Entscheidungsdatum
17.11.2016Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W172 2111332-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.07.2015, Zl. FMA-KL27 0813.100/0002-LAW/2015, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.07.2015, Zl. FMA-KL27 0813.100/0002-LAW/2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Strafnorm lautet § 13 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2005 i.V.m. § 16 Z 5 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012.Die Strafnorm lautet Paragraph 13, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 5, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,.
II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 120 Euro.römisch zwei. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG 120 Euro.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/Kapitalmaßnahmen der Emissionen (vgl. ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).1. Die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank (im Folgenden auch: "OeKB") am 01.12.2014 hat eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, KMG an die FMA gesandt. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden seien. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/Kapitalmaßnahmen der Emissionen vergleiche ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).
2. Am 18.12.2014 wurde von der FMA bei der OeKB eine Meldechronologie betreffend die XXXX (im Folgenden auch: "X-Bank") angefragt, da der FMA bei der Prüfung der Meldungen zum EK aufgefallen sei, dass die Erstmeldung nach Angebotsbeginn am 11.11.2014 im Zuge der Meldung der Aufstockung am 11.11.2014 erfolgt sei (Beil. ./1 zu ON 01).2. Am 18.12.2014 wurde von der FMA bei der OeKB eine Meldechronologie betreffend die römisch 40 (im Folgenden auch: "X-Bank") angefragt, da der FMA bei der Prüfung der Meldungen zum EK aufgefallen sei, dass die Erstmeldung nach Angebotsbeginn am 11.11.2014 im Zuge der Meldung der Aufstockung am 11.11.2014 erfolgt sei (Beil. ./1 zu ON 01).
3. Am selben Tag übermittelte die OeKB die angefragte Meldechronologie (Beil. ./2 zu ON 01) , die folgende Informationen enthielt:
"11.11.2014 15:33 Uhr Die Meldung der Neuemission der Pfandbriefe
(Angebot Beginn 01.02.2014; Voraussichtliches
Gesamtvolumen in Österreich in Währung 5.000.000,--;
Ausnahmetatbestand § 3 (1) Z 3 KMG) wurde durch XXXXAusnahmetatbestand Paragraph 3, (1) Ziffer 3, KMG) wurde durch römisch 40
XXXX (im Folgenden auch: "XY") von der X-Bank in derrömisch 40 (im Folgenden auch: "XY") von der X-Bank in der
Online-Meldestelle durchgeführt.
11.11.2014 15:39 Uhr Die Meldung der Aufstockung (Angebot Beginn 14.11.2014;
Voraussichtliches Gesamtvolumen in Österreich in Währung
7.000.000,-- (i.e. Aufstockungsvolumen 2.000.000,--);
Ausnahmetatbestand § 3 (1) Z 3 KMG) wurde durch XYAusnahmetatbestand Paragraph 3, (1) Ziffer 3, KMG) wurde durch XY
von der X-Bank in der Online-Meldestelle durchgeführt."
3. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden auch: "BF-A") eine Strafverfügung, datiert mit 11.02.2015, Zl. FMA-KL27 0813.100/0002-LAW/2015, wegen Verletzung von Rechtsvorschriften des KMG zu (ON 03).3. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden auch: "BF-A") eine Strafverfügung, datiert mit 11.02.2015, Zl. FMA-KL27 0813.100/0002-LAW/2015, wegen Verletzung von Rechtsvorschriften des KMG zu (ON 03).
4. Hiergegen brachte der BF-A, nunmehr durch einen anwaltlichen Rechtsvertreter (im Folgenden auch: "RV") vertreten, mit Schriftsatz vom 23.02.2015 fristgerecht einen Einspruch vor (ON 04) und legte u. a. als Anlagen eine Abfrage der Erstmeldung zum Emissionskalender (Beil. ./1 zu ON 04), eine Abfrage der Meldung der Aufstockung zum Emissionskalender (Beil. ./2 zu ON 04) und die Emissionsbedingungen (ISIN AT0000A15G08) (Beil. ./3 zu ON 04) vor.
5. Mit Straferkenntnis der FMA vom 22.07.2015, Zl. FMA-KL27 0813.100/0002-LAW/2015 (ON 06), zugestellt am 24.07.2015, erging folgender an den BF-A gerichteter Spruch:
"I. Sie sind seit dem 01.05.2011 Vorstand der X-Bank, FN XXXX mit Sitz in XXXX."I. Sie sind seit dem 01.05.2011 Vorstand der X-Bank, FN römisch 40 mit Sitz in römisch 40 .
In dieser Funktion haben Sie gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. 52/1991 i.d.g.F, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die X-Bank gegen § 13 Abs. 1 KMG verstoßen hat. Sie haben zu verantworten, dass es die X-Bank unterlassen hat, hinsichtlich der Neuemission von Pfandbriefen (ISIN AT0000A15G08 - Angebotsbeginn 01.02.2014) gemäß § 13 KMG die Meldestelle vor dem beabsichtigten erstmaligen öffentlichen Angebot der gegenständlichen Eigenemissionen über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gem. § 3 KMG eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen. Tatsächlich erfolgte die Meldung erst im Rahmen der Aufstockungsmeldung mit 11.11.2014 und somit nicht ehestmöglich. Eine Meldepflicht ist auch bei einem (erstmaligen) Angebot im Rahmen der Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 3 KMG gegeben.In dieser Funktion haben Sie gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, i.d.g.F, als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die X-Bank gegen Paragraph 13, Absatz eins, KMG verstoßen hat. Sie haben zu verantworten, dass es die X-Bank unterlassen hat, hinsichtlich der Neuemission von Pfandbriefen (ISIN AT0000A15G08 - Angebotsbeginn 01.02.2014) gemäß Paragraph 13, KMG die Meldestelle vor dem beabsichtigten erstmaligen öffentlichen Angebot der gegenständlichen Eigenemissionen über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gem. Paragraph 3, KMG eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, ehestmöglich in Kenntnis zu setzen. Tatsächlich erfolgte die Meldung erst im Rahmen der Aufstockungsmeldung mit 11.11.2014 und somit nicht ehestmöglich. Eine Meldepflicht ist auch bei einem (erstmaligen) Angebot im Rahmen der Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, KMG gegeben.
II. Die X-Bank haftet über die verhängte Strafe gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die X-Bank haftet über die verhängte Strafe gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2005 iVm § 16 Z 5 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012.Paragraph 13, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 5, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von 600 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, gemäß § 16 Z 5 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012.Geldstrafe von 600 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden, gemäß Paragraph 16, Ziffer 5, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro)."
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660 Euro."
6. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom BF-A gemeinsam mit der X-Bank als Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.08.2015, eingebracht vom RV am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") erhoben (OZ 1 des BVwG-Aktes; im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint).6. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom BF-A gemeinsam mit der X-Bank als Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.08.2015, eingebracht vom Regierungsvorlage am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") erhoben (OZ 1 des BVwG-Aktes; im Folgenden sind mit der Angabe von "OZ" Teile des BVwG-Aktes gemeint).
Beantragt wurde, das BVwG möge
ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellen,ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen,
7. Am 22.09.2016 wurde eine Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 3).
Dabei wurden die Verfahren betreffend den BF-A und den weiteren Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden auch: "BF-B") zu einer gemeinsamen Verhandlung gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.Dabei wurden die Verfahren betreffend den BF-A und den weiteren Beschwerdeführer römisch 40 (im Folgenden auch: "BF-B") zu einer gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden.
