Entscheidungsdatum
23.08.2016Norm
AEUV Art.263 Abs1Spruch
W204 2129179-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.05.2016, Zl. FMA-RF00001/0014-AWP/2016, betreffend Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer in der Beschwerdesache der römisch 40 , vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.05.2016, Zl. FMA-RF00001/0014-AWP/2016, betreffend Zulässigkeit eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:
1.1. Mit Mandatsbescheid vom 26.04.2016 (zugestellt am 27.04.2016) schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 123a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) in Verbindung mit Art. 70 Verordnung (EU) 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden auch: SRM-Verordnung) für das Jahr 2016 Beiträge in Höhe von € 4.196.454,- vor, dies unter Setzung einer Leistungsfrist bis 20.05.2016. Mit weiteren Spruchpunkten des Bescheides räumte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Wahlrecht ein, diesen Betrag entweder in Summe bis 20.05.2016 auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen oder 15 % des Betrages einzubezahlen und für die restlichen 85 % eine "unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung" einzugehen und die dafür notwendigen Erklärungen bis 20.05.2016 vorzulegen. Als Beilage 2 wurde dem Mandatsbescheid eine Tabelle beigelegt, aus der die für die beschwerdeführende Gesellschaft individuell vorgenommene Berechnung des "festzusetzenden Jahresbeitrags 2016" in Höhe von € 4.196.454,- samt näheren Erläuterungen hervorgeht. Aus der Begründung des Mandatsbescheides (Seite 4 letzter Absatz) geht zudem hervor, dass es sich bei diesem mit der Berechnung in der Beilage 2 festgesetzten Beitrag um jenen handelt, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung ("der Ausschuss", vgl. zur Erklärung dieses Begriffes auch S. 3 erster Absatz des Bescheides) individuell für die beschwerdeführende Gesellschaft in Form einer "vom Ausschuss getroffene[n] Entscheidung" festgesetzt hat, über die die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr im Wege des Mandatsbescheides "informiert" wird.1.1. Mit Mandatsbescheid vom 26.04.2016 (zugestellt am 27.04.2016) schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß Paragraph 123 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) in Verbindung mit Artikel 70, Verordnung (EU) 806 aus 2014, zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden auch: SRM-Verordnung) für das Jahr 2016 Beiträge in Höhe von € 4.196.454,- vor, dies unter Setzung einer Leistungsfrist bis 20.05.2016. Mit weiteren Spruchpunkten des Bescheides räumte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Wahlrecht ein, diesen Betrag entweder in Summe bis 20.05.2016 auf ein bestimmtes Konto einzuzahlen oder 15 % des Betrages einzubezahlen und für die restlichen 85 % eine "unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung" einzugehen und die dafür notwendigen Erklärungen bis 20.05.2016 vorzulegen. Als Beilage 2 wurde dem Mandatsbescheid eine Tabelle beigelegt, aus der die für die beschwerdeführende Gesellschaft individuell vorgenommene Berechnung des "festzusetzenden Jahresbeitrags 2016" in Höhe von € 4.196.454,- samt näheren Erläuterungen hervorgeht. Aus der Begründung des Mandatsbescheides (Seite 4 letzter Absatz) geht zudem hervor, dass es sich bei diesem mit der Berechnung in der Beilage 2 festgesetzten Beitrag um jenen handelt, den der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung ("der Ausschuss", vergleiche zur Erklärung dieses Begriffes auch S. 3 erster Absatz des Bescheides) individuell für die beschwerdeführende Gesellschaft in Form einer "vom Ausschuss getroffene[n] Entscheidung" festgesetzt hat, über die die beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr im Wege des Mandatsbescheides "informiert" wird.
1.2. Die Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides enthält - unter anderem - den folgenden Hinweis:
"Nach § 123a Absatz 2 BaSAG sind die Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung hat somit keine aufschiebende Wirkung"."Nach Paragraph 123 a, Absatz 2 BaSAG sind die Vorschreibungen von Beiträgen und Sonderbeiträgen durch die FMA mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde und der Höhe nach bestritten werden. Die Vorstellung hat somit keine aufschiebende Wirkung".
2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 2 AVG (Postaufgabe am 11.05.2016) das Rechtsmittel der Vorstellung.2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 2, AVG (Postaufgabe am 11.05.2016) das Rechtsmittel der Vorstellung.
3. Gleichzeitig mit der Vorstellung stellte sie bei der belangten
Behörde den Antrag, "der ... Vorstellung die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und die Einhebung des mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beitrags bis zur Erledigung der Vorstellung auszusetzen".
4. Diesen Antrag begründete die beschwerdeführende Gesellschaft - zusammengefasst - wie folgt:
4.1. Zum Einen sehe der Wortlaut des § 123a BaSAG nicht ausdrücklich vor, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme, weil darin nichts zur Frage der aufschiebenden Wirkung festgelegt, sondern nur angeordnet sei, dass die Vorschreibungen bei Fälligkeit vollstreckbar seien. Dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme, könne höchstens "aus den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (§ 123 Abs. 5 BaSAG)" abgeleitet werden. Abgesehen davon könne der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Behörde zu Unrecht auf das Instrument des Mandatsbescheides zurückgegriffen habe (diesbezüglich verweist der Antrag auf die Ausführungen in der Vorstellung). Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, warum im Einzelfall ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Betracht komme. Ein solcher könne nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und eine Interessenabwägung ergäbe, dass die den Interessen des Rechtsmittelwerbers entgegenstehenden Interessen wegen sonstiger Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides gebieten. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Bei Vorstellungen gegen Mandatsbescheide, mit denen eine Geldleistung vorgeschrieben werde, sei die Behörde gar nicht befugt, die aufschiebende Wirkung auszuschließen (Hinweise auf Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 57 Rz 33). Mit der von ihr vertretenen Interpretation "verleiht sich die Behörde eigenmächtig die Kompetenz, ohne Ermittlungsverfahren und ohne jegliches Parteiengehör eine Geldvorschreibung in Millionenhöhe zu erlassen, gegen die dann nicht einmal ein effektives Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stünde". Träfe die Auffassung der Behörde zu, so führe nicht einmal die erfolgreiche Vorstellung zur zeitnahen Rückerstattung des unrechtmäßig vorgeschriebenen Betrages: In diesem Fall würde die Behörde nämlich "logisch konsequent" auf § 123a Abs. 2 letzter Satz BaSAG verweisen, demzufolge "Berichtigungen von Beiträgen erst mit der Beitragsvorschreibung des nächstfolgenden Jahres vorzunehmen sind". Die verfassungs- und unionsrechtlichen Garantien eines effektiven Verwaltungsrechtsschutzes wären dadurch "vollends ausgehebelt".4.1. Zum Einen sehe der Wortlaut des Paragraph 123 a, BaSAG nicht ausdrücklich vor, dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme, weil darin nichts zur Frage der aufschiebenden Wirkung festgelegt, sondern nur angeordnet sei, dass die Vorschreibungen bei Fälligkeit vollstreckbar seien. Dass einer Vorstellung keine aufschiebende Wirkung zukomme, könne höchstens "aus den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 123, Absatz 5, BaSAG)" abgeleitet werden. Abgesehen davon könne der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung schon deswegen nicht angenommen werden, weil die Behörde zu Unrecht auf das Instrument des Mandatsbescheides zurückgegriffen habe (diesbezüglich verweist der Antrag auf die Ausführungen in der Vorstellung). Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, warum im Einzelfall ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Betracht komme. Ein solcher könne nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und eine Interessenabwägung ergäbe, dass die den Interessen des Rechtsmittelwerbers entgegenstehenden Interessen wegen sonstiger Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides gebieten. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht gegeben. Bei Vorstellungen gegen Mandatsbescheide, mit denen eine Geldleistung vorgeschrieben werde, sei die Behörde gar nicht befugt, die aufschiebende Wirkung auszuschließen (Hinweise auf Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 57, Rz 33). Mit der von ihr vertretenen Interpretation "verleiht sich die Behörde eigenmächtig die Kompetenz, ohne Ermittlungsverfahren und ohne jegliches Parteiengehör eine Geldvorschreibung in Millionenhöhe zu erlassen, gegen die dann nicht einmal ein effektives Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zur Verfügung stünde". Träfe die Auffassung der Behörde zu, so führe nicht einmal die erfolgreiche Vorstellung zur zeitnahen Rückerstattung des unrechtmäßig vorgeschriebenen Betrages: In diesem Fall würde die Behörde nämlich "logisch konsequent" auf Paragraph 123 a, Absatz 2, letzter Satz BaSAG verweisen, demzufolge "Berichtigungen von Beiträgen erst mit der Beitragsvorschreibung des nächstfolgenden Jahres vorzunehmen sind". Die verfassungs- und unionsrechtlichen Garantien eines effektiven Verwaltungsrechtsschutzes wären dadurch "vollends ausgehebelt".
4.2. Die belangte Behörde habe - so die weitere Begründung des mit der Vorstellung verbundenen Aufschiebungsantrags der beschwerdeführenden Gesellschaft - durch den von ihr erlassenen Mandatsbescheid "wenn auch nicht im Spruch, sondern mit schlichtem Verweis in der Rechtsmittelbelehrung auf eine Gesetzesbestimmung, die nichts über die aufschiebende Wirkung aussagt", die aufschiebende Wirkung "aberkannt". Gegen den solcherart von der beschwerdeführenden Gesellschaft als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gedeuteten Bescheidinhalt müssten ihrer Auffassung nach "auch jene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche die Verwaltungsverfahrensgesetze normalerweise für solche Fälle vorsehen" (Hinweis auf § 13 Abs. 4 VwGVG, § 212a BAO, § 30 Abs. 2 VwGG, § 85 Abs. 2 VfGG).4.2. Die belangte Behörde habe - so die weitere Begründung des mit der Vorstellung verbundenen Aufschiebungsantrags der beschwerdeführenden Gesellschaft - durch den von ihr erlassenen Mandatsbescheid "wenn auch nicht im Spruch, sondern mit schlichtem Verweis in der Rechtsmittelbelehrung auf eine Gesetzesbestimmung, die nichts über die aufschiebende Wirkung aussagt", die aufschiebende Wirkung "aberkannt". Gegen den solcherart von der beschwerdeführenden Gesellschaft als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gedeuteten Bescheidinhalt müssten ihrer Auffassung nach "auch jene Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, welche die Verwaltungsverfahrensgesetze normalerweise für solche Fälle vorsehen" (Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG, Paragraph 212 a, BAO, Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, Paragraph 85, Absatz 2, VfGG).
Dies sei bereits durch das unionsrechtliche Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes geboten (Hinweis auf EuGH 13.03.2007 Rs. C-432/06 Unibet, Rn. 37 und die dort angeführten Judikaturnachweise). Zwar unterlägen die Einzelheiten des Verfahrens im vorliegenden - in Durchführung von Unionsrecht zu vollziehenden - Bereich der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie, doch sei diese Autonomie durch die Prinzipien der Äquivalenz und der Effektivität begrenzt. Unter Beachtung dieser Grenzen sei die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid bei einer verfassungs- und unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes geboten, weil die beschwerdeführende Partei nicht gezwungen werden dürfe, sich Verwaltungs- oder Strafverfahren und den sich daraus ergebenden Sanktionen auszusetzen, nur um einen Rechtsbehelf ergreifen zu können, mit dem sie einen Verstoß gegen das Unionsrecht rügen könnte (Hinweise auf die Rn. 43, 64 und 82 des Urteils EuGH 13.03.2007 Rs. C-432/06 Unibet).
5. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2016 zurück. Zur Begründung gibt sie nach Darstellung der Art. 67 Abs. 1 und 69 Abs. 1 SRM-Verordnung den Wortlaut von § 123a Abs. 2 BaSAG wieder und führt dazu aus, dass damit eine spezialgesetzliche Abweichung von der in § 57 Abs. 2 AVG enthaltenen Anordnung normiert sei, wonach einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid über die Vorschreibung einer Geldleistung ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Aus den parlamentarischen Materialien (Hinweis auf RV 898 BlgNR 25. GP, 10) zu den §§ 123a und 123b BaSAG ergebe sich, dass diese Sonderbestimmung eingeführt worden sei, um sicherzustellen, dass Österreich das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge "effektiv wahrnehmen kann". Aus den Erläuterungen lasse sich "zweifelsfrei erschließen, dass die Bestimmungen der effizienten und durchsetzbaren Beitragserhebung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben" dienten. Die Erläuterungen wiesen zudem darauf hin, dass die in § 123a Abs. 2 BaSAG vorgesehene "Vollstreckbarkeit der Vorschreibung mit5. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2016 zurück. Zur Begründung gibt sie nach Darstellung der Artikel 67, Absatz eins und 69 Absatz eins, SRM-Verordnung den Wortlaut von Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG wieder und führt dazu aus, dass damit eine spezialgesetzliche Abweichung von der in Paragraph 57, Absatz 2, AVG enthaltenen Anordnung normiert sei, wonach einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid über die Vorschreibung einer Geldleistung ex lege aufschiebende Wirkung zukomme. Aus den parlamentarischen Materialien (Hinweis auf Regierungsvorlage 898 BlgNR 25. GP, 10) zu den Paragraphen 123 a und 123 b BaSAG ergebe sich, dass diese Sonderbestimmung eingeführt worden sei, um sicherzustellen, dass Österreich das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge "effektiv wahrnehmen kann". Aus den Erläuterungen lasse sich "zweifelsfrei erschließen, dass die Bestimmungen der effizienten und durchsetzbaren Beitragserhebung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben" dienten. Die Erläuterungen wiesen zudem darauf hin, dass die in Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG vorgesehene "Vollstreckbarkeit der Vorschreibung mit
Fälligkeit ... den Regelungsbestand des § 123 Abs. 5 BaSAG"Fälligkeit ... den Regelungsbestand des Paragraph 123, Absatz 5, BaSAG"
weiterführe. Die Begründung des Bescheides gibt sodann die folgende Passage aus den Gesetzesmaterialien zu der erwähnten, bei Erlassung der hier fraglichen Bestimmung des § 123a Abs. 2 BaSAG bereits vorgefundenen, Vorschrift des § 123 Abs. 5 leg.cit. in der Fassung BGBl. I 127/2015 wieder (Zitat aus RV 796 BlgNR 25. GP, 4):weiterführe. Die Begründung des Bescheides gibt sodann die folgende Passage aus den Gesetzesmaterialien zu der erwähnten, bei Erlassung der hier fraglichen Bestimmung des Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG bereits vorgefundenen, Vorschrift des Paragraph 123, Absatz 5, leg.cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 127 aus 2015, wieder (Zitat aus Regierungsvorlage 796 BlgNR 25. GP, 4):
"Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Sicherstellung der zeitgerechten Übertragung der Beiträge und Sonderbeiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Einheitliche Abwicklungsbehörde (sog. ‚Single Resolution Board', ‚SRB') zur Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (sog. ‚Single Resolution Fund', ‚SRF') wird - wortgleich zu § 21 Abs. 7 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 - klargestellt, dass eine Vorstellung gegen die Vorschreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn Rechtsmittel erfolgreich waren, sind mögliche Änderungen in Hinblick auf die Höhe der Beiträge oder Sonderbeiträge auf Beiträge oder Sonderbeiträge im Folgejahr der endgültigen gerichtlichen Entscheidung anzurechnen.""Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Sicherstellung der zeitgerechten Übertragung der Beiträge und Sonderbeiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Einheitliche Abwicklungsbehörde (sog. ‚Single Resolution Board', ‚SRB') zur Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (sog. ‚Single Resolution Fund', ‚SRF') wird - wortgleich zu Paragraph 21, Absatz 7, Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015, - klargestellt, dass eine Vorstellung gegen die Vorschreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn Rechtsmittel erfolgreich waren, sind mögliche Änderungen in Hinblick auf die Höhe der Beiträge oder Sonderbeiträge auf Beiträge oder Sonderbeiträge im Folgejahr der endgültigen gerichtlichen Entscheidung anzurechnen."
Die §§ 123a und 123b BaSAG seien vom Gesetzgeber eingeführt worden, um sicherzustellen, dass Österreich das "Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge" effektiv wahrnehmen könne. Aus den Erläuterungen lasse sich zweifelsfrei erschließen, dass die Bestimmungen "der effizienten und durchsetzbaren Beitragserhebung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben dienen". Den parlamentarischen Materialien sei ohne Zweifel die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Beiträge den Instituten einerseits mittels Mandatsbescheiden vorzuschreiben seien (denn nur gegen solche könnten "Vorstellungen" erhoben werden) und dass es andererseits aufgrund von Verwaltungseffizienz und zur Sicherstellung einer zeitgerechten Übertragung der Beiträge an den europäischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus generell zu keiner aufschiebenden Wirkung kommen dürfe. Dies sei insbesondere auch im vorliegenden Fall so, weil ansonsten "das gemeinschaftsweite Ziel eines einheitlichen Abwicklungsfonds, der durch jeweils auf nationaler Ebene erhobene Mittel gefüllt wird, konterkariert werden würde". Auf europäischer Ebene werde das Ziel verfolgt, einen Einheitlichen Abwicklungsfonds für die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion einzurichten und binnen 8 Jahren die Zielausstattung von rund 55 Milliarden Euro zu erreichen. Jeweils national unterschiedlich ausgestaltete Regelungen insbesondere auch im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung im Rahmen von Vorstellungsverfahren würden "den europäischen Vorgaben hinsichtlich der Erhebung und auch der Weiterleitung an das Single Resolution Board entgegenstehen und ein europaweites einheitliches und abgestimmtes Verhalten massiv erschweren".Die Paragraphen 123 a und 123 b BaSAG seien vom Gesetzgeber eingeführt worden, um sicherzustellen, dass Österreich das "Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge" effektiv wahrnehmen könne. Aus den Erläuterungen lasse sich zweifelsfrei erschließen, dass die Bestimmungen "der effizienten und durchsetzbaren Beitragserhebung im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben dienen". Den parlamentarischen Materialien sei ohne Zweifel die Intention des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Beiträge den Instituten einerseits mittels Mandatsbescheiden vorzuschreiben seien (denn nur gegen solche könnten "Vorstellungen" erhoben werden) und dass es andererseits aufgrund von Verwaltungseffizienz und zur Sicherstellung einer zeitgerechten Übertragung der Beiträge an den europäischen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus generell zu keiner aufschiebenden Wirkung kommen dürfe. Dies sei insbesondere auch im vorliegenden Fall so, weil ansonsten "das gemeinschaftsweite Ziel eines einheitlichen Abwicklungsfonds, der durch jeweils auf nationaler Ebene erhobene Mittel gefüllt wird, konterkariert werden würde". Auf europäischer Ebene werde das Ziel verfolgt, einen Einheitlichen Abwicklungsfonds für die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion einzurichten und binnen 8 Jahren die Zielausstattung von rund 55 Milliarden Euro zu erreichen. Jeweils national unterschiedlich ausgestaltete Regelungen insbesondere auch im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung im Rahmen von Vorstellungsverfahren würden "den europäischen Vorgaben hinsichtlich der Erhebung und auch der Weiterleitung an das Single Resolution Board entgegenstehen und ein europaweites einheitliches und abgestimmtes Verhalten massiv erschweren".
6. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wiederholt die beschwerdeführende Gesellschaft zum Teil ihre bereits im Antrag vorgebrachten Argumente (Pkt. 4.3., 4.4. der Beschwerde) und führt ergänzend dazu aus, dass sich ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus § 123a BaSAG schon deswegen nicht ergebe, weil das BaSAG in anderen Zusammenhängen, nämlich in den Regelungen der §§ 116 Abs. 8 und 118 Abs. 1 BaSAG einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung ausdrücklich normiere, während eine solche explizite Anordnung in § 123a BaSAG fehle. Darüber hinaus stehe bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass die Berechnung des Beitrags der beschwerdeführenden Gesellschaft falsch erfolgt sei. Laut "Board Decision" des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20.05.2016), über den die beschwerdeführende Gesellschaft von der belangten Behörde informiert worden sei (die der beschwerdeführenden Gesellschaft jedoch nicht - gemeint wohl: vollständig und förmlich - mitgeteilt worden sei), sei der ihr vorgeschriebene Beitrag "um zumindest EUR 50.226 zu hoch ausgefallen". Nachdem Österreich erst bis 30.06.2016 verpflichtet sei, die alljährlich fälligen Beiträge an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu überweisen, erscheine es unvertretbar, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen "erwiesenermaßen unrichtigen Bescheid" nicht zuzuerkennen bzw. zumindest den eindeutig zu Unrecht zu viel eingehobenen Betrag nicht einfach zurück zu überweisen. Es erscheine geradezu paradox, wenn sich in dem Schreiben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, das der beschwerdeführenden Gesellschaft von der belangten Behörde mit dem Informationsschreiben vom 23.05.2016 zur fehlerhaften Berechnung der Beitragszahlungen für 2016 übermittelt worden sei, der Hinweis findet, wonach eine Rückerstattung des bereits jetzt nachweislich zu hoch bezahlten Beitrags erst im Zuge der Beitragsvorschreibung für 2017 erfolgen würde, "um eine effektive Durchführung der Beitragsanpassung zu garantieren". Da der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Erlassung eines Mandatsbescheides "jede Möglichkeit der Beteiligung und Äußerung" genommen worden sei, stelle das Vorgehen nach § 57 AVG in Verknüpfung mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen besonders intensiven Eingriff dar.6. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wiederholt die beschwerdeführende Gesellschaft zum Teil ihre bereits im Antrag vorgebrachten Argumente (Pkt. 4.3., 4.4. der Beschwerde) und führt ergänzend dazu aus, dass sich ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus Paragraph 123 a, BaSAG schon deswegen nicht ergebe, weil das BaSAG in anderen Zusammenhängen, nämlich in den Regelungen der Paragraphen 116, Absatz 8 und 118 Absatz eins, BaSAG einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung ausdrücklich normiere, während eine solche explizite Anordnung in Paragraph 123 a, BaSAG fehle. Darüber hinaus stehe bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass die Berechnung des Beitrags der beschwerdeführenden Gesellschaft falsch erfolgt sei. Laut "Board Decision" des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (SRB/ES/SRF/2016/13 vom 20.05.2016), über den die beschwerdeführende Gesellschaft von der belangten Behörde informiert worden sei (die der beschwerdeführenden Gesellschaft jedoch nicht - gemeint wohl: vollständig und förmlich - mitgeteilt worden sei), sei der ihr vorgeschriebene Beitrag "um zumindest EUR 50.226 zu hoch ausgefallen". Nachdem Österreich erst bis 30.06.2016 verpflichtet sei, die alljährlich fälligen Beiträge an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu überweisen, erscheine es unvertretbar, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen einen "erwiesenermaßen unrichtigen Bescheid" nicht zuzuerkennen bzw. zumindest den eindeutig zu Unrecht zu viel eingehobenen Betrag nicht einfach zurück zu überweisen. Es erscheine geradezu paradox, wenn sich in dem Schreiben des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung, das der beschwerdeführenden Gesellschaft von der belangten Behörde mit dem Informationsschreiben vom 23.05.2016 zur fehlerhaften Berechnung der Beitragszahlungen für 2016 übermittelt worden sei, der Hinweis findet, wonach eine Rückerstattung des bereits jetzt nachweislich zu hoch bezahlten Beitrags erst im Zuge der Beitragsvorschreibung für 2017 erfolgen würde, "um eine effektive Durchführung der Beitragsanpassung zu garantieren". Da der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Erlassung eines Mandatsbescheides "jede Möglichkeit der Beteiligung und Äußerung" genommen worden sei, stelle das Vorgehen nach Paragraph 57, AVG in Verknüpfung mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen besonders intensiven Eingriff dar.
Abschließend führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus: Die unionsrechtliche Verpflichtung Österreichs, an der Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsfonds mitzuwirken, führe "nicht zwangsläufig" zu einer Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen und die Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit einem effektiven Rechtsschutz würden einander nicht ausschließen. Vielmehr stelle das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar. Da die belangte Behörde im vorliegenden Bereich Unionsrecht vollziehe, sei sie auch an das in Art. 47 GRC verankerte Prinzip gebunden. Im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie seien die Mitgliedstaaten zur Achtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips verpflichtet. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sowohl dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als auch den Verpflichtungen der Republik Österreich in Zusammenhang mit der Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsfonds Rechnung zu tragen.Abschließend führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus: Die unionsrechtliche Verpflichtung Österreichs, an der Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsfonds mitzuwirken, führe "nicht zwangsläufig" zu einer Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen und die Garantie eines rechtsstaatlichen Verfahrens mit einem effektiven Rechtsschutz würden einander nicht ausschließen. Vielmehr stelle das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar. Da die belangte Behörde im vorliegenden Bereich Unionsrecht vollziehe, sei sie auch an das in Artikel 47, GRC verankerte Prinzip gebunden. Im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie seien die Mitgliedstaaten zur Achtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsprinzips verpflichtet. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, sowohl dem Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als auch den Verpflichtungen der Republik Österreich in Zusammenhang mit der Einrichtung des Einheitlichen Abwicklungsfonds Rechnung zu tragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit und Senatsbesetzung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Beschwerde ist daher vom Bundesverwaltungsgericht durch Senat (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu erledigen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Beschwerde ist daher vom Bundesverwaltungsgericht durch Senat (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu erledigen.
3.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
3.3. Der angefochtene Bescheid betrifft die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorstellungsverfahren gegen einen Mandatsbescheid über die Vorschreibung von Beiträgen zum einheitlichen Abwicklungsfonds.
