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40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und DienstrechtsverfahrenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des AVG betreffend schriftliche Anbringen in Form von E-Mail während der Amtsstunden; Beschränkungen des elektronischen Verkehrs mit Behörden und Festlegung von Amtsstunden keine Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrensrechtes sondern des Verwaltungsorganisationsrechtes; Bestimmung über bekannt zu machende Beschränkungen daher keine Ermächtigungsnorm sondern Publizitätsvorschrift; Anknüpfen des Verwaltungsverfahrensgesetzgebers an organisationsrechtliche Tatbestände nicht bedenklich; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und den GleichheitssatzSpruch
§13 Abs2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, und §13 Abs5 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 100/2011, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.§13 Abs2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, und §13 Abs5 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011,, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl B621/2013 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Mit Bescheid vom 10. April 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (im Folgenden: UVS Steiermark) die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das wegen Verstoßes gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Murtal vom 4. März 2013 wegen Verspätung zurück. Der UVS Steiermark begründet seine Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin das Straferkenntnis am 6. März 2013 zugestellt, aber "laut Eingangsdatum (E-Mail) die Berufung erst am 21.03.2013 um 06.54 Uhr" verspätet eingebracht worden sei. Aus der Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Murtal über ihre Amtsstunden gehe hervor, dass bei außerhalb der Amtsstunden übermittelten elektronischen Anbringen diese erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen würden und erst ab diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt anzusehen seien.
1.2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. §13 Abs5 AVG sei verfassungswidrig, weil "die Kundmachung der Verfügung der Behörde (einer Verordnung), wann sie bereit sei, E-Mails entgegenzunehmen, nicht genügend determiniert ist. Die Verordnungsermächtigung ist so ungenau, dass die darauf basierende Kundmachung der BH Murtal auf ihrer 'offiziellen Homepage' nicht ausreichend determiniert ist." Die Verordnungsermächtigung "im Internet" sei so vage, dass eine konkrete Verlautbarung dieser Verordnung nicht möglich sei. Es sei als gleichheitswidrig anzusehen, wenn es möglich sei, "im Rahmen der Post-Zustellung zu fingieren, dass die Zustellung mit Aufgabe als eingebracht gilt, im Rahmen des elektronischen Zustellverkehrs jedoch darauf abstellen zu wollen, dass es erst mit den Amtsstunden am nächsten Tag als eingelangt gilt".
1.3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und trat darin den Beschwerdebehauptungen entgegen. Unstrittig sei, dass die Berufung außerhalb der Amtsstunden übermittelt worden sei. Aus den Gesetzesbestimmungen ergebe sich, dass die Ermächtigung der Behörde zur Einschränkung des elektronischen Verkehrs sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aus §13 Abs2 und nicht aus Abs5 AVG ableite. Eine Kundmachung von derartigen Beschränkungen sei nur im Internet vorgeschrieben, weitere Kundmachungserfordernisse seien nicht erkennbar.
1.4. Die Bezirkshauptfrau von Murtal erstattete eine Stellungnahme und hielt den Beschwerdevorwürfen entgegen, dass – obwohl gemäß §13 Abs2 zweiter Satz AVG etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ausschließlich im Internet bekanntzumachen seien – die Kundmachung zusätzlich über ein Jahr an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Murtal dauernd angeschlagen gewesen sei. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl I 5/2008 (RV294 BlgNR 23. GP) sei ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass eine Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen könne, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt seien, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gälten. Zwar sei zuzugestehen, dass die Bekanntmachung nicht an einem "prominenten Platz" erfolgt sei, sie sei aber – wie die Beschwerdeführerin zugestanden habe – auffindbar gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin zugebe, die Bekanntmachung gefunden, gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, so müsse ihr bewusst sein, dass sie ein nach Ende der Amtsstunden eingebrachtes elektronisches Anbringen nicht rechtzeitig einbringen könne.1.4. Die Bezirkshauptfrau von Murtal erstattete eine Stellungnahme und hielt den Beschwerdevorwürfen entgegen, dass – obwohl gemäß §13 Abs2 zweiter Satz AVG etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ausschließlich im Internet bekanntzumachen seien – die Kundmachung zusätzlich über ein Jahr an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Murtal dauernd angeschlagen gewesen sei. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, (RV294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode sei ausdrücklich die Möglichkeit erwähnt, dass eine Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden durch entsprechende Erklärungen mit der Wirkung zum Ausdruck bringen könne, dass elektronische Anbringen auch dann, wenn sie an sich bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt seien, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht (und eingelangt) gälten. Zwar sei zuzugestehen, dass die Bekanntmachung nicht an einem "prominenten Platz" erfolgt sei, sie sei aber – wie die Beschwerdeführerin zugestanden habe – auffindbar gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin zugebe, die Bekanntmachung gefunden, gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben, so müsse ihr bewusst sein, dass sie ein nach Ende der Amtsstunden eingebrachtes elektronisches Anbringen nicht rechtzeitig einbringen könne.