An dieser Verhandlung nahmen der BF-A, ein RV der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der FMA teil. Der BF-B war entschuldigt nicht anwesend gewesen.An dieser Verhandlung nahmen der BF-A, ein Regierungsvorlage der Beschwerdeführer sowie zwei Vertreter der FMA teil. Der BF-B war entschuldigt nicht anwesend gewesen.
Weiters wurde in dieser Verhandlung als Zeuge XY einvernommen.
Die Verhandlung wurde ohne Verkündung der Entscheidung (gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG) geschlossen.Die Verhandlung wurde ohne Verkündung der Entscheidung (gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG) geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1. Die Aufteilung der Zuständigkeiten im Vorstand der X-Bank war auf Grund eines Geschäftsverteilungsplanes beschlossen. Der Vorstand der X-Bank bestand aus zwei Vorstandsmitgliedern: BF-B war bzw. ist seit 01.11.2008, BF-A seit 01.05.2011 Mitglied des Vorstands. Als Mutterinstitut bzw. Muttergesellschaft der X-Bank war bzw. ist die XXXX (im Folgenden auch: "Y-Bank") eingerichtet, deren Vorstand seit Juli 2016 aus drei Mitgliedern besteht. BF-A und BF-B gehörten diesem nicht an (OZ 3, S. 3 f.). Im Sinne der Zuordnung der Abteilung zur Marktfolge im Vorstand der X-Bank war für die Einhaltung der Meldeverpflichtung der BF-A, im Compliance-Kontext aber der Gesamtvorstand verantwortlich (OZ 3, S. 4).1. Die Aufteilung der Zuständigkeiten im Vorstand der X-Bank war auf Grund eines Geschäftsverteilungsplanes beschlossen. Der Vorstand der X-Bank bestand aus zwei Vorstandsmitgliedern: BF-B war bzw. ist seit 01.11.2008, BF-A seit 01.05.2011 Mitglied des Vorstands. Als Mutterinstitut bzw. Muttergesellschaft der X-Bank war bzw. ist die römisch 40 (im Folgenden auch: "Y-Bank") eingerichtet, deren Vorstand seit Juli 2016 aus drei Mitgliedern besteht. BF-A und BF-B gehörten diesem nicht an (OZ 3, S. 3 f.). Im Sinne der Zuordnung der Abteilung zur Marktfolge im Vorstand der X-Bank war für die Einhaltung der Meldeverpflichtung der BF-A, im Compliance-Kontext aber der Gesamtvorstand verantwortlich (OZ 3, S. 4).
2. Für die administrative Ausführung dieser Verpflichtung war eine Abteilung der Y-Bank namens "Treasury Services" zuständig. Diese erbrachte die Dienstleistungen für die X-Bank auf Grund eines "Service-Level-Agreement - SLA": Dienstleistungsvereinbarung zwischen zwei Partnern). Diese Abteilung wurde von einer Leiterin geführt, die zusammen mit ihren Mitarbeitern für die Ausführung dieser Dienstleistungsverpflichtung verantwortlich war (OZ 3, S. 4). Der Aufgabenbereich dieser Abteilung war sehr umfangreich, unter anderem waren auch Wertpapier-Emissionen und ihre Abwicklung umfasst. Die Abteilung bestand aus ihrer Leiterin und weiteren sechs Mitarbeitern, unter denen XY einer davon war (OZ 3, S. 8).
3. XY war in der Abteilung "Group Treasury Service" seit Juli 2008, seitdem die Abteilung bestanden hatte, tätig. Er war auch schon in der Vorgängerabteilung seit Jänner 2007 beschäftigt gewesen. XY war zum Tatzeitpunkt wie die anderen Mitarbeiter seiner Abteilung für die Vorbereitung der Emissionen und damit auch für die Meldung an die Meldestelle, so auch hier im konkreten Fall, verantwortlich (OZ 3, S. 4). Er war grundsätzlich für all die in den Verantwortungsbereich dieser Abteilung liegenden Aufgaben zuständig gewesen, wie eben gegenständlich auch für Wertpapieremissionen und ihre Abwicklung. (OZ 3, S. 8).
4. Bezüglich des Aspekts des Umfangs und der Intensität der Beobachtung und der Kontrolle der X-Bank zum Zwecke der Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtungen verfügte die X-Bank eine Prozessbeschreibung und eine Zuordnung von Verantwortlichkeiten, an die sich die Leiterin der Abteilung und ihre Mitarbeiter/innen gehalten haben. Sie verfügten über Checklisten zur Unterstützung der Mitarbeiter/innen, über die die einzelnen vorgenommenen Schritte dokumentiert wurden, sodass diese auch für eine nachträgliche Kontrolle nachvollziehbar waren. Die Abteilungsleiterin war verantwortlich für die Einhaltung der Verpflichtungen in quantitativer wie auch in qualitativer Weise. Die entsprechenden Kontrollen erfolgten regelmäßig, eine genaue Zahl der Vorgänge pro Jahr kann nicht angeführt werden, aber sie waren sehr oft. Weiters fanden regelmäßig Sitzungen allgemein zum Thema Treasury statt, wo über die gesamten Emissionen der X-Bank berichtet wurde. Außerdem fanden ca. alle drei Wochen Meetings mit der Abteilungsleiterin statt, wo über anstehende aktuelle Themen diese Abteilung betreffend berichtet wurde. Bei den Sitzungen zum Thema Treasury waren der BF-A und der BF-B anwesend gewesen, bei den Meetings dagegen nur der BF-A als das für die Angelegenheiten dieser Abteilung zuständige Vorstandsmitglied der X-Bank (OZ 3, S. 5).
5. Die Meldestelle der OeKB sandte am 01.12.2014 eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß § 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 KMG an die FMA. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden sind. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/Kapitalmaßnahmen der Emissionen (vgl. ON 01).5. Die Meldestelle der OeKB sandte am 01.12.2014 eine Auswertung betreffend die zu meldenden Ausnahmetatbestände gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, KMG an die FMA. Diese Auswertung bezog sich auf alle Meldungen zum Emissionskalender, welche im November 2014 bei der OeKB angezeigt worden sind. Außerdem beinhalteten die Daten die Informationen zur Aufstockung/Kapitalmaßnahmen der Emissionen vergleiche ON 01).
6. Bei der Überprüfung der Meldungen zum Emissionskalender fiel der FMA die Meldung der X-Bank (ISIN AT0000A15G08) auf, da dem Emissionskalender zufolge diese Meldung verspätet übermittelt worden sei (Angebotsbeginn 01.02.2014 vs. Erstmeldung im Zuge der Meldung der Aufstockung am 11.11.2014) (Beil. ./1 zu ON 1). Daraufhin wurde am 18.12.2014 die OeKB kontaktiert und zu dieser Meldung eine Meldechronologie angefragt. Diese wurde am selben Tag der FMA übermittelt und enthielt folgende Informationen:
"11.11.2014 15:33 Uhr Die Meldung der Neuemission der Pfandbriefe
(Angebot Beginn 01.02.2014; Voraussichtliches
Gesamtvolumen in Österreich in Währung 5.000.000,--;
Ausnahmetatbestand § 3 (1) Z 3 KMG) wurde durch XY von derAusnahmetatbestand Paragraph 3, (1) Ziffer 3, KMG) wurde durch XY von der
X-Bank in der Online-Meldestelle durchgeführt.
