Entscheidungsdatum
06.09.2016Norm
AVG 1950 §19 Abs1Spruch
W204 2133103-1/3E
W204 2133103-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.07.2016 des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Andreas Mauhart, Verteidiger in Strafsachen, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan Keznickl sowie Mag. Philipp Cede, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde vom 19.07.2016 des römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Andreas Mauhart, Verteidiger in Strafsachen, 4040 Linz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.07.2016, Zl. FMA-UB0001.300/0071-BUG/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:
I.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Vernehmungstermin geladen.römisch eins.1. Mit Ladungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 06.06.2016, dem Beschwerdeführer zu eigenen Handen durch Hinterlegung am 10.06.2016 zugestellt, wurde der Beschwerdeführer zu einem am 30.06.2016 in den Räumlichkeiten der belangten Behörde stattfindenden Vernehmungstermin geladen.
Die belangte Behörde wies im Ladungsbescheid auf die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers sowie auf die Möglichkeit der Wahrnehmung des Termins im Beisein eines Bevollmächtigten hin und drohte im Falle einer Nichtbefolgung der Ladung ohne wichtigen Grund (zB Krankheit, Behinderung, zwingende berufliche Behinderung, nicht verschiebbare Urlaubsreise) die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- an.
Gegen diesen Ladungsbescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
I.2. Mit Schreiben vom 28.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, gab der Beschwerdeführervertreter die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und teilte der belangten Behörde mit, dass die Wahrnehmung des Termins am 30.06.2016 aufgrund "zahlreicher Terminkollisionen" nicht möglich sei.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 28.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, gab der Beschwerdeführervertreter die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und teilte der belangten Behörde mit, dass die Wahrnehmung des Termins am 30.06.2016 aufgrund "zahlreicher Terminkollisionen" nicht möglich sei.
Mit E-Mail vom selben Tag wies die belangte Behörde darauf hin, dass für das Nichterscheinen zum festgelegten Termin ein wichtiger Grund erforderlich und ein entsprechender Nachweis, einlangend bei der belangten Behörde bis 30.06.2016, vorzulegen sei.
Der Beschwerdeführer teilte noch am selben Tag mittels E-Mail mit, dass am Tag der Einvernahme die Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters bereits im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz erforderlich sei und dieser den Einvernehmungstermin somit nicht wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, und es sei aufgrund der Komplexität der Angelegenheit im vorliegenden Fall nicht zumutbar, zwei Tage vor dem Einvernehmungstermin einen Anwaltswechsel durchzuführen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vertagung des Ladungstermins, Akteneinsicht und die Zurkenntnisnahme, dass er von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch mache.
Beiliegend wurde eine Ladung des Verteidigers für eine am 30.06.2016 am Landesgericht Linz stattfindende Hauptverhandlung übermittelt. Der Name des Beschwerdeführervertreters scheint in dieser Ladung nicht auf.
I.3. Mit Bescheid (über eine Zwangsstrafe) der belangten Behörde vom 11.07.2016, zugestellt am 13.07.2016, wurde mit der Begründung, dass dem Ladungsbescheid vom 06.06.2016 ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet worden sei, über den Beschwerdeführer die im Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.römisch eins.3. Mit Bescheid (über eine Zwangsstrafe) der belangten Behörde vom 11.07.2016, zugestellt am 13.07.2016, wurde mit der Begründung, dass dem Ladungsbescheid vom 06.06.2016 ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet worden sei, über den Beschwerdeführer die im Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 500,-- verhängt.
Zugleich wurde ein neuerlicher Ladungsbescheid erlassen und der Beschwerdeführer zu einem Vernehmungstermin am 21.07.2016 geladen.
