Entscheidungsdatum
08.09.2016Norm
AVG 1950 §62 Abs4Spruch
W204 2133105-1/4Z
W204 2133105-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.07.2016 des XXXX vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Andreas Mauhart, Verteidiger in Strafsachen, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, zu Recht beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.07.2016 des römisch 40 vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Andreas Mauhart, Verteidiger in Strafsachen, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, zu Recht beschlossen:
A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt B) nach der Wortfolge "Art. 133 Abs. 4 B-VG" das Wort "nicht" richtigerweise zu ergänzen ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, dahingehend berichtigt, dass im Spruchpunkt B) nach der Wortfolge ""Art". 133 Absatz 4, B-VG" das Wort "nicht" richtigerweise zu ergänzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter II.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit einer Revision ausführlich begründet und in der Rechtsmittelbelehrung nur auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision hingewiesen wurde.Mit Erkenntnis vom 06.09.2016, GZen. W204 2133105-1/3E und W204 2133105-2/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt B) wurde die Revision als zulässig erklärt, während unter römisch zwei.3. des Erkenntnisses die Unzulässigkeit einer Revision ausführlich begründet und in der Rechtsmittelbelehrung nur auf die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision hingewiesen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden. Wie im zu berichtigenden Erkenntnis ausgeführt, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden. Wie im zu berichtigenden Erkenntnis ausgeführt, liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Zur Berichtigung
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
§ 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet:
"(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
Im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof fälschlicherweise - mangels Anführung des Wortes NICHT - zugelassen. In den Erwägungsgründen ist jedoch zur Unzulässigkeit einer Revision unmissverständlich ausgeführt:
"II.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG darstellt (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024)."Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG darstellt (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024)."
Zwar vermag eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig erachtet, grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Spruch der Entscheidung die Revision für zulässig erklärt hat, so dass bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Revision die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121;Zwar vermag eine Begründung des Verwaltungsgerichtes, die abweichend vom Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig erachtet, grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der Spruch der Entscheidung die Revision für zulässig erklärt hat, so dass bis zu einer etwaigen gegenteiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121;
29.01.2015, Ro 2014/03/0082; 27.02.2015, Ro 2014/17/0135;
24.04.2015, Ro 2014/17/0126; 20.05.2015, Ro 2015/03/0025). Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall allerdings in einem (im Wesentlichen bis auf die abweichende Bezeichnung der Partei und der Bescheiddaten) völlig gleichlautenden Erkenntnis vom selben Tag zu W204 2133103-1/3E und W204 2133103-2/3E, das zu einer gleichlautenden Beschwerde desselben Rechtsvertreters erging und auch demselben Rechtsvertreter zugestellt wurde, in Spruchpunkt B) richtig angeführt, dass die Revision nicht zugelassen ist und dies in identer Weise wie hier näher begründet.
Aufgrund dieses Umstandes in Verbindung mit der oben wiedergegebenen Begründung und auch der Rechtmittelbelehrung, die lediglich auf die außerordentliche Revisionsmöglichkeit verweist, zeigt sich ohne Zweifel, dass vorliegend ausschließlich aufgrund eines einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltenden offensichtlichen Versehens das Wort NICHT im Spruch nicht angeführt worden ist, was fälschlicher Weise entgegen den Ausführungen in der Begründung und der Rechtmittelbelehrung eine Zulassung der Revision bedeuten würde, obwohl das Erkenntnis auf ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden konnte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien, für die die Entscheidung bestimmt ist, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, 2002/17/0140, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 47 angeführten weiteren Judikaturnachweise). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist. Ob ein Versehen offenkundig ist, muss sich nicht notwendigerweise aus den übrigen Teilen der Entscheidung selbst erschließen, sondern kann sich auch aus dem übrigen, den Parteien bekannten Kontext, wie zB dem Akteninhalt, ergeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO); oder - wie im vorliegenden Fall - aus einem gleichzeitig zum identischen Beschwerdesachverhalt an den gemeinsamen Rechtsvertreter ergangenen Erkenntnis.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien, für die die Entscheidung bestimmt ist, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, 2002/17/0140, sowie die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 47 angeführten weiteren Judikaturnachweise). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist. Ob ein Versehen offenkundig ist, muss sich nicht notwendigerweise aus den übrigen Teilen der Entscheidung selbst erschließen, sondern kann sich auch aus dem übrigen, den Parteien bekannten Kontext, wie zB dem Akteninhalt, ergeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO); oder - wie im vorliegenden Fall - aus einem gleichzeitig zum identischen Beschwerdesachverhalt an den gemeinsamen Rechtsvertreter ergangenen Erkenntnis.
Es handelt sich im vorliegenden Fall folglich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nunmehr gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen dadurch zu berichtigen war, dass das fehlende Wort zu ergänzen war.Es handelt sich im vorliegenden Fall folglich um eine einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die nunmehr gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen dadurch zu berichtigen war, dass das fehlende Wort zu ergänzen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt II.A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt römisch zwei.A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Finanzmarktaufsicht, offenkundigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2133105.1.01Zuletzt aktualisiert am
07.10.2016