Entscheidungsdatum
06.11.2014Norm
AVG 1950 §13 Abs2Spruch
W210 2012283-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über den Vorlageantrag der XXXX, XXXX, vertreten durch den GeschäftsführerXXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsicht Österreich, vom 01.10.2014, Zl. FMA-UB0001-300/0005-BUG/2014, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer über den Vorlageantrag der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch den GeschäftsführerXXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Finanzmarktaufsicht Österreich, vom 01.10.2014, Zl. FMA-UB0001-300/0005-BUG/2014, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 15 VwGVG wird der Vorlageantrag alsA) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 15, VwGVG wird der Vorlageantrag als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014, Zl. FMA-UB0001-300/0005-BUG/2014 wies die Finanzmarktaufsicht als belangte Behörde die Beschwerde der nunmehr antragstellenden Partei, eingebracht am 15.09.2013, gegen den Bescheid der Finanzmarkaufsicht Österreich vom 11.08.2014, Zl. FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014, zugestellt am 13.08.2014, als verspätet zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der antragstellenden Partei am 06.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom 12.10.2014, in dem der Geschäftsführer der antragstellenden Partei ausführte, die Verständigung von der Hinterlegung des Bescheids vom 11.08.2014 erst am 14.08.2014 vorgefunden zu haben und den Bescheid vom 11.08.2014 erst am 17.08.2014 behoben zu haben, weshalb sich die Beschwerde als rechtzeitig erweise.
Mit Schreiben vom 22.10.2014 wurde die antragstellende Partei zur Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt hinsichtlich der Beschwerde vom 15.09.2014 binnen fünf Tagen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Dieses Schreiben wurde der antragstellenden Partei am 27.10.2014 zugestellt. Die Frist verstrich ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einschau in die Akten W210 20122283-1 (zur aufschiebenden Wirkung) sowie zu W210 20122283-2 (zum gegenständlichen Vorlageantrag) sowie durch Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts und entsprechendem Verspätungsvorhalt an die antragstellende Partei.
1. Feststellungen:
Die FMA erließ am 11.08.2014 den Bescheid FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014 gegen die antragstellende Gesellschaft, die XXXX. In diesem wurde der antragstellenden Gesellschaft aufgetragen, bis spätestens 25.08.2014 Kopien aller bisher abgeschlossenen Verträge über Darlehen mit Gewinnbeteiligung vorzulegen. Bei Nichtentsprechung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 10.000 mittels separatem Bescheid angedroht. Neben der Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid unter Anführung der Amtsstunden auch den Hinweis darauf, dass für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen und elektronischen Anbringen die Amtsstunden der belangten Behörde maßgeblich seien. Bei einer Einbringung außerhalb der Geschäftszeiten würden Anbringen erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht und eingelangt gelten.Die FMA erließ am 11.08.2014 den Bescheid FMA-UB0001.300/0005-BUG/2014 gegen die antragstellende Gesellschaft, die römisch 40 . In diesem wurde der antragstellenden Gesellschaft aufgetragen, bis spätestens 25.08.2014 Kopien aller bisher abgeschlossenen Verträge über Darlehen mit Gewinnbeteiligung vorzulegen. Bei Nichtentsprechung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 10.000 mittels separatem Bescheid angedroht. Neben der Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Bescheid unter Anführung der Amtsstunden auch den Hinweis darauf, dass für die rechtswirksame Einbringung von schriftlichen und elektronischen Anbringen die Amtsstunden der belangten Behörde maßgeblich seien. Bei einer Einbringung außerhalb der Geschäftszeiten würden Anbringen erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als rechtswirksam eingebracht und eingelangt gelten.
Dieser Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung einer Verständigung in der Abgabeeinrichtung zugestellt. Der Beginn der Abholfrist erfolgte am 13.08.2014.