2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 5/2008, sowie des §13 Abs5 AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 100/2011, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2013 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, sowie des §13 Abs5 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2011,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2013 beschlossen, diese Gesetzesbestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
3. Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…]
2. §13 Abs5 AVG wurde in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert und insbesondere im Hinblick auf neue Möglichkeiten der technischen Einbringung von Anbringen angepasst.
2.1. In der wiederverlautbarten Fassung des AVG, BGBl 51/1991, lautete §13 Abs5:2.1. In der wiederverlautbarten Fassung des AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, lautete §13 Abs5:
'(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen.'
2.2. Mit der Novelle BGBl I 158/1998 erhielt §13 Abs5 AVG folgende Fassung:2.2. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, erhielt §13 Abs5 AVG folgende Fassung:
'(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telephonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt.'
Der Verwaltungsgerichtshof interpretierte diese Bestimmung dahin, dass eine mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am letzten Tag der Frist bis zum Ende der Amtsstunden bei der zuständigen Behörde eingelangt sein musste, um als innerhalb der Berufungsfrist eingebracht zu gelten (VwGH 5.8.1999, 99/03/0311). Die Begriffe 'Einlangen' und 'Einbringen' stellten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den gleichen Zeitpunkt, nämlich auf die Entgegennahme durch die Behörde ab (vgl. VwGH 29.5.1998, 98/02/0146; 13.3.1998, 98/19/0036), allerdings das eine Mal aus dem Blickwinkel des Einschreiters, das andere Mal aus jenem der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG §13, 2005, 142, Rz 36; VwSlg 15.462 A/2000; vgl. auch VwGH 11.10.2000, 2000/03/0200).Der Verwaltungsgerichtshof interpretierte diese Bestimmung dahin, dass eine mit Telefax eingebrachte Berufung spätestens am letzten Tag der Frist bis zum Ende der Amtsstunden bei der zuständigen Behörde eingelangt sein musste, um als innerhalb der Berufungsfrist eingebracht zu gelten (VwGH 5.8.1999, 99/03/0311). Die Begriffe 'Einlangen' und 'Einbringen' stellten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auf den gleichen Zeitpunkt, nämlich auf die Entgegennahme durch die Behörde ab vergleiche VwGH 29.5.1998, 98/02/0146; 13.3.1998, 98/19/0036), allerdings das eine Mal aus dem Blickwinkel des Einschreiters, das andere Mal aus jenem der Behörde (Hengstschläger/Leeb, AVG §13, 2005, 142, Rz 36; VwSlg 15.462 A/2000; vergleiche auch VwGH 11.10.2000, 2000/03/0200).
Im Gegensatz dazu hob der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg 15.858/2000 einen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG auf, mit dem eine nach den Amtsstunden, aber noch vor Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist per Telefax übermittelte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass §13 Abs5 letzter Satz AVG idF BGBl I 158/1998 ausschließlich für den Beginn oder das Ende von jenen Fristen von Bedeutung wäre, die spezifisch auf das 'Einlangen' abstellten (zB §73 Abs1 und 3 AVG; vgl. auch VfGH 13.3.2003,Im Gegensatz dazu hob der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfSlg 15.858/2000 einen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG auf, mit dem eine nach den Amtsstunden, aber noch vor Ablauf des letzten Tages der Berufungsfrist per Telefax übermittelte Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof begründete dies damit, dass §13 Abs5 letzter Satz AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, ausschließlich für den Beginn oder das Ende von jenen Fristen von Bedeutung wäre, die spezifisch auf das 'Einlangen' abstellten (zB §73 Abs1 und 3 AVG; vergleiche auch VfGH 13.3.2003,
B1329/02 zur lex specialis des §2 VersammlungsG), jedoch keine Bedeutung für die Wahrung von Fristen – wie jene des §63 Abs5 AVG – habe, bei denen es auf das 'Einbringen' ankäme (so auch VfGH 25.9.2000, B1280/00; 14.3.2001, B2385/00
).