Dieser einheitliche Abwicklungsfonds und die für seinen Aufbau und seine Verwaltung relevanten materiell-rechtlich, organisationsrechtlich und verfahrensrechtlich maßgeblichen Rechtsvorschriften beruhen weitgehend auf der Verordnung (EU) 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010; ABl EU L 225 vom 20.07.2014, 1 (im Folgenden auch: SRM-Verordnung).Dieser einheitliche Abwicklungsfonds und die für seinen Aufbau und seine Verwaltung relevanten materiell-rechtlich, organisationsrechtlich und verfahrensrechtlich maßgeblichen Rechtsvorschriften beruhen weitgehend auf der Verordnung (EU) 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,; Amtsblatt EU L 225 vom 20.07.2014, 1 (im Folgenden auch: SRM-Verordnung).
3.4. Innerstaatliche Rechtsgrundlagen
§ 57 Abs. 1 und 2 AVG lauten:Paragraph 57, Absatz eins und 2 AVG lauten:
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist."(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist."
§ 123a Abs. 2 BaSAG lautet:Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG lautet:
"(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.""(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen."
3.5. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen
3.5.1. Durch die SRM-Verordnung wurde mit dem Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung eine (Unions-)Agentur geschaffen, der Aufgaben der Vollziehung im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen einerseits und im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund) andererseits zukommen.
Die Regelungen zur Organisation und zu den Aufgaben des "Ausschusses" sind in den Bestimmungen zum "Institutionellen Rahmen" (Teil III) der SRM-Verordnung enthalten, in denen unter anderem Folgendes vorgesehen ist:Die Regelungen zur Organisation und zu den Aufgaben des "Ausschusses" sind in den Bestimmungen zum "Institutionellen Rahmen" (Teil römisch drei) der SRM-Verordnung enthalten, in denen unter anderem Folgendes vorgesehen ist:
"TITEL I"TITEL römisch eins
DER AUSSCHUSS
Artikel 42
Rechtsform
(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.
..."
Artikel 50 der SRM-Verordnung regelt jene Aufgaben, die der Ausschuss "im Rahmen der Plenarsitzung" beschließt. Für die darin (und an anderen Stellen der Verordnung) nicht aufgezählten Aufgaben sieht Artikel 54 Abs. 1 lit. b subsidiär eine Beschlussfassung durch die "Präsidiumssitzung des Ausschusses" vor.Artikel 50 der SRM-Verordnung regelt jene Aufgaben, die der Ausschuss "im Rahmen der Plenarsitzung" beschließt. Für die darin (und an anderen Stellen der Verordnung) nicht aufgezählten Aufgaben sieht Artikel 54 Absatz eins, Litera b, subsidiär eine Beschlussfassung durch die "Präsidiumssitzung des Ausschusses" vor.
3.5.2. Die die finanziellen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds regelnden näheren Bestimmungen (in Teil III Titel V Kapitel 2) der SRM-Verordnung haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:3.5.2. Die die finanziellen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds regelnden näheren Bestimmungen (in Teil römisch drei Titel römisch fünf Kapitel 2) der SRM-Verordnung haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"KAPITEL 2
Der einheitliche Abwicklungsfonds
Abschnitt 1
Bildung des Fonds
Artikel 67
Allgemeine Bestimmungen
(1) Hiermit wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden ‚Fonds') errichtet. Der Fonds wird gemäß den im Übereinkommen verankerten Regelungen über die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Mittel auf den Fonds gefüllt.
(2) Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil II Titel I genannt sind, sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.(2) Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der Abwicklungsbefugnisse, die in Teil römisch zwei Titel römisch eins genannt sind, sicherzustellen, und gemäß den in den Artikeln 14 und 15 genannten Abwicklungszielen und -grundsätzen. Der Unionshaushalt oder die einzelstaatlichen Haushalte werden unter keinen Umständen für Aufwendungen oder Verluste des Fonds haftbar gemacht.
(3) Eigentümer des Fonds ist der Ausschuss.
(4) Die Beiträge nach Maßgabe der Artikel 69, 70 und 71 werden von den nationalen Abwicklungsbehörden bei den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen.
[...]
Artikel 70
Im Voraus erhobene Beiträge
(1) Die jeweiligen Beiträge der einzelnen Institute werden mindestens jährlich erhoben und anteilig zur Gesamthöhe ihrer Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen im Verhältnis zu den aggregierten Verbindlichkeiten (ohne Eigenmittel) abzüglich gedeckter Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute berechnet.
(2) Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.
Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf:
[...]
(4) Die ordnungsgemäß von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 erhaltenen Beiträge werden diesen Unternehmen nicht rückerstattet.
(5) Haben teilnehmende Mitgliedstaaten bereits nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismen eingerichtet, können sie vorsehen, dass diese Mechanismen ihre verfügbaren Finanzmittel, die sie zwischen dem 17. Juni 2010 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2014/59/EU von den Instituten erhoben haben, einsetzen, um den Instituten einen Ausgleich für die im Voraus erhobenen Beiträge zu gewähren, die sie gegebenenfalls an den Fonds abzuführen haben. Die den Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 2014/49/EU erwachsenden Verpflichtungen bleiben von einer solchen Rückerstattung unberührt.
(6) Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der Beitragsanpassung entsprechend dem Risikoprofil der Institute festgelegt wird.
(7) Der Rat erlässt im Rahmen eines in Absatz 6 genannten delegierten Rechtsakts auf Vorschlag der Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1, 2 und 3 und insbesondere hinsichtlich
a) der Anwendung der Methode zur Berechnung der einzelnen Beiträge;
b) der praktischen Modalitäten bei der Zuordnung der Institute zu den in dem delegierten Rechtsakt festgelegten Risikofaktoren.
Artikel 71
Außerordentliche nachträglich erhobene Beiträge
(1) Reichen die verfügbaren Finanzmittel nicht aus, um Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Fonds für Abwicklungsmaßnahmen zu decken, werden von den im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten außerordentliche nachträgliche Beiträge erhoben, um die zusätzlichen Aufwendungen zu decken. Die Berechnung der Höhe der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge und ihre Zuweisung zu den einzelnen Instituten erfolgen gemäß den in den Artikeln 69 und 70 festgelegten Regeln.
Der Gesamtbetrag der jährlichen außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge darf das Dreifache der jährlichen Summe der gemäß Artikel 70 festgelegten Beiträge nicht übersteigen.
(2) Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben - nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde - oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde im Einklang mit den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Absatz 1 auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Ein solcher Aufschub wird für höchstens sechs Monate gewährt, kann aber auf Antrag des Instituts erneuert werden. Die gemäß dieses Absatzes aufgeschobenen Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Finanzlage des Instituts durch die Entrichtung des Betrags nicht mehr gefährdet ist.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 93 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Umstände und Bedingungen festlegt, unter denen die Zahlung von nachträglich erhobenen Beiträgen durch ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gemäß Absatz 2 dieses Artikels teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann."
3.5.3. Die Artikel 85 und 86 der SRM-Verordnung regeln die Instrumente, Organe und Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Ausschusses wie folgt:
"Artikel 85
Beschwerdeausschuss
(1) Der Ausschuss richtet einen Beschwerdeausschuss ein, der über die gemäß Absatz 3 eingereichten Beschwerden beschließt.
(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Personen, die ein hohes Ansehen genießen, aus den Mitgliedstaaten stammen und nachweislich über weitreichende einschlägige Kenntnisse und Berufserfahrung - auch in der Abwicklung - im Bankensektor oder im Bereich anderer Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal des Ausschusses, der Abwicklungsbehörden oder anderer Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Mitgliedstaaten oder der Union gehören, das an der Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen wurden, beteiligt ist. Der Beschwerdeausschuss ist mit den Mitteln und dem Fachwissen ausgestattet, die erforderlich sind, um den Ausschuss bei der Ausübung seiner Befugnisse sachkundig rechtlich zu beraten. Der Ausschuss ernennt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, die im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte öffentliche Aufforderung zur Interessenbekundung einmal verlängert werden kann. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses und die Stellvertreter sind an keinerlei Weisungen gebunden.
(3) Eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden kann Beschwerde gegen einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Artikel 10 Absatz 10, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1, den Artikeln 38 bis 41, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 71 und Artikel 90 Absatz 3 einlegen, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft.
Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses an die betroffene Person oder, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Beschluss erlangt hat, schriftlich bei dem Beschwerdeausschuss einzureichen.
(4) Der Beschwerdeausschuss entscheidet innerhalb eines Monats nach der Einreichung über die Beschwerde.
Er entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens drei seiner fünf Mitglieder.
(5) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine öffentliche Verpflichtungserklärung und eine öffentliche Interessenerklärung ab, in der angegeben wird, welche direkten oder indirekten Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder aus der hervorgeht, dass keine solchen Interessen bestehen.
(6) Eine Beschwerde nach Absatz 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies seiner Auffassung nach erfordern.
(7) Ist die Beschwerde zulässig, prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu den von ihm selbst abgegebenen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.
(8) Der Beschwerdeausschuss kann den Beschluss des Ausschusses bestätigen oder den Fall an den Ausschuss zurückverweisen. Der Ausschuss ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden und erlässt in der betreffenden Angelegenheit einen geänderten Beschluss.
(9) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind zu begründen und werden den Parteien übermittelt.
(10) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht sie.
Artikel 86
Klagen vor dem Gerichtshof
(1) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV kann vor dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder - in Fällen, in denen keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss eingereicht werden kann - des Ausschusses erhoben werden.
(2) Im Einklang mit Artikel 263 AEUV können die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sowie jede natürliche oder juristische Person Klage vor dem Gerichtshof gegen Beschlüsse des Ausschusses erheben.
(3) Fasst der Ausschuss trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keinen Beschluss, so kann vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage nach Artikel 265 AEUV erhoben werden.
(4) Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen."
3.5.4. Aufgrund der Ermächtigung gemäß Artikel 85 Abs. 10 der Verordnung (EU) 806/2014 hat der Beschwerdeausschuss eine Verfahrensordnung beschlossen, die auszugsweise Folgendes vorsieht (http://srb.europa.eu/sites/srbsite/files/2016rules_of_procedure_of_srb_appealpanel.pdf):3.5.4. Aufgrund der Ermächtigung gemäß Artikel 85 Absatz 10, der Verordnung (EU) 806 aus 2014, hat der Beschwerdeausschuss eine Verfahrensordnung beschlossen, die auszugsweise Folgendes vorsieht (http://srb.europa.eu/sites/srbsite/files/2016rules_of_procedure_of_srb_appealpanel.pdf):
"Article 10
Suspension under Article 85(6) of Regulation 806/2014
1. An appeal does not have suspensive effect, but by Article 85(6) of Regulation 806/2014 the Appeal Panel may, if it considers that the circumstances so require, suspend the application of the contested decision.1. An appeal does not have suspensive effect, but by Article 85(6) of Regulation 806 aus 2014, the Appeal Panel may, if it considers that the circumstances so require, suspend the application of the contested decision.
2. The procedures set out in these rules (including those set out below as to directions and pre-hearing conference) apply as the Chair shall deem appropriate to the determination of any question regarding the suspension of a decision by the Board. In exceptional circumstances, the Appeal Panel may also suspend the application of the contested decision for a period sufficient to permit full discussion of the suspension.
3. The decision of the Appeal Panel determining any question as to suspension shall be given in writing, and shall be adopted in accordance with Article 85(9) of Regulation 806/2014. The Appeal Panel may amend its decision to suspend or not suspend at any time on the application of any of the parties."3. The decision of the Appeal Panel determining any question as to suspension shall be given in writing, and shall be adopted in accordance with Article 85(9) of Regulation 806 aus 2014,. The Appeal Panel may amend its decision to suspend or not suspend at any time on the application of any of the parties."
3.5.5. Die delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl EU L 11 vom 17.01.2015, 44, sieht unter anderem folgende Regelungen vor:3.5.5. Die delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21.10.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, Amtsblatt EU L 11 vom 17.01.2015, 44, sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
Im Erwägungsgrund 7:
"(7) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates tritt der gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden ‚der Ausschuss') bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Ausübung von Befugnissen, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde. Da der Ausschuss gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 dazu ermächtigt ist, die Beiträge von Instituten zum einheitlichen Abwicklungsfonds, der ab dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Finanzierungsmechanismen der am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten treten wird, in Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage von Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu berechnen, sollte der Begriff der Abwicklungsbehörde im Sinne dieser Verordnung auch den Ausschuss umfassen.""(7) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates tritt der gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung eingesetzte Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden ‚der Ausschuss') bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Ausübung von Befugnissen, die gemäß der Richtlinie 2014/59/EU von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind, für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde. Da der Ausschuss gemäß Artikel 70 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, dazu ermächtigt ist, die Beiträge von Instituten zum einheitlichen Abwicklungsfonds, der ab dem 1. Januar 2016 an die Stelle der Finanzierungsmechanismen der am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten treten wird, in Anwendung dieser Verordnung auf der Grundlage von Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU zu berechnen, sollte der Begriff der Abwicklungsbehörde im Sinne dieser Verordnung auch den Ausschuss umfassen."
