Entscheidungsdatum
24.11.2016Norm
AEUV Art.53Spruch
W210 2138108-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER., als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK sowie den Richterin Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.09.2016, Zl. FMA-KL23 5153.100/0002-LAW/2015, in nichtöffentlicher Sitzung:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER., als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK sowie den Richterin Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Proksch & Fritzsche Frank Fletzberger Rechtsanwälte GmbH, Nibelungengasse 11, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 13.09.2016, Zl. FMA-KL23 5153.100/0002-LAW/2015, in nichtöffentlicher Sitzung:
A)
I. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG werden (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben:römisch eins. Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG werden (in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende Gesetzesstellen als verfassungswidrig aufzuheben:
1. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 zur Gänze,1. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, zur Gänze,
in eventu
2. § 99d Abs. 1, 2 und 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013,2. Paragraph 99 d, Absatz eins, 2 und 3 Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
3. § 99d Abs. 3 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013,3. Paragraph 99 d, Absatz 3, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,,
in eventu
4. Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie der Abs. 3 Gänze,4. Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie der Absatz 3, Gänze,
in eventu
5. Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie im Abs. 3 die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder"5. Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie im Absatz 3, die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder"
in eventu
6. Folgende Teile des § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Abs. 5a" in den Abs. 1 und 2 sowie im Abs. 3 die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder",6. Folgende Teile des Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 184/2013: Die Wortfolge ", Absatz 5 a, in den Absatz eins und 2 sowie im Absatz 3, die Wortfolge "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder",
in eventu
7. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich des Absatzes 47. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich des Absatzes 4
in eventu
8. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich des Absatzes 48. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich des Absatzes 4
in eventu
9. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich des Absatzes 49. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich des Absatzes 4
in eventu
10. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich des Absatzes 410. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich des Absatzes 4
11. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich des Absatzes 411. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich des Absatzes 4
in eventu
12. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich der Absätze 4 und 512. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 2 zuzüglich der Absätze 4 und 5
in eventu
13. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich der Absätze 4 und 513. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 3 zuzüglich der Absätze 4 und 5
in eventu
14. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich der Absätze 4 und 514. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 4 zuzüglich der Absätze 4 und 5
in eventu
15. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich der Absätze 4 und 515. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 5 zuzüglich der Absätze 4 und 5
in eventu
16. § 99d Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 184/2013 im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich der Absätze 4 und 5.16. Paragraph 99 d, Bankwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, im Umfang der Anfechtung zu Pkt. 6 zuzüglich der Absätze 4 und 5.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde des oben genannten Kreditinstituts gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von § 41 Abs. 4 Z 1 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 13/2014 iVm der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung, BGBl. II 137/2011 iVm § 98 Abs. 5a Z 3 BWG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013 iVm § 99d, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I 184/2013, eine Geldstrafe in Höhe von € 209.000,- verhängt hat. Als übertretene Verwaltungsvorschrift nennt das Straferkenntnis die Bestimmung des § 98 Abs. 5a Z 3 BWG. Dem beschwerdeführenden Kreditinstitut wird darin vorgeworfen, keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt zu haben, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der beschwerdeführenden Gesellschaft hätten im Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Bezug auf die im Spruch des angefochtenenen Straferkenntnis näher genannten Geschäftsmodelle nicht vorgesehen, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss.Beim Bundesverwaltungsgericht ist eine Beschwerde des oben genannten Kreditinstituts gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anhängig, mit dem die FMA über dieses Kreditinstitut auf Grundlage von Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, in Verbindung mit der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiko-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 137 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 99 d,, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, eine Geldstrafe in Höhe von € 209.000,- verhängt hat. Als übertretene Verwaltungsvorschrift nennt das Straferkenntnis die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, BWG. Dem beschwerdeführenden Kreditinstitut wird darin vorgeworfen, keine angemessenen und geeigneten Verfahren und Strategien für die Risikobewertung eingeführt zu haben, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern: Die Regelwerke der beschwerdeführenden Gesellschaft hätten im Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Bezug auf die im Spruch des angefochtenenen Straferkenntnis näher genannten Geschäftsmodelle nicht vorgesehen, dass der Sitz bzw. Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers oder einer vertretungsbefugten Person in einem in der GTV gelisteten Staat in die Risikoeinstufung einer juristischen Person als Kundin miteinbezogen werden muss.
Die angefochtene Strafnorm des § 99d BWG ermöglicht die Verhängung von Verwaltungsstrafen über die juristische Person selbst, insoweit also abweichend vom Grundmodell des VStG, wonach die verantwortlichen Beauftragten oder zur Vertretung nach außen berufenen Organe zu bestrafen sind.Die angefochtene Strafnorm des Paragraph 99 d, BWG ermöglicht die Verhängung von Verwaltungsstrafen über die juristische Person selbst, insoweit also abweichend vom Grundmodell des VStG, wonach die verantwortlichen Beauftragten oder zur Vertretung nach außen berufenen Organe zu bestrafen sind.
Der in der angefochtenen Strafnorm normierte Strafrahmen reicht gemäß § 99d Abs. 3 BWG idF BGBl I 184/2013 "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes". Die Berechnungsmodalitäten werden § 99d Abs. 4 BWG idF BGBl I 184/2013 festgelegt.Der in der angefochtenen Strafnorm normierte Strafrahmen reicht gemäß Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, "bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes". Die Berechnungsmodalitäten werden Paragraph 99 d, Absatz 4, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, festgelegt.
Im Fall des beschwerdeführenden Kreditinstituts hat die belangte Behörde einen aufgrund des § 99d Abs. 3 BWG idF BGBl I 184/2013 einen höchstmöglichen Strafrahmen von € 6.991.479,06 pro Übertretung errechnet.Im Fall des beschwerdeführenden Kreditinstituts hat die belangte Behörde einen aufgrund des Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, einen höchstmöglichen Strafrahmen von € 6.991.479,06 pro Übertretung errechnet.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
1. Maßgebliche Rechtsnormen
§ 98 BWG in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet auszugsweise:Paragraph 98, BWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet auszugsweise:
"§ 98.
[...]
(5a) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes(5a) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Kreditinstitutes
[...]
3. die Pflichten der §§ 40, 40a, 40b, 40d oder 41 Abs. 1 bis 4 verletzt;3. die Pflichten der Paragraphen 40, 40 a, 40 b, 40 d, oder 41 Absatz eins bis 4 verletzt;
[...]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltsübertretung gemäß Ziffer 3, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen."
§ 99d Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I 184/2013 lautet:Paragraph 99 d, Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, lautet:
"§ 99d. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.innehaben, gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 98, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 7 und 11, Absatz 5,, Absatz 5 a, oder Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(3) Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Absatz 4, oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, ist bei Kreditinstituten der Gesamtbetrag aller in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen; handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist. Bei sonstigen juristischen Personen ist der jährliche Gesamtumsatz maßgeblich. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."(5) Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen."
§§ 40b und 41 Abs. 1 bis 4 BWG lauten:Paragraphen 40 b und 41 Absatz eins bis 4 BWG lauten:
"Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
§ 40b. (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich:Paragraph 40 b, (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich:
1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben - außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat - dafür zu sorgen, dass zumindest: entweder1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben - außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3,, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat - dafür zu sorgen, dass zumindest: entweder
a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01. 2015 S. 19, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 73, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 257 vom 29.01. 2015 Seite 19, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist,
b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässigc) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, 2 und 2 a Ziffer eins und 2 bzw. Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Artikel 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig
oder
d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 40 Abs. 8 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 40, Absatz 8, eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e bzw. Artikel 8, Absatz eins, Litera a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde;
2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko,
a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt,
c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren,
e) sich im Falle von ‚Durchlaufkonten' (‚payable through accounts') zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen;
3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden,
a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und
d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des § 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 40, Absatz eins, 2, 2 a und 2 e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.
[...]