2.3. Dieser Divergenz in der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts trug der Gesetzgeber durch die Novelle BGBl I 137/2001 folgendermaßen – im Sinne der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes – Rechnung:2.3. Dieser Divergenz in der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts trug der Gesetzgeber durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2001, folgendermaßen – im Sinne der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes – Rechnung:
'(5) Zur Entgegennahme mündlicher oder telefonischer Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden verpflichtet. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind bei der Behörde durch Anschlag kundzumachen. Anbringen, die mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise binnen offener Frist eingebracht werden und außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.'
§13 Abs5 dritter Satz AVG idF dieser Novelle normierte ausdrücklich, dass Anbringen, die auf elektronischem Weg binnen offener Frist eingebracht wurden, aber außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangten, als rechtzeitig eingebracht galten. Nur Rechtsfolgen, die an das 'Einlangen' eines Anbringens anknüpften (insbesondere 'behördliche Entscheidungsfristen'), traten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ein.§13 Abs5 dritter Satz AVG in der Fassung dieser Novelle normierte ausdrücklich, dass Anbringen, die auf elektronischem Weg binnen offener Frist eingebracht wurden, aber außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangten, als rechtzeitig eingebracht galten. Nur Rechtsfolgen, die an das 'Einlangen' eines Anbringens anknüpften (insbesondere 'behördliche Entscheidungsfristen'), traten erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden ein.
2.4. Der Gesetzgeber änderte §13 Abs5 AVG erneut mit der Novelle BGBl I 10/2004:2.4. Der Gesetzgeber änderte §13 Abs5 AVG erneut mit der Novelle BGBl römisch eins 10/2004:
'(5) Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, zur Entgegennahme schriftlicher Anbringen nur während der Amtsstunden. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunkts des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Behördliche Entscheidungsfristen beginnen jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten sind von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel sowie im Internet kundzumachen.'
Der Gesetzgeber nahm nunmehr auf schriftliche Anbringen in jeder technischen Form Bezug und stellte darauf ab, ob 'die Feststellung des Zeitpunkt des Einlangens' möglich war. Die Unterscheidung zwischen 'Einlangen' und 'Einbringen' wurde beibehalten, weshalb der Gesetzgeber die Novellierung auch 'nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs5' verstanden wissen wollte (RV 252 BlgNR 22. GP, 12).Der Gesetzgeber nahm nunmehr auf schriftliche Anbringen in jeder technischen Form Bezug und stellte darauf ab, ob 'die Feststellung des Zeitpunkt des Einlangens' möglich war. Die Unterscheidung zwischen 'Einlangen' und 'Einbringen' wurde beibehalten, weshalb der Gesetzgeber die Novellierung auch 'nicht als Abgehen vom bisherigen Regelungsinhalt des Abs5' verstanden wissen wollte Regierungsvorlage 252 BlgNR 22. GP, 12).
2.5. Mit der Novelle BGBl I 5/2008 erhielt §13 E-Mail 5 AVG (im Wesentlichen) seine heutige Fassung:2.5. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, erhielt §13 E-Mail 5 AVG (im Wesentlichen) seine heutige Fassung:
'(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen.'
Mit derselben Novelle änderte der Gesetzgeber auch §13 E-Mail 2 AVG folgendermaßen:
'(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.'
2.6. Durch die jüngste Novelle BGBl I 100/2011 entfiel in §13 Abs5 letzter Satz AVG die Wortfolge 'durch Anschlag'.2.6. Durch die jüngste Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2011, entfiel in §13 Abs5 letzter Satz AVG die Wortfolge 'durch Anschlag'.
3. Auf der Grundlage der geltenden Rechtslage sprach der Verwaltungsgerichtshof betreffend sowohl per E-Mail als auch per Telefax nach Ende der Amtsstunden, aber noch vor Ablauf des letzten Tages des Berufungsfrist eingelangter Berufungen aus, dass diese nicht fristwahrend erhoben wurden, wenn die Behörde zuvor gemäß §13 E-Mail 2 AVG im Internet bekannt gemacht hatte, dass außerhalb der Amtsstunden per Fax, E-Mail oder Online-Formular übermittelte Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht und eingelangt gälten (VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102).
4. Bei Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 letzter Satz AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 5/2008, sowie des §13 Abs5 AVG, BGBl 51/1991, idF BGBl I 100/2011, entstanden:4. Bei Behandlung der Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §13 Abs2 letzter Satz AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008,, sowie des §13 Abs5 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2011,, entstanden:
4.1. Schriftliche Anbringen können gemäß §13 Abs2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, 'mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen'. Die Erläuterungen (RV 294 BlgNr 23. GP, 10) erachten den letzten Satz des §13 Abs2 AVG unter anderem als Grundlage für zeitliche Annahmebeschränkungen im Sinne des §13 Abs5 AVG für den elektronischen Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten.4.1. Schriftliche Anbringen können gemäß §13 Abs2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, 'mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen'. Die Erläuterungen Regierungsvorlage 294 BlgNr 23. GP, 10) erachten den letzten Satz des §13 Abs2 AVG unter anderem als Grundlage für zeitliche Annahmebeschränkungen im Sinne des §13 Abs5 AVG für den elektronischen Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten.