In Artikel 13:
"Artikel 13
Verfahren zur Erhebung der jährlichen Beiträge
(1) Die Abwicklungsbehörde teilt jedem der in Artikel 2 genannten Institute bis spätestens 1. Mai jedes Jahres ihre Entscheidung über die Festsetzung des von dem betreffenden Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags mit.
(2) Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Entscheidung
a) auf elektronischem Wege oder über ein vergleichbares Kommunikationsmittel, das eine Bestätigung des Empfangs ermöglicht, oder
b) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung.
(3) In der Entscheidung werden die Zahlungsbedingungen und Zahlungsmittel für die Entrichtung des jährlichen Beitrags angegeben und festgelegt, welchen Anteil das betreffende Institut in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU geltend machen kann. Die Abwicklungsbehörde akzeptiert nur Sicherheiten, die zeitnah realisierbar sind, auch in dem Fall, dass eine Abwicklungsentscheidung am Wochenende getroffen wird. Die Sicherheit sollte einer konservativen Bewertung unterzogen werden, um einer etwaigen deutlichen Verschlechterung der Marktbedingungen Rechnung zu tragen.
(4) Im Falle einer bloßen Teilzahlung, einer Nichtzahlung oder einer Nichteinhaltung der in der Entscheidung festgelegten Anforderungen wird - unbeschadet anderer der Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehender Rechtsmittel - gegen das betreffende Institut ein tägliches Zwangsgeld für die ausstehende Zahlung verhängt.
Als Zwangsgeld werden auf den fälligen Betrag tägliche Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 8 Prozentpunkten, ab dem Datum der Fälligkeit der Zahlung erhoben.
(5) Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige jährliche Beitrag zusammen mit dem für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrag erhoben."
3.5.6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl EU L 15 vom 22.01.2015, 1) sieht auszugsweise Folgendes vor:3.5.6. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19.12.2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds Amtsblatt EU L 15 vom 22.01.2015, 1) sieht auszugsweise Folgendes vor:
In den Erwägungsgründen 1, 2, 4, 8, 9, 11, 12:
"(1) Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten eingerichtet, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden "SSM") gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden "SRM") teilnehmen (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten")."(1) Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden "Fonds") wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten eingerichtet, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden "SSM") gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, des Rates (2) und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden "SRM") teilnehmen (im Folgenden "teilnehmende Mitgliedstaaten").
(2) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist der gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden "Ausschuss") für die Verwaltung des Fonds zuständig.(2) Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, ist der gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden "Ausschuss") für die Verwaltung des Fonds zuständig.
...
(4) Der Ausschuss ist befugt, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind.(4) Der Ausschuss ist befugt, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, zu entrichten sind.
...
(8) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder - im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung - an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß diesen Rechtsakten - unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 - von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind. Deshalb sollte der Ausschuss auch für die Zwecke der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (4) an die Stelle der Abwicklungsbehörde treten. Die Bestimmungen jener Delegierten Verordnung gelten für den Ausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung.(8) Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder - im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung - an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß diesen Rechtsakten - unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, - von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind. Deshalb sollte der Ausschuss auch für die Zwecke der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (4) an die Stelle der Abwicklungsbehörde treten. Die Bestimmungen jener Delegierten Verordnung gelten für den Ausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung.
(9) Entsprechend den Anforderungen von Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet der Ausschuss die jährlichen Beiträge anhand der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik. Die Sonderregelung für Finanzinstitute, die nach jener Delegierten Verordnung als kleine Institute betrachtet werden, gilt deshalb auch für alle im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien für die Anerkennung als kleines Institut erfüllen.(9) Entsprechend den Anforderungen von Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, berechnet der Ausschuss die jährlichen Beiträge anhand der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik. Die Sonderregelung für Finanzinstitute, die nach jener Delegierten Verordnung als kleine Institute betrachtet werden, gilt deshalb auch für alle im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien für die Anerkennung als kleines Institut erfüllen.
...
(11) In einem einheitlichen Abwicklungsfonds mit einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung hängen die jährlichen einzelnen Beiträge der im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute von den Beiträgen aller dem SRM unterliegenden Institute ab. Der Schlüssel zu einer wirksamen Funktionsweise des SRM und einem reibungslosen Aufbau des Fonds liegt darin, dass alle Institute ihre jährlichen Beiträge zum Fonds rechtzeitig und in voller Höhe einzahlen.
(12) Gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 werden die vom Ausschuss berechneten Beiträge zum Fonds von den nationalen Abwicklungsbehörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. Zu den vom Ausschuss festgelegten Datenformaten und Darstellungsformen kann auch die Forderung gehören, dass alle von den Instituten zu meldenden Daten, insbesondere die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Daten, durch einen Prüfer oder gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt werden.(12) Gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, werden die vom Ausschuss berechneten Beiträge zum Fonds von den nationalen Abwicklungsbehörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. Zu den vom Ausschuss festgelegten Datenformaten und Darstellungsformen kann auch die Forderung gehören, dass alle von den Instituten zu meldenden Daten, insbesondere die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, genannten Daten, durch einen Prüfer oder gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt werden.
In Artikel 4 und 5:
"Artikel 4
Berechnung der jährlichen Beiträge
Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.
Artikel 5
Mitteilungspflichten des Ausschusses
(1) Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind.
(2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags."
3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen einen Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung als unzulässig im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung für einen derartigen Fall aufgrund von § 123a Abs. 5 BaSAG generell (absolut) ausgeschlossen ist.3.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der von ihr gegen einen Mandatsbescheid eingebrachten Vorstellung als unzulässig im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung für einen derartigen Fall aufgrund von Paragraph 123 a, Absatz 5, BaSAG generell (absolut) ausgeschlossen ist.
Im Beschwerdefall ist eine Zurückweisungsentscheidung angefochten und somit ausschließlich zu klären, ob die belangte Behörde verpflichtet war, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung meritorisch statt zurückweisend zu entscheiden. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der bereits erfolgten Einzahlung des mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beitrags zu untersuchen. Auch eine allfällige Entscheidung über die Vorstellung selbst nimmt der Beschwerde nicht die Zulässigkeit (vgl. zB VwGH 16.04.1991, 90/11/0161; 28.06.2001, 99/11/0243); hierfür ist sinngemäß auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Rechtsmittelbehörde (das Verwaltungsgericht) bei der Prüfung, ob eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen hat, nicht aber auf den Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 64 [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 42, unter Hinweis auf VwGH 16.05.1984, 82/11/0256; 15.12.1993, 93/01/0779; 29.09.2005, 2005/11/0123).Im Beschwerdefall ist eine Zurückweisungsentscheidung angefochten und somit ausschließlich zu klären, ob die belangte Behörde verpflichtet war, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung meritorisch statt zurückweisend zu entscheiden. Diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der bereits erfolgten Einzahlung des mit Mandatsbescheid vorgeschriebenen Beitrags zu untersuchen. Auch eine allfällige Entscheidung über die Vorstellung selbst nimmt der Beschwerde nicht die Zulässigkeit vergleiche zB VwGH 16.04.1991, 90/11/0161; 28.06.2001, 99/11/0243); hierfür ist sinngemäß auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Rechtsmittelbehörde (das Verwaltungsgericht) bei der Prüfung, ob eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtmäßig erfolgt ist, auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen hat, nicht aber auf den Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 64, [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 42, unter Hinweis auf VwGH 16.05.1984, 82/11/0256; 15.12.1993, 93/01/0779; 29.09.2005, 2005/11/0123).
3.7. Vorweg ist der beschwerdeführenden Gesellschaft entgegenzuhalten, dass die individuell ihr gegenüber ergangene Festsetzung der Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 nicht ausschließlich durch den von der belangten Behörde erlassenen Mandatsbescheid erfolgt ist. Vielmehr ist zu beachten, dass dieser Mandatsbescheid seinerseits auf einer Entscheidung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung beruht, die individuell gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft getroffen wurde.
3.7.1. Beim Ausschuss für die Einheitliche Abwicklung handelt es sich um ein durch die SRM-Verordnung eingerichtetes Organ der Europäischen Union, dem Befugnisse unter anderem zur Erlassung von individuell verbindlichen Entscheidungen gegenüber juristischen und natürlichen Personen zukommen.
Aus den in Art. 70 Abs. 2 SRM-VO, Art. 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission und den Art. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates enthaltenen Bestimmungen ergibt sich überdies, dass insbesondere die vom Ausschuss festzusetzende Höhe der Beiträge einzelner Institute zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch individuelle Entscheidung erfolgt, die vom Ausschuss ausgeht und dem jeweils betroffenen Institut sodann von der jeweils zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde (hier: der belangten Behörde - FMA) "mitzuteilen" ist.Aus den in Artikel 70, Absatz 2, SRM-VO, Artikel 13, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission und den Artikel 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates enthaltenen Bestimmungen ergibt sich überdies, dass insbesondere die vom Ausschuss festzusetzende Höhe der Beiträge einzelner Institute zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch individuelle Entscheidung erfolgt, die vom Ausschuss ausgeht und dem jeweils betroffenen Institut sodann von der jeweils zuständigen nationalen Abwicklungsbehörde (hier: der belangten Behörde - FMA) "mitzuteilen" ist.
Diese Mitteilung ist im vorliegenden Fall dadurch erfolgt, dass die belangte Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft den Mandatsbescheid erlassen hat, in dessen Spruch die Zahlungsmodalitäten und -konditionen näher präzisiert wurden. Die wesentlichen Inhalte und Rechenschritte der bereits durch den Ausschuss vorgenommenen Berechnung der Beitragshöhe wurden dem Mandatsbescheid als "Beilage 2" beigelegt; darin findet sich u.a. der Name (Firma) der beschwerdeführenden Gesellschaft als Adressatin und der festgesetzte Betrag. Weiters geht aus dem angefochtenen Bescheid auch mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich bei dieser Berechnung um jene handelt, die der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung im Hinblick auf die beschwerdeführende Gesellschaft vorgenommen hat. Es unterliegt daher keinem Zweifel, dass damit der beschwerdeführenden Gesellschaft auch die Entscheidung des Ausschusses wirksam zugegangen ist.
3.7.2. Das Unionsrecht stellt zur Bekämpfung von gegen individuell verbindlichen Entscheidungen eines Unionsorgans (wie jene über die Festsetzung der Beiträge für 2016 gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft) Instrumente des Rechtsschutzes zur Verfügung:
3.7.2.1. Gemäß Art. 263 Abs. 1 Satz 1 AEUV überwacht der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates der Europäischen Union, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Außerdem überwacht der Gerichtshof gemäß Art. 263 Abs. 1 Satz 2 AEUV ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Dieser in Art. 263 AEUV vorgesehene Mechanismus einer gerichtlichen Kontrolle gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen, denen Befugnisse zum Erlass von für natürliche und für juristische Personen verbindlichen Rechtsakten auf spezifischen Gebieten eingeräumt wurden, wie zB für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) (vgl. EuGH 22.01.2014 Rs. C-270/12 Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, Rn. 81; EuGH 17.09.2014 Rs. C-562/12 Liivimaa Lihaveis MTÜ, Rn. 44-46).3.7.2.1. Gemäß Artikel 263, Absatz eins, Satz 1 AEUV überwacht der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte sowie der Handlungen des Rates der Europäischen Union, der Kommission und der Europäischen Zentralbank, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, und der Handlungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Außerdem überwacht der Gerichtshof gemäß Artikel 263, Absatz eins, Satz 2 AEUV ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten. Dieser in Artikel 263, AEUV vorgesehene Mechanismus einer gerichtlichen Kontrolle gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die vom Unionsgesetzgeber geschaffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen, denen Befugnisse zum Erlass von für natürliche und für juristische Personen verbindlichen Rechtsakten auf spezifischen Gebieten eingeräumt wurden, wie zB für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), die Europäische Chemikalienagentur (ECHA), das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) vergleiche EuGH 22.01.2014 Rs. C-270/12 Vereinigtes Königreich/Rat und Parlament, Rn. 81; EuGH 17.09.2014 Rs. C-562/12 Liivimaa Lihaveis MTÜ, Rn. 44-46).