Meldepflichten
§ 41. (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,Paragraph 41, (1) Ergibt sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme,
1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder1. dass eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht; oder
2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder2. dass ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), oder
3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 40 Abs. 2 zuwidergehandelt hat oder3. dass der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, zuwidergehandelt hat oder
4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß § 278 StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht,4. dass die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 278, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht,
so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (§ 40b Abs. 1). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.so haben die Kredit- und Finanzinstitute die Behörde (Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,)) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen. Die Kredit- und Finanzinstitute sind berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden. Die Kredit- und Finanzinstitute haben jeder Tätigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnte, insbesondere komplexen oder unüblich großen Transaktionen und alle unüblichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck; ebenso haben sie soweit als möglich den Hintergrund und den Zweck dieser Tätigkeiten und Transaktionen zu prüfen und zwar insbesondere, wenn diese im Zusammenhang mit Staaten stehen, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht (Paragraph 40 b, Absatz eins,). Darüber sind in geeigneter Weise schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre nach der Prüfung aufzubewahren.
(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Abs. 1) unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn(1a) Die Kreditinstitute haben die Behörde (Absatz eins,) unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
1. die Anträge nach dem 30. Juni 2002 erfolgen und
2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 erfolgt ist und2. für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erfolgt ist und
3. die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Abs. 1) gemäß Abs. 3 eine längere Frist anordnet.Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Behörde (Absatz eins,) gemäß Absatz 3, eine längere Frist anordnet.
(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Abs. 1), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 1, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben der Behörde (Absatz eins,), unabhängig von einer Meldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt (Anm.: richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.(3) Die Behörde (Absatz eins,) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt Anmerkung, richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,(3a) Die Behörde hat die Anordnung nach Absatz 3, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraphen 109, Ziffer 2 und 115 Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 1 bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 3 ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden - jedoch nur auf dessen Nachfrage - zur Behörde (Abs. 1) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz(3b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz eins bis 3 dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Sobald eine Anordnung nach Absatz 3, ergangen ist, sind sie jedoch ermächtigt, den Kunden - jedoch nur auf dessen Nachfrage - zur Behörde (Absatz eins,) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren. Das Verbot gemäß diesem Absatz
1. bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder auf die Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung;
2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Z 12 der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen;2. steht einer Informationsweitergabe zwischen den derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2, Ziffer 12, der Richtlinie 2002/87/EG angehörenden Instituten aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern nicht entgegen, sofern sie die Bedingungen nach Paragraph 40 a, Absatz eins, erfüllen;
3. steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Institute beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen den betreffenden Instituten nicht entgegen, sofern sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland gelegen sind, in dem der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, und sofern sie aus derselben Berufskategorie stammen und für sie gleichwertige Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten gelten. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Z 2 oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission sowie in dem Umfang, in dem es für die Zwecke der Richtlinie 2005/60/EG relevant ist und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, die EBA, die EIOPA und die ESMA über Fälle zu unterrichten, in denen ein Drittland ihres Erachtens die in den Ziffer 2, oder 3 festgelegten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2005/60/EG trifft, hat die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung eine Informationsweitergabe zwischen den Kredit- und Finanzinstituten und Instituten und Personen aus dem betreffenden Drittland zu untersagen.
(4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben
1. angemessene und geeignete Strategien und Verfahren für die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die interne Kontrolle, die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und die Kommunikation einzuführen, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, vorzubeugen und zu verhindern sowie geeignete Strategien zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu entwickeln;
2. die einschlägigen Strategien und Verfahren ihren Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern mitzuteilen;
3. durch geeignete Maßnahmen das mit der Abwicklung von Transaktionen befasste Personal mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit diese lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten und im Übrigen bei der Auswahl des Personals auf Zuverlässigkeit in Bezug auf dessen Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten;;
4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Abs. 1) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;4. Systeme einzurichten, die es ihnen ermöglichen, auf Anfragen der Behörde (Absatz eins,) oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch darüber Auskunft zu geben, ob sie mit bestimmten natürlichen oder juristischen Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während der letzten fünf Jahre unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung;
5. der FMA jederzeit die Überprüfung der Wirksamkeit der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen;
6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Paragraphen 40, ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt - ohne Zwischenebenen - zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.
Die Behörde (Abs. 1) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist. [...]"Die Behörde (Absatz eins,) hat den Kredit- und Finanzinstituten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt sie dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist. [...]"
Die Verordnung der FMA über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos lautete in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBL. II 377/2011:Die Verordnung der FMA über weitere Fälle eines erhöhten Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisikos lautete in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBL. römisch zwei 377/2011:
"Auf Grund des § 40b Abs. 1 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, und des § 98d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:"Auf Grund des Paragraph 40 b, Absatz eins, des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, und des Paragraph 98 d, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von § 40b Abs. 1 BWG und § 98d Abs. 1 VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.Paragraph eins, Durch diese Verordnung werden weitere Fälle eines erhöhten Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Paragraph 40 b, Absatz eins, BWG und Paragraph 98 d, Absatz eins, VAG festgelegt, in denen verstärkte Sorgfalts- und Überwachungspflichten anzuwenden sind.
Erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung
§ 2. (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung liegt vor, wenn
1. a) der Kunde oder
b) die für ihn im Sinne des § 40 Abs. 1 BWG oder des § 98b Abs. 1 VAG vertretungsbefugte Person oderb) die für ihn im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BWG oder des Paragraph 98 b, Absatz eins, VAG vertretungsbefugte Person oder
c) eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält,
Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat,Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat,
2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oder2. der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.3. die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2) Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, sind
1. Islamische Republik Iran,
2. Demokratische Volksrepublik Korea,
3. Plurinationaler Staat Bolivien,
4. Republik Kuba,
5. Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
6. Republik Kenia,
7. Republik der Union von Myanmar,
8. Bundesrepublik Nigeria,
9. Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
10. Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
11. Arabische Republik Syrien und
12. Republik Türkei.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft."Paragraph 3, Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2011 in Kraft."
Der Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl EU L 176 vom 27.6.2013, S.338 lautet (auszugsweise)Der Abschnitt römisch vier der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt EU L 176 vom 27.6.2013, S.338 lautet (auszugsweise)
:
"Abschnitt IV"Abschnitt römisch vier
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionsbefugnisse und Rechtsmittel
Artikel 64
Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichtsbefugnissen auszustatten, die ihnen ein Eingreifen in die Tätigkeit von Instituten ermöglichen, darunter insbesondere das Recht zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18, die nach Artikel 102 erforderlichen Befugnisse sowie die Befugnisse nach den Artikeln 104 und 105.
(2) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften auf eine der folgenden Arten aus:
a) unmittelbar,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) unter ihrer Verantwortung durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
Artikel 65
Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 64 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und gegen die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zur Anwendung kommen, und ergreifen sämtliche Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Sanktionen und Maßnahmen erforderlich sind. Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit. Die Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.(2) Gelten die Pflichten nach Absatz 1 für Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen verhängt werden können.
(3) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören dazu(3) Die zuständigen Behörden verfügen über alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsbeschaffungs- und Ermittlungsbefugnisse. Unbeschadet anderer einschlägiger Bestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gehören dazu
a) die Befugnis, von den folgenden juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen zu verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken zur Verfügung zu stellen sind:
i) Institute, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
ii) Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iii) gemischte Finanzholdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
iv) gemischte Holdinggesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,
v) Personen, die zu den Unternehmen im Sinne der Ziffern i bis iv gehören,
vi) Dritte, auf die die Unternehmen im Sinn der Ziffern i bis iv betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben,
b) die Befugnis, alle erforderlichen Untersuchungen im Hinblick auf jede Person im Sinne der Ziffern i bis vi, die in einem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, durchzuführen, sofern dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist, einschließlich
i) des Rechts, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
ii) die Bücher und Aufzeichnungen von Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi zu prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen,
iii) von einer Person im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen und
iv) jede andere Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt,
c) die Befugnis, vorbehaltlich anderer Bedingungen des Unionsrechts alle erforderlichen Inspektionen in den Geschäftsräumen von juristischen Personen im Sinne des Buchstabens a Ziffern i bis vi und von sonstigen Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und für die eine zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist„ vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörden durchzuführen. Ist für eine Inspektion nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung erforderlich, so muss diese eingeholt werden.