I.4. Gegen den Bescheid (über eine Zwangsstrafe) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde per Telefax am selben Tag, Beschwerde. Die Verhängung der Zwangsstrafe für das Nichterscheinen sei nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zu seinem Rechtsvertreter nicht zumutbar, für den vorgesehenen Termin einen anderen Rechtsvertreter beizuziehen oder ohne Rechtsvertreter zu erscheinen.römisch eins.4. Gegen den Bescheid (über eine Zwangsstrafe) erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.07.2016, eingelangt bei der belangten Behörde per Telefax am selben Tag, Beschwerde. Die Verhängung der Zwangsstrafe für das Nichterscheinen sei nicht gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses zu seinem Rechtsvertreter nicht zumutbar, für den vorgesehenen Termin einen anderen Rechtsvertreter beizuziehen oder ohne Rechtsvertreter zu erscheinen.
In einem wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und dieser damit begründet, dass dem Beschwerdeführer ein erheblicher Vermögensnachteil entstehe. Die Durchsetzung der angedrohten Zwangsstrafe sei für die Republik Österreich auch nicht essentiell und aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich.
I.5. Mit Schreiben vom 22.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.08.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und nahm zum Beschwerdevorbringen sowie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu leisten.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 22.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.08.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und nahm zum Beschwerdevorbringen sowie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge zu leisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zuständigkeit und anwendbares Rechtrömisch zwei.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Den Gesetzesmaterialen (ErläutRV 2196 BlgNR 24. GP Seite 5) ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde grundsätzlich unabhängig davon, ob der angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des AVG oder nach den Vorschriften des VStG erlassen wurde, durch Senat zu erledigen ist. Einzelrichterzuständigkeit liegt nach den Materialien jedoch weiterhin bei Bescheiden über Bagatellstrafen vor, wobei als Schwellenwert die Betragsgrenze für Strafverfügungen (EUR 600,--) maßgeblich ist.Den Gesetzesmaterialen (ErläutRV 2196 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Seite 5) ist zu entnehmen, dass eine Beschwerde grundsätzlich unabhängig davon, ob der angefochtene Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des AVG oder nach den Vorschriften des VStG erlassen wurde, durch Senat zu erledigen ist. Einzelrichterzuständigkeit liegt nach den Materialien jedoch weiterhin bei Bescheiden über Bagatellstrafen vor, wobei als Schwellenwert die Betragsgrenze für Strafverfügungen (EUR 600,--) maßgeblich ist.
Da mit dem angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe nach § 5 Abs. 1 VVG verhängt wurde, Zwangs- und Beugestrafen jedoch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen darstellen, sondern Vollstreckungsmittel, die den Verpflichteten zur Erfüllung motivieren sollen (vgl. VfSlg 6843/1972), wurde mit dem angefochtenen Bescheid weder eine "Geldstrafe" für eine Verwaltungsübertretung noch eine "primäre Freiheitsstrafe" verhängt und ist die Beschwerde daher - gemäß den Vorgaben des § 22 Abs. 2a FMABG - vom Bundesverwaltungsgericht durch Senat (§ 7 Abs. 1 BVwGG) zu erledigen.Da mit dem angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, Absatz eins, VVG verhängt wurde, Zwangs- und Beugestrafen jedoch keine Strafen für Verwaltungsübertretungen darstellen, sondern Vollstreckungsmittel, die den Verpflichteten zur Erfüllung motivieren sollen vergleiche VfSlg 6843 aus 1972,), wurde mit dem angefochtenen Bescheid weder eine "Geldstrafe" für eine Verwaltungsübertretung noch eine "primäre Freiheitsstrafe" verhängt und ist die Beschwerde daher - gemäß den Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG - vom Bundesverwaltungsgericht durch Senat (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG) zu erledigen.
Auch wenn somit - mangels Verhängung einer Geldstrafe für eine Verwaltungsübertretung - im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdesache durch Einzelrichter oder Senat zu entscheiden ist, bereits dahingestellt bleiben kann, ob mit dem angefochtenen Bescheid (über eine Zwangsstrafe) bereits eine "Verwaltungsstrafsache" vorliegt, gilt es festzuhalten, dass das VStG auf die Vollstreckungsmittel der Zwangs- und Beugestrafen nicht anzuwenden ist (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 1321 mwN).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die vorliegende Beschwerde wurde binnen offener Rechtsmittelfrist erhoben und ist zulässig.