§13 Abs2 letzter Satz AVG scheint somit der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, jegliche zeitliche Annahmebeschränkung vorzusehen. Die einzige Einschränkung scheint sich aus §13 Abs5 AVG zu ergeben, der die Behörde 'nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten'. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig von der Auffassung aus, dass §13 Abs2 letzter Satz AVG es der Behörde nicht erlaubt, während der Amtsstunden die Annahme von E-Mails einzuschränken. Die Amtsstunden sind gemäß §13 Abs5 AVG im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
4.2. Nach der vorläufigen Auffassung dürften die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sowohl gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG als auch gegen den Gleichheitssatz verstoßen:
4.2.1. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zunächst darin bestehen, dass die Beteiligten (§8 AVG) nicht mit der nötigen Sicherheit wissen, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliches Anbringen in Form von E-Mail festsetzt. §13 Abs2 letzter Satz iVm Abs5 AVG scheint der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen noch scheint §13 Abs2 letzter Satz iVm Abs5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel)Fristen vorhersehbar sind.4.2.1. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zunächst darin bestehen, dass die Beteiligten (§8 AVG) nicht mit der nötigen Sicherheit wissen, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliches Anbringen in Form von E-Mail festsetzt. §13 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit Abs5 AVG scheint der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen noch scheint §13 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit Abs5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel)Fristen vorhersehbar sind.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte es Art18 B-VG erfordern, dass es der Gesetzgeber jedenfalls bei fristgebundenen Anbringen von Beteiligten (zB Rechtmittelfristen) nicht der Behörde – ohne jegliche Schranken – überlässt, zeitliche Annahmebeschränkungen für Anbringen mit E-Mail festzulegen. Daran dürfte auch §13 Abs5 AVG nichts ändern, wonach eine Behörde während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen – zu denen auch solche mit E-Mail zählen dürften (so jedenfalls RV 294 BlgNR 23. GP, 12) – entgegenzunehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, weil es auch dabei im Belieben der Behörde oder des Organisations- oder Dienstrechtsgesetzgebers steht, die Amtsstunden frei festzulegen und auch jederzeit, somit beispielsweise auch während des Laufs einer (Rechtsmittel-)Frist, zu ändern.Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte es Art18 B-VG erfordern, dass es der Gesetzgeber jedenfalls bei fristgebundenen Anbringen von Beteiligten (zB Rechtmittelfristen) nicht der Behörde – ohne jegliche Schranken – überlässt, zeitliche Annahmebeschränkungen für Anbringen mit E-Mail festzulegen. Daran dürfte auch §13 Abs5 AVG nichts ändern, wonach eine Behörde während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen – zu denen auch solche mit E-Mail zählen dürften (so jedenfalls Regierungsvorlage 294 BlgNR 23. GP, 12) – entgegenzunehmen und Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, weil es auch dabei im Belieben der Behörde oder des Organisations- oder Dienstrechtsgesetzgebers steht, die Amtsstunden frei festzulegen und auch jederzeit, somit beispielsweise auch während des Laufs einer (Rechtsmittel-)Frist, zu ändern.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Festlegung der Amtsstunden (durch Verordnung oder durch eine 'bloße' Kundmachung), an welche §13 Abs5 AVG knüpft, nach herrschender Auffassung aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage der Verwaltungsverfahrensgesetze, sondern der organisations- bzw. dienstrechtlichen Bestimmungen erfolgen dürfte (vgl. z.B. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rn 157; so auch ausdrücklich RV294 BlgNR 23. GP, 12). Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass die Festlegung der Amtsstunden (durch Verordnung oder durch eine 'bloße' Kundmachung), an welche §13 Abs5 AVG knüpft, nach herrschender Auffassung aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht auf der Grundlage der Verwaltungsverfahrensgesetze, sondern der organisations- bzw. dienstrechtlichen Bestimmungen erfolgen dürfte vergleiche z.B. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rn 157; so auch ausdrücklich RV294 BlgNR 23. GP, 12).
