waren von 01.10.2005 bis 19.03.2014 Vorstand der römisch 40 , eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift römisch 40 .
Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl. I Nr.3/2008, als nach außen vertretungsbefugtes Organ von 01.01.2012 bis 16.01.2014 zu verantworten, dass es die XXXX unterlassen hat, ein Revisionsprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten.Sie haben in dieser Funktion gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.3 aus 2008,, als nach außen vertretungsbefugtes Organ von 01.01.2012 bis 16.01.2014 zu verantworten, dass es die römisch 40 unterlassen hat, ein Revisionsprogramm mit dem Ziel zu erstellen, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten.
Dies dadurch, dass von 01.01.2012 bis 16.01.2014 seitens der Internen Revision eine planmäßige Prüfung des Bereichs "Portfolioverwaltung" in den Anlagekörben in der XXXX nicht vorgesehen war.Dies dadurch, dass von 01.01.2012 bis 16.01.2014 seitens der Internen Revision eine planmäßige Prüfung des Bereichs "Portfolioverwaltung" in den Anlagekörben in der römisch 40 nicht vorgesehen war.
II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 20 Z 1 WAG 2007, BGBl.I Nr. 60/2007 idF BGBl.I Nr. 37/2010 iVm § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl.I Nr. 60/2007 idF BGBl.I Nr. 184/2013;Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007, BGBl.I Nr. 60 aus 2007, in der Fassung BGBl.I Nr. 37 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, BGBl.I Nr. 60 aus 2007, in der Fassung BGBl.I Nr. 184 aus 2013,;
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 6.000 Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 27 Stunden
Freiheitsstrafe von --
Gemäß §§ § 95 Abs. 2 Z 2 WAG 2007, BGBl.I Nr. 60/2007 idF BGBl.I Nr. 184/2013 Gemäß Paragraphen Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007, BGBl.I Nr. 60 aus 2007, in der Fassung BGBl.I Nr. 184 aus 2013,
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
• 600 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
6.600 Euro." 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die gegenständliche Beschwerde, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Punkt "Portfolioverwaltung" zwar im fraglichen Zeitraum nicht als eigener Prüfpunkt der internen Revision im Prüfplan enthalten gewesen sei, jedoch sei dies im Punkt "Wertpapiermanagement" sehr wohl mitgeprüft worden. Es sei dem Vorstand nicht bekannt gewesen, dass, wie vom Revisor ausgesagt, keine eigene Prüfung der Portfolioverwaltung stattgefunden habe. Zudem habe der Revisor die Compliance-Office geprüft, die wiederum zur Prüfung der Portfolioverwaltung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnis und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Einstellung des Verfahrens unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.
3. Am 12.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem, erkennenden Gericht statt, die Verfahren der drei Vorstandsmitglieder zu W210 2128928-1, W210 2128931-1 und W210 2128933-1 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung verbunden. In dieser Verhandlung wurden die drei Vorstandsmitglieder und der Zeuge XXXX gehört. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die folgenden Berichte vorgelegt und als Beilagen zum Protokoll vom 12.10.2016 zum Akt genommen:3. Am 12.10.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem, erkennenden Gericht statt, die Verfahren der drei Vorstandsmitglieder zu W210 2128928-1, W210 2128931-1 und W210 2128933-1 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung verbunden. In dieser Verhandlung wurden die drei Vorstandsmitglieder und der Zeuge römisch 40 gehört. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden die folgenden Berichte vorgelegt und als Beilagen zum Protokoll vom 12.10.2016 zum Akt genommen:
Revisionsbericht 03/2013 (Beilage./A); Revisionsbericht 10/2013 (Beilage./B); Revisionsbericht 14/2013 (Beilage./C);Revisionsbericht 03 aus 2013, (Beilage./A); Revisionsbericht 10 aus 2013, (Beilage./B); Revisionsbericht 14 aus 2013, (Beilage./C);
Revisionsbericht 17/2013 (Beilage./D); Revisionsbericht 05/2012 (Beilage./E); Revisionsbericht 07/2012 (Beilage./F);Revisionsbericht 17 aus 2013, (Beilage./D); Revisionsbericht 05 aus 2012, (Beilage./E); Revisionsbericht 07 aus 2012, (Beilage./F);
Revisionsbericht 10/2012 (Beilage./G); Revisionsbericht 15/2012 (Beilage./H); Revisionsbericht 21/2012 (Beilage ./i) und Revisionsbericht 23/2013 (Beilage ./J). Die FMA hielt ihre Straferkenntnisse vollinhaltlich aufrecht, die Beschwerdeführer hielten ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht und beantragten die Einstellung des Verfahrens.Revisionsbericht 10 aus 2012, (Beilage./G); Revisionsbericht 15 aus 2012, (Beilage./H); Revisionsbericht 21 aus 2012, (Beilage ./i) und Revisionsbericht 23 aus 2013, (Beilage ./J). Die FMA hielt ihre Straferkenntnisse vollinhaltlich aufrecht, die Beschwerdeführer hielten ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht und beantragten die Einstellung des Verfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Verfahren zu W210 2128928-1, W210 2128931-1 und W210 2128933-1 wurden zur gemeinsamen Verhandlung und gemeinsamen Entscheidung verbunden.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zu W210 2128933-1 war von 01.10.2005 bis 19.03.2014 Vorstandsmitglied in der haftungspflichtigen Gesellschaft, seitdem fungiert er als Revisor der haftungspflichtigen Gesellschaft. Diese wurde 1992 gegründet und kooperiert mit Finanzdienstleistern in Deutschland, Österreich, Ungarn, Tschechien und der Slowakei. Die haftungspflichtige Gesellschaft hat sich nach den Angaben auf ihrer Homepage auf "Vermögensverwaltungen für bereits kleinere Anlagebeträge" spezialisiert. Der Beschwerdeführer zu W210 212 8931-1 ist für den gegenständlichen Vorwurf primär ressortzuständig. Weitere Vorstandsmitglieder zum tatgegenständlichen Zeitpunkt waren die Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1 und der Beschwerdeführer zu W210 2128933-1.
Der Beschwerdeführer zu W210 2128933-1 verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € XXXX netto und hat Sorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern sowie seiner Ehefrau.Der Beschwerdeführer zu W210 2128933-1 verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € römisch 40 netto und hat Sorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern sowie seiner Ehefrau.
Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung vom 28.01.2014 bis zum 31.01.2014 durch die belangte Behörde beschäftigte die haftungspflichtige Gesellschaft insgesamt XXXX Mitarbeiter. Die Hauptniederlassung befindet sich in XXXX. Das Unternehmen unterhält zudem zwei Inlandsfilialen in XXXX und XXXX und eine Auslandsfiliale in XXXX.Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung vom 28.01.2014 bis zum 31.01.2014 durch die belangte Behörde beschäftigte die haftungspflichtige Gesellschaft insgesamt römisch 40 Mitarbeiter. Die Hauptniederlassung befindet sich in römisch 40 . Das Unternehmen unterhält zudem zwei Inlandsfilialen in römisch 40 und römisch 40 und eine Auslandsfiliale in römisch 40 .
In der haftungspflichtigen Gesellschaft wurden per 31.12.2013 insgesamt XXXX Kundenwertpapierdepots mit einem Volumen von rund XXXX geführt. Die Kunden des Unternehmens mit Vermögensverwaltungsverträgen gliederten sich auf XXXX Depots mit einem verwalteten Vermögen von rund XXXX. Die Portfolioverwaltung bringt ca. 60 bis 70% des Ertrags der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der restliche Ertrag setzt sich zusammen aus Zinserträgen, Immobilienvermietungen, Erträge aus der Vermittlung von Wertpapieren, Depotgebühren von Anlageberatungen und Zahlungsverkehr. Die Portfolioverwaltung stellt somit eine wesentliche Geschäftstätigkeit bzw. erbrachte Wertpapierdienstleistung der haftungspflichtigen Gesellschaft dar.In der haftungspflichtigen Gesellschaft wurden per 31.12.2013 insgesamt römisch 40 Kundenwertpapierdepots mit einem Volumen von rund römisch 40 geführt. Die Kunden des Unternehmens mit Vermögensverwaltungsverträgen gliederten sich auf römisch 40 Depots mit einem verwalteten Vermögen von rund römisch 40 . Die Portfolioverwaltung bringt ca. 60 bis 70% des Ertrags der haftungspflichtigen Gesellschaft. Der restliche Ertrag setzt sich zusammen aus Zinserträgen, Immobilienvermietungen, Erträge aus der Vermittlung von Wertpapieren, Depotgebühren von Anlageberatungen und Zahlungsverkehr. Die Portfolioverwaltung stellt somit eine wesentliche Geschäftstätigkeit bzw. erbrachte Wertpapierdienstleistung der haftungspflichtigen Gesellschaft dar.
Die Portfolioverwaltung war in der Abteilung "WP Research und Management" angesiedelt, welche von Herrn XXXX geleitet wurde und der Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1 als Vorstand für das Ressort "Private Banking" unterstellt war.Die Portfolioverwaltung war in der Abteilung "WP Research und Management" angesiedelt, welche von Herrn römisch 40 geleitet wurde und der Beschwerdeführerin zu W210 2128928-1 als Vorstand für das Ressort "Private Banking" unterstellt war.
Zum Zeitpunkt der VOP bot das Unternehmen Portfolioverwaltungsdienstleistungen in Form von acht Anlagekörben an (Tz 16 in ON 01 des FMA-Aktes, Prüfbericht):
• XXXX Aktienkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)• römisch 40 Aktienkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)
• XXXX Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)• römisch 40 Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)
• XXXX Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)• römisch 40 Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)
• XXXX - Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)• römisch 40 - Anleihenkorb (Einmalanlage ab EUR 5.000,- bzw. ab monatlich EUR 100,-)
• Fondskorb XXXX (ab EUR 50,-)• Fondskorb römisch 40 (ab EUR 50,-)
• Fondskorb XXXX (ab EUR 50,-)• Fondskorb römisch 40 (ab EUR 50,-)
• XXXX Dachfondskorb (Einmalanlage ab EUR 2.500,- bzw. ab monatlich EUR 50,-)• römisch 40 Dachfondskorb (Einmalanlage ab EUR 2.500,- bzw. ab monatlich EUR 50,-)
• XXXX Golddepot (Einmalanlage ab EUR 2.500,- bzw. ab monatlich EUR 50,-)• römisch 40 Golddepot (Einmalanlage ab EUR 2.500,- bzw. ab monatlich EUR 50,-)
Seit Bestehen des Unternehmens wurden rund 80 Anlagekörbe vertrieben. Der Vertrieb der Anlagekörbe erfolgte gemäß Aussage des Unternehmens ausschließlich durch mit der haftungspflichtigen Gesellschaft kooperierende Finanzdienstleister.
Außerhalb der Anlagekörbe wurde auch eine "individuelle Vermögensverwaltung" angeboten, zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Prüfung gab es mangels Nachfrage keinen Kunden, der über einen derartigen Vermögensverwaltungsvertrag verfügte. Dieser Bereich wurde, obwohl vorgesehen, nicht geprüft.