11.11.2014 15:39 Uhr Die Meldung der Aufstockung (Angebot Beginn 14.11.2014;
Voraussichtliches Gesamtvolumen in Österreich in Währung
7.000.000,-- (i.e. Aufstockungsvolumen 2.000.000,--);
Ausnahmetatbestand § 3 (1) Z 3 KMG) wurde durch XYAusnahmetatbestand Paragraph 3, (1) Ziffer 3, KMG) wurde durch XY
von der X-Bank in der Online-Meldestelle durchgeführt."
7. Die diesbezüglich erforderliche Meldung der X-Bank als meldepflichtige Emittentin wurde am 11.11.2014 unverzüglich nach Wahrnehmung des Versehens, dass die Meldung nicht ehestmöglich erfolgt sei, erstattet. Im gegenständlichen Fall war die Meldung durch die X-Bank zwar zu spät erfolgt, dies trat bei der X-Bank aber erstmalig auf (OZ 3, S. 4).
8. Die gegenständliche verspätete Meldung war ein Versehen, da das Prozedere prinzipiell eingehalten wurde. Dieses wurde aber durch die Kontrollen der X-Bank selbst aufgedeckt. Bei der Ursachenforschung wurden von der X-Bank auch technische Probleme nicht ausgeschlossen, die vielleicht an der Schnittstelle zwischen der X-Bank und der Österreichischen Kontrollbank aufgetreten sein könnten (OZ 3, S. 5).
9. XY war auf das Versäumnis der Meldung im Rahmen der Vorbereitungen zur Aufstockung der Neuemission gekommen. Er wollte die Meldung der ursprünglichen Emission aufrufen, hat sie aber dann nicht gefunden, sodass er dann die Meldung nachholte. Es war ein Versehen; vorsätzlich wurde dies nicht begangen, da nach den vorgeschriebenen Prozessen und Abläufen vorgegangen wurde. Die Abwicklung der Meldung der ursprünglichen Emission oblag einem Kollegen von XY, nicht aber XY selbst (OZ 3, S. 8). Das Ausbleiben dieser Bestätigung wurde vom Kollegen von XY aber nicht wahrgenommen. Eine Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung entsprach aber den Vorgaben der Prozessschritte, die diesbezüglich keine Fehler aufgewiesen hatten (OZ 3, S. 9). Eine Ursache für dieses Versehen, etwa technischer Art, war XY nicht bekannt. Derartige Versehen waren aber bislang nicht vorgekommen. (OZ 3, S. 8)
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer Verhandlung am 22.09.2016 mit der Einvernahme des BF-A sowie den von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen XY.
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis der Verhandlung.
Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Der sich daraus ergebende Sachverhalt wurde zudem auch von den Parteien nicht bestritten (s.a. OZ 3, S. 4).Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. römisch zwei.1. angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Der sich daraus ergebende Sachverhalt wurde zudem auch von den Parteien nicht bestritten (s.a. OZ 3, S. 4).
Auch den Angaben des Zeugen XY in der Verhandlung konnte gefolgt werden, da entgegensprechende Anhaltspunkte nicht hervorkamen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 i.d.F. BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich die Zuständigkeit eines Einzelrichters vor.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich die Zuständigkeit eines Einzelrichters vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem BF-A am 24.07.2015 zugestellt, die gegenständliche Beschwerde langte am 19.08.2015 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und auch zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1.
§ 13 Abs. 1 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2005 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005, lautet:
"Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß § 3 eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach § 3 oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.""Wer Wertpapiere oder Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben."
§ 16 Z 5 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012 lautet:Paragraph 16, Ziffer 5, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, lautet:
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, als Anbieter nicht gemäß § 12 oder als Meldepflichtiger nicht gemäß § 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt."Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist, als Anbieter nicht gemäß Paragraph 12, oder als Meldepflichtiger nicht gemäß Paragraph 13 und zwar auch dann, wenn kein öffentliches Angebot gegeben ist oder sonst, ohne dass die Prospektpflicht gegeben ist, die Meldestelle in Kenntnis setzt.
3.2.2.1. Die belangte Behörde kam im bekämpften Straferkenntnis nach Ausführungen zu der in § 13 KMG normierten Meldeverpflichtung von Wertpapieren oder Veranlagungen an die Meldestelle der OeKB und zu den von dieser Verpflichtung befreienden Ausnahmetatbeständen in § 3 KMG zum Schluss, dass eine Ausnahme von der Meldepflicht im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen sei (ON 06, S. 4).3.2.2.1. Die belangte Behörde kam im bekämpften Straferkenntnis nach Ausführungen zu der in Paragraph 13, KMG normierten Meldeverpflichtung von Wertpapieren oder Veranlagungen an die Meldestelle der OeKB und zu den von dieser Verpflichtung befreienden Ausnahmetatbeständen in Paragraph 3, KMG zum Schluss, dass eine Ausnahme von der Meldepflicht im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen sei (ON 06, S. 4).
Dieser rechtlichen Würdigung, wonach auf den BF-A keine der in § 3 KMG vorgesehenen meldebefreiten Tatbestände Anwendung finden würde, trat der BF-A nicht entgegen.Dieser rechtlichen Würdigung, wonach auf den BF-A keine der in Paragraph 3, KMG vorgesehenen meldebefreiten Tatbestände Anwendung finden würde, trat der BF-A nicht entgegen.
3.2.2.2.
Der BF-A führte im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, dass die gemäß § 13 KMG erforderliche Meldung von der meldepflichtigen Emittentin doch erstattet worden sei; und zwar sei diese unverzüglich nach Wahrnehmung des Versehens, wonach die Meldung nicht ehestmöglich erfolgt worden sei, und nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung in der OeKB erstattet worden. Die Meldung nach § 13 KMG sei vor Aufstockung der Neuemission von Pfandbriefen und jedenfalls vor Ende des Angebotes erfolgt (OZ 1, S. 3).Der BF-A führte im Wesentlichen an, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, dass die gemäß Paragraph 13, KMG erforderliche Meldung von der meldepflichtigen Emittentin doch erstattet worden sei; und zwar sei diese unverzüglich nach Wahrnehmung des Versehens, wonach die Meldung nicht ehestmöglich erfolgt worden sei, und nach Rücksprache mit der zuständigen Abteilung in der OeKB erstattet worden. Die Meldung nach Paragraph 13, KMG sei vor Aufstockung der Neuemission von Pfandbriefen und jedenfalls vor Ende des Angebotes erfolgt (OZ 1, S. 3).
Zudem rügte der BF-A in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid (S. 4 im vorletzten Absatz), wonach die Meldung zum Emissionskalender i.S.d. § 13 KMG nicht erfolgt sei, dass dies nicht nur dem Aktenstand widerspreche, sondern sogar auch dem festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, dass am 11.11.2014, 15:33 Uhr, die Meldung der Neuemission der Pfandbriefe durch XY von der Y-Bank durchgeführt worden sei (OZ 1, S. 4).Zudem rügte der BF-A in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid (S. 4 im vorletzten Absatz), wonach die Meldung zum Emissionskalender i.S.d. Paragraph 13, KMG nicht erfolgt sei, dass dies nicht nur dem Aktenstand widerspreche, sondern sogar auch dem festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, dass am 11.11.2014, 15:33 Uhr, die Meldung der Neuemission der Pfandbriefe durch XY von der Y-Bank durchgeführt worden sei (OZ 1, S. 4).