Die antragstellende Gesellschaft erhob mit E-Mail vom 13.09.2014 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 11.08.2014. In ihrer Beschwerde stellte die antragstellende Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, zudem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG, weitere Ausführungen zu dem Antrag sind in der Beschwerde nicht enthalten.Die antragstellende Gesellschaft erhob mit E-Mail vom 13.09.2014 Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 11.08.2014. In ihrer Beschwerde stellte die antragstellende Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer römisch 40 , zudem den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG, weitere Ausführungen zu dem Antrag sind in der Beschwerde nicht enthalten.
Die Finanzmarktaufsicht legte ihre Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung samt einer Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie einer Kopie der Beschwerde vom 13.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2014 vor.
Mit Eingabe vom 29.09.2014 legte die Finanzmarktaufsicht eine Kopie des Rsa-Rückscheines zur Zustellung des Bescheides vom 11.08.2014 vor.
Die Finanzmarktaufsicht erließ am 01.10.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.09.2014 als verspätet zurückgewiesen wurde. Die antragstellende Partei stellte daraufhin einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf der eindeutigen Aktenlage in den Verfahren zu W210 20122283-1 (zur aufschiebenden Wirkung) sowie zu W210 20122283-2 (zum gegenständlichen Vorlageantrag). Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides vom 11.08.2014 ergibt sich aus dem Rückschein zweifellos, dass es einen Zustellversuch am 13.08.2014 gegeben hat und eine Verständigung am 13.08.2014 in die Abgabeeinrichtung der antragstellenden Partei eingelegt wurde. Ebenso ergibt sich aus diesem Rückschein eindeutig, dass die Abholfrist am 13.08.2014 begann. Für den erkennenden Senat bestand kein Anlass an dieser Urkunde zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Verwaltungsstrafsache vor, der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Im gegenständlichen Fall liegt keine Verwaltungsstrafsache vor, der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG nach liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der antragstellenden Partei am 06.10.2014 zugestellt, der Vorlageantrag langte am 12.10.2014 bei der Finanzmarktaufsicht per E-Mail ein. Damit gilt der Vorlageantrag nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG als am Montag, dem 13.10.2014 eingebracht und erweist sich somit als rechtzeitig.Die Beschwerdevorentscheidung wurde der antragstellenden Partei am 06.10.2014 zugestellt, der Vorlageantrag langte am 12.10.2014 bei der Finanzmarktaufsicht per E-Mail ein. Damit gilt der Vorlageantrag nach Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG als am Montag, dem 13.10.2014 eingebracht und erweist sich somit als rechtzeitig.
Zu A) Zur Abweisung des Vorlageantrags
Der Vorlageantrag ist aber nicht begründet:
§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG idF BGBl. 33/2013 lautet:Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, lautet:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. ....."Paragraph 7, (4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. ....."
§ 13 Abs. 2 und 5 AVG idF BGBl. I 100/2011 lauten:Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2011, lauten:
"§ 13. (2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
...
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen."
§ 22 Abs. 2 FMABG idF BGBl. I 59/2014 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2014, lautet:
"(2) Beschwerden gegen Bescheide der FMA und Vorlageanträge haben, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 12 erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, erster Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Der mit der Beschwerde vom 13.09.2014 angefochtene Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung beim Zustelldienst und Verständigung davon in der Abgabeeinrichtung der antragstellenden Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ZustellG zugestellt. Auf diese Art hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 dritter Satz ZustellG; VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach (VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188).Der mit der Beschwerde vom 13.09.2014 angefochtene Bescheid wurde der antragstellenden Gesellschaft am 13.08.2014 durch Hinterlegung beim Zustelldienst und Verständigung davon in der Abgabeeinrichtung der antragstellenden Gesellschaft gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ZustellG zugestellt. Auf diese Art hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG; VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020). Wenn der Zusteller den Beginn der Abholfrist auf der Verständigung über die Hinterlegung angegeben hat, dann ist für den Beginn der Abholfrist allein diese Festlegung maßgeblich, weil mit dem Rückschein bloß der Beweis darüber erbracht wird, dass die Zustellung dem Gesetz entsprach (VwGH 17.10.2013, 2013/11/0188).