Die Aufgaben der internen Revision werden im Unternehmen von einer eigenen Organisationseinheit wahrgenommen, welche dem Beschwerdeführer zu W210 2128931-1 zugeordnet ist und dem Gesamtvorstand berichtet. Leiter und einziger Mitarbeiter der Abteilung "Revision" war seit seiner Bestellung am 01.05.2005 bis zu seinem Pensionsantritt per 01.10.2014 Herr XXXX (Tz 37 in ON 01) im Ausmaß von 30 Wochenstunden.Die Aufgaben der internen Revision werden im Unternehmen von einer eigenen Organisationseinheit wahrgenommen, welche dem Beschwerdeführer zu W210 2128931-1 zugeordnet ist und dem Gesamtvorstand berichtet. Leiter und einziger Mitarbeiter der Abteilung "Revision" war seit seiner Bestellung am 01.05.2005 bis zu seinem Pensionsantritt per 01.10.2014 Herr römisch 40 (Tz 37 in ON 01) im Ausmaß von 30 Wochenstunden.
Die einzelnen Prüfgebiete bzw. Prüfungen wurden von Herrn XXXX jährlich in einem Prüfplan festgehalten. Die im Zeitraum 2012-2013 festgelegten Prüfungen stellten sich gemäß den vom Unternehmen übermittelten Prüfungsplänen des internen Revisors wie folgt dar:Die einzelnen Prüfgebiete bzw. Prüfungen wurden von Herrn römisch 40 jährlich in einem Prüfplan festgehalten. Die im Zeitraum 2012-2013 festgelegten Prüfungen stellten sich gemäß den vom Unternehmen übermittelten Prüfungsplänen des internen Revisors wie folgt dar:
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Der Prüfplan für das Jahr 2014 wurde ursprünglich wie folgt ausgestaltet:
Bild kann nicht dargestellt werden
Eine Prüfung des Bereichs "Portfolioverwaltung" in den Anlagekörben war in den Jahren 2012, 2013 und 2014 nicht vorgesehen und wurde planmäßig im Unternehmen auch nicht durchgeführt. Eine Überprüfung der "individuellen Vermögensverwaltung" (Punkt 3.10.) war zwar geplant, wurde aber nicht durchgeführt. Die fettgedruckten Teile der vom Zeugen selbst erstellten Prüfungspläne stellten die nach dessen Ansicht jährlichen, weil vom Gesetz geforderten Pflichtprüfungspunkte, dar.
Im Anschluss an die Vor-Ort-Prüfung wurde auf Anregung der Vor-Ort-Prüfer seitens der haftungspflichtigen Gesellschaft in der Folge der Prüfplan der Internen Revision für 2014 mit Datum 16.01.2014 überarbeitet und der FMA am 19.02.2014 übermittelt. Unter Punkt 3.3. findet sich nunmehr explizit die "Portfolioverwaltung" als relevantes Prüffeld, allerdings mit dem Hinweis, dass dieser Bereich "alle 2 Jahre, erstmals wieder 2015" zu prüfen ist (Beilage 08a zum FMA-Akt).
Mit Schreiben vom 23.05.2014 teilte die haftungspflichtige Gesellschaft in ihrer Stellungnahme zum FMA-Prüfbericht mit, dass der aktuelle Prüfplan nunmehr angepasst, Punkt 3.3. auf "Portfolioverwaltung" abgeändert worden und somit in Zukunft eine jährliche Prüfung zur Frage der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme und Kontrollverfahren in der Portfolioverwaltung als ein wesentliches Geschäftsfeld der Bank eingeplant sei (Beilage 28 zum FMA-Akt).
Die von der haftungspflichtigen Gesellschaft auf Aufforderung der FMA zur vollständigen Vorlage vorgelegten Berichte des Revisors zu den in den Prüfungsplänen der Jahre 2012 und 2013 genannten Punkten
3.3. "WP-management, Effizienzprüfung", 3.4. "WP-settlement" und 3.10. "Individuelle Vermögensverwaltung" sind (Beilage 10 zum FMA-Akt):
• Bericht Nr. 14/2012 (XXXX), Beilage 11 zum FMA-Akt,• Bericht Nr. 14 aus 2012, (römisch 40 ), Beilage 11 zum FMA-Akt,
• Bericht Nr. 19/2013 (XXXX), Beilage 12 zum FMA-Akt,• Bericht Nr. 19 aus 2013, (römisch 40 ), Beilage 12 zum FMA-Akt,
• Bericht Nr. 01/2012 "Tresorprüfung Gewinnscheine", Beilage 13 zum FMA-Akt,• Bericht Nr. 01 aus 2012, "Tresorprüfung Gewinnscheine", Beilage 13 zum FMA-Akt,
• Bericht Nr. 09/2013 "Lagerstellen follow-up zum Revisionsbericht Nr. 06/2013", Beilage 14 zum FMA-Akt,• Bericht Nr. 09 aus 2013, "Lagerstellen follow-up zum Revisionsbericht Nr. 06/2013", Beilage 14 zum FMA-Akt,
• Bericht Nr. 01/2012 "Tresorprüfung Gewinnscheine", Beilage 15 zum FMA-Akt,• Bericht Nr. 01 aus 2012, "Tresorprüfung Gewinnscheine", Beilage 15 zum FMA-Akt,
• "Gewinnscheine AV 18.7.2012", Beilage 16 zum FMA-Akt
Diese Berichte beinhalten im Wesentlichen lediglich Feststellungen der internen Revision im Zusammenhang mit Zugriffsberechtigungen, Lagerbeständen und Lebend- und Totbeständen von Gewinnscheinen zum Inhalt haben. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
Ebenso wurden der belangten Behörde im Anschluss an die Vor-Ort-Prüfung die folgenden Dokumente übermittelt:
• "XXXX Gewinnscheine" (Beilage 17 zum FMA-Akt) - es wurden gemäß Bericht (eine A4-Seite) die Performance der Gewinnscheine und die Vermögenswertentwicklung anhand von Rechenschaftsberichten zum 31.12.2010 errechnet. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• "AV Gewinnscheine der XXXX Immobilien AG Beendigung und Abwicklung" - (Beilage 18 zum FMA-Akt) aufgezeigt werden (eine A4-Seite) welche Immobilien zu verkaufen sind. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.• "AV Gewinnscheine der römisch 40 Immobilien AG Beendigung und Abwicklung" - (Beilage 18 zum FMA-Akt) aufgezeigt werden (eine A4-Seite) welche Immobilien zu verkaufen sind. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• Bericht Nr. 04/2011 "XXXX Garantiezertifikate Follow up zu Nr. 02/2011" (Beilage 19 zum FMA-Akt) - untersucht wurden aus 55 XXXX Wertpapiere auf Kundendepots [...] jene 14, welche mit Abstand die größten Volumina haben. Geprüft wurde hinsichtlich deren Kapitalgarantie und underlying. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.• Bericht Nr. 04 aus 2011, "XXXX Garantiezertifikate Follow up zu Nr. 02/2011" (Beilage 19 zum FMA-Akt) - untersucht wurden aus 55 römisch 40 Wertpapiere auf Kundendepots [...] jene 14, welche mit Abstand die größten Volumina haben. Geprüft wurde hinsichtlich deren Kapitalgarantie und underlying. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• Bericht 06/2013 "Lagerstellen" (Beilage 20 zum FMA-Akt) - Prüfungsgegenstand war hierbei die Lagerstellenverwaltung. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.• Bericht 06 aus 2013, "Lagerstellen" (Beilage 20 zum FMA-Akt) - Prüfungsgegenstand war hierbei die Lagerstellenverwaltung. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• "Gewinnscheine" (Beilage 21 zum FMA-Akt) - Berichtsinhalt ist eine Übersicht des Vermögens (Immobilien) zu Verkehrswerten per 31.12.2010 und die letzten Kurswerte vom 16.7.2012 sowie ihr Verhältnis zueinander. Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• Bericht 02/2012 "XXXX und XXXX Risikountersuchung" (Beilage 22 zum FMA-Akt) - Feststellungen hierbei waren u.a. das "Beratungsrisiko infolge Haftung für den Vertrieb" sowie das "Verlustrisiko für die eigene Großveranlagung bei der XXXX". Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.• Bericht 02 aus 2012, "XXXX und römisch 40 Risikountersuchung" (Beilage 22 zum FMA-Akt) - Feststellungen hierbei waren u.a. das "Beratungsrisiko infolge Haftung für den Vertrieb" sowie das "Verlustrisiko für die eigene Großveranlagung bei der XXXX". Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
• Gesprächsnotiz 10.01.2012" (Beilage 23 zum FMA-Akt) - Notizgegenstand ist die mit der Compliance-Beauftragten besprochene Handhabung der urlaubsbedingten Abwesenheit des Asset Managers und die Übernahme seiner Agenden.
• "XXXX" (Beilage 24 zum FMA-Akt) - Wie aus dem Bericht hervorgeht, beabsichtigt die Bank, bestimmte Anleihen ihrem VP zum Vertrieb anzubieten und erhält dafür im Erfolgsfalle ein Honorar von 4% der Zeichnungssumme. Hierzu wird festgehalten: "Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit unseres Anleiheexperten HBA und der Dringlichkeit der Angelegenheit gibt die IR einen Kommentar zur Einschätzung der Risikoeinstufung und zu anderen Eckpunkten der Kooperation ab."
Konkrete Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Wertpapierdienstleistung der Portfolioverwaltung können nicht festgestellt werden.
Für das Jahr 2012 beinhalten die mit dem Titel "Risikofelder" versehenen und hg. vorgelegten Revisionsberichte die folgenden Punkte:
• Revisionsbericht 05/2012 (Beilage./E): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 12.03.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung im Jahr 2011 in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.• Revisionsbericht 05 aus 2012, (Beilage./E): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 12.03.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung im Jahr 2011 in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.
• Revisionsbericht 07/2012 (Beilage./F): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 02.05.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.• Revisionsbericht 07 aus 2012, (Beilage./F): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 02.05.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.
• Revisionsbericht 10/2012 (Beilage./G): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 24.07.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.• Revisionsbericht 10 aus 2012, (Beilage./G): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 24.07.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive Entwicklung in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.
• Revisionsbericht 15/2012 (Beilage./H): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 15.11.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.• Revisionsbericht 15 aus 2012, (Beilage./H): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Großveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 15.11.2012. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen und allgemein in einem Satz eine positive in den Aktien- und Fondskörben aus Sicht der Revision statuiert wird, Umsatz und Depotstatistik, die lediglich die Zahlen zu Umsatz und Depotwerten als Gesamtzahlen wiedergeben, und Portfolio, wo auf die Notwendigkeit der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Beim Punkt Nostro wird zwar auf Organisationsrichtlinien verwiesen, ob diese eingehalten worden sind oder wie die Bedingungen dieser Richtlinie umgesetzt wurden, findet sich in diesem Bericht nicht.
