Entscheidungsdatum
21.12.2015Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W172 2009822-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Sibyll Andrea BÖCK und Dr. Doris KOHL MCJ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, betreffend die Übertretungen des Investmentfondsgesetzes den Beschluss gefasst:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 50A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 50
i. V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, i.d.F. BGBl. Ii. römisch fünf.m. Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 82/2015 eingestellt.Nr. 82 aus 2015, eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl I Nr. 102/2014 nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der XXXX, zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge auch: FMA) vom 23.04.2014, Zl. FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2014, wurde die Beschwerdeführerin, im entscheidungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, der römisch 40 , zu folgenden Geldstrafen und im Fall der Uneinbringlichkeit zu folgenden Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt:
(i) zu Spruchpunkt I.1. wegen Verletzung der Bestimmungen von § 167 Abs. 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. § 74 Abs. 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. § 190 Abs. 2 Z 9 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. BGBl. Nr. 35/2012 zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß § 190 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i. V.m. BGBl. Nr. 35/2012;(i) zu Spruchpunkt römisch eins.1. wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraph 167, Absatz eins, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 9, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012, zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden gemäß Paragraph 190, Absatz 2, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, i. römisch fünf.m. Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,;
(ii) zu Spruchpunkt I.2. wegen Verletzung der Bestimmungen von § 80 Abs. 1 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. § 190 Abs. 2 Z 6 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. BGBl. Nr. 35/2012 zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß § 190 Abs. 2 InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 i.V.m. BGBl. Nr. 35/2012.(ii) zu Spruchpunkt römisch eins.2. wegen Verletzung der Bestimmungen von Paragraph 80, Absatz eins, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 2, Ziffer 6, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012, zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden gemäß Paragraph 190, Absatz 2, InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2012,.
2. In der dagegen zulässig und fristgerecht eingebrachten Beschwerde mit Schreiben vom 23.05.2014 wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten.
3. Mit Schreiben vom 13. bzw. 18.05.2015 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zurückziehung der Beschwerde betreffend das gegenständliche Straferkenntnis mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 i.d.F. BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gegenständlich wurde jeweils eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
2. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG können Anbringen unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit oben genanntem Schreiben ihre Beschwerde gegen das oben angeführte Straferkenntnis der FMA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Da diese Zurückziehung rechtswirksam erfolgte, ist die Voraussetzung für die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Rückziehung der Beschwerde, die der zwischenzeitlich mit Ablauf des 23.08.2015 eingetretenen Verjährung nach § 43 Abs. 1 VwGVG vorangegangen war, war als Wegfall einer Prozessvoraussetzung spruchgemäß wahrzunehmen (s. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 43 VwGVG Rz 2, demzufolge die Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beurteilung des Außerkrafttretens incident zu prüfen sei; zur amtswegigen Wahrnehmung einer Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens s. für viele VwGH 30.09.1998, Zl. 98/20/0220).Die Rückziehung der Beschwerde, die der zwischenzeitlich mit Ablauf des 23.08.2015 eingetretenen Verjährung nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG vorangegangen war, war als Wegfall einer Prozessvoraussetzung spruchgemäß wahrzunehmen (s. Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 43, VwGVG Rz 2, demzufolge die Zulässigkeit der Beschwerde bei der Beurteilung des Außerkrafttretens incident zu prüfen sei; zur amtswegigen Wahrnehmung einer Unzuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens s. für viele VwGH 30.09.1998, Zl. 98/20/0220).
3. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 i.d.F. BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2015:W172.2009822.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016