Artikel 66
Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen und Anforderungen beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vor:
a) die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne ein Kreditinstitut zu sein (Verstoß gegen Artikel 9),
b) die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne entsprechende Zulassung (Verstoß gegen Artikel 9),
c) den direkten oder indirekten Erwerb - während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden - einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die direkte oder indirekte Aufstockung einer solchen qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen würde, ohne dies den für das Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder aufgestockt werden soll, zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 Absatz 1),
d) die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer qualifizierten Beteiligung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 genannten Schwellenwerte unterschreiten würden oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
c) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen /festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,c) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen /festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 316 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
d) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
e) Bußgelder in zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt,
f) Aussetzung der Stimmrechte des oder der Anteilseigner, dem (denen) die Verstöße im Sinne des Absatzes 1 vorgeworfen werden.
Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet ‚Bruttoertrag' den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
Artikel 67
Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
a) ein Institut die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
b) ein Institut, das Kenntnis davon erhält, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 25 genannten Schwellen über- oder unterschritten werden, die zuständigen Behörden nicht über diesen Erwerb oder diese Veräußerung unterrichtet (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1),
c) ein Institut, das an einem der geregelten Märkte notiert, der in dem von der ESMA gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2004/39/EG zu veröffentlichenden Verzeichnis genannt ist, den zuständigen Behörden nicht mindestens einmal jährlich die Namen der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierter Beteiligung sowie die Höhe dieser Beteiligungen mitteilt (Verstoß gegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2),
d) ein Institut nicht über die Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die die zuständigen Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 74 verlangen,
e) ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung),e) ein Institut den zuständigen Behörden die Meldungen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 99 Absatz 1 jener Verordnung),
f) ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht,f) ein Institut den zuständigen Behörden in Bezug auf die Daten gemäß Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, keine Meldungen einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
g) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),g) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über Großkredite nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,),
h) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),h) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Liquiditätslage nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 415 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,),
i) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),i) ein Institut den zuständigen Behörden Meldungen über die Verschuldungsquote nicht einreicht oder unvollständige oder falsche Angaben macht (Verstoß gegen Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,),
j) ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013),j) ein Institut wiederholt oder dauerhaft nicht über liquide Aktiva verfügt (Verstoß gegen Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,),
k) ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinausgehendes Kreditengagement eingeht,k) ein Institut ein über die Obergrenzen des Artikels 395 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinausgehendes Kreditengagement eingeht,
l) ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfülltl) ein Institut, das dem Kreditrisiko einer Verbriefungsposition ausgesetzt ist, die Bedingungen des Artikels 405 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht erfüllt
m) ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,m) ein Institut die nach Artikel 431 Absätze 1 bis 3 oder Artikel 451 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgeschriebenen Informationen nicht offenlegt oder unvollständige oder falsche Angaben macht,
n) ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 51 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),n) ein Institut Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel des Instituts sind, oder wenn solche Zahlungen gemäß den Artikeln 28, 51 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind (Verstoß gegen Artikel 141),
o) ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
p) ein Institut zugelassen hat, dass eine oder mehrere Personen, die die Anforderungen gemäß Artikel 91 nicht einhalten, Mitglied des Leitungsorgans geworden oder geblieben sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
a) die öffentliche Bekanntmachung des Namens der natürlichen Person bzw. der Firma des Instituts, der Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, die (das) für den Verstoß verantwortlich ist, und der Art des Verstoßes,
b) eine Anordnung, wonach die verantwortliche natürliche oder juristische Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
c) bei einem Institut der Entzug der Zulassung gemäß Artikel 18,
d) vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 2 das vorübergehende Verbot für ein Mitglied des Leitungsorgans des Instituts oder eine andere verantwortliche natürliche Person, in Instituten Aufgaben wahrzunehmen,
e) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,e) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
f) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013,
g) Bußgelder, die bis zur zweifachen Höhe der durch den Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste gehen können, sofern diese sich beziffern lassen.
Ist das Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe e Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet ‚Bruttoertrag' den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ausgewiesen wurde.
Artikel 68
Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website mindestens alle unanfechtbaren Verwaltungssanktionen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, verhängen, einschließlich Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, umgehend veröffentlichen, nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen unterrichtet wurde.
Wenn ein Mitgliedstaat die öffentliche Bekanntmachung anfechtbarer Sanktionen zulässt, veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihrer offiziellen Website umgehend auch Informationen über den Stand der jeweiligen Widersprüche und deren Ergebnisse.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Sanktionen in anonymisierter Form in einer Weise bekannt, die ihrem nationalen Recht entspricht, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) bei Verhängung der Sanktion gegen eine natürliche Person ergibt eine vorgeschriebene vorherige Bewertung der Verhältnismäßigkeit, dass die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre,
b) die öffentliche Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden,
c) die öffentliche Bekanntmachung würde - sofern sich dieser ermitteln lässt - den beteiligten Instituten oder natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.
Ist abzusehen, dass die Umstände nach Unterabsatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums wegfallen werden, kann die Bekanntmachung nach Absatz 1 auch um diesen Zeitraum aufgeschoben werden.
(3) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass nach Absatz 1 oder 2 veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleibt. Personenbezogene Daten werden nur so lange auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt, wie nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich ist.
(4) Die EBA legt der Kommission bis zum 18. Juli 2015 einen Bericht über die anonymisierte Bekanntmachung von Sanktionen durch die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vor, insbesondere wenn dabei erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten sind. Zusätzlich legt die EBA der Kommission einen Bericht über alle erheblichen Unterschiede in der Dauer der Veröffentlichung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vor.
Artikel 69
Austausch von Informationen über Sanktionen und Betrieb einer zentralen Datenbank durch die EBA
[...]
Artikel 70
Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung der Art der Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen und der Höhe der Bußgelder allen maßgeblichen Umständen Rechnung tragen. Dazu zählen gegebenenfalls:
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes,
b) der Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
c) die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person ablesen lässt,
d) die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, sofern diese sich beziffern lassen,
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen,
f) das Maß der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
g) frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,
h) alle möglichen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
Artikel 71
Meldung von Verstößen
[...]
Artikel 72
Rechtsmittel
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird."Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die in Anwendung der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können. Sie stellen ferner sicher, dass Rechtsmittel eingelegt werden können, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird."
2. Kurzzusammenfassung der Rechtslage
Zusammenfassend können die relevanten Normen - bezogen auf den Beschwerdesachverhalt - wie folgt beschrieben werden:
Die Richtlinie 2013/36/EU verlangt für bestimmte Verstöße wirksame innerstaatliche Sanktionen. Sie sieht hohe Verwaltungssanktionen vor (Geldbußen), die sowohl gegen die beteiligten natürlichen Personen als auch gegen die verantwortliche juristische Person verhängt werden können (müssen). Die Richtlinie geht davon aus, dass die Mitgliedstaaten die Verstöße alternativ auch durch das gerichtliche Strafrecht pönalisieren können.
Im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Bereich der Terrorismusfinanzierungs- und Geldwäscheprävention ist folgender Tatbestand der Richtlinie einschlägig (Hervorhebungen nicht im Original):
"Artikel 67
Sonstige Bestimmungen
(1) Dieser Artikel findet zumindest Anwendung, wenn
[...] o) ein Institut eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die aufgrund der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen nationalen Bestimmungen für schuldig befunden wurde,
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwaltungssanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
[...]
e) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,e) im Falle einer juristischen Person Bußgelder von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen/festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren entsprechend Artikel 305 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr,
f) im Falle einer natürlichen Person Bußgelder von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro, der entsprechende Wert in der Landeswährung am 17. Juli 2013, [...]"
Bei der in der oben genannten Richtlinienbestimmung genannten Norm, der Richtlinie 2005/60/EG, handelt es sich um die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden in das Bankwesengesetz mit BGBl. I 108/2007 die §§ 40 ff aufgenommen ("Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung").Zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden in das Bankwesengesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 108 aus 2007, die Paragraphen 40, ff aufgenommen ("Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung").