Die dem BVwG vorgelegten Revisionsberichte für das Jahr 2013 sind ebenfalls als Risikoberichte betitelt und beinhalten für das Jahr 2013 die folgenden Punkte:
• Revisionsbericht 03/2013 (Beilage./A): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 30.01.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen wird, Umsatz und Depotstatistik und Portfolio, wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar.• Revisionsbericht 03 aus 2013, (Beilage./A): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 30.01.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance, wobei auf einen Performance Report verwiesen wird, Umsatz und Depotstatistik und Portfolio, wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar.
• Revisionsbericht 10/2013 (Beilage./B): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 07.05.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance (3.1.), wobei auf einen Performance Report verwiesen wird und Überlegungen zur Bewerbung und Aktivierung des Verkaufs von Aktienkörben und zu einer Verbesserung für die Kunden der XXXX-Produkte angeregt werden, Umsatz und Depotstatistik (3.2.) und Portfolio (3.3.), wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar.• Revisionsbericht 10 aus 2013, (Beilage./B): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 07.05.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance (3.1.), wobei auf einen Performance Report verwiesen wird und Überlegungen zur Bewerbung und Aktivierung des Verkaufs von Aktienkörben und zu einer Verbesserung für die Kunden der XXXX-Produkte angeregt werden, Umsatz und Depotstatistik (3.2.) und Portfolio (3.3.), wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar.
• Revisionsbericht 14/2013 (Beilage./C): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 07.08.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance (3.1.), wobei auf einen Performance Report verwiesen wird und die YTD-Performance angesprochen wird sowie Aussagen zur Performance eines spezifischen Produktes gemacht werden, Umsatz und Depotstatistik (3.2.) und Portfolio (3.3.), wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe sowie auf die ab 22.07.2013 in Kraft stehende AIFM-Richtlinie verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Im Punkt zu Nostro findet sich der Satz, dass die Organisationsrichtlinie bei Neuanschaffungen eingehalten wurde.• Revisionsbericht 14 aus 2013, (Beilage./C): der Bericht splittet sich in die Punkte Kredite, Geldwäsche, Vermögensverwaltung, Recht/Prozess/Fraud, Emittentenrisiko, Umsatz und Auslandsexpansion, Ertragslage, Grossveranlagungen, Nostro und beinhaltet den Statusbericht der jeweiligen Bereiche zum Berichtsdatum 07.08.2013. Der Punkte 3. zur Vermögensverwaltung ist unterteilt in die Berichte Performance (3.1.), wobei auf einen Performance Report verwiesen wird und die YTD-Performance angesprochen wird sowie Aussagen zur Performance eines spezifischen Produktes gemacht werden, Umsatz und Depotstatistik (3.2.) und Portfolio (3.3.), wo auf die angemessene Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe sowie auf die ab 22.07.2013 in Kraft stehende AIFM-Richtlinie verwiesen wird. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Im Punkt zu Nostro findet sich der Satz, dass die Organisationsrichtlinie bei Neuanschaffungen eingehalten wurde.
• Revisionsbericht 17/2013 (Beilage./D): Aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrates vom 20.08.2013 wurden die Punkte Performance (3.1.), Umsatz und Depotstatistik (3.2.), Rechtsfall XXXX (4.5.), Rechtsfall XXXX (4.6.), XXXX Fälle (4.7.), Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der FMA zum Börsehandel (4.9.), Fraud Fall• Revisionsbericht 17 aus 2013, (Beilage./D): Aufgrund eines Beschlusses des Aufsichtsrates vom 20.08.2013 wurden die Punkte Performance (3.1.), Umsatz und Depotstatistik (3.2.), Rechtsfall römisch 40 (4.5.), Rechtsfall römisch 40 (4.6.), römisch 40 Fälle (4.7.), Aufforderung zur Rechtfertigung seitens der FMA zum Börsehandel (4.9.), Fraud Fall
XXXX (4.11.), Emittentenrisiko (5.), Umsatz und Auslandsexpansion (6.), ausgenommen die 10 stärksten Vertriebspartner, und Großveranlagungen (8.), aus der dauernden Berichterstattung zu den Risikofeldern gestrichen, nur bei aktuellen Anlassfällen sollte dazu berichtet werden. Damit beschränkt sich der Bericht der Internen Revision vom 06.11.2013 zur Vermögensverwaltung zum Punkt Umsatzstatistik auf einen Verweis auf einen schriftlichen Bericht des Vorstandes, zur Depotstatistik auf einen Verweis auf monatliche Berichte und zum Portfolio auf die bereits in den Vorberichten beinhalteten Verweise zur Achtung der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe sowie auf die ab 22.07.2013 in Kraft stehende AIFM-Richtlinie. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Im Punkt zu Nostro findet sich der Satz, dass die Organisationsrichtlinie bei Neuanschaffungen eingehalten wurde.römisch 40 (4.11.), Emittentenrisiko (5.), Umsatz und Auslandsexpansion (6.), ausgenommen die 10 stärksten Vertriebspartner, und Großveranlagungen (8.), aus der dauernden Berichterstattung zu den Risikofeldern gestrichen, nur bei aktuellen Anlassfällen sollte dazu berichtet werden. Damit beschränkt sich der Bericht der Internen Revision vom 06.11.2013 zur Vermögensverwaltung zum Punkt Umsatzstatistik auf einen Verweis auf einen schriftlichen Bericht des Vorstandes, zur Depotstatistik auf einen Verweis auf monatliche Berichte und zum Portfolio auf die bereits in den Vorberichten beinhalteten Verweise zur Achtung der angemessenen Risikostreuung in den Portfolios der Aktien- und Fondskörbe sowie auf die ab 22.07.2013 in Kraft stehende AIFM-Richtlinie. Der Bericht enthält keinen Kommentar. Im Punkt zu Nostro findet sich der Satz, dass die Organisationsrichtlinie bei Neuanschaffungen eingehalten wurde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Gegenstand dieser Prüfberichte "Risikofelder" aus den Jahren 2012 und 2013 die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung war.
Weiters beinhaltet der Revisionsbericht 21/2012 (Beilage ./I zum Protokoll) zum Datum 11.12.2012 einen Bericht zur Steuerung und Überwachung bankgeschäftlicher Risiken, zum Kreditrisiko sowie zur Geldwäscheprävention. Inhaltlich finden sich Angaben zum Kreditrisiko der Bank, zur Organisation der Abteilung Risk-Manangement, zu Stresstests, zur Überwachung der Habenstände von Kundenkonten, zur Konzessionserweiterung der Bank, zur Vergütungspolitik sowie zu Prüftätigkeiten der FMA und OeNB und daraus resultierenden Verfahren, weiters zu den Themen Geldwäscherein und Terrorismusfinanzierung mit Verweisen auf eine Organisationsrichtlinie 08/09 zur Verhinderung von Geldwäsche, Angaben zur Geldwäschebeauftragten, ihrer Tätigkeit und ihrer Berichte, Angaben zur Risikoeinstufung des Geschäftsmodells der haftungspflichtigen Gesellschaft in punkto Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu Schulungen des Personals zu diesen Themen, zu den Anforderungen des BWG zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zu Verdachtsmeldungen. Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung.Weiters beinhaltet der Revisionsbericht 21 aus 2012, (Beilage ./I zum Protokoll) zum Datum 11.12.2012 einen Bericht zur Steuerung und Überwachung bankgeschäftlicher Risiken, zum Kreditrisiko sowie zur Geldwäscheprävention. Inhaltlich finden sich Angaben zum Kreditrisiko der Bank, zur Organisation der Abteilung Risk-Manangement, zu Stresstests, zur Überwachung der Habenstände von Kundenkonten, zur Konzessionserweiterung der Bank, zur Vergütungspolitik sowie zu Prüftätigkeiten der FMA und OeNB und daraus resultierenden Verfahren, weiters zu den Themen Geldwäscherein und Terrorismusfinanzierung mit Verweisen auf eine Organisationsrichtlinie 08/09 zur Verhinderung von Geldwäsche, Angaben zur Geldwäschebeauftragten, ihrer Tätigkeit und ihrer Berichte, Angaben zur Risikoeinstufung des Geschäftsmodells der haftungspflichtigen Gesellschaft in punkto Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu Schulungen des Personals zu diesen Themen, zu den Anforderungen des BWG zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zu Verdachtsmeldungen. Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung.
Der Revisionsbericht 23/2013 (Beilage ./J zum Protokoll) zum Datum 11.12.2013 einen Bericht zur Steuerung und Überwachung bankgeschäftlicher Risiken, zum Kreditrisiko sowie zur Geldwäscheprävention. Inhaltlich finden sich Angaben zum Kreditrisiko der Bank, zur Organisation der Abteilung Risk-Manangement, zu Stresstests, zur Überwachung der Habenstände von Kundenkonten, zur Konzessionserweiterung der Bank, zur Vergütungspolitik sowie zu Prüftätigkeiten der FMA und OeNB und daraus resultierenden Verfahren, weiters zu den Themen Geldwäscherein und Terrorismusfinanzierung mit Verweisen auf eine Organisationsrichtlinie 08/09 zur Verhinderung von Geldwäsche, auf im Jahr 2013 erstellte bzw. aktualisierte Arbeitungsunterlagen, Angaben zur Geldwäschebeauftragten, ihrer Tätigkeit und ihrer Berichte, Angaben zur Risikoeinstufung des Geschäftsmodells der haftungspflichtigen Gesellschaft in punkto Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu Schulungen des Personals zu diesen Themen, zu den Anforderungen des BWG zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zu Verdachtsmeldungen. Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung.Der Revisionsbericht 23 aus 2013, (Beilage ./J zum Protokoll) zum Datum 11.12.2013 einen Bericht zur Steuerung und Überwachung bankgeschäftlicher Risiken, zum Kreditrisiko sowie zur Geldwäscheprävention. Inhaltlich finden sich Angaben zum Kreditrisiko der Bank, zur Organisation der Abteilung Risk-Manangement, zu Stresstests, zur Überwachung der Habenstände von Kundenkonten, zur Konzessionserweiterung der Bank, zur Vergütungspolitik sowie zu Prüftätigkeiten der FMA und OeNB und daraus resultierenden Verfahren, weiters zu den Themen Geldwäscherein und Terrorismusfinanzierung mit Verweisen auf eine Organisationsrichtlinie 08/09 zur Verhinderung von Geldwäsche, auf im Jahr 2013 erstellte bzw. aktualisierte Arbeitungsunterlagen, Angaben zur Geldwäschebeauftragten, ihrer Tätigkeit und ihrer Berichte, Angaben zur Risikoeinstufung des Geschäftsmodells der haftungspflichtigen Gesellschaft in punkto Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, zu Schulungen des Personals zu diesen Themen, zu den Anforderungen des BWG zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie zu Verdachtsmeldungen. Der Bericht schließt mit einer Zusammenfassung.