3.7.2.2. Für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung gemäß der SRM-Verordnung steht daher das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung. Die Entscheidungen können entweder - im Fall bestimmter Kategorien von Entscheidungen (Art. 85 Abs. 3 SRM-VO) - beim Beschwerdeausschuss gemäß der SRM-Verordnung angefochten werden oder - für Kategorien von Entscheidungen außerhalb der Zuständigkeiten des Beschwerdeausschusses (Art. 86 Abs. 1 SRM-VO; dies trifft wohl auf die hier in Rede stehenden Beitragsfestsetzungen nach Art. 70 SRM-Verordnung zu) bzw. für den Fall, dass gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses selbst vorgegangen werden muss - mit Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union angefochten werden (siehe die in Pkt. 3.7.2.1. zitierte Rechtsprechung sowie EuGH 28.01.2016, Rs. C-61/15 P Heli Flight, Rn. 84).3.7.2.2. Für die Anfechtung von individuell verbindlichen Entscheidungen des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung gemäß der SRM-Verordnung steht daher das Rechtsschutzsystem der Europäischen Union zur Verfügung. Die Entscheidungen können entweder - im Fall bestimmter Kategorien von Entscheidungen (Artikel 85, Absatz 3, SRM-VO) - beim Beschwerdeausschuss gemäß der SRM-Verordnung angefochten werden oder - für Kategorien von Entscheidungen außerhalb der Zuständigkeiten des Beschwerdeausschusses (Artikel 86, Absatz eins, SRM-VO; dies trifft wohl auf die hier in Rede stehenden Beitragsfestsetzungen nach Artikel 70, SRM-Verordnung zu) bzw. für den Fall, dass gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses selbst vorgegangen werden muss - mit Nichtigkeitsklage an das Gericht der Europäischen Union angefochten werden (siehe die in Pkt. 3.7.2.1. zitierte Rechtsprechung sowie EuGH 28.01.2016, Rs. C-61/15 P Heli Flight, Rn. 84).
Das auf die Entscheidung anwendbare Rechtsschutzinstrumentarium inkludiert in jedem Fall die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes: Sowohl im Fall der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss (Art. 85 Abs. 6 SRM-VO) als auch im Fall der Klage an das Gericht (Art. 278 AEUV) steht dem Rechtsschutzwerber auf Antrag das Instrument der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung.Das auf die Entscheidung anwendbare Rechtsschutzinstrumentarium inkludiert in jedem Fall die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes: Sowohl im Fall der Beschwerde an den Beschwerdeausschuss (Artikel 85, Absatz 6, SRM-VO) als auch im Fall der Klage an das Gericht (Artikel 278, AEUV) steht dem Rechtsschutzwerber auf Antrag das Instrument der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung.
Dass die beschwerdeführende Gesellschaft zur Bekämpfung der Entscheidung des Ausschusses von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, hat sie selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.
3.7.3. Solange von diesen Instrumenten nicht Gebrauch gemacht und die Entscheidung des Ausschusses nicht aufgehoben oder zumindest durch Zuerkennung aufschiebender Wirkung in ihren Auswirkungen gehemmt wurde, sind die belangte Behörde und die beschwerdeführende Gesellschaft an eine Entscheidung des Ausschusses der einheitlichen Abwicklung uneingeschränkt gebunden. Eine Aussetzung der Wirkungen dieser Entscheidung im Verfahren vor der belangten Behörde ist - in diesem Umfang - aus unionsrechtlicher Sicht ausgeschlossen. Ließe man in derartigen Fällen zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsentscheidung ihrer Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber besitzt (vgl. in diesem Sinne EuGH 09.03.1994, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Rn. 17 und 18; 15.02.2001 Rs. C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Rn. 37; 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, Rn. 59).3.7.3. Solange von diesen Instrumenten nicht Gebrauch gemacht und die Entscheidung des Ausschusses nicht aufgehoben oder zumindest durch Zuerkennung aufschiebender Wirkung in ihren Auswirkungen gehemmt wurde, sind die belangte Behörde und die beschwerdeführende Gesellschaft an eine Entscheidung des Ausschusses der einheitlichen Abwicklung uneingeschränkt gebunden. Eine Aussetzung der Wirkungen dieser Entscheidung im Verfahren vor der belangten Behörde ist - in diesem Umfang - aus unionsrechtlicher Sicht ausgeschlossen. Ließe man in derartigen Fällen zu, dass sich der Betroffene vor dem nationalen Gericht unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Gemeinschaftsentscheidung ihrer Durchführung widersetzen kann, würde ihm damit die Möglichkeit eingeräumt, die Bestandskraft zu umgehen, die die Entscheidung ihm gegenüber besitzt vergleiche in diesem Sinne EuGH 09.03.1994, Rs. C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf, Rn. 17 und 18; 15.02.2001 Rs. C-239/99, Nachi Europe, Slg. 2001, I-1197, Rn. 37; 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, Rn. 59).
3.8. Mit dem Vorgesagten ist die Effektivität des Rechtsschutzes freilich nur für die Wirkungen der Entscheidung des Ausschusses beschrieben und noch nichts darüber ausgesagt, ob es das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Rechtsmittel gegen den - davon getrennt zu beurteilenden - Bescheid der nationalen Abwicklungsbehörde einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung zugänglich sind. Auf diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungskonformität des § 123a BaSAG daher einzugehen:3.8. Mit dem Vorgesagten ist die Effektivität des Rechtsschutzes freilich nur für die Wirkungen der Entscheidung des Ausschusses beschrieben und noch nichts darüber ausgesagt, ob es das verfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Rechtsmittel gegen den - davon getrennt zu beurteilenden - Bescheid der nationalen Abwicklungsbehörde einer Zuerkennung aufschiebender Wirkung zugänglich sind. Auf diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit den in der Beschwerde vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungskonformität des Paragraph 123 a, BaSAG daher einzugehen:
3.8.1. Ein Bescheid der innerstaatlichen Abwicklungsbehörde nach § 123a BaSAG entfaltet Wirkungen, die sich von jenen der Entscheidung des Ausschusses unterscheiden bzw. über sie hinaus gehen, weil darin nähere Präzisierungen zur Zahlungspflicht des Instituts festgelegt werden sollen.3.8.1. Ein Bescheid der innerstaatlichen Abwicklungsbehörde nach Paragraph 123 a, BaSAG entfaltet Wirkungen, die sich von jenen der Entscheidung des Ausschusses unterscheiden bzw. über sie hinaus gehen, weil darin nähere Präzisierungen zur Zahlungspflicht des Instituts festgelegt werden sollen.
3.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Fall von (an Entscheidungen des Ausschusses anknüpfenden) Bescheiden der Abwicklungsbehörde im vorliegenden Bereich zumindest denkbar ist, auch wenn der Bescheid (im Idealfall) bloß zur näheren Durchführung einer Entscheidung des Ausschusses ergehen soll. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass der innerstaatlichen Abwicklungsbehörde dabei Fehler unterlaufen, so etwa dann, wenn dem Gebot der Umsetzung der Entscheidung des Ausschusses im Einzelfall nicht nachgekommen wird, wenn Fehler bei Umschreibung der Höhe des Beitrages oder der Identität des Adressaten unterlaufen, oder wenn die nationale Abwicklungsbehörde bei Festlegung der Zahlungskonditionen und -modalitäten fehlerhaft vorgeht. Denkbar ist nicht zuletzt auch, dass die Abwicklungsbehörde im Einzelfall darin irrt, ob eine Entscheidung des Ausschusses überhaupt vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch aus folgenden Gründen nicht die in der Beschwerde relevierten Bedenken an der Verfassungskonformität der Regelung. Es sieht im Beschwerdefall keinen Fall, in dem die Verpflichtung zur Gesetzesanfechtung nach Art. 140 B-VG zum Tragen käme:Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch aus folgenden Gründen nicht die in der Beschwerde relevierten Bedenken an der Verfassungskonformität der Regelung. Es sieht im Beschwerdefall keinen Fall, in dem die Verpflichtung zur Gesetzesanfechtung nach Artikel 140, B-VG zum Tragen käme:
3.8.3. Funktionell betrachtet ist die Bedeutung des gemäß § 123a BaSAG zu erlassenden Bescheides der FMA als nationaler Abwicklungsbehörde gegenüber jener der zugrunde liegenden Entscheidung des Ausschusses völlig untergeordnet. Der Bescheid kommt erst nach verbindlich erfolgter Festsetzung der Beitragshöhe in Betracht und dient nur noch dem Zweck, die Zahlungsmodalitäten zu präzisieren. Seiner Bedeutung nach ist ein solcher Bescheid daher mit der Stellung einer Vollstreckungsverfügung vergleichbar. Für Vollstreckungsverfügungen sieht das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht (und zwar bereits seit der Stammfassung des VVG gemäß der Rechtslage nach BGBl. 276/1925) weder ein suspensiv wirkendes Rechtsmittel noch die Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung vor (§ 10 Abs. 3 VVG).3.8.3. Funktionell betrachtet ist die Bedeutung des gemäß Paragraph 123 a, BaSAG zu erlassenden Bescheides der FMA als nationaler Abwicklungsbehörde gegenüber jener der zugrunde liegenden Entscheidung des Ausschusses völlig untergeordnet. Der Bescheid kommt erst nach verbindlich erfolgter Festsetzung der Beitragshöhe in Betracht und dient nur noch dem Zweck, die Zahlungsmodalitäten zu präzisieren. Seiner Bedeutung nach ist ein solcher Bescheid daher mit der Stellung einer Vollstreckungsverfügung vergleichbar. Für Vollstreckungsverfügungen sieht das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht (und zwar bereits seit der Stammfassung des VVG gemäß der Rechtslage nach Bundesgesetzblatt 276 aus 1925,) weder ein suspensiv wirkendes Rechtsmittel noch die Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung vor (Paragraph 10, Absatz 3, VVG).
3.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Vorstellung bescheidmäßig ausgeschlossen hat (ein solcher Inhalt lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen). Es folgt ihr auch nicht in der Auffassung, dass ein Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 123a BaSAG ex lege aufschiebende Wirkung besitzt. Vielmehr teilt es die im Verfahrensgang näher dargelegte Begründung der belangten Behörde, wonach sich auch historisch nachweisen lässt, dass § 123a BaSAG darauf abzielt, dass ein Rechtsmittel die Vollstreckbarkeit der Beitragsvorschreibung nicht hemmen soll. Es stimmt der belangten Behörde auch darin zu, dass sich aus den Gesetzesmaterialien erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung der Beiträge mit Mandatsbescheid vor Augen hatte (dies folgt aus der Verwendung des Wortes "Vorstellung"). Derartiges kommt nach der allgemeinen Regelung des § 57 Abs. 2 AVG für den Fall der "Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab" auch durchaus in Betracht. Die parlamentarischen Materialien lassen vor diesem Hintergrund erkennen, dass der Gesetzgeber vom allgemeinen Grundsatz, dass der Vorstellung gegen eine solche Vorschreibung ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, abweichen wollte.3.8.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt nicht die Meinung der beschwerdeführenden Gesellschaft, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung der Vorstellung bescheidmäßig ausgeschlossen hat (ein solcher Inhalt lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen). Es folgt ihr auch nicht in der Auffassung, dass ein Rechtsmittel gegen Bescheide nach Paragraph 123 a, BaSAG ex lege aufschiebende Wirkung besitzt. Vielmehr teilt es die im Verfahrensgang näher dargelegte Begründung der belangten Behörde, wonach sich auch historisch nachweisen lässt, dass Paragraph 123 a, BaSAG darauf abzielt, dass ein Rechtsmittel die Vollstreckbarkeit der Beitragsvorschreibung nicht hemmen soll. Es stimmt der belangten Behörde auch darin zu, dass sich aus den Gesetzesmaterialien erkennen lässt, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung der Beiträge mit Mandatsbescheid vor Augen hatte (dies folgt aus der Verwendung des Wortes "Vorstellung"). Derartiges kommt nach der allgemeinen Regelung des Paragraph 57, Absatz 2, AVG für den Fall der "Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab" auch durchaus in Betracht. Die parlamentarischen Materialien lassen vor diesem Hintergrund erkennen, dass der Gesetzgeber vom allgemeinen Grundsatz, dass der Vorstellung gegen eine solche Vorschreibung ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, abweichen wollte.