Aufgrund dieser vom BF-A hingewiesenen widersprüchlichen Angaben im angefochtenen Straferkenntnis zum Umstand, ob nun die Meldung zum EK i. S.d. § 13 KMG erfolgt sei oder nicht, somit auch zur Frage des Vorliegens eines rechterheblichen Merkmals, komme nach Ansicht des BF-A die belangte Behörde auch dem Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung der objektiven Seite des Strafvorwurfes nicht nach. Auch aus der Begründung im bekämpften Bescheid sei ein konkreter Strafvorwurf nicht ableitbar (OZ 1, S. 5).Aufgrund dieser vom BF-A hingewiesenen widersprüchlichen Angaben im angefochtenen Straferkenntnis zum Umstand, ob nun die Meldung zum EK i. S.d. Paragraph 13, KMG erfolgt sei oder nicht, somit auch zur Frage des Vorliegens eines rechterheblichen Merkmals, komme nach Ansicht des BF-A die belangte Behörde auch dem Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung der objektiven Seite des Strafvorwurfes nicht nach. Auch aus der Begründung im bekämpften Bescheid sei ein konkreter Strafvorwurf nicht ableitbar (OZ 1, S. 5).
Den Vorwurf des BF-A, dass im festgestellten Sachverhalt des bekämpften Straferkenntnisses nicht festgestellt worden sei, dass die meldepflichtige Emittentin am 11.11.2014 unverzüglich nach Wahrnehmung des Versehens, dass die Meldung nicht ehestmöglich erfolgt sei, erstattet habe, wurde von der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem BVwG sachverhaltsmäßig nicht bestritten. Sie führte hierzu jedoch an, dass keine amtliche Wahrnehmung von der Unverzüglichkeit der geforderten Meldung erfolgt sei (OZ 3, S. 4).
Zu dem vom BF-A inkriminierten Absatz in den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung in der Begründung des bekämpften Bescheides führte demgegenüber die belangte Behörde tatsächlich wie folgt an:
"Neben der Pflicht zur Prospektveröffentlichung hat derjenige, der Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, gemäß § 13 KMG eine Meldung zum Emissionskalender zu erstatten. Diese Meldung hat frühestmöglich, jedenfalls aber noch vor Angebotsbeginn zu erfolgen. Die Meldung zum Emissionskalender i.S.d. § 13 KMG erfolgte jedoch nicht." und setzte dann im folgenden Absatz fort: "Die X-Bank hat es somit als Meldepflichtiger gemäß § 13 KMG unterlassen, die Meldestelle über das erstmalige Angebot von Wertpapieren zu informieren" (ON 06, S. 4)."Neben der Pflicht zur Prospektveröffentlichung hat derjenige, der Veranlagungen erstmals anzubieten beabsichtigt, gemäß Paragraph 13, KMG eine Meldung zum Emissionskalender zu erstatten. Diese Meldung hat frühestmöglich, jedenfalls aber noch vor Angebotsbeginn zu erfolgen. Die Meldung zum Emissionskalender i.S.d. Paragraph 13, KMG erfolgte jedoch nicht." und setzte dann im folgenden Absatz fort: "Die X-Bank hat es somit als Meldepflichtiger gemäß Paragraph 13, KMG unterlassen, die Meldestelle über das erstmalige Angebot von Wertpapieren zu informieren" (ON 06, S. 4).
Da diese Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgten, kann die Wortwendung "Meldung zum Emissionskalender i.S.d. § 13" in ihrer im Lichte der Bestimmung des § 13 Abs. 1 KMG zukommenden rechtserheblichen Bedeutung verstanden werden. Danach sei eine nach dieser Vorschrift erforderliche frühestmögliche, jedoch aber noch vor Angebotsbeginn zu erfolgende Meldung unterlassen worden. Diese Deutung wird zudem durch den der vom BF-A inkriminierten Stelle vorhergehenden Satz, der gerade auf diesen Umstand eingeht, unterstützt.Da diese Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung erfolgten, kann die Wortwendung "Meldung zum Emissionskalender i.S.d. Paragraph 13, in ihrer im Lichte der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, KMG zukommenden rechtserheblichen Bedeutung verstanden werden. Danach sei eine nach dieser Vorschrift erforderliche frühestmögliche, jedoch aber noch vor Angebotsbeginn zu erfolgende Meldung unterlassen worden. Diese Deutung wird zudem durch den der vom BF-A inkriminierten Stelle vorhergehenden Satz, der gerade auf diesen Umstand eingeht, unterstützt.
Gleichwohl würde der BF-A mit diesem Vorbringen, selbst wenn es zutreffend wäre, im Ergebnis nichts gewinnen. Die Umschreibung der Tat bzw. der Unterlassung hat bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung zu erfolgen - und sie hat so präszise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], § 44a , Rz. 2 mit weiteren Judikaturnachweisen). Dieser Anforderung genügt der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses. Auch der BF-A bekräftigte diesen Vorwurf betreffend den Spruch des Straferkenntnisses nicht näher, sondern beließ es bei generellen Ausführungen zur erforderlichen Konkretisierung des Strafvorwurfes im Lichte des § 44a VStG und der Feststellung, dass dies die belangte Behörde hinsichtlich der objektiven Seite des Strafvorwurfes unterlassen habe.Gleichwohl würde der BF-A mit diesem Vorbringen, selbst wenn es zutreffend wäre, im Ergebnis nichts gewinnen. Die Umschreibung der Tat bzw. der Unterlassung hat bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung zu erfolgen - und sie hat so präszise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (dazu näher Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013], Paragraph 44 a, , Rz. 2 mit weiteren Judikaturnachweisen). Dieser Anforderung genügt der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses. Auch der BF-A bekräftigte diesen Vorwurf betreffend den Spruch des Straferkenntnisses nicht näher, sondern beließ es bei generellen Ausführungen zur erforderlichen Konkretisierung des Strafvorwurfes im Lichte des Paragraph 44 a, VStG und der Feststellung, dass dies die belangte Behörde hinsichtlich der objektiven Seite des Strafvorwurfes unterlassen habe.
3.2.2.3. Vielmehr verwies der BF-A darauf, dass das objektive Tatbild des Strafvorwurfs der belangten Behörde von vornherein nicht erfüllt worden sei, da der BF-A im vorliegenden Fall der Meldeverpflichtung nach § 13 KMG fristgerecht nachgekommen sei (OZ 1, S. 6).3.2.2.3. Vielmehr verwies der BF-A darauf, dass das objektive Tatbild des Strafvorwurfs der belangten Behörde von vornherein nicht erfüllt worden sei, da der BF-A im vorliegenden Fall der Meldeverpflichtung nach Paragraph 13, KMG fristgerecht nachgekommen sei (OZ 1, S. 6).