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags:
Zur Antragstellung gemäß Art. 139 und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat (vgl. zB VfSlg. 12.381/1990 und 18.097/2007, VfGH 14.10.2016, G 45/2016, jeweils mwN).Zur Antragstellung gemäß Artikel 139 und 140 B-VG ist jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat vergleiche zB VfSlg. 12.381 aus 1990, und 18.097 aus 2007,, VfGH 14.10.2016, G 45 aus 2016,, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 73/2016 als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest (RV 641 BlgNR. 21. GP):Im vorliegenden Fall ist die für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zuständige Verwaltungsbehörde die Finanzmarktaufsicht. Diese ist gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung und Organisation der Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz - FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2016, als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und ex lege in Ausübung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Zur Weisungsfreiheit hielten die Materialien zum FMABG fest Regierungsvorlage 641 BlgNR. 21. GP):
"Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen.""Die Besorgung von Verwaltungsaufgaben durch weisungsfreie Organe stellt eine Ausnahme von Artikel 20, Absatz eins und 77 B-VG dar. Die Weisungsfreiheit bedarf daher einer Verfassungsbestimmung. Sie soll insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsicht sichern und entspricht in diesem Sinne auch einem der Kernprinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Die operationelle Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde entspricht somit dem internationalen Standard für die Bankenaufsicht, die Versicherungsaufsicht und die Wertpapieraufsicht; die operationelle Unabhängigkeit entspricht dem internationalen Standard und wird in den maßgeblichen internationalen Aufsichtsgremien (Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, IOSCO für Börse- und Wertpapieraufsicht und IAIS für Versicherungsaufsicht) als wesentliche Anforderung gesehen."
Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen.Den Materialien ist nicht zu entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht als Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK eingerichtet werden sollte, dies ist auch dem FMABG in der geltenden Fassung nicht zu entnehmen.
Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Straferkenntnisse ist gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (§ 22 Abs. 2a erster Satz FMABG iVm §§ 6 und 7 Abs. 2 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016). Der Vorstand der FMA hat gemäß § 6 Abs. 2 FMABG eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie auf der Homepage der FMA zum Abruf bereitzustellen (die seit 12.11.2015 geltende Geschäftsordnung der FMA ist unter https://www.fma.gv.at/organisation/ abrufbar).Über Beschwerden gegen die von der Finanzmarktaufsicht erlassenen Straferkenntnisse ist gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht zuständig. In Verwaltungsstrafsachen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, ausgenommen in jenen Fällen, in denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch einen Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht (Paragraph 22, Absatz 2 a, erster Satz FMABG in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz 2, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2016,). Der Vorstand der FMA hat gemäß Paragraph 6, Absatz 2, FMABG eine Geschäftsordnung zu erlassen, diese ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie auf der Homepage der FMA zum Abruf bereitzustellen (die seit 12.11.2015 geltende Geschäftsordnung der FMA ist unter https://www.fma.gv.at/organisation/ abrufbar).
Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von § 22 Abs. 2a FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden.Das Bundesverwaltungsgericht hätte somit über die Beschwerde aufgrund von Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG durch Senat zu entscheiden. Der antragstellende Senat ist für die Beschwerde des Anlassverfahrens nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständig, daher hat eine Anfechtung der anzuwendenden Rechtsnormen durch diesen Spruchkörper stattzufinden.
Bei der Entscheidung über die Beschwerde hätte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden, sie sind daher präjudiziell.
IV. Bedenken:römisch vier. Bedenken:
1. Verhältnis der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum unionsrechtlichen Rahmen
Der Gesetzgeber bleibt auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (VfSlg. 14.963/1997, 17.347/2004).Der Gesetzgeber bleibt auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (VfSlg. 14.963 aus 1997,, 17.347 aus 2004,).
Zu diesem Grundsatz hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 17.347/2004 Folgendes bemerkt:Zu diesem Grundsatz hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 17.347 aus 2004, Folgendes bemerkt:
"Stehen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts verfassungsrechtliche Bestimmungen entgegen, so kann eine gemeinschaftsrechtskonforme Regelung meist durch Unangewendet-sein-Lassen einer Verfassungsnorm erreicht werden (VfSlg. 15.427/1999 - Telekom Control-Kommission). Würde hingegen das bloße Unangewendet-sein-Lassen einer Verfassungsnorm keine gemeinschaftsrechtskonforme Lösung ermöglichen, so hat der Verfassungsgesetzgeber tätig zu werden (VfGH 4.10.2003, G 53-55/03; vgl. auch Korinek, Die doppelte Bedingtheit von gemeinschaftsrechts-ausführenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, in: FS Öhlinger, 2004, 131 ff., insb. 139).""Stehen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts verfassungsrechtliche Bestimmungen entgegen, so kann eine gemeinschaftsrechtskonforme Regelung meist durch Unangewendet-sein-Lassen einer Verfassungsnorm erreicht werden (VfSlg. 15.427 aus 1999, - Telekom Control-Kommission). Würde hingegen das bloße Unangewendet-sein-Lassen einer Verfassungsnorm keine gemeinschaftsrechtskonforme Lösung ermöglichen, so hat der Verfassungsgesetzgeber tätig zu werden (VfGH 4.10.2003, G 53-55/03; vergleiche auch Korinek, Die doppelte Bedingtheit von gemeinschaftsrechts-ausführenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, in: FS Öhlinger, 2004, 131 ff., insb. 139)."
Ein Unangewendet-sein-Lassen, wie es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 15.427/1999 (Telekom-Control-Kommission) handhaben konnte, kommt im Bereich des EU- Richtlinienrechts allerdings nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie gegeben sind.Ein Unangewendet-sein-Lassen, wie es der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 15.427 aus 1999, (Telekom-Control-Kommission) handhaben konnte, kommt im Bereich des EU- Richtlinienrechts allerdings nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie gegeben sind.
Waren diese Voraussetzungen im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 15.427/1999 noch gegeben, so ist dies im vorliegenden Bereich zu bezweifeln: Dies folgt schon daraus, dass die hier relevanten Richtlinienbestimmungen darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten belastende, pönalisierende Sanktionen festlegen. Eine Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien ist aber, dass die fragliche Richtlinienbestimmung dem Einzelnen Rechte verleiht. Belastende Richtlinienbestimmungen, insbesondere jene im Strafrechtsbereich, kommen dafür nicht in Betracht (vgl. nur EuGH 03.05.2005 verb. Rs. C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Berlusconi u. a., Rn 77).Waren diese Voraussetzungen im Fall des Erkenntnisses VfSlg. 15.427 aus 1999, noch gegeben, so ist dies im vorliegenden Bereich zu bezweifeln: Dies folgt schon daraus, dass die hier relevanten Richtlinienbestimmungen darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten belastende, pönalisierende Sanktionen festlegen. Eine Voraussetzung der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien ist aber, dass die fragliche Richtlinienbestimmung dem Einzelnen Rechte verleiht. Belastende Richtlinienbestimmungen, insbesondere jene im Strafrechtsbereich, kommen dafür nicht in Betracht vergleiche nur EuGH 03.05.2005 verb. Rs. C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Berlusconi u. a., Rn 77).