Der Revisionsbericht 08/2013 (Beilage .1/ zur Beschwerde) stellt den Bericht zur Jahresprüfung über die Compliance für das Jahr 2012 dar. Der Revisionsbericht 04/2014 den Jahresbericht zur Prüfung der Compliance für das Jahr 2013 (Beilage ./2 zur Beschwerde).Der Revisionsbericht 08 aus 2013, (Beilage .1/ zur Beschwerde) stellt den Bericht zur Jahresprüfung über die Compliance für das Jahr 2012 dar. Der Revisionsbericht 04 aus 2014, den Jahresbericht zur Prüfung der Compliance für das Jahr 2013 (Beilage ./2 zur Beschwerde).
Mit Bericht vom 01.12.2014 erstattete ein neu bestellter interner Revisor Bericht über seine Prüfungstätigkeit zum Punkt "Portfolioverwaltung" für das Jahr 2014, der Angaben zur Organisation der Portfolioverwaltung, zu den vorhandenen Richtlinien wie Handbuch Wertpapier und den darin beschriebenen Abläufen und Verfahren, zur Organisationsrichtlinie 02/2012 zur Stop-Loss-Regelung und zum Switch Ablauf für die Vermögensverwaltung in Theorie und Praxis, zur Performanceentwicklung der einzelnen Produktkörbe enthält und über mehr als eine A4-Seite Empfehlungen zu Organisation, Dokumentation von Prozessen einerseits und getroffenen Entscheidungen andererseits, Aufnahme von Produkten ins Wertpapierhandbuch, abgibt. Weiters enthält der Bericht Angaben zu den herangezogenen Unterlagen für die Prüfung sowie zu den Gesprächspartnern.Mit Bericht vom 01.12.2014 erstattete ein neu bestellter interner Revisor Bericht über seine Prüfungstätigkeit zum Punkt "Portfolioverwaltung" für das Jahr 2014, der Angaben zur Organisation der Portfolioverwaltung, zu den vorhandenen Richtlinien wie Handbuch Wertpapier und den darin beschriebenen Abläufen und Verfahren, zur Organisationsrichtlinie 02 aus 2012, zur Stop-Loss-Regelung und zum Switch Ablauf für die Vermögensverwaltung in Theorie und Praxis, zur Performanceentwicklung der einzelnen Produktkörbe enthält und über mehr als eine A4-Seite Empfehlungen zu Organisation, Dokumentation von Prozessen einerseits und getroffenen Entscheidungen andererseits, Aufnahme von Produkten ins Wertpapierhandbuch, abgibt. Weiters enthält der Bericht Angaben zu den herangezogenen Unterlagen für die Prüfung sowie zu den Gesprächspartnern.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Aufgabenaufteilung sowie zur Ausgestaltung der Prüfpläne ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem darin aufliegenden Organigramm (Beilage ./1 zum FMA-Akt) und dem Prüfbericht zur Vor-Ort-Prüfung (ON1 im FMA-Akt), waren auch schon im Straferkenntnis enthalten und wurden zudem nicht bestritten. Die Angaben zu den Vermögensverhältnissen stammen vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zum Unternehmen der haftungspflichtigen Gesellschaft ergeben sich aus dem Prüfbericht der belangten Behörde (ON 1 der FMA-Akten) sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführer und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Insbesondere die Feststellung zum Umfang der Portfolioverwaltung fußt auf den Angaben der haftungspflichtigen Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung, so wurde eine Depotstatistik vorgelegt (Beilage ./2 zu den FMA-Akten), aus der dieser Umfang klar hervorgeht. Die Feststellung zur individuellen Vermögensverwaltung gründen sich ebenfalls auf den Angaben des Unternehmens im Zuge der FMA-Prüfung (TZ 17 der ON1 in den FMA-Akten).
Die Feststellungen zu den Prüfplänen gründen sich auf den von der haftungspflichtigen Gesellschaft vorgelegten und im Beilagenordner zu den FMA-Akten aufliegenden, unbestrittenen Dokumenten (Beilagen 25 und 26 (zu 2012 und 2013), Beilage 27 (zu 2014), Tz 38 ON 01 der FMA-Akten, sowie Anhänge I und II der Rechtfertigung ON 06 des FMA-Aktes zu W210 2128928-1).Die Feststellungen zu den Prüfplänen gründen sich auf den von der haftungspflichtigen Gesellschaft vorgelegten und im Beilagenordner zu den FMA-Akten aufliegenden, unbestrittenen Dokumenten (Beilagen 25 und 26 (zu 2012 und 2013), Beilage 27 (zu 2014), Tz 38 ON 01 der FMA-Akten, sowie Anhänge römisch eins und römisch zwei der Rechtfertigung ON 06 des FMA-Aktes zu W210 2128928-1).
Die Angaben zur mangelnden Prüfung der Portfolioverwaltung fußen auf den Angaben des internen Revisors XXXX gegenüber den FMA-Prüfern (Rz 41 in ON 01, Seite 5 in Mitschrift Herr XXXX, Beilage ./7 zu den FMA-Akten, sowie Seite 9 in Mitschrift Mag. XXXX, Beilage ./6 zu den FMA-Akten). Weiters wird diese Aussage in der Beschwerde auch nicht bestritten. Wenn nun der Zeuge in der mündlichen Verhandlung meint, er sei falsch verstanden worden, er sei davon ausgegangen, dass er nur gemeint hätte, das Feld wäre nicht ex lege zu prüfen gewesen, so kann dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden, da den zeitnahe erstellten Protokollen (Seite 5 in Mitschrift Herr XXXX, Beilage ./7 zu den FMA-Akten, sowie Seite 9 in Mitschrift Mag. XXXX, Beilage ./6 zu den FMA-Akten) und den vorgelegten Berichten (Beilagen ./A bis ./J) eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vermögensverwaltung tatsächlich nicht eigens geprüft worden ist. Auch das Beschwerdevorbringen, dass dieses Faktum dem Vorstand nicht bekannt war und davon ausgegangen worden sei, dass im Punkt Wertpapiermanagement die Portfolioverwaltung ohnehin geprüft werde, vermag nicht vom Gegenteil zu überzeugen.Die Angaben zur mangelnden Prüfung der Portfolioverwaltung fußen auf den Angaben des internen Revisors römisch 40 gegenüber den FMA-Prüfern (Rz 41 in ON 01, Seite 5 in Mitschrift Herr römisch 40 , Beilage ./7 zu den FMA-Akten, sowie Seite 9 in Mitschrift Mag. römisch 40 , Beilage ./6 zu den FMA-Akten). Weiters wird diese Aussage in der Beschwerde auch nicht bestritten. Wenn nun der Zeuge in der mündlichen Verhandlung meint, er sei falsch verstanden worden, er sei davon ausgegangen, dass er nur gemeint hätte, das Feld wäre nicht ex lege zu prüfen gewesen, so kann dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden, da den zeitnahe erstellten Protokollen (Seite 5 in Mitschrift Herr römisch 40 , Beilage ./7 zu den FMA-Akten, sowie Seite 9 in Mitschrift Mag. römisch 40 , Beilage ./6 zu den FMA-Akten) und den vorgelegten Berichten (Beilagen ./A bis ./J) eindeutig zu entnehmen ist, dass die Vermögensverwaltung tatsächlich nicht eigens geprüft worden ist. Auch das Beschwerdevorbringen, dass dieses Faktum dem Vorstand nicht bekannt war und davon ausgegangen worden sei, dass im Punkt Wertpapiermanagement die Portfolioverwaltung ohnehin geprüft werde, vermag nicht vom Gegenteil zu überzeugen.
Auch den vorgelegten Dokumenten ist zu entnehmen, dass sich die Prüftätigkeiten des Internen Revisors in den zugrundeliegenden Jahren auf eine knappe Performanceanalyse und im Großen und Ganzen den allgemeinen Verweis auf § 20 InvFG und die AIFM-Richtlinie beschränkte. Gerade wenn man die vorgelegten Berichte zu Risikofeldern und Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit jenem aus dem Herbst 2014 zur Portfolioverwaltung (Beilage ./29 zum FMA-Akt) vergleicht, fällt auf, dass sich die Prüfung in den fraglichen Jahren auf die Performance beschränkte, und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung gerade nicht geprüft wurden, auch nicht unter dem Punkt "Wertpapiermanagement", wie von den Beschwerdeführern in der Verhandlung unisono behauptet. Vielmehr erschließt sich für den entscheidenden Senat aus all diesen Aussagen in Zusammenschau mit den bereits der belangten Behörde vorlegten bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten das Bild, dass es zwar durchaus eifrige Tätigkeiten des Revisors gegeben hat, diese aber den wahren Kern der internen Revision, nämlich die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen in Bezug auf das Hauptgeschäftsfeld der haftungspflichtigen Gesellschaft nicht umfassten.Auch den vorgelegten Dokumenten ist zu entnehmen, dass sich die Prüftätigkeiten des Internen Revisors in den zugrundeliegenden Jahren auf eine knappe Performanceanalyse und im Großen und Ganzen den allgemeinen Verweis auf Paragraph 20, InvFG und die AIFM-Richtlinie beschränkte. Gerade wenn man die vorgelegten Berichte zu Risikofeldern und Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung mit jenem aus dem Herbst 2014 zur Portfolioverwaltung (Beilage ./29 zum FMA-Akt) vergleicht, fällt auf, dass sich die Prüfung in den fraglichen Jahren auf die Performance beschränkte, und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung gerade nicht geprüft wurden, auch nicht unter dem Punkt "Wertpapiermanagement", wie von den Beschwerdeführern in der Verhandlung unisono behauptet. Vielmehr erschließt sich für den entscheidenden Senat aus all diesen Aussagen in Zusammenschau mit den bereits der belangten Behörde vorlegten bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten das Bild, dass es zwar durchaus eifrige Tätigkeiten des Revisors gegeben hat, diese aber den wahren Kern der internen Revision, nämlich die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen in Bezug auf das Hauptgeschäftsfeld der haftungspflichtigen Gesellschaft nicht umfassten.
Wie sich aus den vorgelegten Prüfberichten zu den Risikofeldern (Beilage ./A bis ./H zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) deutlich ergibt, gab es zwar Prüfungen zu Fragen des Wertpapiermanagement, jedoch kam es lediglich zu Performanceberichten zu einzelnen Anlagekörben bzw. einzelnen Finanzinstrumenten - dies ergibt sich auch aus dem vorgelegten Performancesheet (Beilage ./4 zur Beschwerde), wobei der Revisor beinahe täglich derartige Sheets erstellte und abzeichnete. Eine umfassende Revision des Bereiches "Portfolioverwaltung" erschließt sich dem erkennenden Gericht daraus aber nicht, weshalb die Negativfeststellung in diesem Punkt zu treffen war.
Die Feststellungen zum Umfang der einzelnen Prüfungen ergeben sich aus den Prüfberichten, welche im Akt aufliegen und entweder bereits der belangten Behörde oder im Zuge der Verhandlung vor dem entscheidenden Gericht vorgelegt wurden. An der Echtheit dieser Dokumente besteht kein Zweifel. Sie wurde auch nicht bestritten.
