Entscheidungsdatum
24.08.2016Norm
AVG 1950 §62 Abs4Spruch
W148 2113454-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vom 16.06.2015, vertreten durch RA Mag. Wolfgang DENKMAIR, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER und den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 vom 16.06.2015, vertreten durch RA Mag. Wolfgang DENKMAIR, 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 beschlossen:
A)
1. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG wird das Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) 3. anstelle der Wortfolge "in Höhe von 150 EUR" richtigerweise zu lauten hat: "in Höhe von 300 EUR".1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird das Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, dahingehend berichtigt, dass es im Spruchpunkt A) 3. anstelle der Wortfolge "in Höhe von 150 EUR" richtigerweise zu lauten hat: "in Höhe von 300 EUR".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde im Spruch des Erkenntnisses irrtümlich mit 150 EUR beziffert (Spruchpunkt A. 3.). Gemäß dem in der Begründung des Erkenntnisses herangezogenen § 52 Abs. 2 VwGVG beträgt der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch 20 % der verhängten Strafe von 1.500 EUR.Mit Erkenntnis vom 21.07.2016, GZ. W148 2113454-1/ 9 E, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vom 19.05.2015, GZ: FMA-KL235460.100/0003.LAW/2015, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.08.2015 insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung bestätigt wurde. Der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens wurde im Spruch des Erkenntnisses irrtümlich mit 150 EUR beziffert (Spruchpunkt A. 3.). Gemäß dem in der Begründung des Erkenntnisses herangezogenen Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG beträgt der Beitrag der beschwerdeführenden Partei zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens jedoch 20 % der verhängten Strafe von 1.500 EUR.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde und das im Spruch zitierte Erkenntnis entsprechend im Senat ergangen ist.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Verwaltungsstrafbescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn entweder eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor, da eine Geldstrafe von über 600 Euro verhängt wurde und das im Spruch zitierte Erkenntnis entsprechend im Senat ergangen ist.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist keine Entscheidung in der Sache und es war daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu entscheiden.
Zu A) Zur Berichtigung
3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.
§ 62 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet:
"(4) Schreib-und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen."
4. Wie unter I. ausgeführt wurde, ist im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens irrtümlich statt mit der Höhe von 300 EUR mit 150 EUR beziffert worden. Wie in der Begründung des Erkenntnisses näher ausgeführt wurde, beträgt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG der Kostenbeitrag 20 % der verhängten Strafe, was bei einer verhängten Strafe von 1.500 EUR den Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 300 EUR ergibt.4. Wie unter römisch eins. ausgeführt wurde, ist im Spruch des zu berichtigenden Erkenntnisses der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens irrtümlich statt mit der Höhe von 300 EUR mit 150 EUR beziffert worden. Wie in der Begründung des Erkenntnisses näher ausgeführt wurde, beträgt gemäß Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG der Kostenbeitrag 20 % der verhängten Strafe, was bei einer verhängten Strafe von 1.500 EUR den Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von 300 EUR ergibt.
Der Gesamtbetrag, den die beschwerdeführende Partei zu zahlen hat, wurde in der Begründung des zu berichtigenden Erkenntnisses (Seite 27) richtig mit 1.950 EUR berechnet. Dieser Gesamtbetrag ergab sich aus der Strafe in Höhe von 1.500 EUR, den Kosten zum Verfahren vor der belangten Behörde in Höhe von 150 EUR (10 % der Strafe) und dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 300 EUR (20 % der Strafe). Dass die im Spruch enthaltene unrichtige Zahl von EUR 150,- auf einem Versehen beruht, war daher klar erkennbar.
5. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, GZ. 2002/17/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist.5. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Parteien klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.04.2002, GZ. 2002/17/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittbetrachters auszugehen ist.
Es handelt sich im vorliegenden Fall im Spruchteil A) 3. des zu berichtigenden Erkenntnisses um einen Rechenfehler, der angesichts der in der Begründung enthaltenen Berechnung offenkundig ist und daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen zu berichtigen war.Es handelt sich im vorliegenden Fall im Spruchteil A) 3. des zu berichtigenden Erkenntnisses um einen Rechenfehler, der angesichts der in der Begründung enthaltenen Berechnung offenkundig ist und daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen zu berichtigen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. Pkt II.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche Pkt römisch zwei.5.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W148.2113454.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.09.2016