Die Richtlinie kann aber eine "Inhibierung" der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 91 B-VG auch deswegen nicht bewirken, weil sie es den Mitgliedstaaten grundsätzlich offen lässt, das zu pönalisierende Verhalten (alternativ) auch mit Mitteln des gerichtlichen Strafrechts zu sanktionieren (siehe Art. 65 der Richtlinie: "Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit"). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes muss die Richtlinie in diesem Punkt schon deswegen im Sinne einer Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten bei der näheren Ausgestaltung der innerstaatlichen Sanktionsmodalitäten interpretiert werden, weil sich der Unionsgesetzgeber zu ihrer Erlassung nicht auf die für die Schaffung harmonisierter Strafrechtsregelungen vorgesehene besondere Kompetenzgrundlage des Art. 83 Abs. 2 AEUV (und das dafür vorgesehene besondere Verfahren) berufen hat, sondern auf Art. 53 AEUV (zu Art. 83 Abs. 2 AEUV siehe Murschetz in Mayer/Stöger, [Hrsg] EUV/AEUV, Art 83 AEUV [Stand: Juni 2016, rdb.at]).Die Richtlinie kann aber eine "Inhibierung" der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 91, B-VG auch deswegen nicht bewirken, weil sie es den Mitgliedstaaten grundsätzlich offen lässt, das zu pönalisierende Verhalten (alternativ) auch mit Mitteln des gerichtlichen Strafrechts zu sanktionieren (siehe Artikel 65, der Richtlinie: "Beschließt ein Mitgliedstaat, bei Verstößen, die dem nationalen Strafrecht unterliegen, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen festzulegen, teilt er der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit"). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes muss die Richtlinie in diesem Punkt schon deswegen im Sinne einer Wahlfreiheit der Mitgliedstaaten bei der näheren Ausgestaltung der innerstaatlichen Sanktionsmodalitäten interpretiert werden, weil sich der Unionsgesetzgeber zu ihrer Erlassung nicht auf die für die Schaffung harmonisierter Strafrechtsregelungen vorgesehene besondere Kompetenzgrundlage des Artikel 83, Absatz 2, AEUV (und das dafür vorgesehene besondere Verfahren) berufen hat, sondern auf Artikel 53, AEUV (zu Artikel 83, Absatz 2, AEUV siehe Murschetz in Mayer/Stöger, [Hrsg] EUV/AEUV, Artikel 83, AEUV [Stand: Juni 2016, rdb.at]).
Schließlich wäre auch daran zu denken, ob eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zur Verhängung der in der Richtlinie vorgesehenen Sanktionen nicht ohnehin auch unter Einhaltung der Zuordnung zur (ordentlichen) Strafgerichtsbarkeit vorgesehen werden könnte: Art. 94 B-VG erlaubt in einzelnen Bereichen die Einrichtung eines Instanzenzugs von einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht. Dass diese Möglichkeit auch im Bereich der Strafgerichtsbarkeit besteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.Schließlich wäre auch daran zu denken, ob eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit zur Verhängung der in der Richtlinie vorgesehenen Sanktionen nicht ohnehin auch unter Einhaltung der Zuordnung zur (ordentlichen) Strafgerichtsbarkeit vorgesehen werden könnte: Artikel 94, B-VG erlaubt in einzelnen Bereichen die Einrichtung eines Instanzenzugs von einer Verwaltungsbehörde an ein ordentliches Gericht. Dass diese Möglichkeit auch im Bereich der Strafgerichtsbarkeit besteht, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass der einfache Gesetzgeber bei Ausgestaltung der von ihm in § 99d BWG vorgesehenen Sanktionen der doppelten Bindung sowohl durch das Verfassungsrecht als auch das Unionsrecht unterlag.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass der einfache Gesetzgeber bei Ausgestaltung der von ihm in Paragraph 99 d, BWG vorgesehenen Sanktionen der doppelten Bindung sowohl durch das Verfassungsrecht als auch das Unionsrecht unterlag.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 91 B-VG2. Zu den Bedenken im Hinblick auf Artikel 91, B-VG
Das Bundesverwaltungsgericht hegt gegen die angefochtenen Vorschriften das Bedenken der Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 91 B-VG.Das Bundesverwaltungsgericht hegt gegen die angefochtenen Vorschriften das Bedenken der Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen Artikel 91, B-VG.
Die zitierte Verfassungsbestimmung lautet:
"Artikel 91. (1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.
(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.
(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet."
Artikel 91 B-VG ist Teil des Abschnitts B. des Dritten Hauptstückes ("Vollziehung des Bundes"), den der Verfassungsgesetzgeber mit der Überschrift "Ordentliche Gerichtsbarkeit" versehen hat.
Die Organisation und Zuständigkeit der "Ordentlichen Gerichte" weist der Bundesverfassungsgesetzgeber der Regelung durch Bundesgesetz zu (Art. 83 Abs. 1 B-VG).Die Organisation und Zuständigkeit der "Ordentlichen Gerichte" weist der Bundesverfassungsgesetzgeber der Regelung durch Bundesgesetz zu (Artikel 83, Absatz eins, B-VG).
Art. 90a B-VG erklärt Staatsanwälte zu Organen der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" und bestimmt, dass diese "[i]n Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen [...] Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr[nehmen]".Artikel 90 a, B-VG erklärt Staatsanwälte zu Organen der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" und bestimmt, dass diese "[i]n Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen [...] Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr[nehmen]".
Als "Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen" sieht Art. 92 Abs. 1 B-VG den "Oberste[n] Gerichtshof" vor. Diesem kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine "Leitfunktion" für Zivil- und Strafsachen zu, wie sie für den Bereich des Verwaltungsrechts Art. 130 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zuweist und wie sie dem Verfassungsgerichtshof für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommt (VfSlg. 19.730/2012, 19.909/2014).Als "Oberste Instanz in Zivil- und Strafrechtssachen" sieht Artikel 92, Absatz eins, B-VG den "Oberste[n] Gerichtshof" vor. Diesem kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine "Leitfunktion" für Zivil- und Strafsachen zu, wie sie für den Bereich des Verwaltungsrechts Artikel 130, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zuweist und wie sie dem Verfassungsgerichtshof für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Verfassungsrechts zukommt (VfSlg. 19.730 aus 2012,, 19.909 aus 2014,).
Die Strafgerichtsbarkeit ist daher von der Bundesverfassung als eine innerhalb der "Ordentlichen Gerichtsbarkeit" eingerichtete Gerichtsbarkeit vorgesehen, an deren Spitze als oberste Instanz der Oberste Gerichtshof fungiert und in deren Verfahren Staatsanwälte als "Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit" Funktionen der Ermittlung und Anklage wahrnehmen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (beginnend mit VfSlg. 12.151/1989, bekräftigt mit VfSlg. 12.282/1990, 12.389/1990, 12.471/1990, 12.546/1990, 12.547/1990, 12.920/1991 und 14.361/1995), dass die aus Art. 91 B-VG abzuleitenden Grundsätze es bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen gebieten, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlasst sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt.Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (beginnend mit VfSlg. 12.151 aus 1989,, bekräftigt mit VfSlg. 12.282 aus 1990,, 12.389 aus 1990,, 12.471 aus 1990,, 12.546 aus 1990,, 12.547 aus 1990,, 12.920 aus 1991, und 14.361 aus 1995,), dass die aus Artikel 91, B-VG abzuleitenden Grundsätze es bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen gebieten, die Zuständigkeit des Strafgerichts vorzusehen. Dies dann, wenn der Gesetzgeber sich im Hinblick auf die nach seiner Wertung gegebene hohe Sozialschädlichkeit eines Verhaltens veranlasst sieht, zu dessen Hintanhaltung eine schwerwiegende, in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fallende Strafdrohung festzulegen, wozu auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen zählt.
Dabei definiert der Verfassungsgerichtshof den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" anhand von "Umständen quantitativer und qualitativer Natur" so, "daß der unterhalb der (Geschwornen- und) Schöffengerichtsbarkeit liegende Teil der Strafgerichtsbarkeit einen für diesen typischen Kernbereich strafbarer Handlungen enthält" (VfSlg. 12.151/1989 uvm).Dabei definiert der Verfassungsgerichtshof den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" anhand von "Umständen quantitativer und qualitativer Natur" so, "daß der unterhalb der (Geschwornen- und) Schöffengerichtsbarkeit liegende Teil der Strafgerichtsbarkeit einen für diesen typischen Kernbereich strafbarer Handlungen enthält" (VfSlg. 12.151 aus 1989, uvm).
Zu einer in den "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" fallenden Sanktion zählt auch die Androhung besonders hoher Geldstrafen.
Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass jedenfalls eine Strafdrohung von (damals) 2 Mio. Schilling (VfSlg. 12.282/1990) in den umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt (vgl. VfSlg. 12.151/1989, S 104 und 106; 12.389/1990, S 614). Diese Grenze entspräche ca. € 145.000,- und ist - auch ohne Inflationsbereinigung - beim hier in Rede stehenden Strafrahmen von bis zu € 6.991.479,06 weit überschritten.Aus der Rechtsprechung geht auch hervor, dass jedenfalls eine Strafdrohung von (damals) 2 Mio. Schilling (VfSlg. 12.282 aus 1990,) in den umschriebenen Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt vergleiche VfSlg. 12.151 aus 1989,, S 104 und 106; 12.389 aus 1990,, S 614). Diese Grenze entspräche ca. € 145.000,- und ist - auch ohne Inflationsbereinigung - beim hier in Rede stehenden Strafrahmen von bis zu € 6.991.479,06 weit überschritten.