Auch aus den beiden Berichten zum Risiko, zur allgemeinen Sorgfaltspflicht sowie zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Beilagen ./I und ./J zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ergibt sich kein umfassender Bericht zur "Portfolioverwaltung", lassen doch auch diese Berichte Prüfaspekte hinsichtlich der Organisation der Portfolioverwaltung, der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen im Rahmen der Portfolioverwaltung vollkommen außer Acht. Auch erschloss sich dem erkennenden Senat aus den mit der Beschwerde vorgelegten Prüfberichten zur Überprüfung der Compliance (Beilage ./1 und ./2 zur Beschwerde) eine umfassende Prüfung der Portfolioverwaltung nicht, insbesondere da nicht nachvollzogen werden kann, wie eine gesetzlich auferlegte Überprüfung der Complianceabteilung eine unmittelbare Prüfung der Portfolioverwaltung im Hinblick auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen ersetzen sollte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von €
6.000,-- verhängt. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.6.000,-- verhängt. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das bekämpfte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2016 zugestellt, die am 17.06.2016 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. Sie ist auch zulässig, jedoch nicht begründet:
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Zur Frage der objektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens:
§ 20 WAG 2007 lautete in der Stammfassung des BGBl. I 60/2007 (Geltung bis 30.06.2010) wie folgt:Paragraph 20, WAG 2007 lautete in der Stammfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007, (Geltung bis 30.06.2010) wie folgt:
"Interne Revision
§ 20. Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:Paragraph 20, Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:
1. Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;
3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen und
4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2.4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."
§ 42 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 59/2014, lautet:Paragraph 42, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,, lautet:
"XI. Interne Revision
§ 42. (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.Paragraph 42, (1) Kreditinstitute und Finanzinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
[...]
(6) Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
1. deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder
2. deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist;3. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist;
4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Abs. 2 ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.4. deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem EU-Mutterkreditinstitut oder einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 nachgeordnet sind, wenn im EU-Mutterkreditinstitut oder in einem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist und die Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten von FMA und Oesterreichischer Nationalbank hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
[...]"
Durch BGBl. I 37/2010 wurde dem § 20 eine Ziffer 5 beigegeben, sodass § 20 WAG 2007 seitdem unverändert lautet:Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2010, wurde dem Paragraph 20, eine Ziffer 5 beigegeben, sodass Paragraph 20, WAG 2007 seitdem unverändert lautet:
"Interne Revision
§ 20. Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:Paragraph 20, Ein Rechtsträger hat eine von seinen übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennte und unabhängige interne Revision dauerhaft einzurichten, soweit dies angesichts der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist. Diese hat folgende Aufgaben:
1. Die Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen des Rechtsträgers zu prüfen und zu bewerten;
2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Z 1 ausgeführten Aufgaben;2. die Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Ziffer eins, ausgeführten Aufgaben;
3. die Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen,
4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß § 21 Abs. 2 und4. die Erstellung von Tätigkeitsberichten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, und
5. die Einhaltung der §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG;5. die Einhaltung der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 c, 40 d und 41 BWG;
Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß § 42 BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."Bei einem Kreditinstitut können diese Aufgaben von der gemäß Paragraph 42, BWG eingerichteten internen Revision wahrgenommen werden."
§ 20 WAG 2007 setzt Art. 8 MiFID-DRL (Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie) um, der wiederum Art. 13 Abs. 5 Unterabs. 2 MiFID (Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates) durchführt.Paragraph 20, WAG 2007 setzt Artikel 8, MiFID-DRL (Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.08.2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie) um, der wiederum Artikel 13, Absatz 5, Unterabs. 2 MiFID (Richtlinie 2004/39/EG vom 21.04.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates) durchführt.
Art. 13 Abs. 5 MiFID lautet:Artikel 13, Absatz 5, MiFID lautet:
"Eine Wertpapierfirma stellt sicher, dass beim Rückgriff auf Dritte zur Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben, die für die kontinuierliche und zufrieden stellende Erbringung bzw. Ausübung von Dienstleistungen für Kunden und Anlagetätigkeiten ausschlaggebend sind, angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um unnötige zusätzliche Geschäftsrisiken zu vermeiden. Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dergestalt erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der beaufsichtigenden Stelle zu überprüfen, ob das Unternehmen sämtlichen Anforderungen genügt, wesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen."
Art. 8 MiFID -DRL lautet folgendermaßen:Artikel 8, MiFID -DRL lautet folgendermaßen:
"(Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)
Innenrevision
Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen - soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist - die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:
a) Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
b) Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c) Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
d) Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2."
§ 95 Abs. 2 Z 2 zweiter Strafsatz WAG 2007 lautet in seiner für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Fassung, BGBl. I. Nr. 60/2007 idF BGBl. I Nr. 184/2013, in Kraft seit dem 01.01.2014:Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Strafsatz WAG 2007 lautet in seiner für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Fassung, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 60 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, in Kraft seit dem 01.01.2014:
"Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers"Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
[...]
2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;2. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
[...] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist [...] mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen."
Bereits mit Novelle BGBl. I Nr. 35/2012 war der seit der Stammfassung geltende Strafrahmen von 30.000 Euro mit 01.05.2012 auf 60.000 Euro erhöht worden.Bereits mit Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, war der seit der Stammfassung geltende Strafrahmen von 30.000 Euro mit 01.05.2012 auf 60.000 Euro erhöht worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu § 20 Z 1 WAG 2007 fest (VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116):Der Verwaltungsgerichtshof hielt zu Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 fest (VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116):
"Diese Bestimmung sieht als zentrale Aufgaben der internen Revision einerseits die Erstellung und andererseits die dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms vor. Als Straftatbestände kommen demnach die Unterlassung sowohl der Erstellung als auch der dauerhaften Umsetzung eines den genannten Zielen entsprechenden Revisionsprogramms als jeweils selbständig zu beurteilende Delikte in Frage.
Das Revisionsprogramm selbst als auch dessen Umsetzung sind gemäß § 20 Z 1 WAG 2007 so einzurichten, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers geprüft und bewertet werden können. Der Maßstab für die Beurteilung der Tauglichkeit des Revisionsprogrammes zur Prüfung und Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der einzelnen Bereiche kann nur das mit dem konkreten Bereich verbundene Risiko sein. Solche risikobasierten Betrachtungen bei der Erstellung und Umsetzung müssen die konkreten Umstände des Unternehmens (Rechtsträgers) im Auge haben und dürfen sich nicht in allgemeinen Überlegungen grundsätzlich bestehender Risiken erschöpfen. Entsprechend des vom Rechtsträger ermittelten konkreten Risikos für einen Bereich sind die Instrumente zur Prüfung und Bewertung zu wählen, wozu auch die Häufigkeit von Prüfungen zählt. Je risikoreicher ein Bereich eingeschätzt wurde, umso öfter ist er zu prüfen. Auch die Prüfhäufigkeit ist Ausdruck der Wirksamkeit des Revisionsprogrammes.Das Revisionsprogramm selbst als auch dessen Umsetzung sind gemäß Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 so einzurichten, dass die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers geprüft und bewertet werden können. Der Maßstab für die Beurteilung der Tauglichkeit des Revisionsprogrammes zur Prüfung und Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der einzelnen Bereiche kann nur das mit dem konkreten Bereich verbundene Risiko sein. Solche risikobasierten Betrachtungen bei der Erstellung und Umsetzung müssen die konkreten Umstände des Unternehmens (Rechtsträgers) im Auge haben und dürfen sich nicht in allgemeinen Überlegungen grundsätzlich bestehender Risiken erschöpfen. Entsprechend des vom Rechtsträger ermittelten konkreten Risikos für einen Bereich sind die Instrumente zur Prüfung und Bewertung zu wählen, wozu auch die Häufigkeit von Prüfungen zählt. Je risikoreicher ein Bereich eingeschätzt wurde, umso öfter ist er zu prüfen. Auch die Prüfhäufigkeit ist Ausdruck der Wirksamkeit des Revisionsprogrammes.
Weder § 20 WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen dazu (vgl. RV 143 BlG XXIII. GP) noch Art. 8 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Finanzinstrumente- und -märkte-Richtlinie (MIFID)), der durch § 20 WAG 2007 umgesetzt wurde, enthalten konkrete Regelungen, in welchen Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen hat. Die vom Verwaltungsgericht als Maßstab für die Jahresfrist herangezogenen ‚FMA-Mindeststandards für die interne Revision' können lediglich Anhaltspunkte liefern, sind jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall."Weder Paragraph 20, WAG 2007 oder die Erläuternden Bemerkungen dazu vergleiche Regierungsvorlage 143 BlG römisch 23 . Gesetzgebungsperiode noch Artikel 8, der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Finanzinstrumente- und -märkte-Richtlinie (MIFID)), der durch Paragraph 20, WAG 2007 umgesetzt wurde, enthalten konkrete Regelungen, in welchen Abständen die interne Revision das Revisionsprogramm umzusetzen hat. Die vom Verwaltungsgericht als Maßstab für die Jahresfrist herangezogenen ‚FMA-Mindeststandards für die interne Revision' können lediglich Anhaltspunkte liefern, sind jedoch keine allgemein verbindlichen Normen und ersetzen nicht die Prüfung im Einzelfall."
§ 20 WAG 2007 ersetzte § 18 WAG aF, wonach die interne Revision eine jährliche Prüfpflicht zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Anwendung von Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die EDV sowie zur Prüfung der Regeln für persönliche Transaktionen der Angestellten (Muther-Pradler/Ortner-Wolf in: Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), § 20 Rz 1). Darüberhinaus gab es weitere Prüfplichten nach dem BörseG und dem SCC. § 20 WAG 2007 ersetzte diese Prüfplicht nicht nur, sondern erweiterte sie auf die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen (Muther-Pradler/Ortner-Wolf in:Paragraph 20, WAG 2007 ersetzte Paragraph 18, WAG aF, wonach die interne Revision eine jährliche Prüfpflicht zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit und Anwendung von Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die EDV sowie zur Prüfung der Regeln für persönliche Transaktionen der Angestellten (Muther-Pradler/Ortner-Wolf in: Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), Paragraph 20, Rz 1). Darüberhinaus gab es weitere Prüfplichten nach dem BörseG und dem SCC. Paragraph 20, WAG 2007 ersetzte diese Prüfplicht nicht nur, sondern erweiterte sie auf die Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen (Muther-Pradler/Ortner-Wolf in:
Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), § 20 Rz 1).Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), Paragraph 20, Rz 1).