Zusammengefasst gab der BF-A - unter Hinweis auf die Entscheidungen einerseits vom UVS Wien 18.09.2012, 06/FM/40/2096/2012 und andererseits diesem folgend vom BVwG 29.07.2014, W148 2000409-1 - die Rechtsansicht wieder, dass es sich bei § 13 in Verbindung mit § 16 KMG um ein Unterlassungsdelikt handle, bei dem die Handlung noch nachgeholt werden könne: im konkreten Fall die Meldung nach § 13 KMG bis zum Ende des Angebots - und dies dem Gesetzeszweck entspreche. Meldungen auch nach Eröffnung des Angebots würden demgemäß als sinnvoll erachtet werden. Dem BF-A zufolge werde diese Rechtsansicht auch von der belangten Behörde geteilt unter Verweis auf den letzten Absatz auf der dritten Seite des angefochtenen Straferkenntnisses (s. dazu weiter unten), wobei, das Straferkenntnis weiter zitierend, die Verjährungsfrist mit Ende des Angebots beginne, das Angebot daher noch nicht beendet worden sei (OZ 1, S. 3 f., 6).Zusammengefasst gab der BF-A - unter Hinweis auf die Entscheidungen einerseits vom UVS Wien 18.09.2012, 06/FM/40/2096 aus 2012, und andererseits diesem folgend vom BVwG 29.07.2014, W148 2000409-1 - die Rechtsansicht wieder, dass es sich bei Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 16, KMG um ein Unterlassungsdelikt handle, bei dem die Handlung noch nachgeholt werden könne: im konkreten Fall die Meldung nach Paragraph 13, KMG bis zum Ende des Angebots - und dies dem Gesetzeszweck entspreche. Meldungen auch nach Eröffnung des Angebots würden demgemäß als sinnvoll erachtet werden. Dem BF-A zufolge werde diese Rechtsansicht auch von der belangten Behörde geteilt unter Verweis auf den letzten Absatz auf der dritten Seite des angefochtenen Straferkenntnisses (s. dazu weiter unten), wobei, das Straferkenntnis weiter zitierend, die Verjährungsfrist mit Ende des Angebots beginne, das Angebot daher noch nicht beendet worden sei (OZ 1, S. 3 f., 6).
Sohin könne dem BF-A in Kenntnis dieser Rechtsansicht zu Beginn des Laufes der Verjährungsfrist und Dauer der Meldungsverpflichtung nach § 13 KMG wohl kein Verschulden dahingehend zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser der angeführten Rechtsansicht folgend fristgerecht eine wirksame Meldung erstattet habe (OZ 1, S. 6).Sohin könne dem BF-A in Kenntnis dieser Rechtsansicht zu Beginn des Laufes der Verjährungsfrist und Dauer der Meldungsverpflichtung nach Paragraph 13, KMG wohl kein Verschulden dahingehend zum Vorwurf gemacht werden, wenn dieser der angeführten Rechtsansicht folgend fristgerecht eine wirksame Meldung erstattet habe (OZ 1, S. 6).
Außerdem wies der BF-A darauf hin, dass es rechtsstaatlich unzulässig sei, dass noch zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der inkriminierten Handlung eine Verjährungsfrist zu laufen beginne. Wenn nun vor dem Beginn der Verjährungsfrist die geforderte Handlung oder das Verhalten gesetzt werde, sei somit der Strafvorwurf hinfällig und gesetzwidrig. Die Dauer der Meldeverpflichtung werde aus dem Blickwinkel der Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Verpflichtung mit Angebotsbeginn und andererseits für den Beginn des Verjährungslaufes mit Angebotsende unterschiedlich und differenziert - und dies jedenfalls immer zum Nachteil des Adressaten der Strafnorm - angenommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 7 EMRK ("keine Strafe ohne Gesetz") sowie gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gleichbehandlung - Gleichheitsgrundsatz, Art. 7 B-VG und Art. 12 StGG, dar (OZ 1, S. 6; OZ 3, S. 7)Außerdem wies der BF-A darauf hin, dass es rechtsstaatlich unzulässig sei, dass noch zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der inkriminierten Handlung eine Verjährungsfrist zu laufen beginne. Wenn nun vor dem Beginn der Verjährungsfrist die geforderte Handlung oder das Verhalten gesetzt werde, sei somit der Strafvorwurf hinfällig und gesetzwidrig. Die Dauer der Meldeverpflichtung werde aus dem Blickwinkel der Rechtzeitigkeit der Erfüllung der Verpflichtung mit Angebotsbeginn und andererseits für den Beginn des Verjährungslaufes mit Angebotsende unterschiedlich und differenziert - und dies jedenfalls immer zum Nachteil des Adressaten der Strafnorm - angenommen. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 7, EMRK ("keine Strafe ohne Gesetz") sowie gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Gleichbehandlung - Gleichheitsgrundsatz, Artikel 7, B-VG und Artikel 12, StGG, dar (OZ 1, S. 6; OZ 3, S. 7)
Demgegenüber führte die belangte Behörde in der Begründung im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass gemäß § 13 Abs. 1 KMG jemand, der Wertpapiere oder Veranlagungen "erstmals" anzubieten beabsichtige, die Meldestelle in Kenntnis zu setzen habe. Die Meldung zum Emissionskalender habe ehestmöglich zu erfolgen, jedenfalls aber noch vor dem Angebotsbeginn. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Emissionskalender eine Vorschaufunktion übernehmen solle, und zum anderen daraus, dass gemäß § 13 Abs. 1 KMG "einzelne Angaben, die erst kurz vor Zeichnungsfrist festgelegt werden können", nachgereicht werden dürfen (ON 06, S. 3).Demgegenüber führte die belangte Behörde in der Begründung im bekämpften Bescheid zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KMG jemand, der Wertpapiere oder Veranlagungen "erstmals" anzubieten beabsichtige, die Meldestelle in Kenntnis zu setzen habe. Die Meldung zum Emissionskalender habe ehestmöglich zu erfolgen, jedenfalls aber noch vor dem Angebotsbeginn. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Emissionskalender eine Vorschaufunktion übernehmen solle, und zum anderen daraus, dass gemäß Paragraph 13, Absatz eins, KMG "einzelne Angaben, die erst kurz vor Zeichnungsfrist festgelegt werden können", nachgereicht werden dürfen (ON 06, S. 3).
Weiters führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des UVS Wien vom 18.09.2012, GZ 06/FM/40/2096/2012 an, dass die Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die beabsichtigte Emission entstehe, also zeitlich deutlich vor dem Angebot. Der Kapitalmarkt solle frühzeitig über künftige Emissionen informiert werden. Mit tatsächlicher Angebotseröffnung werde die Emission auch ohne Emissionskalender bekannt. Die festgestellte Praxis der OeKB, auch Meldung nach Angebotseröffnung anzunehmen, erscheine daher sinnvoll (ON 06, S. 4; OZ 3, S. 6).Weiters führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Entscheidung des UVS Wien vom 18.09.2012, GZ 06/FM/40/2096 aus 2012, an, dass die Meldeverpflichtung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die beabsichtigte Emission entstehe, also zeitlich deutlich vor dem Angebot. Der Kapitalmarkt solle frühzeitig über künftige Emissionen informiert werden. Mit tatsächlicher Angebotseröffnung werde die Emission auch ohne Emissionskalender bekannt. Die festgestellte Praxis der OeKB, auch Meldung nach Angebotseröffnung anzunehmen, erscheine daher sinnvoll (ON 06, S. 4; OZ 3, S. 6).
Wie vom BF-A zitiert (s. oben), führte die belangte Behörde im Straferkenntnis ferner aus, dass die Nichtmeldung zum Emissionskalender ein Unterlassungsdelikt sei, bei dem die Verpflichtung zur Meldung mit Beendigung des Angebotes einer Emission ende, weil die Meldung nicht mehr sinnvoll nachgeholt werden könne. Die Verjährungsfrist beginne mit Ende des Angebots. Im konkreten Fall handle es sich nach Ansicht der FMA um eine Daueremission. Das Angebot sei daher noch nicht beendet gewesen (ON 06, S. 3).
Nachvollziehbar sei auch für die belangte Behörde, dass eine Veröffentlichung im Emissionskalender nach Beendigung des Angebots unterbleibe, da der Emissionskalender unter Zitierung der erwähnten UVS-Entscheidung ja über künftige Angebote informieren solle. Daher beginne die Verjährungsfrist mit Angebotsschluss. Wesentlich sei die Zweiteilung: einerseits, wo nach der Strafnorm betreffend den Zeitpunkt der Meldeverpflichtung diese ehestmöglich erfolgen solle, andererseits das Verjährungsthema, das die Frage betreffe, ab wann die Verfolgungsverjährung beginne, nämlich mit Angebotsschluss (ON 06, S. 4; OZ 3, S. 6)..