Beim anzulegenden Beurteilungsmaßstab ist auf das vom Gesetz vorgesehene Höchstausmaß der Strafdrohung abzustellen (nicht aber auch die im einzelnen Anlassfall konkret verhängte Geldstrafe).
Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig im Einklang mit der Berechnung im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die hier anzuwendende Regelung bei der beschwerdeführenden Gesellschaft zu einem Strafrahmen führt, der eine höchstmögliche Strafhöhe von €
6.991.479,06 pro Verstoß erlaubt. Es geht davon aus, dass diese Regelung angesichts dieser Obergrenze des Strafrahmens in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umschriebenen "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" hineinreicht. Eine vergleichbare Regelungstechnik des Strafrahmens lag auch jenen Regelungen zugrunde, die der Verfassungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen wegen Verstoßes gegen Art. 91 B-VG aufgehoben hat (Beispiele: "Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.547/1990]; "bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.471/1990]; dreifacher Verkürzungsbetrag [VfSlg. 12.389/1990]; "bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.282/1990]).6.991.479,06 pro Verstoß erlaubt. Es geht davon aus, dass diese Regelung angesichts dieser Obergrenze des Strafrahmens in den von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umschriebenen "Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit" hineinreicht. Eine vergleichbare Regelungstechnik des Strafrahmens lag auch jenen Regelungen zugrunde, die der Verfassungsgerichtshof in früheren Erkenntnissen wegen Verstoßes gegen Artikel 91, B-VG aufgehoben hat (Beispiele: "Geldstrafe bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.547/1990]; "bis zum Dreißigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.471/1990]; dreifacher Verkürzungsbetrag [VfSlg. 12.389/1990]; "bis zum Fünfzigfachen des Verkürzungsbetrages" [VfSlg. 12.282/1990]).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch nicht dem Gedanken anschließen, dass die Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einem Entfall oder einer Relativierung der aus Art. 91 B-VG resultierenden Vorgaben geführt hätte. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erzielte Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht kann nicht dazu führen, dass die Garantien, die das Verfassungsrecht für das Strafrecht (im materiellen Sinn) vorsieht, erloschen wären. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung der UVS hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das damit gewonnene Element der Unabhängigkeit nichts an der Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit ändert, zumal die Unabhängigkeit der Strafgerichte nur ein "Nebenargument" dieser Rechtsprechung darstellt (dazu s VfSlg. 14.361/1995); nichts anderes kann mit Blick auf die Verwaltungsgerichte gelten. Im Übrigen hatte der Verfassungsgerichtshof auch schon nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über einen Normenprüfungsantrag eines Verwaltungsgerichtes zu entscheiden, in dem eine Verletzung der aus Art. 91 B-VG resultierenden Grenzen geltend gemacht wurde; er beurteilte das Vorbringen unverändert auf Basis seiner ständigen Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, ohne dass er diese als durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überholt erachtete (VfSlg. 19.960/2015).Das Bundesverwaltungsgericht kann sich auch nicht dem Gedanken anschließen, dass die Einrichtung der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einem Entfall oder einer Relativierung der aus Artikel 91, B-VG resultierenden Vorgaben geführt hätte. Die durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erzielte Verbesserung des Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht kann nicht dazu führen, dass die Garantien, die das Verfassungsrecht für das Strafrecht (im materiellen Sinn) vorsieht, erloschen wären. Bereits im Zusammenhang mit der Einrichtung der UVS hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das damit gewonnene Element der Unabhängigkeit nichts an der Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit ändert, zumal die Unabhängigkeit der Strafgerichte nur ein "Nebenargument" dieser Rechtsprechung darstellt (dazu s VfSlg. 14.361 aus 1995,); nichts anderes kann mit Blick auf die Verwaltungsgerichte gelten. Im Übrigen hatte der Verfassungsgerichtshof auch schon nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 über einen Normenprüfungsantrag eines Verwaltungsgerichtes zu entscheiden, in dem eine Verletzung der aus Artikel 91, B-VG resultierenden Grenzen geltend gemacht wurde; er beurteilte das Vorbringen unverändert auf Basis seiner ständigen Rechtsprechung zum Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit, ohne dass er diese als durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 überholt erachtete (VfSlg. 19.960 aus 2015,).
Das Bundesverwaltungsgericht misst aber noch einem weiteren Umstand Bedeutung zu: Die Zuordnung einer Strafnorm zur Zuständigkeit der Strafgerichte bewirkt grundsätzlich nicht nur die bloße Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts, sondern es sind mit der Zuständigkeit des ordentlichen Strafgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen im Bereich des Strafrechts in der Regel auch weitere Folgen verbunden, nämlich die Zugehörigkeit zu jener Gerichtsbarkeit, in der der verfassungsgesetzlich für das gerichtliche Strafrecht eingerichtete Oberste Gerichtshof eine "Leitfunktion" wahrnimmt (VfSlg. 19.730/2012, 19.909/2014), in der der Staatsanwaltschaft von Verfassungs wegen Funktionen der Ermittlung und Anklage zukommen, und in der das Anklageprinzip (Art. 90 Abs. 2 B-VG) und das Mündlichkeitsprinzip des Art. 90 Abs. 1 B-VG gelten (Letzteres geht über die für das Verwaltungs[straf]recht anwendbaren Garantien des Art. 6 EMRK bzw. 47 GRC hinaus; vgl. Herbst in Korinek/Holoubek, Art. 90 Rz 39). Sowohl was die Organisation als auch die Ausgestaltung des Verfahrens betrifft, hat die Zuordnung daher verfassungsrechtliche Konsequenzen, die für den Gehalt des Kernbereichs der Strafgerichtsbarkeit nach Art. 91 B-VG und für die Grenzziehung dieses Bereichs bestimmend sind.Das Bundesverwaltungsgericht misst aber noch einem weiteren Umstand Bedeutung zu: Die Zuordnung einer Strafnorm zur Zuständigkeit der Strafgerichte bewirkt grundsätzlich nicht nur die bloße Zuständigkeit eines ordentlichen Gerichts, sondern es sind mit der Zuständigkeit des ordentlichen Strafgerichts aus verfassungsrechtlichen Gründen im Bereich des Strafrechts in der Regel auch weitere Folgen verbunden, nämlich die Zugehörigkeit zu jener Gerichtsbarkeit, in der der verfassungsgesetzlich für das gerichtliche Strafrecht eingerichtete Oberste Gerichtshof eine "Leitfunktion" wahrnimmt (VfSlg. 19.730 aus 2012,, 19.909 aus 2014,), in der der Staatsanwaltschaft von Verfassungs wegen Funktionen der Ermittlung und Anklage zukommen, und in der das Anklageprinzip (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) und das Mündlichkeitsprinzip des Artikel 90, Absatz eins, B-VG gelten (Letzteres geht über die für das Verwaltungs[straf]recht anwendbaren Garantien des Artikel 6, EMRK bzw. 47 GRC hinaus; vergleiche Herbst in Korinek/Holoubek, Artikel 90, Rz 39). Sowohl was die Organisation als auch die Ausgestaltung des Verfahrens betrifft, hat die Zuordnung daher verfassungsrechtliche Konsequenzen, die für den Gehalt des Kernbereichs der Strafgerichtsbarkeit nach Artikel 91, B-VG und für die Grenzziehung dieses Bereichs bestimmend sind.