II.2. Zu A) Abweisung der Beschwerderömisch zwei.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
§ 5 Abs. 1 bis 3 VVG, BGBI 53/1991 idF BGBI I 3/2008:Paragraph 5, Absatz eins bis 3 VVG, BGBI 53 aus 1991, in der Fassung BGBI römisch eins 3/2008:
"(1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. "
§ 19 Abs. 1 bis 3 AVG, BGBI 51/1991, idF BGBI I 33/2013:Paragraph 19, Absatz eins bis 3 AVG, BGBI 51 aus 1991,, in der Fassung BGBI römisch eins 33/2013:
"(1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden."
§ 22 Abs. 1 FMABG, BGBl. I 97/2001, idF BGBl I 18472013 lautet auszugsweise:Paragraph 22, Absatz eins, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 18472013 lautet auszugsweise:
"Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig [...]".
§ 5 Abs. 1 VVG sieht die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Handlung vor, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligt werden kann. Gemäß § 5 Abs. 3 leg.cit. kann der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch eine Geldstrafe bis 726 Euro oder durch eine Haftstrafe bis maximal vier Wochen zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden kann. Die Zwangsmittel müssen dabei ihrer Art und Höhe nach in der Ladung angedroht werden. Eine - bereits im Ladungsbescheid iSd § 5 Abs. 2 erster Satz VVG angedrohte - Zwangsstrafe ist von der Vollstreckungsbehörde mittels Vollstreckungsverfügung zu verhängen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] § 19 Rz 23, mwN). Im Kontext des AVG findet sich diese Möglichkeit im Rahmen der Bestimmung des § 19 Abs. 3 AVG wieder.Paragraph 5, Absatz eins, VVG sieht die Verhängung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Handlung vor, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligt werden kann. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, leg.cit. kann der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch eine Geldstrafe bis 726 Euro oder durch eine Haftstrafe bis maximal vier Wochen zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden kann. Die Zwangsmittel müssen dabei ihrer Art und Höhe nach in der Ladung angedroht werden. Eine - bereits im Ladungsbescheid iSd Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VVG angedrohte - Zwangsstrafe ist von der Vollstreckungsbehörde mittels Vollstreckungsverfügung zu verhängen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] Paragraph 19, Rz 23, mwN). Im Kontext des AVG findet sich diese Möglichkeit im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, AVG wieder.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 187ff). Im Falle einer Nichtbefolgung der Ladung ist die Behörde ermächtigt und - im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (§§ 37 und 39 AVG) - auch verpflichtet, den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin) nötig erscheint, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] § 19 Rz 22). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. dazu jüngst VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149 mwN).Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG begründet jede Ladung die Rechtspflicht des Geladenen, ihr Folge zu leisten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 187ff). Im Falle einer Nichtbefolgung der Ladung ist die Behörde ermächtigt und - im Hinblick auf den Grundsatz der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraphen 37 und 39 AVG) - auch verpflichtet, den Geladenen, dessen Erscheinen (weiterhin) nötig erscheint, durch die Anwendung eines Zwangsmittels zur Befolgung des Ladungsbefehls zu verhalten (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] Paragraph 19, Rz 22). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde vergleiche dazu jüngst VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0149 mwN).