Die belangte Behörde fasste auch in der Verhandlung vor dem BVwG zusammen, dass bei § 13 KMG, einem Dauerdelikt in Form eines Unterlassungsdeliktes, der Beginn frühestmöglich, spätestens jedoch mit Angebotsbeginn anzusetzen sei. Das Ende des Deliktes sei die tatsächliche Meldung, spätestens jedoch das Angebotsende. In den vom BF-A angeführten Entscheidungen des BVwG und des UVS Wien sei Klarstellung für den Fall geschaffen worden, dass gar keine Meldung erfolgt sei, nämlich dahingehend, dass der Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls mit Ende des Angebotes beginne. Im gegenständlichen Fall sei aber eine Meldung am 11.11.2014 erfolgt, sodass die Verjährungsfristen mit diesem Datum beginnen würde (OZ 3, S. 7).Die belangte Behörde fasste auch in der Verhandlung vor dem BVwG zusammen, dass bei Paragraph 13, KMG, einem Dauerdelikt in Form eines Unterlassungsdeliktes, der Beginn frühestmöglich, spätestens jedoch mit Angebotsbeginn anzusetzen sei. Das Ende des Deliktes sei die tatsächliche Meldung, spätestens jedoch das Angebotsende. In den vom BF-A angeführten Entscheidungen des BVwG und des UVS Wien sei Klarstellung für den Fall geschaffen worden, dass gar keine Meldung erfolgt sei, nämlich dahingehend, dass der Beginn der Verjährungsfrist jedenfalls mit Ende des Angebotes beginne. Im gegenständlichen Fall sei aber eine Meldung am 11.11.2014 erfolgt, sodass die Verjährungsfristen mit diesem Datum beginnen würde (OZ 3, S. 7).
Mit diesem Vorbringen ist der belangten Behörde beizupflichten.
Dem Normzweck des § 13 KMG entsprechend dient der gemäß dieser Bestimmung von der Meldestelle zu führende Emissionskalender der allgemeinen Markt- und aufsichtsbehördlichen Information, vor allem aber der Information von Emittenten, sowie Anbietern, Analysten, Fondsgesellschaften und anderen qualifizierten Verkehrskreisen des Kapitalmarktes, zur angemessenen Einschätzung von Art und Umfang der zu erwartenden allgemeinen Kapitalmarktbeanspruchung (vgl. auch ErläutRV 147 BlgNR 18. GP, zu § 12) (dazu Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008) [im Folgenden auch: "Russ"], § 13 Rz. 1; Zivny, Kapitalmarktgesetz [2007] [im Folgenden auch: "Zivny"], § 13 Rz. 1).Dem Normzweck des Paragraph 13, KMG entsprechend dient der gemäß dieser Bestimmung von der Meldestelle zu führende Emissionskalender der allgemeinen Markt- und aufsichtsbehördlichen Information, vor allem aber der Information von Emittenten, sowie Anbietern, Analysten, Fondsgesellschaften und anderen qualifizierten Verkehrskreisen des Kapitalmarktes, zur angemessenen Einschätzung von Art und Umfang der zu erwartenden allgemeinen Kapitalmarktbeanspruchung vergleiche auch ErläutRV 147 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 12,) (dazu Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008) [im Folgenden auch: "Russ"], Paragraph 13, Rz. 1; Zivny, Kapitalmarktgesetz [2007] [im Folgenden auch: "Zivny"], Paragraph 13, Rz. 1).
Die Abgabe einer Meldung zum Emissionskalender hat daher ehestmöglich zu erfolgen, jedenfalls aber noch vor dem Angebotsbeginn. Letzteres ergibt sich aus der Funktion des Emissionskalenders, eine Vorschau auf künftige Angebote zu ermöglichen aus dem Tatbestand der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 (arg. "wer anzubieten beabsichtigt") (vgl. Russ, § 13 Rz. 4; Zivny geht im Hinblick auf das Erfordernis des "Ehestmöglichen" im Regelfall von einer Zeitspanne von [nur] wenigen Werktagen vor der geplanten Emission aus, s. a.a.O., § 13 Rz. 8).Die Abgabe einer Meldung zum Emissionskalender hat daher ehestmöglich zu erfolgen, jedenfalls aber noch vor dem Angebotsbeginn. Letzteres ergibt sich aus der Funktion des Emissionskalenders, eine Vorschau auf künftige Angebote zu ermöglichen aus dem Tatbestand der Meldepflicht nach Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 (arg. "wer anzubieten beabsichtigt") vergleiche Russ, Paragraph 13, Rz. 4; Zivny geht im Hinblick auf das Erfordernis des "Ehestmöglichen" im Regelfall von einer Zeitspanne von [nur] wenigen Werktagen vor der geplanten Emission aus, s. a.a.O., Paragraph 13, Rz. 8).
Diesem Normzweck würde es aber zuwiderlaufen - und dem insofern klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 KMG widersprechen - wenn § 13 KMG die Deutung des BF-A unterlegt werden würde, wonach der Adressat dieser Norm bis zum Angebotsende der Emission zuwarten könnte, noch strafbefreiend der Meldeverpflichtung nachzukommen.Diesem Normzweck würde es aber zuwiderlaufen - und dem insofern klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, Satz 1 KMG widersprechen - wenn Paragraph 13, KMG die Deutung des BF-A unterlegt werden würde, wonach der Adressat dieser Norm bis zum Angebotsende der Emission zuwarten könnte, noch strafbefreiend der Meldeverpflichtung nachzukommen.
Folglich ist diese Bestimmung auch als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes zu sehen. Wäre § 13 in Verbindung mit § 16 KMG als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts anzusehen, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, dann hätte die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, ab dem die Unterlassung beendet ist (vgl. z.B. VwGH 31.01.2003, 99/02/0337). Die jüngere Rechtsprechung differenziert bei Unterlassungsdelikten zwischen solchen, bei denen die versäumte Handlung noch nachgeholt werden kann und solchen, bei denen dies nicht mehr möglich oder dem Gesetzeszweck nicht mehr entsprechen würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise wie folgt entschieden (vgl. Erkenntnis vom 20.05.20120, 2008/07/0083): "Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, der Beschwerdeführer hat jeweils ein ihm von der Rechtsordnung aufgetragenes Verhalten unterlassen. Demnach beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann." (UVS Wien 18.09.2012, GZ 06/FM/40/2096/2012; s.a. K. Stöger in N. Raschauer/W. Wessely, VStG-Kommentar [2010], § 31 Rz. 5, m.w.N.).Folglich ist diese Bestimmung auch als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes zu sehen. Wäre Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 16, KMG als Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts anzusehen, bei dem nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch die Aufrechterhaltung desselben pönalisiert ist, dann hätte die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, ab dem die Unterlassung beendet ist vergleiche z.B. VwGH 31.01.2003, 99/02/0337). Die jüngere Rechtsprechung differenziert bei Unterlassungsdelikten zwischen solchen, bei denen die versäumte Handlung noch nachgeholt werden kann und solchen, bei denen dies nicht mehr möglich oder dem Gesetzeszweck nicht mehr entsprechen würde. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise wie folgt entschieden vergleiche Erkenntnis vom 20.05.20120, 2008/07/0083): "Bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, der Beschwerdeführer hat jeweils ein ihm von der Rechtsordnung aufgetragenes Verhalten unterlassen. Demnach beginnt die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist. Die Verjährung beginnt daher so lange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann." (UVS Wien 18.09.2012, GZ 06/FM/40/2096 aus 2012,; s.a. K. Stöger in N. Raschauer/W. Wessely, VStG-Kommentar [2010], Paragraph 31, Rz. 5, m.w.N.).
