RS OGH 1999/3/23 1Ob40/99k, 5Ob139/00b, 7Ob29/10f, 3Ob79/10d, 1Ob210/10d, 1Ob97/12i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

AußStrG §14 Abs1 C2b
AußStrG §14 C2d1
ABGB §230a
ABGB §230e

Rechtssatz

Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/99k
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 40/99k
  • 5 Ob 139/00b
    Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 139/00b
    Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. (T1)
  • 7 Ob 29/10f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 29/10f
    Beisatz: Spekulationen mit mehr oder weniger hohen Risken, die ein solcher Fachmann durchaus auch mit eigenem Geld durchführen kann, bleiben dabei außer Betracht; ist doch die Sicherheit ein unbedingtes Erfordernis der Veranlagung von Mündelgeld - fruchtbringend soll die Anlegung hingegen nur „nach Möglichkeit“ sein. (T2); Beisatz: Hier: Vermögensanlage in Gold zufolge deren spekulativen Charakters nicht genehmigt. (T3)
  • 3 Ob 79/10d
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 79/10d
    Auch; nur: Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T4); Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2010/92
  • 1 Ob 210/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 210/10d
    nur: Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde. (T5)
  • 1 Ob 97/12i
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 97/12i
    Auch; nur: Das in § 230 Abs 1 ABGB verankerte Handlungsgebot, Geld eines Minderjährigen "möglichst fruchtbringend" anzulegen, bewirkt die Gleichrangigkeit der in den §§ 230a bis 230e ABGB näher behandelten Anlegungsarten. Das Pflegschaftsgericht ist somit dann verpflichtet, die Anlegung des Mündelgelds auf eine andere als der in den §§ 230a bis 230d ABGB umschriebenen Weise zu genehmigen, wenn dies den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111790

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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