3.8.5. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass § 123a BaSAG bei diesem Gesetzesinhalt vom AVG abweicht und auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip gehorchen muss. Angesichts des unter Pkt. 3.8.3. Ausgeführten ist aber das Gewicht der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als verfassungswidrig bezeichneten Abweichung vom sonst anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht als gering (und Maß haltend) zu betrachten. Zu bedenken ist, dass die Regelung der Umsetzung von Unionsrecht in einem Kontext dient, in dem bereits eine verbindliche und umzusetzende Entscheidung eines Unionsorgans (des SRM-Ausschusses) ergangen ist. Dazu kommt, dass der möglichst zeitnahe Aufbau des Abwicklungsfonds durch Beiträge der betroffenen und im Sanierungsfall potentiell begünstigten Unternehmen (und ohne neuerliche Belastung der öffentlichen Haushalte) ein vom Unionsgesetzgeber angestrebtes öffentliches Interesse darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts dieser Gesichtspunkte im Lichte des Art. 11 Abs. 2 B-VG keine Bedenken gegen die Abweichung vom AVG, weil insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die Abweichung als "zur Regelung des Gegenstandes", weil effektiven Durchführung des Unionsrechts "unerlässlich" angesehen hat (vgl. allgemein zum Maßstab des Art. 11 Abs. 2 B-VG VfSlg. 14.153/1995, 14.381/1995, 15.351/1998 uva.).3.8.5. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Paragraph 123 a, BaSAG bei diesem Gesetzesinhalt vom AVG abweicht und auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip gehorchen muss. Angesichts des unter Pkt. 3.8.3. Ausgeführten ist aber das Gewicht der von der beschwerdeführenden Gesellschaft als verfassungswidrig bezeichneten Abweichung vom sonst anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht als gering (und Maß haltend) zu betrachten. Zu bedenken ist, dass die Regelung der Umsetzung von Unionsrecht in einem Kontext dient, in dem bereits eine verbindliche und umzusetzende Entscheidung eines Unionsorgans (des SRM-Ausschusses) ergangen ist. Dazu kommt, dass der möglichst zeitnahe Aufbau des Abwicklungsfonds durch Beiträge der betroffenen und im Sanierungsfall potentiell begünstigten Unternehmen (und ohne neuerliche Belastung der öffentlichen Haushalte) ein vom Unionsgesetzgeber angestrebtes öffentliches Interesse darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hegt angesichts dieser Gesichtspunkte im Lichte des Artikel 11, Absatz 2, B-VG keine Bedenken gegen die Abweichung vom AVG, weil insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber die Abweichung als "zur Regelung des Gegenstandes", weil effektiven Durchführung des Unionsrechts "unerlässlich" angesehen hat vergleiche allgemein zum Maßstab des Artikel 11, Absatz 2, B-VG VfSlg. 14.153 aus 1995,, 14.381 aus 1995,, 15.351 aus 1998, uva.).
3.8.6. Auch aus dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken:
3.8.6.1. Zu den Anforderungen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Regelung der Frage der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln hat sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11.196/1986 grundlegend geäußert. Darin hat er ausgeführt, dass es "nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist". Zu berücksichtigen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang allerdings "nicht nur [die Position des3.8.6.1. Zu den Anforderungen des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bei der Regelung der Frage der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln hat sich der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11.196 aus 1986, grundlegend geäußert. Darin hat er ausgeführt, dass es "nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung solange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist". Zu berücksichtigen habe der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang allerdings "nicht nur [die Position des
Rechtsschutzsuchenden], sondern auch ... Zweck und Inhalt der
Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse". Der Gesetzgeber habe "unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist". Unter Heranziehung dieser Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis die Bestimmung des § 254 BAO aufgehoben, nach der einer Berufung in Abgabensachen generell keine aufschiebende Wirkung zukam.Regelung, ferner die Interessen Dritter sowie schließlich das öffentliche Interesse". Der Gesetzgeber habe "unter diesen Gegebenheiten einen Ausgleich zu schaffen, wobei aber dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zukommt und dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig ist". Unter Heranziehung dieser Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis die Bestimmung des Paragraph 254, BAO aufgehoben, nach der einer Berufung in Abgabensachen generell keine aufschiebende Wirkung zukam.
Im Erkenntnis VfSlg. 16.994/2003 hat der Verfassungsgerichtshof unter Heranziehung dieser Maßstäbe die Regelung einer landesgesetzlichen Abgabenordnung (Vlbg Abgabenverfahrensgesetz), nach der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels generell ausgeschlossen war, mit der Begründung für verfassungskonform erachtet, dass sie (a.) einen beschränkten Anwendungsbereich hatte (nämlich "typischerweise Fälle von finanziell geringer Bedeutung"), weiters, dass sie (b.) jedenfalls ausdrücklich einen Zinsenanspruch für den Zeitraum von der Entrichtung der Abgabe bis zur Rückzahlung des aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels entstandenen Guthabens vorsah (§ 86a Vlbg Abgabenverfahrensgesetz) und weil (c.) für jene Fälle, in denen (zB bei Illiquidität) der Zinsenausgleich kein ausreichendes Mittel zum Ausgleich der Nachteile war, ergänzend verpflichtend das Instrument der Stundung anzuwenden war.Im Erkenntnis VfSlg. 16.994 aus 2003, hat der Verfassungsgerichtshof unter Heranziehung dieser Maßstäbe die Regelung einer landesgesetzlichen Abgabenordnung (Vlbg Abgabenverfahrensgesetz), nach der die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels generell ausgeschlossen war, mit der Begründung für verfassungskonform erachtet, dass sie (a.) einen beschränkten Anwendungsbereich hatte (nämlich "typischerweise Fälle von finanziell geringer Bedeutung"), weiters, dass sie (b.) jedenfalls ausdrücklich einen Zinsenanspruch für den Zeitraum von der Entrichtung der Abgabe bis zur Rückzahlung des aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels entstandenen Guthabens vorsah (Paragraph 86 a, Vlbg Abgabenverfahrensgesetz) und weil (c.) für jene Fälle, in denen (zB bei Illiquidität) der Zinsenausgleich kein ausreichendes Mittel zum Ausgleich der Nachteile war, ergänzend verpflichtend das Instrument der Stundung anzuwenden war.
3.8.6.2. Bei Heranziehung dieser Rechtsprechung hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen § 123a BaSAG keine Bedenken aus dem Titel des Rechtsstaatsprinzips: Einen "beschränkten Anwendungsbereich", wie ihn der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.994/2003 hervorhob, weist auch die vorliegende Regelung schon angesichts des sachlich beschränkten Adressatenkreises auf. Aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Regelungszusammenhangs (Vorschaltung einer Entscheidung des SRM-Ausschusses, gegen die effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, bloßer Mitteilungs- und Durchführungscharakter des Bescheides nach § 123a Abs. 2 BaSAG) einerseits sowie angesichts des unbestreitbaren öffentlichen Interesses an einem zeitgerechten Aufbau des einheitlichen Abwicklungsfonds erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für grundsätzlich gerechtfertigt. Berücksichtigt man weiters, dass Fehler im vorliegenden Zusammenhang, soweit sie in Betracht kommen, weitestgehend bereits im Wege von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Ausschusses relevierbar sind (so insbesondere die potentiell fehlerhafte Annahme der Beitragspflicht dem Grunde nach, potentiell fehlerhafte Festsetzung der Beitragshöhe oder potentiell fehlerhafte Definition des Beitragsadressaten), erweist sich der Anwendungsbereich der strittigen Regelung als erheblich eingegrenzt. Unterlaufen dennoch ausgehend von einer individuell verbindlichen und damit klaren und eindeutigen Entscheidung des Ausschusses über die Beitragspflicht eines bestimmten Instituts noch der nationalen Abwicklungsbehörde Fehler (denkbar ist im Wesentlichen, dass der Adressat oder die Beitragshöhe abweichend von der Entscheidung festgelegt werden oder ein Bescheid ohne entsprechende Entscheidung des Ausschusses ergeht), so wird, wenn die Behörde keine zeitgerechte Berichtigung vornimmt, im Regelfall jener Bereich beschritten, für den sowohl das innerstaatliche Recht als auch das Unionsrecht amtshaftungsrechtliche Folgen vorsehen. Soweit der Verfassungsgerichtshof für die Verfassungskonformität eines generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Geldvorschreibungen auch darauf abstellte, dass für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens Zinsen gebühren, ist festzuhalten, dass die Rechtslage eine (allenfalls unions- oder verfassungskonforme) Auslegung, wonach Zinsen gebühren, jedenfalls nicht ausdrücklich ausschließt. Eine Entscheidung darüber, ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume im Rückzahlungsfall Zinsen gebühren, muss im Beschwerdefall aber nicht getroffen werden, weil Sache des Beschwerdeverfahrens nicht ein Antrag auf Zuspruch von Zinsen ist (vgl. dazu, dass Zinsen nicht bloß aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen können, sondern als Teil des Rückzahlungsanspruches selbst, vgl. EuGH [Große Kammer] Rs. C-591/10, Littlewoods Retail, Rn 23, 25, 26, 29; EuGH 18.04.2013, Rs. C-565/11 Irimie, Rn. 26-28; anders offenbar VfGH 12.03.2015, A 5/2013 ua).3.8.6.2. Bei Heranziehung dieser Rechtsprechung hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen Paragraph 123 a, BaSAG keine Bedenken aus dem Titel des Rechtsstaatsprinzips: Einen "beschränkten Anwendungsbereich", wie ihn der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.994 aus 2003, hervorhob, weist auch die vorliegende Regelung schon angesichts des sachlich beschränkten Adressatenkreises auf. Aufgrund der Besonderheiten des hier maßgeblichen Regelungszusammenhangs (Vorschaltung einer Entscheidung des SRM-Ausschusses, gegen die effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, bloßer Mitteilungs- und Durchführungscharakter des Bescheides nach Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG) einerseits sowie angesichts des unbestreitbaren öffentlichen Interesses an einem zeitgerechten Aufbau des einheitlichen Abwicklungsfonds erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für grundsätzlich gerechtfertigt. Berücksichtigt man weiters, dass Fehler im vorliegenden Zusammenhang, soweit sie in Betracht kommen, weitestgehend bereits im Wege von Rechtsmitteln gegen die Entscheidung des Ausschusses relevierbar sind (so insbesondere die potentiell fehlerhafte Annahme der Beitragspflicht dem Grunde nach, potentiell fehlerhafte Festsetzung der Beitragshöhe oder potentiell fehlerhafte Definition des Beitragsadressaten), erweist sich der Anwendungsbereich der strittigen Regelung als erheblich eingegrenzt. Unterlaufen dennoch ausgehend von einer individuell verbindlichen und damit klaren und eindeutigen Entscheidung des Ausschusses über die Beitragspflicht eines bestimmten Instituts noch der nationalen Abwicklungsbehörde Fehler (denkbar ist im Wesentlichen, dass der Adressat oder die Beitragshöhe abweichend von der Entscheidung festgelegt werden oder ein Bescheid ohne entsprechende Entscheidung des Ausschusses ergeht), so wird, wenn die Behörde keine zeitgerechte Berichtigung vornimmt, im Regelfall jener Bereich beschritten, für den sowohl das innerstaatliche Recht als auch das Unionsrecht amtshaftungsrechtliche Folgen vorsehen. Soweit der Verfassungsgerichtshof für die Verfassungskonformität eines generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung bei Geldvorschreibungen auch darauf abstellte, dass für den Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens Zinsen gebühren, ist festzuhalten, dass die Rechtslage eine (allenfalls unions- oder verfassungskonforme) Auslegung, wonach Zinsen gebühren, jedenfalls nicht ausdrücklich ausschließt. Eine Entscheidung darüber, ob, in welcher Höhe und für welche Zeiträume im Rückzahlungsfall Zinsen gebühren, muss im Beschwerdefall aber nicht getroffen werden, weil Sache des Beschwerdeverfahrens nicht ein Antrag auf Zuspruch von Zinsen ist vergleiche dazu, dass Zinsen nicht bloß aus dem Titel des Schadenersatzes zustehen können, sondern als Teil des Rückzahlungsanspruches selbst, vergleiche EuGH [Große Kammer] Rs. C-591/10, Littlewoods Retail, Rn 23, 25, 26, 29; EuGH 18.04.2013, Rs. C-565/11 Irimie, Rn. 26-28; anders offenbar VfGH 12.03.2015, A 5 aus 2013, ua).
Das im Erkenntnis VfSlg. 16.994/2003 als für die Verfassungskonformität relevant erachtete Instrument der Stundung ist im gegebenen Zusammenhang zwar nicht vorgesehen, dazu ist aber im vorliegenden Zusammenhang auf den erheblich eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm, ihren typischen Adressatenkreis und die bloß dienende Funktion des Bescheides nach § 123a BaSAG zu verweisen, der insofern letztlich - wie erwähnt - einer Vollstreckungsverfügung nahe kommt.Das im Erkenntnis VfSlg. 16.994 aus 2003, als für die Verfassungskonformität relevant erachtete Instrument der Stundung ist im gegebenen Zusammenhang zwar nicht vorgesehen, dazu ist aber im vorliegenden Zusammenhang auf den erheblich eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm, ihren typischen Adressatenkreis und die bloß dienende Funktion des Bescheides nach Paragraph 123 a, BaSAG zu verweisen, der insofern letztlich - wie erwähnt - einer Vollstreckungsverfügung nahe kommt.