Aus diesen Erwägungen heraus kann auch den Bedenken des BF-A im Lichte des Art. 7 EMRK oder des Art. 7 B-VG bzw. Art. 12 StGG nicht gefolgt werden.Aus diesen Erwägungen heraus kann auch den Bedenken des BF-A im Lichte des Artikel 7, EMRK oder des Artikel 7, B-VG bzw. Artikel 12, StGG nicht gefolgt werden.
3.2.3. Zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers
Bei Ungehorsamsdelikten, wie dem vorliegenden, wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie in den anzuwendenden Regelungen - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).Bei Ungehorsamsdelikten, wie dem vorliegenden, wird nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie in den anzuwendenden Regelungen - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221).
Im Verfahren ist weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden sei. Ebenso verhält sich bei sonstigen nach § 9 leg.cit. maßgeblichen Pflichtenbeschränkungen. Aus der bloß schriftlichen - auf einem Geschäftsverteilungsplan beruhenden - und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen kann eine solche nach der Judikatur zu § 9 VStG nicht abgeleitet werden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] [im Folgenden auch:Im Verfahren ist weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass ein Verantwortlicher nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt worden sei. Ebenso verhält sich bei sonstigen nach Paragraph 9, leg.cit. maßgeblichen Pflichtenbeschränkungen. Aus der bloß schriftlichen - auf einem Geschäftsverteilungsplan beruhenden - und nicht satzungsgemäß vorgesehenen Arbeitsaufteilung zwischen den Vorständen kann eine solche nach der Judikatur zu Paragraph 9, VStG nicht abgeleitet werden vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] [im Folgenden auch:
"Lewisch"], § 9 Rz. 16). Der BF-A ist somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."Lewisch"], Paragraph 9, Rz. 16). Der BF-A ist somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der haftungspflichtigen Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
§ 9 Abs. 1 VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschwerdeführers liegt, und dieser dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich war vergleiche VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221).
Das Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, § 95 Rz. 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom BF-A gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten VorkehrungenDas Vertretungsorgan hat initiativ alles darzutun, das es entlastet (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Paragraph 95, Rz. 4). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die vom BF-A gesetzten Maßnahmen müssen dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen. Sobald ein Vertretungsorgan die "vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen
trifft, hat es für die .... eintretende Tatbestandsverwirklichung
nicht einzustehen" (Lewisch,
§ 9 Rz. 6).Paragraph 9, Rz. 6).
Dazu zählt auch die Einrichtung eines strafbefreienden Regel- und Kontrollsystems, wobei die Anforderungen an dessen Effizienz sich der Rechtsprechung gemäß nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Es ist alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit unter den vorhersehbaren Verhältnissen der Rechtsverstoß hätte vermieden werden können (Lewisch, § 9 Rz. 42 m.w.N.). Ein effizientes Regel- und Kontrollsystem, das vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bis zur untersten Unternehmensebene durchgehen sollte, müsste sich daher an den einschlägigen rechtlichen Vorgaben orientieren, Instruktionen hinsichtlich ihrer Einhaltung beinhalten, wirksame - sich nicht in Stichproben erschöpfende - Kontrollen beinhalten und Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen. Dies diesbezüglichen Anforderungen - zumal an das Kontrollsystem - sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur streng (Lewisch, § 9 Rz. 43 f. m.w.N.). Hat aber das Vertretungsorgan (bzw. der verantwortliche Vertreter) ein solches - nach objektiven Maßstäben hinreichendes - taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt, dann begründet das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (Lewisch, § 9 Rz. 42 m.w.N.).Dazu zählt auch die Einrichtung eines strafbefreienden Regel- und Kontrollsystems, wobei die Anforderungen an dessen Effizienz sich der Rechtsprechung gemäß nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Es ist alles vorzukehren, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit unter den vorhersehbaren Verhältnissen der Rechtsverstoß hätte vermieden werden können (Lewisch, Paragraph 9, Rz. 42 m.w.N.). Ein effizientes Regel- und Kontrollsystem, das vom verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen bis zur untersten Unternehmensebene durchgehen sollte, müsste sich daher an den einschlägigen rechtlichen Vorgaben orientieren, Instruktionen hinsichtlich ihrer Einhaltung beinhalten, wirksame - sich nicht in Stichproben erschöpfende - Kontrollen beinhalten und Sanktionen für den Fall von Verstößen vorsehen. Dies diesbezüglichen Anforderungen - zumal an das Kontrollsystem - sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur streng (Lewisch, Paragraph 9, Rz. 43 f. m.w.N.). Hat aber das Vertretungsorgan (bzw. der verantwortliche Vertreter) ein solches - nach objektiven Maßstäben hinreichendes - taugliches Regel- und Kontrollsystem eingerichtet und damit seine diesbezüglichen Sorgfaltsanforderungen erfüllt, dann begründet das Versagen dieses Kontrollsystems im Einzelfall keinen zur Strafbarkeit führenden Fehler (Lewisch, Paragraph 9, Rz. 42 m.w.N.).
Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit hat ein Beschuldigter aus Eigenem anzuführen, wie ein derartiges System im Detail funktionieren soll, wer für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden sind (Lewisch, § 9 Rz. 45 m. w.N.).Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit hat ein Beschuldigter aus Eigenem anzuführen, wie ein derartiges System im Detail funktionieren soll, wer für die Ergreifung von Maßnahmen zuständig ist, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchen zeitlichen Abständen Kontrollen durchgeführt worden sind (Lewisch, Paragraph 9, Rz. 45 m. w.N.).
Der BF-A führte an, dass im vorliegenden Fall die Meldung nach § 13 KMG KMG erst acht Monate nach Angebotseröffnung erstattet worden sei. Doch sei unverzüglich, nachdem im Zuge der Vorbereitungen der Aufstockung von Neuemissionen von Pfandbriefen am 11.11.2014 bemerkt worden sei, dass die Meldung gemäß § 13 KMG zum Emissionskalender bei der OeKB versehentlich noch nicht erfolgt sei, noch am gleichen Tag die zuständige Abteilung in der OeKB bzw. die Erstmeldung über die Meldeeingabemaske auf der OeKB-Internetmaske erfolgt. Im Verhältnis zur Angebotsperiode von 60 Monaten, während derer unter dieser Daueremission laufend Pfandbriefe begeben werden könnten, sei der Zeitpunkt der Meldung etwa acht Monate nach Angebotsbeginn in einem angemessenen Verhältnis zum noch bestehenden Angebotszeitraum bis Ende des Angebotes erfolgt, sodass der Schutzzweck des § 13 KMG damit gewahrt sei. Zudem betonte der BF-A, dass dieses Versehen ein Einzelfall bleiben werde, da das Unternehmensziel und Hauptanliegen der X-Bank und deren leitenden Organen die strikteste Beachtung und Einhaltung sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen sei (OZ 1, S. 2 f., 7).Der BF-A führte an, dass im vorliegenden Fall die Meldung nach Paragraph 13, KMG KMG erst acht Monate nach Angebotseröffnung erstattet worden sei. Doch sei unverzüglich, nachdem im Zuge der Vorbereitungen der Aufstockung von Neuemissionen von Pfandbriefen am 11.11.2014 bemerkt worden sei, dass die Meldung gemäß Paragraph 13, KMG zum Emissionskalender bei der OeKB versehentlich noch nicht erfolgt sei, noch am gleichen Tag die zuständige Abteilung in der OeKB bzw. die Erstmeldung über die Meldeeingabemaske auf der OeKB-Internetmaske erfolgt. Im Verhältnis zur Angebotsperiode von 60 Monaten, während derer unter dieser Daueremission laufend Pfandbriefe begeben werden könnten, sei der Zeitpunkt der Meldung etwa acht Monate nach Angebotsbeginn in einem angemessenen Verhältnis zum noch bestehenden Angebotszeitraum bis Ende des Angebotes erfolgt, sodass der Schutzzweck des Paragraph 13, KMG damit gewahrt sei. Zudem betonte der BF-A, dass dieses Versehen ein Einzelfall bleiben werde, da das Unternehmensziel und Hauptanliegen der X-Bank und deren leitenden Organen die strikteste Beachtung und Einhaltung sämtlicher rechtlicher Rahmenbedingungen sei (OZ 1, S. 2 f., 7).