Nach dem Wortlaut des in Geltung stehenden Gesetzes und der oben zitierten Rechtsprechung sind somit die prüfungsrelevanten Felder, so vor allem die wesentlichen Geschäftsfelder, einer dauerhaften Prüfung (vgl. Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage (2015), § 5 Rz 221 zu den Aufgaben der internen Revision) zu unterziehen. Dies bedingt einen sehr weiten Kreis an zu überprüfenden Feldern, wobei die belangte Behörde in ihrem Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aus dem Jahr 2009 davon ausgeht, dass diese Prüfung von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des einzelnen Rechtsträgers abhängt und jeder Rechtsträger sein konkretes Geschäftsmodell zwecks Ausrichtung der internen Revision zu evaluieren hat (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 2; siehe zur notwendigen Einzelfallbetrachtung: VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116).Nach dem Wortlaut des in Geltung stehenden Gesetzes und der oben zitierten Rechtsprechung sind somit die prüfungsrelevanten Felder, so vor allem die wesentlichen Geschäftsfelder, einer dauerhaften Prüfung vergleiche Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht, 2. Auflage (2015), Paragraph 5, Rz 221 zu den Aufgaben der internen Revision) zu unterziehen. Dies bedingt einen sehr weiten Kreis an zu überprüfenden Feldern, wobei die belangte Behörde in ihrem Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision aus dem Jahr 2009 davon ausgeht, dass diese Prüfung von der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des einzelnen Rechtsträgers abhängt und jeder Rechtsträger sein konkretes Geschäftsmodell zwecks Ausrichtung der internen Revision zu evaluieren hat (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 2; siehe zur notwendigen Einzelfallbetrachtung: VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116).
Die FMA geht in diesem Rundschreiben davon aus, dass eine stichtagsbezogene Prüfung nicht ausreicht, sondern vielmehr eine dauerhafte Überprüfung der relevanten Einheiten durchzuführen ist (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 13). Neben den allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach § 17 WAG 2007, sind dem Rundschreiben zufolge die Compliance- und die Risikomanagement-Funktion hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu prüfen, sowie die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gegenüber den Kunden zu überprüfen (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 13.)Die FMA geht in diesem Rundschreiben davon aus, dass eine stichtagsbezogene Prüfung nicht ausreicht, sondern vielmehr eine dauerhafte Überprüfung der relevanten Einheiten durchzuführen ist (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 13). Neben den allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach Paragraph 17, WAG 2007, sind dem Rundschreiben zufolge die Compliance- und die Risikomanagement-Funktion hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu prüfen, sowie die Einhaltung der Wohlverhaltensregeln gegenüber den Kunden zu überprüfen (Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision, 2009, Seite 13.)
In den nach wie vor aktuellen Mindeststandards der Internen Revision der belangten Behörde (online abgerufen am 17.10.2016 unter https://www.fma.gv.at/fma/fma-mindeststandards/) vom 18.02.2005 führt die belangten Behörde zu Maßstäben und Umfang der Prüfpflicht aus, dass die Prüfung der Gesetzmäßigkeit die laufende und umfassende Prüfung des gesamten Unternehmens hinsichtlich der anzuwenden Gesetze, Verordnungen und Bescheide beinhalte, die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit auf die Überprüfung der Angemessenheit der Unternehmensorganisation und die Beachtung bankinterner Ordnungen und Arbeitsanweisungen abziele, die Prüfung der Zweckmäßigkeit die Verhältnismäßigkeit von "Mitteleinsatz und Zielerreichung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit sowie der Effizienz der Organisation, der Verfahrensabläufe und des Ressourceneinsatzes (insbesondere der Personal- und Sachausstattung)" zu umfassen habe (FMA, MS-IR, TZ 33 - 35). Art, Umfang, und Methoden sollen sich am Risikobereich des Prüfbereichs orientieren und die Ergebnisse den Grad der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit innerhalb des Prüfbereichs wiedergeben (FMA, MS-IR, TZ 38.).
Zu den Prüfbereichen führen die Mindeststandards aus, dass diese "alle Betriebs- und Geschäftsbereiche des Kreditinstituts; alle Betriebs- und Geschäftsabläufe des Kreditinstituts; die bankinternen Ordnungen (Organisationsrichtlinien, Kompetenzordnungen, Leitlinien etc.) und Arbeitsanweisungen, auch hinsichtlich ihrer Einhaltung, Aktualität und laufenden Aktualisierung; alle rechtlich vorgegebenen Prüfbereiche" zu beinhalten haben (FMA, MS-IR, TZ 37). Nun stellen diese Mindeststandards Empfehlungen dar (Kapfer/Resch in:
Gruber/N.Raschauer (Hrsg.), WAG, § 20 Rz 3), sie dienen aber jedenfalls dem besseren Verständnis der Regelungen. Jedoch ergibt sich auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 13 Abs. 5 MiFID dasselbe Bild, wo im zweiten Absatz gefordert ist, dass Wertpapierfirmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Keine dieser Quellen lässt darauf schließen, dass Risikobewertungen oder Einschätzungen von Risikofeldern die einzige Hauptaufgabe der internen Revision wären.Gruber/N.Raschauer (Hrsg.), WAG, Paragraph 20, Rz 3), sie dienen aber jedenfalls dem besseren Verständnis der Regelungen. Jedoch ergibt sich auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 13, Absatz 5, MiFID dasselbe Bild, wo im zweiten Absatz gefordert ist, dass Wertpapierfirmen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügen. Keine dieser Quellen lässt darauf schließen, dass Risikobewertungen oder Einschätzungen von Risikofeldern die einzige Hauptaufgabe der internen Revision wären.
Unbestritten ist auch, dass die Revision unabhängig von anderen Funktionen, wie etwa Risikomanagement und Compliance, einzurichten ist und ebenso unabhängig von diesen anderen Funktionen zu agieren hat (Kapfer/Resch in Gruber/N.Raschauer, WAG, Band I, § 20, Rz 8).Unbestritten ist auch, dass die Revision unabhängig von anderen Funktionen, wie etwa Risikomanagement und Compliance, einzurichten ist und ebenso unabhängig von diesen anderen Funktionen zu agieren hat (Kapfer/Resch in Gruber/N.Raschauer, WAG, Band römisch eins, Paragraph 20,, Rz 8).
Wenn nun behauptet wird, die Portfolioverwaltung sei kein explizit im Gesetz gefordertes Prüffeld gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Portfolioverwaltung unbestritten und nach den Angaben aller Beschwerdeführer in der Verhandlung eine wesentliche Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, nämlich 60 - 70 % der Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, ausmacht. Es steht in diesem Zusammenhang im Lichte der Judikatur des VwGH außer Frage, dass nach der Bestimmung des § 20 Z 1 WAG 2007 auch dieser Bereich einer dauerhaften Revision über die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers zu unterziehen und zu bewerten ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, gab es im fraglichen Tatzeitraum keinen eigenen Prüfpunkt "Portfolioverwaltung" in den Prüfplänen 2012 und 2013, erst nach Urgenz im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung wurde dieser Punkt in das jährliche Prüfprogramm aufgenommen.Wenn nun behauptet wird, die Portfolioverwaltung sei kein explizit im Gesetz gefordertes Prüffeld gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Portfolioverwaltung unbestritten und nach den Angaben aller Beschwerdeführer in der Verhandlung eine wesentliche Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, nämlich 60 - 70 % der Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, ausmacht. Es steht in diesem Zusammenhang im Lichte der Judikatur des VwGH außer Frage, dass nach der Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 auch dieser Bereich einer dauerhaften Revision über die Angemessenheit und Wirksamkeit aller organisatorischen Einrichtungen und Abläufe des Rechtsträgers zu unterziehen und zu bewerten ist. Wie aus den Feststellungen ersichtlich, gab es im fraglichen Tatzeitraum keinen eigenen Prüfpunkt "Portfolioverwaltung" in den Prüfplänen 2012 und 2013, erst nach Urgenz im Rahmen der Vor-Ort-Prüfung wurde dieser Punkt in das jährliche Prüfprogramm aufgenommen.
Portfolioverwaltung ist eine Wertpapierdienstleistung, die Legaldefinition des § 1 Z 2 lit. d WAG 2007 lautet:Portfolioverwaltung ist eine Wertpapierdienstleistung, die Legaldefinition des Paragraph eins, Ziffer 2, Litera d, WAG 2007 lautet:
"...die Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält."
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 bedarf die Portfolioverwaltung als Wertpapierdienstleistung (iSd. § 1 Z 2 WAG 2007) einer Konzession der FMA.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007 bedarf die Portfolioverwaltung als Wertpapierdienstleistung (iSd. Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007) einer Konzession der FMA.
Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es keines eigenen Punktes Portfolioverwaltung bedurfte, da dies ohnehin im Rahmen des Punktes "Wertpapiermanagement" geprüft worden sei, so ist dazu festzuhalten:
Eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende interne Revision müsste nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116) und den vorliegenden Unterlagen der belangten Behörde das Hauptgeschäftsfeld der haftungspflichtigen Gesellschaft auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach § 17 WAG 2007, der Compliance-Funktion nach § 18 WAG 2007, der nach § 19 WAG 2007 geforderten internen Kontrollmechanismen, Verfahren zur Risikobewertung sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme, der Vorkehrungen im Zusammenhang mit persönlichen Geschäften von relevanten Personen nach § 24 WAG 2007, der Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleistern gemäß § 25 WAG 2007 (in Zusammenhang mit Anlage 1 XXXX, der Vorkehrungen in Bezug auf für den Kunden potentiell nachteilige Interessenkonflikte gemäß § 34 WAG 2007, der Vorkehrungen gemäß § 37 WAG 2007 zur Erstellung von Finanzanalysen, der Vorkehrungen zur bestmöglichen Durchführung von Aufträgen nach § 52 WAG 2007 und zu den organisatorischen Vorschriften über die Durchführungspolitik nach § 53 WAG 2007 und der Verfahren und Systeme im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß § 55 WAG 2007 überprüfen, um nur einige zu nennen (vgl. dazu auch die Aufzählung bei Muther-Pradler/Ortner-Wolf in: Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), § 20 Rz 24).Eine den Vorgaben des Gesetzes entsprechende interne Revision müsste nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116) und den vorliegenden Unterlagen der belangten Behörde das Hauptgeschäftsfeld der haftungspflichtigen Gesellschaft auf die Angemessenheit und Wirksamkeit der allgemeinen organisatorischen Anforderungen nach Paragraph 17, WAG 2007, der Compliance-Funktion nach Paragraph 18, WAG 2007, der nach Paragraph 19, WAG 2007 geforderten internen Kontrollmechanismen, Verfahren zur Risikobewertung sowie der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme, der Vorkehrungen im Zusammenhang mit persönlichen Geschäften von relevanten Personen nach Paragraph 24, WAG 2007, der Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleistern gemäß Paragraph 25, WAG 2007 (in Zusammenhang mit Anlage 1 römisch 40 , der Vorkehrungen in Bezug auf für den Kunden potentiell nachteilige Interessenkonflikte gemäß Paragraph 34, WAG 2007, der Vorkehrungen gemäß Paragraph 37, WAG 2007 zur Erstellung von Finanzanalysen, der Vorkehrungen zur bestmöglichen Durchführung von Aufträgen nach Paragraph 52, WAG 2007 und zu den organisatorischen Vorschriften über die Durchführungspolitik nach Paragraph 53, WAG 2007 und der Verfahren und Systeme im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß Paragraph 55, WAG 2007 überprüfen, um nur einige zu nennen vergleiche dazu auch die Aufzählung bei Muther-Pradler/Ortner-Wolf in: Brandl/Saria (Hrsg.), Wertpapieraufsicht, WAG (2015), Paragraph 20, Rz 24).