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Geldbußen im Bereich des Kartellrechts, das Sanktionshöchstdrohungen in beträchtlichem Ausmaß erreicht (vgl. zB OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07). Der Oberste Gerichtshof ordnet diese Geldbußen, die historisch auf das Vorbild des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts zurückgehen, aufgrund ihrer Rechtsnatur als "Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter" ein und folgt dabei den Literaturstimmen, wonach es sich um "zivilrechtliche Strafen" handelt, die "nicht zum allgemeinen (Kriminal)Strafrecht, aber doch zum Strafrecht im weiteren Sinn zählen" (OGH 27.02.2006, 16 Ok 52/05 unter Hinweis auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das "Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach § 142 Z 1 KartG idF KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907 ff; sowie OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07 unter Hinweis auch Reisner, Das kartellrechtliche Geldbußensystem, 88). Der OGH hält somit fest, dass der Gesetzgeber diese Geldbußen als "Mittel des staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen" vorgesehen und damit "jedenfalls keine echten Kriminalstrafen" normiert habe (OGH 6.11.2007, 5 Ob 154/07v). Stillschweigend dürfte der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 91 B-VG trotz der potentiellen Sanktionshöhe nicht verletzt habe (bzw. ihnen mit der kartellgerichtlichen Zuständigkeit ausreichend Genüge getan hätte).Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Zusammenhang mit Geldbußen im Bereich des Kartellrechts, das Sanktionshöchstdrohungen in beträchtlichem Ausmaß erreicht vergleiche zB OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07). Der Oberste Gerichtshof ordnet diese Geldbußen, die historisch auf das Vorbild des unionsrechtlichen Wettbewerbsrechts zurückgehen, aufgrund ihrer Rechtsnatur als "Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter" ein und folgt dabei den Literaturstimmen, wonach es sich um "zivilrechtliche Strafen" handelt, die "nicht zum allgemeinen (Kriminal)Strafrecht, aber doch zum Strafrecht im weiteren Sinn zählen" (OGH 27.02.2006, 16 Ok 52/05 unter Hinweis auf Rosbaud, Das Kartellstrafrecht ist tot! Lang lebe das "Kartellstrafrecht"! Zur Rechtsnatur der Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, KartG in der Fassung KartG-Novelle 2002, JBl 2003, 907 ff; sowie OGH 12.09.2007, 16 Ok 4/07 unter Hinweis auch Reisner, Das kartellrechtliche Geldbußensystem, 88). Der OGH hält somit fest, dass der Gesetzgeber diese Geldbußen als "Mittel des staatlichen Zwangs, um die kartellrechtlich vorgesehene Wirtschaftsordnung durchzusetzen" vorgesehen und damit "jedenfalls keine echten Kriminalstrafen" normiert habe (OGH 6.11.2007, 5 Ob 154/07v). Stillschweigend dürfte der Oberste Gerichtshof davon ausgehen, dass der einfache Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 91, B-VG trotz der potentiellen Sanktionshöhe nicht verletzt habe (bzw. ihnen mit der kartellgerichtlichen Zuständigkeit ausreichend Genüge getan hätte).
Anders als im Bereich des Rechts der kartellrechtlichen Geldbußen (deren Verfassungskonformität bislang nicht an den Verfassungsgerichtshof herangetragen worden sein dürfte) handelt es sich bei der hier angefochtenen Gesetzesbestimmung um eine Regelung, bei der der Gesetzgeber eine ausdrückliche Einordnung als (Verwaltungs-)Strafnorm vorgenommen hat und den pönalen Charakter somit - auch losgelöst von der Sanktionshöhe - klar zum Ausdruck gebracht hat.
Auch die Bundesregierung dürfte von der Auffassung ausgegangen sein, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Strafdrohungen um Sanktionen handelt, die in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit hineinreichen: Noch in der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des Bankwesengesetzes schlug die Bundesregierung vor, die entsprechenden Strafdrohungen als Bestimmungen in Verfassungsrang zu normieren und begründete dies in den Erläuterungen wie folgt (RV 2438 BlgNR 24. GP):Auch die Bundesregierung dürfte von der Auffassung ausgegangen sein, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Strafdrohungen um Sanktionen handelt, die in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit hineinreichen: Noch in der Regierungsvorlage zur einschlägigen Novelle des Bankwesengesetzes schlug die Bundesregierung vor, die entsprechenden Strafdrohungen als Bestimmungen in Verfassungsrang zu normieren und begründete dies in den Erläuterungen wie folgt Regierungsvorlage 2438 BlgNR 24. GP):
"... Aufgrund der in den lit. a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 Millionen Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Art. 91 B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. ...""... Aufgrund der in den Litera a und b festgesetzten Höhe der Strafdrohungen im Verwaltungsstrafverfahren (bis zu 5 Millionen Euro, bis zu zweifacher Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens), welche durch die Richtlinie 2013/xx/EU vorgegeben sind und somit umgesetzt werden müssen, ist im Hinblick auf Artikel 91, B-VG bzw. die dazu ergangene Judikatur des VfGH der Bestand dieser Strafdrohungen verfassungsgesetzlich abzusichern. ..."
Dieser Vorgangsweise schloss sich auch der Finanzausschuss des Nationalrates an (AB 2514 BlgNR 24. GP), infolge eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Stummvoll, Krainer und Kolleginnen und Kollegen (AA 355 24. GP) wurde von der Erlassung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch Abstand genommen und das Gesetz bloß mit einfacher Mehrheit des Nationalrates beschlossen, wobei sich in den Stenographischen Protokollen des Nationalrates die Wortmeldung findet: "Eine Zweidrittelmehrheit wäre sich nicht ausgegangen!" (StenProt 216. Sitzung, 24. GP, 116).Dieser Vorgangsweise schloss sich auch der Finanzausschuss des Nationalrates an Ausschussbericht 2514 BlgNR 24. GP), infolge eines Abänderungsantrags der Abgeordneten Stummvoll, Krainer und Kolleginnen und Kollegen (AA 355 24. Gesetzgebungsperiode wurde von der Erlassung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch Abstand genommen und das Gesetz bloß mit einfacher Mehrheit des Nationalrates beschlossen, wobei sich in den Stenographischen Protokollen des Nationalrates die Wortmeldung findet: "Eine Zweidrittelmehrheit wäre sich nicht ausgegangen!" (StenProt 216. Sitzung, 24. GP, 116).
Das Bundesverwaltungsgericht verweist ergänzend darauf, dass auch der Umstand, dass eine Materie dem Wirtschaftsrecht zugehörig ist, keine Rechtfertigung dafür bieten dürfte, von den Erfordernissen des Art. 91 B-VG abzusehen, gelingt es dem Gesetzgeber doch auch etwa im Bereich des Finanzstrafrechts, eine an der Sanktionshöhe anknüpfende Abgrenzung zwischen der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit einerseits und der strafgerichtlichen Zuständigkeit andererseits vorzunehmen (vgl. § 53 FinStrG).Das Bundesverwaltungsgericht verweist ergänzend darauf, dass auch der Umstand, dass eine Materie dem Wirtschaftsrecht zugehörig ist, keine Rechtfertigung dafür bieten dürfte, von den Erfordernissen des Artikel 91, B-VG abzusehen, gelingt es dem Gesetzgeber doch auch etwa im Bereich des Finanzstrafrechts, eine an der Sanktionshöhe anknüpfende Abgrenzung zwischen der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit einerseits und der strafgerichtlichen Zuständigkeit andererseits vorzunehmen vergleiche Paragraph 53, FinStrG).
Als Gesichtspunkt, der die hier in Rede stehende Strafdrohung noch zusätzlich schwer wiegend erscheinen lässt, ist anzuführen, dass das derzeit für diese Strafdrohung anzuwendende Verwaltungsstrafverfahrensrecht vom Kumulationsprinzip (§ 22 Abs. 2 VStG) ausgeht, so dass jeder einzelne Verstoß mit der hier heranzuziehenden Höchststrafdrohung (€ 6.991.479,06) strafbewehrt ist, während im gerichtlichen Strafrecht das Absorptionsprinzip zur Anwendung käme (§ 28 StGB). Nach diesem Prinzip hat das Gericht, wenn "jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen [hat]" und wenn "über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt [wird]", auf "eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen".Als Gesichtspunkt, der die hier in Rede stehende Strafdrohung noch zusätzlich schwer wiegend erscheinen lässt, ist anzuführen, dass das derzeit für diese Strafdrohung anzuwendende Verwaltungsstrafverfahrensrecht vom Kumulationsprinzip (Paragraph 22, Absatz 2, VStG) ausgeht, so dass jeder einzelne Verstoß mit der hier heranzuziehenden Höchststrafdrohung (€ 6.991.479,06) strafbewehrt ist, während im gerichtlichen Strafrecht das Absorptionsprinzip zur Anwendung käme (Paragraph 28, StGB). Nach diesem Prinzip hat das Gericht, wenn "jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen [hat]" und wenn "über diese strafbaren Handlungen gleichzeitig erkannt [wird]", auf "eine einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen".