Dagegen, dass Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung zukommt - diese Rechtslage besteht mindestens seit 1925 - hegte der Verfassungsgerichtshof bislang im Übrigen nie rechtsstaatliche Bedenken (zB VfSlg. 9240/1981).Dagegen, dass Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsverfügungen keine aufschiebende Wirkung zukommt - diese Rechtslage besteht mindestens seit 1925 - hegte der Verfassungsgerichtshof bislang im Übrigen nie rechtsstaatliche Bedenken (zB VfSlg. 9240 aus 1981,).
3.8.7. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 123a BaSAG.3.8.7. Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 123 a, BaSAG.
3.9. Es teilt auch nicht die unionsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Gesellschaft.
3.9.1. Zum Prinzip der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts richtet sich das von einer Verwaltungsbehörde zu beachtende Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht, sofern das Unionsrecht nicht selbst eigene Regelungen dazu enthält. Bescheide nach § 123a BaSAG sollen zweifellos zur Durchführung von Unionsrecht erlassen werden, weil darin die (näheren Bedingungen der) Beiträge festzulegen sind, die einem Kreditinstitut nach der SRM-Verordnung vorzuschreiben sind. Die sekundärrechtlichen Regelungen, zu deren Durchführung der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 erlassen wurde, enthalten allgemein keine Regelungen über das bei ihrer Durchführung von den innerstaatlichen Behörden einzuhaltende Verfahren. Im Besonderen regeln sie auch nicht ausdrücklich, ob die verwaltungsbehördliche Vorschreibung der Beiträge zunächst in Form eines Mandatsbescheids erfolgen soll, der nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, sondern erst nach Erhebung eines remonstrativen Rechtsbehelfs (der Vorstellung) und Erlassung eines Vorstellungsbescheids (unter Umständen nach Ausschöpfung der 6-monatigen Entscheidungsfrist). Sie regeln auch nicht ausdrücklich, ob ein solcher Mandatsbescheid sofort vollstreckbar sein soll und ob einer dagegen erhobenen Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt oder ob ihr diese auf Antrag zuerkannt werden darf bzw. zuerkannt werden (können) muss.Im Anwendungsbereich des Unionsrechts richtet sich das von einer Verwaltungsbehörde zu beachtende Verfahren nach dem innerstaatlichen Recht, sofern das Unionsrecht nicht selbst eigene Regelungen dazu enthält. Bescheide nach Paragraph 123 a, BaSAG sollen zweifellos zur Durchführung von Unionsrecht erlassen werden, weil darin die (näheren Bedingungen der) Beiträge festzulegen sind, die einem Kreditinstitut nach der SRM-Verordnung vorzuschreiben sind. Die sekundärrechtlichen Regelungen, zu deren Durchführung der Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 26.04.2016 erlassen wurde, enthalten allgemein keine Regelungen über das bei ihrer Durchführung von den innerstaatlichen Behörden einzuhaltende Verfahren. Im Besonderen regeln sie auch nicht ausdrücklich, ob die verwaltungsbehördliche Vorschreibung der Beiträge zunächst in Form eines Mandatsbescheids erfolgen soll, der nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann, sondern erst nach Erhebung eines remonstrativen Rechtsbehelfs (der Vorstellung) und Erlassung eines Vorstellungsbescheids (unter Umständen nach Ausschöpfung der 6-monatigen Entscheidungsfrist). Sie regeln auch nicht ausdrücklich, ob ein solcher Mandatsbescheid sofort vollstreckbar sein soll und ob einer dagegen erhobenen Vorstellung aufschiebende Wirkung zukommt oder ob ihr diese auf Antrag zuerkannt werden darf bzw. zuerkannt werden (können) muss.
Diese Fragen sind, da sie in den einschlägigen sekundärrechtlichen Rechtsakten ungeregelt geblieben sind, prinzipiell der autonomen Regelung durch die Mitgliedstaaten überlassen. Das Unionsrecht geht insofern vom Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten aus, wonach die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung und damit einem jeden Mitgliedstaat überlassen sind. Wie die beschwerdeführende Gesellschaft zu Recht aufzeigt, ist dieser Grundsatz in zweifacher Hinsicht eingeschränkt:
Die mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne u.a. EuGH 14.12.1995 Rs. C-312/93 Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Rn. 12; 16.05.2000 Rs. C-78/98 Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Rn. 31; 07.01.2004 Rs. C-210/02 Wells, Slg. I-723, Rn. 67).Die mitgliedstaatlichen Verfahrensregelungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) vergleiche in diesem Sinne u.a. EuGH 14.12.1995 Rs. C-312/93 Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Rn. 12; 16.05.2000 Rs. C-78/98 Preston u. a., Slg. 2000, I-3201, Rn. 31; 07.01.2004 Rs. C-210/02 Wells, Slg. I-723, Rn. 67).
3.9.2. Zum Äquivalenzprinzip des Unionsrechts
In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Regelung, wonach Vorschreibungen von Beiträgen zum Abwicklungsfonds sofort vollstreckbar und auch im Fall ihrer Bestreitung keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich sind, dem Äquivalenzprinzip entspricht. Diese Frage kann sich im vorliegenden Zusammenhang insofern stellen, als der Gesetzgeber mit § 123a Abs. 2 BaSAG eine vom allgemeinen Regime der Erlassung von Mandatsbescheiden nach dem AVG abweichende Regelung getroffen hat, zumal nach dem AVG einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid über die Vorschreibung einer Geldleistung ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (§ 57 Abs. 2 zweiter Satz AVG). Dass § 123a Abs. 2 BaSAG mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar wäre, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber schon deswegen nicht anzunehmen, weil eine Verletzung dieses Prinzips nicht schon dann vorliegt, wenn die fragliche Regelung sich von anderen Regelungen des innerstaatlichen Rechts unterscheidet. Vielmehr liegt eine solche Verletzung nur vor, wenn die Regelung zwischen der Geltendmachung von im innerstaatlichen Recht begründeten Rechtswidrigkeiten einerseits und der Geltendmachung von im Unionsrecht begründeten Rechtswidrigkeiten andererseits unterscheidet und für Letzteres ungünstigere Bedingungen vorsieht (vgl. VwSlg. 8163 F/2006; VwSlg. 17.030 A/2006; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; EuGH 15.04.2010 Rs. C-542/08 Barth, Slg. I-3189, Rn. 33 bis 37). § 123a Abs. 2 BaSAG differenziert aber nicht danach, ob die vom Rechtsschutzwerber geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf unionsrechtliche Vorgaben oder auf Vorgaben des innerstaatlichen Rechts gestützt wird.In einem ersten Schritt ist daher zu klären, ob die Regelung, wonach Vorschreibungen von Beiträgen zum Abwicklungsfonds sofort vollstreckbar und auch im Fall ihrer Bestreitung keiner aufschiebenden Wirkung zugänglich sind, dem Äquivalenzprinzip entspricht. Diese Frage kann sich im vorliegenden Zusammenhang insofern stellen, als der Gesetzgeber mit Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG eine vom allgemeinen Regime der Erlassung von Mandatsbescheiden nach dem AVG abweichende Regelung getroffen hat, zumal nach dem AVG einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid über die Vorschreibung einer Geldleistung ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Paragraph 57, Absatz 2, zweiter Satz AVG). Dass Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar wäre, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes aber schon deswegen nicht anzunehmen, weil eine Verletzung dieses Prinzips nicht schon dann vorliegt, wenn die fragliche Regelung sich von anderen Regelungen des innerstaatlichen Rechts unterscheidet. Vielmehr liegt eine solche Verletzung nur vor, wenn die Regelung zwischen der Geltendmachung von im innerstaatlichen Recht begründeten Rechtswidrigkeiten einerseits und der Geltendmachung von im Unionsrecht begründeten Rechtswidrigkeiten andererseits unterscheidet und für Letzteres ungünstigere Bedingungen vorsieht vergleiche VwSlg. 8163 F/2006; VwSlg. 17.030 A/2006; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; EuGH 15.04.2010 Rs. C-542/08 Barth, Slg. I-3189, Rn. 33 bis 37). Paragraph 123 a, Absatz 2, BaSAG differenziert aber nicht danach, ob die vom Rechtsschutzwerber geltend gemachte Rechtswidrigkeit auf unionsrechtliche Vorgaben oder auf Vorgaben des innerstaatlichen Rechts gestützt wird.
3.9.3. Zum Effektivitätsprinzip des Unionsrechts
3.9.3.1. Das Verfahren der verwaltungsinternen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid ist vom Anwendungsbereich des Effektivitätsprinzips nicht ausgenommen. Die aus diesem Gebot erfließenden Anforderungen des vorläufigen Rechtsschutzes beschränken sich nicht auf Gerichtsverfahren, sondern erstrecken sich auch auf das Verfahren vor Behörden, die keine "Gerichte" im Sinne von Art. 267 AEUV sind, weil es zur Sicherung der "größten Wirksamkeit" von Unionsrecht auch in diesem Stadium prinzipiell geboten sein kann, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen (vgl. Öhlinger/Potacs, aaO S. 159; die im Urteil des EuGH vom 06.12.2005, verb Rs. C-453/03 u.a., ABNA, getroffenen Aussagen stehen dem nicht entgegen, weil darin nur die generell-abstrakte Aufschiebung des Vollzugs durch eine Verwaltungsbehörde [somit im Verordnungsweg] für unzulässig gehalten, jedoch keine Aussage zum vorläufigen Rechtsschutz in individuell zu beurteilenden Verfahren getroffen wurde).3.9.3.1. Das Verfahren der verwaltungsinternen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid ist vom Anwendungsbereich des Effektivitätsprinzips nicht ausgenommen. Die aus diesem Gebot erfließenden Anforderungen des vorläufigen Rechtsschutzes beschränken sich nicht auf Gerichtsverfahren, sondern erstrecken sich auch auf das Verfahren vor Behörden, die keine "Gerichte" im Sinne von Artikel 267, AEUV sind, weil es zur Sicherung der "größten Wirksamkeit" von Unionsrecht auch in diesem Stadium prinzipiell geboten sein kann, vorläufigen Rechtsschutz einzuräumen vergleiche Öhlinger/Potacs, aaO S. 159; die im Urteil des EuGH vom 06.12.2005, verb Rs. C-453/03 u.a., ABNA, getroffenen Aussagen stehen dem nicht entgegen, weil darin nur die generell-abstrakte Aufschiebung des Vollzugs durch eine Verwaltungsbehörde [somit im Verordnungsweg] für unzulässig gehalten, jedoch keine Aussage zum vorläufigen Rechtsschutz in individuell zu beurteilenden Verfahren getroffen wurde).
Die unionsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des (vorläufigen) Rechtsschutzes gelten daher auch schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; zumal gerade wie vorliegend, wo ein behördlicher Bescheid zunächst mittels eines innerbehördlichen Rechtsbehelfs angefochten werden muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es in diesem Zusammenhang "nicht von entscheidender Bedeutung [ist], daß der EuGH die genannten Grundsätze bisher nur im Zusammenhang mit Vorlageanträgen von Gerichten gemäß Art. 177 EGV [nunmehr Art. 267 AEUV] entwickelt hat: [...] damit [ist] nicht zwingend ein Umkehrschluß dahingehend verbunden, daß nicht vorlageberechtigte Behörden keinen provisorischen Rechtsschutz gewähren dürften - was immerhin einen gravierenden Wertungswiderspruch und eine bedeutende Einbuße an Effizienz des Rechtsschutzes bedeuten würde -, wenn sie - wie hier - der nachprüfenden, ihrerseits vorlagepflichtigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen" (VwSlg. 7103 F/1996).Die unionsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des (vorläufigen) Rechtsschutzes gelten daher auch schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde; zumal gerade wie vorliegend, wo ein behördlicher Bescheid zunächst mittels eines innerbehördlichen Rechtsbehelfs angefochten werden muss. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es in diesem Zusammenhang "nicht von entscheidender Bedeutung [ist], daß der EuGH die genannten Grundsätze bisher nur im Zusammenhang mit Vorlageanträgen von Gerichten gemäß Artikel 177, EGV [nunmehr Artikel 267, AEUV] entwickelt hat: [...] damit [ist] nicht zwingend ein Umkehrschluß dahingehend verbunden, daß nicht vorlageberechtigte Behörden keinen provisorischen Rechtsschutz gewähren dürften - was immerhin einen gravierenden Wertungswiderspruch und eine bedeutende Einbuße an Effizienz des Rechtsschutzes bedeuten würde -, wenn sie - wie hier - der nachprüfenden, ihrerseits vorlagepflichtigen gerichtlichen Kontrolle unterliegen" (VwSlg. 7103 F/1996).