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Portfolioverwaltung um die Hauptgeschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft handelt, muss eben diese einer dauerhaften Prüfung in allen auf sie anwendbaren Bereichen unterzogen werden, ohne dass es eines expliziten gesetzlichen Auftrages bedarf (VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116).
Aus den vorgelegten Prüfberichten geht - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - gerade nicht hervor, dass - etwa wie bei der dann 2014 erfolgten Prüfung der Vermögensverwaltung in den Anlagekörben, der Portfolioverwaltung - im fraglichen Zeitraum eine, im Lichte der oben gemachten Ausführungen einer Innenrevision entsprechenden Prüfung durch den Revisor stattgefunden hat, die die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen zum Inhalt gehabt hätte. Auch der Verweis darauf, dass der Revisor ohnehin die Compliance-Abteilung geprüft hat, die wiederum die Portfolioverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu prüfen hatte, geht ins Leere, ist dies doch eine weitere Aufgabe der Innenrevision, die eine eigene, unmittelbare Prüfung mit einem Bericht über allfällige Mängel, Lösungsmöglichkeiten und Empfehlungen sowie Berichte über die Umsetzung von Empfehlungen der Innenrevision nicht zu ersetzen vermag.
Eine Prüfung des Punktes "Portfolioverwaltung in den Anlagekörben", der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, durch die interne Revision der haftungspflichtigen Gesellschaft war im fraglichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 16.01.2014 weder explizit als eigener Prüfpunkt noch implizit als zu prüfendes Feld unter dem Punkt 3.3. Wertpapiermanagement vorgesehen. Damit hat die haftungspflichtige Gesellschaft gegen das Gebot des § 20 Z 1 WAG 2007 verstoßen.Eine Prüfung des Punktes "Portfolioverwaltung in den Anlagekörben", der hauptsächlichen Geschäftstätigkeit der haftungspflichtigen Gesellschaft, durch die interne Revision der haftungspflichtigen Gesellschaft war im fraglichen Zeitraum von 01.01.2012 bis 16.01.2014 weder explizit als eigener Prüfpunkt noch implizit als zu prüfendes Feld unter dem Punkt 3.3. Wertpapiermanagement vorgesehen. Damit hat die haftungspflichtige Gesellschaft gegen das Gebot des Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 verstoßen.
3.2.2. Zur subjektiven Vorwerfbarkeit:
Wenn nun in der Beschwerde behauptet wird, den Beschwerdeführer treffe kein subjektives Verschulden an der Verwaltungsübertretung, so ist diesem Vorbringen Folgendes entgegen zu halten:
Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei.Weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. § 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens eines Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).Der Beschwerdeführer ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens eines Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).
Festgehalten werden muss, dass aus der bloß schriftlichen und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen nach der Judikatur zu § 9 VStG keine Pflichtenbeschränkung abgeleitet werden kann (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 16).Festgehalten werden muss, dass aus der bloß schriftlichen und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen nach der Judikatur zu Paragraph 9, VStG keine Pflichtenbeschränkung abgeleitet werden kann vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 9, Rz 16).
Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten VorkehrungenDas Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band römisch eins, Paragraph 95, Rz 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihm gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen
trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung
nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.nicht einzustehen" (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 9, Rz 6). Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann noch nicht auf die Zulässigkeit der Tätigkeit (ohne Konzession nach dem BWG) geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt, so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 5, Rz 18). Aus dem bloßen Schweigen der zuständigen Behörde zu einer Anfrage betreffend die rechtliche Qualifikation einer Tätigkeit kann noch nicht auf die Zulässigkeit der Tätigkeit (ohne Konzession nach dem BWG) geschlossen werden (VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 5, Rz 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 5, Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte von anderer Seite gelegt, so müssen sich diese an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 5, Rz 19).
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen vergleiche VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass ein effizientes Regel- und Kontrollsystem in der haftungspflichtigen Gesellschaft existiert hätte. Ein derartiges Kontrollsystem müsste sich an den einschlägigen Regeln orientieren, Instruktionen hinsichtlich ihrer Einhaltung beinhalten, wirksame Kontrollen beinhalten, die sich nicht in Stichproben erschöpfen können, und Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 43). Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit hat ein Beschwerdeführer in einem derartigen Fall aus Eigenem anzuführen, wie ein derartiges System im Detail funktionieren soll, wer für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden sind (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0084; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 9 Rz 44). Im Verfahren kam weiters nicht hervor, dass der Beschwerdeführer oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Kontrolle der Ausführungen der untergeordneten Einheiten vorgenommen oder aber angeordnet hätte, vielmehr haben sich alle Vorstandsmitglieder auf eine Vermutung, nämlich dass "Wertpapiermanagement" im Bereich der haftungspflichtigen Gesellschaft mit "Portfolioverwaltung" gleichgesetzt wird, verlassen und auch angesichts der ihnen präsentierten Berichte dazu nicht nachgefragt. Somit wurde die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die Verwaltungsübertretung wurde fahrlässig begangen.Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass ein effizientes Regel- und Kontrollsystem in der haftungspflichtigen Gesellschaft existiert hätte. Ein derartiges Kontrollsystem müsste sich an den einschlägigen Regeln orientieren, Instruktionen hinsichtlich ihrer Einhaltung beinhalten, wirksame Kontrollen beinhalten, die sich nicht in Stichproben erschöpfen können, und Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 9, Rz 43). Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit hat ein Beschwerdeführer in einem derartigen Fall aus Eigenem anzuführen, wie ein derartiges System im Detail funktionieren soll, wer für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden sind (VwGH 26.05.2014, 2012/03/0084; Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), Paragraph 9, Rz 44). Im Verfahren kam weiters nicht hervor, dass der Beschwerdeführer oder ein anderes Vorstandsmitglied eine Kontrolle der Ausführungen der untergeordneten Einheiten vorgenommen oder aber angeordnet hätte, vielmehr haben sich alle Vorstandsmitglieder auf eine Vermutung, nämlich dass "Wertpapiermanagement" im Bereich der haftungspflichtigen Gesellschaft mit "Portfolioverwaltung" gleichgesetzt wird, verlassen und auch angesichts der ihnen präsentierten Berichte dazu nicht nachgefragt. Somit wurde die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, die Verwaltungsübertretung wurde fahrlässig begangen.
Die Bestimmungen des WAG 2007, BGBl. I 60/2007, dienen seit ihrer Stammfassung der ausreichenden Kontrolle des nationalen Kapitalmarktes. § 91 Abs. 1 und 2 WAG 2007 idF BGBl. I 117/2015 hält dazu fest:Die Bestimmungen des WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007,, dienen seit ihrer Stammfassung der ausreichenden Kontrolle des nationalen Kapitalmarktes. Paragraph 91, Absatz eins und 2 WAG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 117 aus 2015, hält dazu fest:
"(1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, durch"(1) Die FMA hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und, soweit anwendbar, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, durch
1. Wertpapierfirmen,
2. Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
3. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,3. Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes,
4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den §§ 9 ff BWG hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,4. Kreditinstitute und Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß den Paragraphen 9, ff BWG hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71,
5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß § 12 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der §§ 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der §§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG und des § 52 ESAEG,5. Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, hinsichtlich der Paragraphen 36 und 38 bis 59, 61 bis 66 und 69 bis 71 dieses Bundesgesetzes, der Paragraphen 34 bis 38, 40, 40 a, 40 b, 40 d, 41 BWG und des Paragraph 52, ESAEG,
6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (§ 15 Abs. 5 BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der §§ 39 Abs. 3, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG,6. anerkannte Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittland, Lokale Firmen und an einer österreichischen Börse tätige Mitglieder einer Kooperationsbörse (Paragraph 15, Absatz 5, BörseG), hinsichtlich des 2. und 3. Hauptstücks und der Paragraphen 39, Absatz 3, 40, 40 a, 40 b, 40 d und 41 BWG,
7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und7. Versicherungsunternehmen im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 2, und
8. Verwaltungsgesellschaften gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011 im Rahmen des § 2 Abs. 3.8. Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011 im Rahmen des Paragraph 2, Absatz 3,
zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
(1a) ...
(2) Die FMA hat auf Grund der ihr nach diesem Bundesgesetz und dem BörseG zukommenden Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bundesgesetze alle Untersuchungen durchzuführen und jene Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind,
1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;1. um die Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Handels mit Instrumenten, die auf einem geregelten Markt eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG) zugelassen sind, beurteilen und sichern zu können;
2. um bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten die Wahrung der Interessen der Anleger im Sinne des 2. Hauptstücks zu gewährleisten;
2a. um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 die Wahrung der Bestimmungen gemäß Art. 59 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu gewährleisten;2a. um im Hinblick auf die Einstellung von Geboten im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, die Wahrung der Bestimmungen gemäß Artikel 59, der Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, zu gewährleisten;
3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (§ 69 Abs. 1 BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Abs. 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;3. um anderen Verwaltungsbehörden, insbesondere dem Bundesminister für Finanzen, der Europäischen Kommission, der ESMA und den zuständigen Behörden (Artikel 4, Absatz eins, Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) anderer Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem BWG und den für Kreditinstitute geltenden sonstigen Gesetzen (Paragraph 69, Absatz eins, BWG) oder ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien 2003/6/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG und 2013/36/EU erforderlichen Informationen zu erteilen und um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch nach Absatz 5, 6 und dem 4. Abschnitt zu gewährleisten;
4. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in § 48 Abs. 4 BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen."4. um die Verfolgung von Verstößen gegen die in Paragraph 48, Absatz 4, BörseG genannten Verwaltungsstraftatbestände sicherzustellen."