Dass das Richtlinienrecht der Union zu der hier angeordneten Regelung der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde unter nachprüfender Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes gezwungen hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits unter Pkt. IV.1. näher ausgeführt - nicht ersichtlich.Dass das Richtlinienrecht der Union zu der hier angeordneten Regelung der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde unter nachprüfender Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes gezwungen hätte, ist für das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits unter Pkt. römisch vier.1. näher ausgeführt - nicht ersichtlich.
Aufgrund der Höhe der Strafdrohung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber eine Sanktion vorgesehen hat, die nach den Anforderungen des Art. 91 B-VG in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und daher nicht als Verwaltungsstrafe unter der nachprüfenden Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes normiert werden durfte. Gemäß seiner Verpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG beantragt es daher die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen.Aufgrund der Höhe der Strafdrohung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Gesetzgeber eine Sanktion vorgesehen hat, die nach den Anforderungen des Artikel 91, B-VG in den Kernbereich der Strafgerichtsbarkeit fällt und daher nicht als Verwaltungsstrafe unter der nachprüfenden Kontrolle eines Verwaltungsgerichtes normiert werden durfte. Gemäß seiner Verpflichtung nach Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, B-VG beantragt es daher die Aufhebung der angefochtenen Gesetzesstellen.
3. Zum Anfechtungsumfang
Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist (vgl. VfSlg. 17.220/2004).Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden vergleiche VfSlg. 13.965 aus 1994,, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Grundgedanken, dass im Normenprüfungsverfahren nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als zur Bereinigung der Rechtslage unbedingt notwendig ist vergleiche VfSlg. 17.220 aus 2004,).
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen - beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011).Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf vergleiche zB VfSlg. 8155 aus 1977,, 12.235 aus 1989,, 13.915 aus 1994,, 14.131 aus 1995,, 14.498 aus 1996,, 14.890 aus 1997,, 16.212 aus 2001,). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit - sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen - beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756 aus 2002,, 19.496 aus 2011,).
Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl. VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486/2008, 18.298/2007; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr - vgl. noch VfSlg. 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 - zur Zurückweisung des gesamten Antrags).Eine zu weite Fassung des Antrags macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies - ist der Antrag in der Sache begründet - im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung vergleiche VfSlg 19.746 aus 2013,, 19.905 aus 2014,). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies - wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind - im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags (siehe VfSlg. 18.486 aus 2008,, 18.298 aus 2007,; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr - vergleiche noch VfSlg. 14.342 aus 1995,, 15.664 aus 1999,, 15.928 aus 2000,, 16.304 aus 2001,, 16.532 aus 2002,, 18.235 aus 2007, - zur Zurückweisung des gesamten Antrags).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedenfalls § 99d Abs. 3 BWG für präjudiziell. Denkbar wäre aber auch, den gesamten § 99d BWG als Bestimmung zu betrachten, deren einzelne Teile zueinander in einem Verhältnis des untrennbaren Zusammenhangs stehen (Hauptantrag). Die Absätze 1 und 2 (beide kamen im Anlassfall vor der belangten Behörde zur Anwendung und werden im angefochtenen Bescheid zitiert) dürften mit Abs. 3 in einem gewissen Zusammenhang stehen und werden daher in Eventualanträgen mitangefochten (Eventualantrag 2.). Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang nicht als untrennbar sehen, wird Abs. 3 auch separat angefochten (3. Eventualantrag). Die weiteren Eventualanträge sollen den Fall abdecken, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang nur mit Teilen von Abs. 1 und 2 (Eventualanträge 4., 5., 6.) sieht oder für den Fall gestellt werden, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang auch mit Abs. 4 sieht (zB Abs. 3 und Abs.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet jedenfalls Paragraph 99 d, Absatz 3, BWG für präjudiziell. Denkbar wäre aber auch, den gesamten Paragraph 99 d, BWG als Bestimmung zu betrachten, deren einzelne Teile zueinander in einem Verhältnis des untrennbaren Zusammenhangs stehen (Hauptantrag). Die Absätze 1 und 2 (beide kamen im Anlassfall vor der belangten Behörde zur Anwendung und werden im angefochtenen Bescheid zitiert) dürften mit Absatz 3, in einem gewissen Zusammenhang stehen und werden daher in Eventualanträgen mitangefochten (Eventualantrag 2.). Sollte der Verfassungsgerichtshof diesen Zusammenhang nicht als untrennbar sehen, wird Absatz 3, auch separat angefochten (3. Eventualantrag). Die weiteren Eventualanträge sollen den Fall abdecken, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang nur mit Teilen von Absatz eins und 2 (Eventualanträge 4., 5., 6.) sieht oder für den Fall gestellt werden, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang auch mit Absatz 4, sieht (zB Absatz 3 und Abs.
4 - s. Eventualantrag 8.) bzw. den sonst dort jeweils zusätzlich
angefochtenen Teilen des § 99d BWG sieht (Eventualanträge 7. bis 16.).angefochtenen Teilen des Paragraph 99 d, BWG sieht (Eventualanträge 7. bis 16.).
Eine aus verfassungsrechtlicher Sicht bereinigte Rechtslage könnte zB dadurch hergestellt werden, dass Abs. 3 (Eventualantrag 3.) oder Abs. 3 und 4 (Eventualantrag 8.) aufgehoben wird, mit dem Ergebnis, dass eine Rechtslage entstünde, nach der zwar eine Strafnorm verbliebe, aber "keine besondere Strafe festgesetzt ist", so dass subsidiär der Strafrahmen des § 10 Abs. 2 VStG zur Anwendung käme. Eine solche Rechtslage wäre an sich zwar vollzugstauglich, es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob eine solche Aufhebung nicht einen den Willen des Gesetzgebers völlig verändernden, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt hinterließe, die Aufhebung somit einem "dem Normsetzer nicht zusinnbaren Normsetzungsakt" bzw. einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten "Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme" (vgl. VfSlg. 15.283/1998), dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solcher Normsetzungsakt jedenfalls eine richtlinienwidrige Strafnorm in Gesetzesrang hinterließe (was letztlich - im Sinne des Hauptantrages - für eine Aufhebung des § 99d BWG zur Gänze spräche).Eine aus verfassungsrechtlicher Sicht bereinigte Rechtslage könnte zB dadurch hergestellt werden, dass Absatz 3, (Eventualantrag 3.) oder Absatz 3 und 4 (Eventualantrag 8.) aufgehoben wird, mit dem Ergebnis, dass eine Rechtslage entstünde, nach der zwar eine Strafnorm verbliebe, aber "keine besondere Strafe festgesetzt ist", so dass subsidiär der Strafrahmen des Paragraph 10, Absatz 2, VStG zur Anwendung käme. Eine solche Rechtslage wäre an sich zwar vollzugstauglich, es stellt sich dabei jedoch die Frage, ob eine solche Aufhebung nicht einen den Willen des Gesetzgebers völlig verändernden, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt hinterließe, die Aufhebung somit einem "dem Normsetzer nicht zusinnbaren Normsetzungsakt" bzw. einem dem Verfassungsgerichtshof verwehrten "Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme" vergleiche VfSlg. 15.283 aus 1998,), dies auch vor dem Hintergrund, dass ein solcher Normsetzungsakt jedenfalls eine richtlinienwidrige Strafnorm in Gesetzesrang hinterließe (was letztlich - im Sinne des Hauptantrages - für eine Aufhebung des Paragraph 99 d, BWG zur Gänze spräche).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Aufhebungsantrag, Aufsicht, Bindungswirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2138108.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.12.2016