§ 19 Abs. 3 AVG sieht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung eines Zwangsmittels dessen Androhung in der Ladung (vgl. auch § 5 Abs. 2 erster Satz VVG) und eine Zustellung der Ladung zu eigenen Handen des Geladenen vor, womit im vorliegenden Fall, mit der im Ladungsbescheid vom 06.06.2016 ausgesprochenen Androhung der Verhängung eine Zwangsstrafe in Höhe EUR 500,-- im Falle einer Nichtbefolgung der Ladung und der Zustellung des Ladungsbescheids an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen (Zustellung durch Hinterlegung am 10.06.2016), die mit dem angefochtenen Bescheid (Vollstreckungsverfügung) ausgesprochene Verhängung einer Zwangsstrafe zulässig war.Paragraph 19, Absatz 3, AVG sieht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anwendung eines Zwangsmittels dessen Androhung in der Ladung vergleiche auch Paragraph 5, Absatz 2, erster Satz VVG) und eine Zustellung der Ladung zu eigenen Handen des Geladenen vor, womit im vorliegenden Fall, mit der im Ladungsbescheid vom 06.06.2016 ausgesprochenen Androhung der Verhängung eine Zwangsstrafe in Höhe EUR 500,-- im Falle einer Nichtbefolgung der Ladung und der Zustellung des Ladungsbescheids an den Beschwerdeführer zu eigenen Handen (Zustellung durch Hinterlegung am 10.06.2016), die mit dem angefochtenen Bescheid (Vollstreckungsverfügung) ausgesprochene Verhängung einer Zwangsstrafe zulässig war.
Gemäß der zitierten Bestimmung des AVG ist von der Verpflichtung der Befolgung einer Ladung entbunden, wer durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Wesentlich ist dabei, dass der Geladene "durch" das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen "abgehalten" wird (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] § 19 Rz 19).Gemäß der zitierten Bestimmung des AVG ist von der Verpflichtung der Befolgung einer Ladung entbunden, wer durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Wesentlich ist dabei, dass der Geladene "durch" das betreffende Hindernis tatsächlich vom Erscheinen "abgehalten" wird (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] Paragraph 19, Rz 19).
Mit den Ausführungen des - persönlich geladenen - Beschwerdeführers, er habe die Ladung für den 30.06.2016 aus dem Grund nicht befolgen können, weil der Beschwerdeführervertreter zeitlich verhindert gewesen sei, konnte im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes iSd § 19 Abs. 3 AVG geltend gemacht werden.Mit den Ausführungen des - persönlich geladenen - Beschwerdeführers, er habe die Ladung für den 30.06.2016 aus dem Grund nicht befolgen können, weil der Beschwerdeführervertreter zeitlich verhindert gewesen sei, konnte im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht das Vorliegen eines triftigen Hinderungsgrundes iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG geltend gemacht werden.
Zum einen erfolgte die Ladung für den 30.06.2016 (persönlich) für den Beschwerdeführer, nicht jedoch (zusätzlich) für den Beschwerdeführervertreter. Die belangte Behörde hat in der Ladung lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Termin im Beisein eines "Bevollmächtigten" wahrzunehmen, womit sich die Nichteinhaltung des Termins mit der beruflich bedingten Verhinderung des Beschwerdeführervertreters nicht begründen lässt. Zwar gelten die Rechtfertigungsgründe des § 19 Abs. 3 AVG auch für einen Vertreter, jedoch nur wenn dieser geladen ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] § 19 Rz 20).Zum einen erfolgte die Ladung für den 30.06.2016 (persönlich) für den Beschwerdeführer, nicht jedoch (zusätzlich) für den Beschwerdeführervertreter. Die belangte Behörde hat in der Ladung lediglich die Möglichkeit eröffnet, den Termin im Beisein eines "Bevollmächtigten" wahrzunehmen, womit sich die Nichteinhaltung des Termins mit der beruflich bedingten Verhinderung des Beschwerdeführervertreters nicht begründen lässt. Zwar gelten die Rechtfertigungsgründe des Paragraph 19, Absatz 3, AVG auch für einen Vertreter, jedoch nur wenn dieser geladen ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] Paragraph 19, Rz 20).