In der Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF-A und sein ihm untergebener Mitarbeiter XY außerdem die Einrichtung und fortlaufende Anwendung eines Beobachtungs- und Kontrollsystems zur Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtungen darlegen (s. oben insb. Ziff. II.1.4.).In der Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF-A und sein ihm untergebener Mitarbeiter XY außerdem die Einrichtung und fortlaufende Anwendung eines Beobachtungs- und Kontrollsystems zur Einhaltung der gegenständlichen Verpflichtungen darlegen (s. oben insb. Ziff. römisch zwei.1.4.).
Gleichwohl konnte der BF-A nicht überzeugen. Im Ergebnis muss sich der BF-A gegen sich gelten lassen, dass die Vorkehrungen und Maßnahmen im Rahmen der X-Bank nicht so ausreichend waren, dass ein durch ein einmaligen Versehen bewirktes Unterlassen der Meldung der Neuemission zeitnah erfasst worden war, um die Meldung ehestmöglich nachzuholen. Stattdessen verging ein Zeitraum von mehr als acht (!) Monaten, bis unternehmensinterne Kontrollen diese Säumnis aufdeckten.
Ferner kann auch die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß § 5 Abs. 2 VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch, § 5 Rz. 18). Werden derartige Erkundigen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch, § 5 Rz. 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch, § 5 Rz. 21). Auch wird ein hoher Maßstab bei Auskünften von berufsmäßigen Parteienvertretern gelegt, da sich diese ebenfalls an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. der Meinung der zuständigen Behörde orientieren muss (Lewisch, § 5 Rz. 21). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt auch kein Entschuldigungsgrund darin, dass die belangte Behörde etwaige Rechtsverstöße bloß toleriert bzw. nicht bestraft hat (Lewisch, § 5 Rz. 22).Ferner kann auch die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur in einigen wenigen Ausnahmefällen entschuldigend sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen bei Veranlassung dazu eine Erkundigungspflicht (Lewisch, Paragraph 5, Rz. 18). Werden derartige Erkundigen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen vergleiche VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch, Paragraph 5, Rz. 19). Grundsätzlich können jedoch nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken (Lewisch, Paragraph 5, Rz. 21). Auch wird ein hoher Maßstab bei Auskünften von berufsmäßigen Parteienvertretern gelegt, da sich diese ebenfalls an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. der Meinung der zuständigen Behörde orientieren muss (Lewisch, Paragraph 5, Rz. 21). Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen vergleiche VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592). Es liegt auch kein Entschuldigungsgrund darin, dass die belangte Behörde etwaige Rechtsverstöße bloß toleriert bzw. nicht bestraft hat (Lewisch, Paragraph 5, Rz. 22).
Im Verfahren ist aber weder hervorgekommen noch wurde behauptet, dass der BF-A in Bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung bei der FMA (oder auch bei der Meldestelle der OeKB) zur Rechtslage angefragt hätte. Die vom BF-A vertretene Rechtsansicht beruhe laut seiner Angabe auf eine eigene Interpretation der Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen Rechtsprechung (OZ 3, S. 6).
Schließlich ist auch auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur subjektiven Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers zu verweisen, wonach einem Geschäftsführer eines auf dem Kapitalmarkt tätigen Unternehmens, wie es beim BF-A der Fall sei, es zuzumuten sei, sich mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere den einschlägigen Bestimmungen des KMG vertraut zu machen und diese auch entsprechend anzuwenden. Der BF-A hätte sich vor dem Angebotsbeginn vergewissern müssen, dass die entsprechende Meldung an die Meldestelle tatsächlich erfolgt sei (ON 06, S. 5 f.).
Da somit das objektive Tatbild verwirklicht wurde und aufgrund der Tatsache, dass der BF-A im gegenständlichen Verfahren keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens auszugehen.Da somit das objektive Tatbild verwirklicht wurde und aufgrund der Tatsache, dass der BF-A im gegenständlichen Verfahren keinen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG vorbringen konnte, ist von der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens auszugehen.
Dem BF-A trifft somit auch subjektiv ein Verschulden.
3.2.4. Zur Strafnorm und zur Strafbemessung
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der BF-A ist weiterhin als Geschäftsführer einer Bank tätig, weshalb generalpräventive und spezialpräventive Gründe zu berücksichtigen waren.
Mit der belangten Behörde ist festzustellen, dass mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF-A sowie der Aspekt, dass er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung erbrachte, zu berücksichtigen sind. Im Verfahren sind weiters keine für die Strafzumessung erschwerenden Umstände hervorgekommen.
Nachdem der BF-A im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinem Gehalt gemacht hat, wurde bei der Festsetzung der Strafhöhe von einem überdurchschnittlichen Geschäftsführergehalt bei der X-Bank ausgegangen. Sorgepflichten wurden keine vorgebracht.
Zur Höhe der Strafe ist festzuhalten, dass sie am untersten Rand des Strafrahmens (von bis zu 50.000 Euro) liegt und damit von der belangten Behörde sehr niedrig festgelegt wurde. Sie ist tat- und verschuldensangemessen und war deshalb nicht zu reduzieren.
Aufgrund der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des BF-A war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG abzusehen.Aufgrund der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des BF-A war von einem Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG abzusehen.
3.2.5. Zum Kostenabspruch
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
3.3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision zuzulassen, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die in dieser Entscheidung angewandten Regelungen des KMG sind klar und eindeutig bestimmt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass die Rechtslage eindeutig ist und daher keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (s. insb. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172 bzw. 0173; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Weiters ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die in dieser Entscheidung angewandten Regelungen des KMG sind klar und eindeutig bestimmt vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), sodass die Rechtslage eindeutig ist und daher keiner weiteren Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (s. insb. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172 bzw. 0173; 27.03.2015, Ra 2015/02/0025). Weiters ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den angewandten Regelungen des VStG mannigfaltig und einheitlich. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zahlungsinformation:
Sie haben den Gesamtbetrag von 780 Euro binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
Der Gesamtbetrag von EUR 780 Euro besteht aus:
i. V.m. § 16 Z 5 KMG i.d.F. BGBl. I Nr. 83/2012 sowiei. römisch fünf.m. Paragraph 16, Ziffer 5, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, sowie
(§ 52 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG).
Schlagworte
Ausnahmebestimmung, Dauerdelikt, Erkundigungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W172.2113332.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.12.2016