3.9.3.2. Andererseits sind dem vorläufigen Rechtsschutz beim Vollzug von Unionsrecht im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz auch gewisse Grenzen gesetzt, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz nach dem Effektivitätsprinzip auch entsprechend zum Ausdruck gebracht hat (so etwa dadurch, dass die Unionsinteressen der Zuerkennung provisorischen Rechtsschutzes unter gewissen Umständen entgegenstehen können, zB in Konstellationen, in denen vorläufiger Rechtsschutz den vom Unionsrecht gebotenen Regelungseffekt unterlaufen würde; vgl. EuGH 10.07.1990, Rs. C-217/88 Kommission / Deutschland ["Tafelwein-Urteil"]).3.9.3.2. Andererseits sind dem vorläufigen Rechtsschutz beim Vollzug von Unionsrecht im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz auch gewisse Grenzen gesetzt, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz nach dem Effektivitätsprinzip auch entsprechend zum Ausdruck gebracht hat (so etwa dadurch, dass die Unionsinteressen der Zuerkennung provisorischen Rechtsschutzes unter gewissen Umständen entgegenstehen können, zB in Konstellationen, in denen vorläufiger Rechtsschutz den vom Unionsrecht gebotenen Regelungseffekt unterlaufen würde; vergleiche EuGH 10.07.1990, Rs. C-217/88 Kommission / Deutschland ["Tafelwein-Urteil"]).
3.9.3.3 Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht beizupflichten, sollte sie davon ausgehen, dass das Effektivitätsprinzip des Unionsrechts ausnahmslos die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gebietet, wenn vor Bescheiderlassung kein rechtliches Gehör stattgefunden hat. Der EuGH hat vielmehr klargestellt, dass aus seiner Rechtsprechung nicht für sämtliche Konstellationen generell abgeleitet werden könne, "dass bei fehlender Anhörung vor Erlass einer Zahlungsaufforderung die Einlegung eines Einspruchs oder die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Zahlungsaufforderung zwangsläufig zur Folge haben muss, dass die Vollziehung dieser Zahlungsaufforderung automatisch ausgesetzt wird, um den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen dieses Einspruchs oder dieser Klage zu gewährleisten". (EuGH 03.07.2014, verb. Rs. C-128/13 und C-130/13 Kamino International Logistics, Rn. 67). Eine Vorgangsweise, wonach Geldleistungsvorschreibungen ohne vorherige Anhörung mit einem nicht suspensiv wirkenden Rechtsbehelf angefochten werden können, verstößt daher nicht schon per se gegen den Effektivitätsgrundsatz. Daraus folgt, dass die Rechtsschutzerfordernisse des Unionsrechts der Vorschreibung einer Geldleistung mit Mandatsbescheid, deren Bestreitung mittels Vorstellung nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukommt, nicht schon aus Prinzip entgegenstehen. Für den vorliegenden Zusammenhang ist dem behaupteten Mangel an rechtlichem Gehör zudem entgegenzuhalten, dass der Mandatsbescheid (und die ihm zugrundeliegende Entscheidung des Ausschusses) auf Grundlage von Informationen erlassen wurde(n), die zu diesem Zweck bei der beschwerdeführenden Gesellschaft erhoben bzw. von ihr mitzuteilen waren.
3.9.3.4. Aus der Rechtsprechung des EuGH lässt sich ableiten, dass das Effektivitätsprinzip keine generalisierende Aussage zur zulässigen Ausgestaltung innerstaatlicher Regelungen über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen zulässt. Vielmehr betont
der EuGH, dass, "was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ... nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen [ist]" (EuGH 06.10.2009, Rs. C-40/08 Asturcom Telecomunicaciones, Slg. I-9579, Rn. 39, mwN; EuGH 14.06.2012, Rs. C-618/10 Banco Español de Crédito, Rn. 49; EuGH 14.03.2013, Rs. C-415/11 Aziz Rn. 53; ).
3.9.3.5. Unter Berücksichtigung der erwähnten "Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren" ist auch in diesem Zusammenhang auf die (bereits in den Überlegungen zu Art. 11 B-VG und zum verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip) hervorgehobene Besonderheit zu verweisen, dass der Bescheid nach § 123a BaSAG nur einen eingeschränkten Inhalt aufweist und der Umsetzung einer bereits umsetzbaren Entscheidung des SRM-Ausschusses dienen soll, die ihrerseits mit suspensiv wirkenden Rechtsmitteln angefochten werden kann. In einer solchen Situation sprechen aufgrund der Stellung der Vorschrift im Verfahren, insbesondere wenn sich der Rechtsmittelwerber der Sache nach nur gegen die Beitragsvorschreibung als solche wendet, schon allgemeine Gesichtspunkte der Effektivität gegen die (nochmalige) Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung (vgl. die Urteile EuGH 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission / Frankreich sowie 20.05.2010 Rs. C-210/09 Scott u. Kimberly Clark).3.9.3.5. Unter Berücksichtigung der erwähnten "Stellung der Vorschrift im gesamten Verfahren" ist auch in diesem Zusammenhang auf die (bereits in den Überlegungen zu Artikel 11, B-VG und zum verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip) hervorgehobene Besonderheit zu verweisen, dass der Bescheid nach Paragraph 123 a, BaSAG nur einen eingeschränkten Inhalt aufweist und der Umsetzung einer bereits umsetzbaren Entscheidung des SRM-Ausschusses dienen soll, die ihrerseits mit suspensiv wirkenden Rechtsmitteln angefochten werden kann. In einer solchen Situation sprechen aufgrund der Stellung der Vorschrift im Verfahren, insbesondere wenn sich der Rechtsmittelwerber der Sache nach nur gegen die Beitragsvorschreibung als solche wendet, schon allgemeine Gesichtspunkte der Effektivität gegen die (nochmalige) Möglichkeit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung vergleiche die Urteile EuGH 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission / Frankreich sowie 20.05.2010 Rs. C-210/09 Scott u. Kimberly Clark).
3.9.3.6. Die Kriterien, nach denen das Unionsrecht vorläufigen Rechtsschutz anerkennt, wurden vom EuGH u.a. im Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/89 Factortame und präzisierend im Urteil vom 21.02.1991, verb. Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, festgehalten. Darin hat er ausgesprochen, der "gemeinschaftsrechtlich [nunmehr: unionsrechtlich] gewährleistete Rechtsschutz [...] in den Fällen, in denen die verwaltungsmäßige Durchführung von Gemeinschaftsverordnungen nationalen Stellen obliegt, das Recht der Bürger [umfasst], die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen vor dem nationalen Gericht inzident zu bestreiten und dieses zur Befassung des Gerichtshofes mit Vorlagefragen zu befassen" (Urteil Factortame, Rn. 16). Dies lässt sich - sinngemäß - auf die Situation eines innerbehördlichen Rechtsbehelfsverfahrens übertragen, wobei nicht ins Gewicht fällt, ob die Frage der Gültigkeit oder der richtigen Anwendung des einschlägigen Rechts strittig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten die einschlägigen Grundsätze durchwegs dort, wo der Rechtsschutzsuchende aus dem Unionsrecht erfließende Rechte geltend macht, deren effektive Geltendmachung ohne vorläufigen Rechtsschutz gefährdet wäre (vgl. bei strittiger Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht EuGH 13.03.2007, Rs. C-432/05 Unibet, Slg. I-2271, bei Streit über die richtige Anwendung einer Unionsverordnung oder -richtlinie EuGH 14.03.2013, Rs. C-415/11, Aziz, Rn. 59, wenn - schlechthin - die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts bestritten wird, EuGH 06.12.2005, verb. Rs. C-453/03 ua., ABNA, Slg. I-10423, Rn. 103).3.9.3.6. Die Kriterien, nach denen das Unionsrecht vorläufigen Rechtsschutz anerkennt, wurden vom EuGH u.a. im Urteil vom 19.06.1990, Rs. C-213/89 Factortame und präzisierend im Urteil vom 21.02.1991, verb. Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, festgehalten. Darin hat er ausgesprochen, der "gemeinschaftsrechtlich [nunmehr: unionsrechtlich] gewährleistete Rechtsschutz [...] in den Fällen, in denen die verwaltungsmäßige Durchführung von Gemeinschaftsverordnungen nationalen Stellen obliegt, das Recht der Bürger [umfasst], die Rechtmäßigkeit dieser Verordnungen vor dem nationalen Gericht inzident zu bestreiten und dieses zur Befassung des Gerichtshofes mit Vorlagefragen zu befassen" (Urteil Factortame, Rn. 16). Dies lässt sich - sinngemäß - auf die Situation eines innerbehördlichen Rechtsbehelfsverfahrens übertragen, wobei nicht ins Gewicht fällt, ob die Frage der Gültigkeit oder der richtigen Anwendung des einschlägigen Rechts strittig ist. Nach der Rechtsprechung des EuGH gelten die einschlägigen Grundsätze durchwegs dort, wo der Rechtsschutzsuchende aus dem Unionsrecht erfließende Rechte geltend macht, deren effektive Geltendmachung ohne vorläufigen Rechtsschutz gefährdet wäre vergleiche bei strittiger Vereinbarkeit nationaler Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht EuGH 13.03.2007, Rs. C-432/05 Unibet, Slg. I-2271, bei Streit über die richtige Anwendung einer Unionsverordnung oder -richtlinie EuGH 14.03.2013, Rs. C-415/11, Aziz, Rn. 59, wenn - schlechthin - die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts bestritten wird, EuGH 06.12.2005, verb. Rs. C-453/03 ua., ABNA, Slg. I-10423, Rn. 103).
Inhaltlich hat der Gerichtshof zu den Kriterien des Effektivitätsprinzips für die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes im Urteil Zuckerfabrik Süderdithmarschen (damals freilich bezogen auf Streitigkeiten über die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten und das dafür zu beachtende Verwerfungsmonopol des EuGH) festgehalten, dass die Aussetzung der Vollziehung nur erfolgen darf,
Für Konstellationen, in denen nicht die Gültigkeit eines sekundärrechtlichen Rechtsakts vor Gericht, sondern dessen korrekte Anwendung bzw. Auslegung vor einer Verwaltungsbehörde strittig ist, lassen sich diese Kriterien sinngemäß heranziehen.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des EuGH und des VwGH kommt eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung aufschiebender Wirkung nur dann in Betracht, wenn die angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 09.12.2005, AW 2005/17/0015; 20.03.2006, AW 2006/17/0016; 13.10.2010, 2010/12/0169 und die darin jeweils angeführte Rechtsprechung des EuGH).Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des EuGH und des VwGH kommt eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Gewährung aufschiebender Wirkung nur dann in Betracht, wenn die angeführten Voraussetzungen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 09.12.2005, AW 2005/17/0015; 20.03.2006, AW 2006/17/0016; 13.10.2010, 2010/12/0169 und die darin jeweils angeführte Rechtsprechung des EuGH).
"Dringlichkeit" liegt nach der Rechtsprechung des EuGH nur vor, wenn anzunehmen ist, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor über die Sache endgültig entschieden ist, wobei "ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachen anzusehen ist" (EuGH 21.02.1991, verb. Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, Rn. 29; EuGH 09.11.1995, Rs. C-465/93 Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u.a, Rn. 41).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und angesichts der bereits im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes angestellten Überlegungen zur Besonderheit der vorliegenden Regelung und zum möglichen Ausgleich im potentiellen Fall eines dennoch (grob) rechtswidrigen Bescheides der FMA nach § 123a BaSAG sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an deren Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip zu zweifeln.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und angesichts der bereits im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes angestellten Überlegungen zur Besonderheit der vorliegenden Regelung und zum möglichen Ausgleich im potentiellen Fall eines dennoch (grob) rechtswidrigen Bescheides der FMA nach Paragraph 123 a, BaSAG sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an deren Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsprinzip zu zweifeln.
3.10. Es spricht daher weder aus verfassungsrechtlicher noch aus unionsrechtlicher Sicht ein ausreichender Grund gegen die Anwendung von § 123a BaSAG. Da sich aus dieser Bestimmung die sofortige Vollstreckbarkeit des zur Durchführung der Entscheidung des SRM-Ausschusses erlassenen Bescheides der FMA ergibt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die FMA nicht vorgesehen ist, erging die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Vorstellung zurückzuweisen, zu Recht.3.10. Es spricht daher weder aus verfassungsrechtlicher noch aus unionsrechtlicher Sicht ein ausreichender Grund gegen die Anwendung von Paragraph 123 a, BaSAG. Da sich aus dieser Bestimmung die sofortige Vollstreckbarkeit des zur Durchführung der Entscheidung des SRM-Ausschusses erlassenen Bescheides der FMA ergibt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die FMA nicht vorgesehen ist, erging die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Vorstellung zurückzuweisen, zu Recht.
Die gegen den zurückweisenden Bescheid erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.
3.11. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.3.11. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 123a BaSAG oder einer ähnlich gelagerten Bestimmung fehlt und die Rechtslage nicht vollends eindeutig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 123 a, BaSAG oder einer ähnlich gelagerten Bestimmung fehlt und die Rechtslage nicht vollends eindeutig ist.
Schlagworte
Abwicklung, aufschiebende Wirkung, Aussetzung, Bescheiderlassung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2129179.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016