Zum anderen gilt es, wenn der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der zeitlichen Verhinderung des Beschwerdeführervertreters am besagten Termin - ausführt, dass ihm das Erscheinen vor der belangten Behörde ohne Rechtsvertreter nicht zuzumuten gewesen wäre, auf die Möglichkeiten einer Substitution und einer Beiziehung eines anderen rechtlichen Vertreters hinzuweisen. Insbesondere stellt nämlich der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG dar (VwGH 6. 9. 2005, 2001/03/0024). Im Übrigen wurde auch nicht schlüssig behauptet und belegt, warum ein Hindernis am Erscheinen gemeinsam mit dem Beschwerdeführervertreters gegeben war, zumal nicht behauptet wurde, dass dessen Substitution im Strafverfahren, in dem er als Verteidiger einschreiten wollte, ausgeschlossen gewesen wäre.Zum anderen gilt es, wenn der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der zeitlichen Verhinderung des Beschwerdeführervertreters am besagten Termin - ausführt, dass ihm das Erscheinen vor der belangten Behörde ohne Rechtsvertreter nicht zuzumuten gewesen wäre, auf die Möglichkeiten einer Substitution und einer Beiziehung eines anderen rechtlichen Vertreters hinzuweisen. Insbesondere stellt nämlich der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG dar (VwGH 6. 9. 2005, 2001/03/0024). Im Übrigen wurde auch nicht schlüssig behauptet und belegt, warum ein Hindernis am Erscheinen gemeinsam mit dem Beschwerdeführervertreters gegeben war, zumal nicht behauptet wurde, dass dessen Substitution im Strafverfahren, in dem er als Verteidiger einschreiten wollte, ausgeschlossen gewesen wäre.
Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Termin aufgrund der Verhinderung des Beschwerdeführervertreters deshalb nicht wahrnehmen können, weil zu diesem ein "enges Vertrauensverhältnis" bestehe und daher nur der Beschwerdeführervertreter als gewählter Vertreter in Frage gekommen sei, dahingestellt bleiben. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer - abgesehen von den unsubstantiierten Ausführungen, es liege ein "enges Vertrauensverhältnis" zum Beschwerdeführervertreter vor - auch keine näheren Angaben, aus denen geschlossen werden kann, dass im vorliegenden Fall gerade die Intervention des Beschwerdeführervertreters als dringend geboten zu erachten gewesen wäre. Dass wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden hätte können oder eine Beiziehung eines anderen Vertreters aufgrund eines bereits länger währenden Verfahrens als nicht geboten erschienen wäre - Umstände, die eine Intervention eines bestimmten Rechtsanwaltes als notwendig erachten lassen können (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] § 19 Rz 19) - war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Ladung rechtzeitig zugestellt. Es war für ihn damit ausreichend Zeit, sich einerseits selbst auf den Termin vorzubereiten und andererseits den Rechtsvertreter bzw. einen Vertreter zu informieren.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Termin aufgrund der Verhinderung des Beschwerdeführervertreters deshalb nicht wahrnehmen können, weil zu diesem ein "enges Vertrauensverhältnis" bestehe und daher nur der Beschwerdeführervertreter als gewählter Vertreter in Frage gekommen sei, dahingestellt bleiben. Darüber hinaus tätigte der Beschwerdeführer - abgesehen von den unsubstantiierten Ausführungen, es liege ein "enges Vertrauensverhältnis" zum Beschwerdeführervertreter vor - auch keine näheren Angaben, aus denen geschlossen werden kann, dass im vorliegenden Fall gerade die Intervention des Beschwerdeführervertreters als dringend geboten zu erachten gewesen wäre. Dass wegen der Kürze der Zeit für eine andere Vertretung nicht mehr Sorge getragen werden hätte können oder eine Beiziehung eines anderen Vertreters aufgrund eines bereits länger währenden Verfahrens als nicht geboten erschienen wäre - Umstände, die eine Intervention eines bestimmten Rechtsanwaltes als notwendig erachten lassen können vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [2014] Paragraph 19, Rz 19) - war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Ladung rechtzeitig zugestellt. Es war für ihn damit ausreichend Zeit, sich einerseits selbst auf den Termin vorzubereiten und andererseits den Rechtsvertreter bzw. einen Vertreter zu informieren.