Die Beschwerdefrist für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG vier Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Bescheides zu laufen. Wie oben bereits angeführt, wurde der betreffende Bescheid am 13.08.2014 rechtswirksam zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 10.09.2014.Die Beschwerdefrist für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG vier Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Bescheides zu laufen. Wie oben bereits angeführt, wurde der betreffende Bescheid am 13.08.2014 rechtswirksam zugestellt, die vierwöchige Beschwerdefrist endete somit am 10.09.2014.
Die Beschwerde wurde per E-Mail am 13.09.2014 erstattet, die antragstellende Gesellschaft war im darin angefochtenen Bescheid unter Verweis auf § 13 Abs. 2 und 5 AVG und unter Angabe der Amtsstunden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt und dass schriftliche bzw. elektronische Anbringen außerhalb der Geschäftszeiten erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als eingebracht gelten. Zudem findet sich auf der Internetseite der FMA eine Kundmachung mit ebendiesen Informationen (http://www.fma.gv.at/de/footer/kontakt.html).Die Beschwerde wurde per E-Mail am 13.09.2014 erstattet, die antragstellende Gesellschaft war im darin angefochtenen Bescheid unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG und unter Angabe der Amtsstunden darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt und dass schriftliche bzw. elektronische Anbringen außerhalb der Geschäftszeiten erst mit Wiederbeginn der Geschäftszeiten als eingebracht gelten. Zudem findet sich auf der Internetseite der FMA eine Kundmachung mit ebendiesen Informationen (http://www.fma.gv.at/de/footer/kontakt.html).
Eine Beschränkung der Entgegennahme von schriftlichen und elektronischen Anbringen auf die Geschäftszeiten gemäß § 13 Abs. 2 AVG ist zulässig, muss aber im Internet bekannt gemacht werden (VwGH 23.05.2012, 2012/08/01/02; 22.04.2009, 2008/04/0089; VfGH 03.03.2014, G 106/2013 zur Verfassungskonformität des § 13 Abs. 2 und 5 AVG). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.Eine Beschränkung der Entgegennahme von schriftlichen und elektronischen Anbringen auf die Geschäftszeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG ist zulässig, muss aber im Internet bekannt gemacht werden (VwGH 23.05.2012, 2012/08/01/02; 22.04.2009, 2008/04/0089; VfGH 03.03.2014, G 106 aus 2013, zur Verfassungskonformität des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG). Diese Voraussetzung liegt im gegenständlichen Fall vor.
Die Beschwerde wurde somit erst am 15.09.2014 rechtswirksam eingebracht (§ 13 Abs. 2 iVm Abs. 5 AVG; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 9 und 35).Die Beschwerde wurde somit erst am 15.09.2014 rechtswirksam eingebracht (Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AVG; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 9 und 35).
Da die vierwöchige Beschwerdefrist am 10.09.2014 bereits endete, erweist sich aber die Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht (§ 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).Da die vierwöchige Beschwerdefrist am 10.09.2014 bereits endete, erweist sich aber die Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht (Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG, Paragraph 22, Absatz 2, FMABG).
Die Finanzmarktaufsicht hat somit in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2014 zu Recht die Beschwerde vom 15.09.2014 als verspätet zurückgewiesen.
Bei diesem Ergebnis konnte eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerde entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zu A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich ist auch darauf abzustellen, dass der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG, des § 22 Abs. 2a FMABG und des § 13 Abs. 2 und 5 AVG klar und eindeutig ist (VfGH 03.03.2014, G 106/2013 zur Verfassungskonformität des § 13 Abs. 2 und 5 AVG).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, zu A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich ist auch darauf abzustellen, dass der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG, des Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG und des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG klar und eindeutig ist (VfGH 03.03.2014, G 106 aus 2013, zur Verfassungskonformität des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Beschwerdefrist, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W210.2012283.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.11.2014