Während Ziffer 1 leg. cit. auf das Funktionieren des Kapitalmarktes an sich abstellt (vgl. N. Raschauer in Gruber/Raschauer, WAG, § 91 Rz 6), so hebt Ziffer 2 leg. cit. die Wichtigkeit des Schutzes der Anlegerinteressen durch Einhaltung der Vorschriften des 2. Hauptstückes des WAG 2007, überschrieben mit dem Titel "Organisatorische Anforderungen" hervor. Die "Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlverhaltensregeln sind zu kontrollieren und Verletzungen zu sanktionieren" Maßstab sind hier die öffentlichen Interessen und nicht jene des einzelnen Anlegers. (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 6). Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt, gerade im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes, ist von großem Gewicht, die FMA hat im Rahmen ihrer Kompetenzen den Schutz des Kapitalmarktes sicherzustellen (vgl. vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 5). Maßstab sind auch die Interessen der Anleger als eine Gesamtheit und nicht die Frage, ob das Vermögen des einzelnen Anlegers gefährdet ist (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 5). Diesen Interessen wird durch die unumwundene Einhaltung der Organisationsvorschriften des WAG Rechnung getragen und diesem sind Unternehmen wie das haftungspflichtige Unternehmen im gegenständlichen Fall unterworfen (vgl. N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, § 91 Rz 5). Die risikobasierte Ausübung der internen Revision ist eine wesentliche Bestimmung des WAG 2007 und von zentraler Bedeutung.Während Ziffer 1 leg. cit. auf das Funktionieren des Kapitalmarktes an sich abstellt vergleiche N. Raschauer in Gruber/Raschauer, WAG, Paragraph 91, Rz 6), so hebt Ziffer 2 leg. cit. die Wichtigkeit des Schutzes der Anlegerinteressen durch Einhaltung der Vorschriften des 2. Hauptstückes des WAG 2007, überschrieben mit dem Titel "Organisatorische Anforderungen" hervor. Die "Einhaltung der allgemeinen und besonderen Wohlverhaltensregeln sind zu kontrollieren und Verletzungen zu sanktionieren" Maßstab sind hier die öffentlichen Interessen und nicht jene des einzelnen Anlegers. vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Paragraph 91, Rz 6). Das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Kapitalmarkt, gerade im Hinblick auf die Stabilität des Finanzmarktes, ist von großem Gewicht, die FMA hat im Rahmen ihrer Kompetenzen den Schutz des Kapitalmarktes sicherzustellen vergleiche vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Paragraph 91, Rz 5). Maßstab sind auch die Interessen der Anleger als eine Gesamtheit und nicht die Frage, ob das Vermögen des einzelnen Anlegers gefährdet ist vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Paragraph 91, Rz 5). Diesen Interessen wird durch die unumwundene Einhaltung der Organisationsvorschriften des WAG Rechnung getragen und diesem sind Unternehmen wie das haftungspflichtige Unternehmen im gegenständlichen Fall unterworfen vergleiche N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, WAG, Paragraph 91, Rz 5). Die risikobasierte Ausübung der internen Revision ist eine wesentliche Bestimmung des WAG 2007 und von zentraler Bedeutung.
Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch wurden die vorgeworfenen Umstände erst nach Beanstandung durch die belangte Behörde im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung beseitigt und nicht aus eigenem Antrieb des Beschwerdeführers. Es bedurfte auch keiner besonders aufwändigen Verfahren, um den rechtskonformen Zustand herzustellen.
Zur internen Ressortaufteilung hält der Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Rechtsprechung fest (so etwa zuletzt VwGH, 23.03.2016, Ra 2016/02/0002):
"Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung vgl. das Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072).""Bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH handelt es sich für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt (zur internen Aufteilung vergleiche das Erkenntnis vom 4. Juli 2008, Zl. 2008/17/0072)."
Eine Bestellungsurkunde, wie von der Judikatur zu § 9 Abs. 1 erster Satz VStG gefordert, kam im Verfahren nicht hervor.Eine Bestellungsurkunde, wie von der Judikatur zu Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz VStG gefordert, kam im Verfahren nicht hervor.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens im vorgeworfenen Zeitraum von 01.01.2012 bis zum 16.01.2014 auszugehen.Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens im vorgeworfenen Zeitraum von 01.01.2012 bis zum 16.01.2014 auszugehen.
Den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.
3.2.3. Zur Strafnorm und zur Strafbemessung
3.3.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.3.3.1. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.3.2. § 95 Abs. 2 WAG 2007 in der Stammfassung lautete BGBl. I 60/2007 lautete:3.3.2. Paragraph 95, Absatz 2, WAG 2007 in der Stammfassung lautete Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2007, lautete:
"(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers"(2) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;1. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 29, Absatz 4, 35, Absatz 4, 41, Absatz 3, oder 55 Absatz 2, erlassenen Verordnung der FMA verstößt;
2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,2. gegen eine Verpflichtung gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von Paragraphen 26, Absatz 3, 68, Absatz 3, oder 68 Absatz 4, erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 2, mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen."
Erstmals abgeändert wurde diese Strafnorm durch eine Erhöhung des Strafmaßes mit BGBl. I 35/2012, welches am 01.05.2012 in Kraft trat. Verstöße gegen die seither unveränderte Ziffer 1 werden mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro, Verstöße gegen die seither unveränderte Ziffer 2 mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro geahndet. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung der Strafnorm BGBl. I 184/2013. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Änderung der Sanktionshöhe während des Tatzeitraumes zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines Dauerdeliktes das Tatende entscheidend ist. Selbst im Falle einer strengeren Regel ist die Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen, da das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde (vgl. VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN). Liegt jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung, hat das im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden (vgl. VwGH 07.03.2000, Zl. 96/05/0107). Der überwiegende Teil des Tatzeitraumes - nämlich 19 Monate und 16 Tage von insgesamt 24 Monaten und 16 Tagen - liegt im Geltungsbereich der strengeren Strafnorm.Erstmals abgeändert wurde diese Strafnorm durch eine Erhöhung des Strafmaßes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2012,, welches am 01.05.2012 in Kraft trat. Verstöße gegen die seither unveränderte Ziffer 1 werden mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 Euro, Verstöße gegen die seither unveränderte Ziffer 2 mit einer Geldstrafe bis zu 60.000 Euro geahndet. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall anzuwendende Fassung der Strafnorm Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund dieser Änderung der Sanktionshöhe während des Tatzeitraumes zu beachten ist, dass bei Vorliegen eines Dauerdeliktes das Tatende entscheidend ist. Selbst im Falle einer strengeren Regel ist die Tat nach dem neuen Recht zu beurteilen, da das strafbare Verhalten in der Zeit der strengeren Strafdrohung fortgesetzt wurde vergleiche VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN). Liegt jedoch der Tatzeitraum überwiegend im Geltungsbereich einer günstigeren Strafdrohung, hat das im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 19, VStG Berücksichtigung zu finden vergleiche VwGH 07.03.2000, Zl. 96/05/0107). Der überwiegende Teil des Tatzeitraumes - nämlich 19 Monate und 16 Tage von insgesamt 24 Monaten und 16 Tagen - liegt im Geltungsbereich der strengeren Strafnorm.
3.3.3. Die belangte Behörde ging bei der Strafzumessung im Straferkenntnis vom 18.05.2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Position über überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse verfügt. In der mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Gericht gab er sein monatliches Einkommen mit €
3.800,-- netto an und gab an, keine Sorgepflichten zu haben. Mildernd wertete die Behörde die Tatsache, dass nach Vor-Ort-Prüfung zeitnah die geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden, erschwerend wurde eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe im Berufungsbescheid des UVS Wien, 06.06.2012, zu UVS-06/FM/46/13965/2011 gewertet. Der Vollständigkeit halber ist hier anzuführen, dass über den Beschwerdeführer im Verfahren zu W148 2113455-1/9E, mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 21.07.2016 wegen Verstößen gegen § 40b Abs. 1 Z 3 lit. a BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 37/2010 iVm § 98 Abs. 5 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 35/2012 eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde.3.800,-- netto an und gab an, keine Sorgepflichten zu haben. Mildernd wertete die Behörde die Tatsache, dass nach Vor-Ort-Prüfung zeitnah die geforderten Maßnahmen umgesetzt wurden, erschwerend wurde eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafe im Berufungsbescheid des UVS Wien, 06.06.2012, zu UVS-06/FM/46/13965/2011 gewertet. Der Vollständigkeit halber ist hier anzuführen, dass über den Beschwerdeführer im Verfahren zu W148 2113455-1/9E, mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 21.07.2016 wegen Verstößen gegen Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2010, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 5, BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, eine Geldstrafe in Höhe von € 2.000,-- verhängt wurde.
Insoweit sich die Beschwerde aber darauf richtet, das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, so ist ihr angesichts dieses Ergebnisses folgendes entgegenzuhalten:
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG lautet:Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lautet:
" (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
...
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
....
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."
Die Voraussetzungen des Abs. 4 haben kumulativ vorzuliegen (VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zur Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 1 VStG VwGH, 10.04.2013, 2011/08/0218). Jedoch liegen, wie oben ausgeführt, erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Einhaltung der Organisationsvorschriften des 2. Hauptstückes des WAG 2007 unumgänglich machen, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin war nicht als gering einzustufen wie oben ausgeführt.Die Voraussetzungen des Absatz 4, haben kumulativ vorzuliegen (VwGH, 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG VwGH, 10.04.2013, 2011/08/0218). Jedoch liegen, wie oben ausgeführt, erhebliche öffentliche Interessen vor, die eine Einhaltung der Organisationsvorschriften des 2. Hauptstückes des WAG 2007 unumgänglich machen, die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden. Auch das Verschulden der Beschwerdeführerin war nicht als gering einzustufen wie oben ausgeführt.
Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 45 RZ 3).Aufgrund der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes und dem nicht bloß gering-fügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, bzw. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des Paragraph 21, VStG, entfallen mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, abzusehen vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) Paragraph 45, RZ 3).
Die verhängte Strafe von € 6.000,-- ist auch angesichts des langen Tatzeitraums nicht als überhöht zu bewerten, der mögliche Strafrahmen war bis zu € 60.000,--, somit wurde dieser zu 10% ausgenutzt. Dies kann aufgrund des objektiven Unwerts und der hohen Bedeutung des zu schützenden Rechtsgutes nicht als überhöht angesehen werden.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde sowohl in der Schuld- als auch in der Straffrage abzuweisen und ihr keine Folge zu geben.
3.4. Zur haftenden Gesellschaft (Spruchpunkt II.)3.4. Zur haftenden Gesellschaft (Spruchpunkt römisch zwei.)
Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus § 9 Abs. 7 VStG.Die Haftung der haftenden Gesellschaft ergibt sich direkt aus Paragraph 9, Absatz 7, VStG.
3.5. Zum Kostenabspruch
Da der Beschwerdeführer auch nicht nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag hat 20% der verhängten Strafe zu bemessen und beträgt sohin im gegenständlichen Fall € 1.200,--.Da der Beschwerdeführer auch nicht nur mit einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag hat 20% der verhängten Strafe zu bemessen und beträgt sohin im gegenständlichen Fall € 1.200,--.
3.6. Zu B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung (vgl. zu § 20 Z 1 WAG 2007 VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116; RS0111790), zur anzuwendenden Fassung der Strafnorm (vgl. VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN; 07.03.2000, Zl. 96/05/0107) und zu den Vorschriften der §§ 5 und 9 VStG)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sind die anzuwendenden Rechtsnormen klar und bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), vor allem im Hinblick auf ihre Genese und die Materialien sowie auf die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Normen, sodass sich auch dahingehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es, wie in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, an einer Rechtsprechung vergleiche zu Paragraph 20, Ziffer eins, WAG 2007 VwGH, 30.01.2015, Ra 2014/02/0116; RS0111790), zur anzuwendenden Fassung der Strafnorm vergleiche VwGH 24.04.2014, 2014/02/0014 mwN; 07.03.2000, Zl. 96/05/0107) und zu den Vorschriften der Paragraphen 5 und 9 VStG)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sind die anzuwendenden Rechtsnormen klar und bestimmt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), vor allem im Hinblick auf ihre Genese und die Materialien sowie auf die zugrundeliegenden unionsrechtlichen Normen, sodass sich auch dahingehend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit, Anlegerschutz, Compliance, Erkundigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2128933.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016