Der Beschwerdeführer vermochte somit das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd § 19 Abs. 3 AVG, der die Nichtbefolgung der Ladung gerechtfertigt hätte, nicht darzulegen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte zu Recht.Der Beschwerdeführer vermochte somit das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG, der die Nichtbefolgung der Ladung gerechtfertigt hätte, nicht darzulegen. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte zu Recht.
Die Höhe der verhängten Zwangsstrafe wurde nicht beanstandet; es ist auch kein anderer Umstand hervorgekommen, der die Höhe als unangemessen erscheinen lässt.
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gemäß § 22 Abs. 2a FMABG gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175, mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288; s auch VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0190), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte. Ein solcher ginge jedoch mangels ziffernmäßiger Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (VwSlg 10.381 A/1981; VwGH 11.03.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028) bereits dem Grunde nach ins Leere, wobei dieser Nachweis aufgrund der geringen Summe der Zwangsstrafe auch nur schwerlich zu erbringen sein dürfte.Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0175, mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288; s auch VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0190), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem im vorliegenden Fall gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben konnte. Ein solcher ginge jedoch mangels ziffernmäßiger Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (VwSlg 10.381 A/1981; VwGH 11.03.1996, 96/17/0028; VwGH 10.08.2011, 2011/17/0028) bereits dem Grunde nach ins Leere, wobei dieser Nachweis aufgrund der geringen Summe der Zwangsstrafe auch nur schwerlich zu erbringen sein dürfte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach § 24 Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389, entgegenstehen.
Zwangsstrafen sind keine Strafen im Sinne von Art. 6 EMRK, weshalb sich die Garantie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf Verfahren über Zwangsstrafen erstreckt (VfSlg. 10.840/1986, VfGH 07.10.2015, G 224/2015 ua; VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; Art. 47 GRC hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Tragweite). Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist zudem als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047). Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass von einem Verzicht ausgegangen werden kann, wenn die Verhandlung nicht in der Beschwerde beantragt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deswegen unterbleiben, weil das Verfahren ausschließlich die rechtliche Beurteilung betroffen hat und der Sachverhalt unstrittig war. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Zwangsstrafen sind keine Strafen im Sinne von Artikel 6, EMRK, weshalb sich die Garantie einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht auf Verfahren über Zwangsstrafen erstreckt (VfSlg. 10.840 aus 1986,, VfGH 07.10.2015, G 224 aus 2015, ua; VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042; Artikel 47, GRC hat gemäß Artikel 52, Absatz 3, GRC die gleiche Tragweite). Der fehlende ausdrückliche Antrag in der von einem rechtskundigen Vertreter verfassten Beschwerde ist zudem als impliziter Verzicht auf Abhaltung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054; 25.02.2016, Ra 2016/21/0021), zumal in der Beschwerde auch keine diesem Verständnis entgegenstehenden Beweisanträge gestellt worden sind (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/21/0047). Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen wurde, dass von einem Verzicht ausgegangen werden kann, wenn die Verhandlung nicht in der Beschwerde beantragt wird. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auch deswegen unterbleiben, weil das Verfahren ausschließlich die rechtliche Beurteilung betroffen hat und der Sachverhalt unstrittig war. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
II.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch zwei.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd § 19 Abs. 3 AVG darstellt (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. der Höchstgerichte ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wonach der Wunsch, sich durch einen bestimmten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, kein sonstiges begründetes Hindernis iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG darstellt (VwGH 06.09.2005, 2001/03/0024).
Schlagworte
Beugestrafe, Finanzmarktaufsicht, Ladungen, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2016:W204.2133103.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2016