Dies dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bedeuten, dass §13 Abs2 iVm Abs5 AVG nur dann an Amtsstunden knüpfen dürfte, wenn der jeweils zuständige Organisationsgeber selbst bestimmte, allgemein gültige Amtsstunden festgelegt hat oder eine ausreichend bestimmte, die Interessen der Beteiligten (im Sinne des §8 AVG) angemessen berücksichtigende, gesetzliche Grundlage für die Festlegung der (Mindestzeiten für) Amtsstunden erlässt. Dem Verfahrensgesetzgeber dürfte aber auch die Möglichkeit offen stehen, selbst allgemein gültige Regelungen darüber zu treffen, wann die Behörde zur Entgegennahme von Anbringen in Form von E-Mails verpflichtet ist (vgl. etwa §13 Abs5 AVG idF der Novelle BGBl I 158/1998 und das dazu ergangene Erkenntnis VfSlg 15.858/2000). Dies dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes bedeuten, dass §13 Abs2 in Verbindung mit Abs5 AVG nur dann an Amtsstunden knüpfen dürfte, wenn der jeweils zuständige Organisationsgeber selbst bestimmte, allgemein gültige Amtsstunden festgelegt hat oder eine ausreichend bestimmte, die Interessen der Beteiligten (im Sinne des §8 AVG) angemessen berücksichtigende, gesetzliche Grundlage für die Festlegung der (Mindestzeiten für) Amtsstunden erlässt. Dem Verfahrensgesetzgeber dürfte aber auch die Möglichkeit offen stehen, selbst allgemein gültige Regelungen darüber zu treffen, wann die Behörde zur Entgegennahme von Anbringen in Form von E-Mails verpflichtet ist vergleiche etwa §13 Abs5 AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998, und das dazu ergangene Erkenntnis VfSlg 15.858/2000).
4.2.2. Schließlich scheint §13 Abs2 letzter Satz iVm §13 Abs5 AVG auch gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Es ist nämlich vorderhand keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass es bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst im Sinne des §2 Z7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde übergeben werden, auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde nicht ankommt, weil die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, bei der Einbringung mit E-Mail aber darauf abgestellt wird, ob das E-Mail während der von der Behörde dafür festgesetzten Zeit einlangt, und zwar auch bei jenen Formen der elektronischen Einbringung, bei denen der Zeitpunkt des Einlangens (im Sinne der Rechtslage des §13 Abs5 AVG idF BGBl I 10/2004) oder Einbringens feststellbar ist. Unter dieser Voraussetzung dürfte es nämlich keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von in Papierform einerseits und in elektronischer Form andererseits eingebrachten schriftlichen Anbringen geben (höchstens allenfalls – bei Feststellbarkeit nur des Einlangens – hinsichtlich einer auf Einlangen bzw. Einbringen abstellenden unterschiedlichen Behandlung).4.2.2. Schließlich scheint §13 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit §13 Abs5 AVG auch gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. Es ist nämlich vorderhand keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass es bei schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst im Sinne des §2 Z7 Zustellgesetz zur Übermittlung an die Behörde übergeben werden, auf den Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde nicht ankommt, weil die Tage des Postlaufes nicht eingerechnet werden, bei der Einbringung mit E-Mail aber darauf abgestellt wird, ob das E-Mail während der von der Behörde dafür festgesetzten Zeit einlangt, und zwar auch bei jenen Formen der elektronischen Einbringung, bei denen der Zeitpunkt des Einlangens (im Sinne der Rechtslage des §13 Abs5 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004,) oder Einbringens feststellbar ist. Unter dieser Voraussetzung dürfte es nämlich keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von in Papierform einerseits und in elektronischer Form andererseits eingebrachten schriftlichen Anbringen geben (höchstens allenfalls – bei Feststellbarkeit nur des Einlangens – hinsichtlich einer auf Einlangen bzw. Einbringen abstellenden unterschiedlichen Behandlung).
[…]"
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zum einen beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht verfassungswidrig sind, und im Übrigen den im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken wie folgt entgegentritt:
"[...]
1.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art18 B-VG:
1.1.1. In Punkt 4.1 des Einleitungsbeschlusses (Rz. 23 f) wird zunächst ua. ausgeführt:
'Die Erläuterungen (RV294 BlgNR 23. GP, 10) erachten den letzten Satz des §13 Abs2 AVG unter anderem als Grundlage für zeitliche Annahmebeschränkungen im Sinne des §13 Abs5 AVG für den elektronischen Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten.
§13 Abs2 letzter Satz AVG scheint somit der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, jegliche zeitliche Annahmebeschränkung vorzusehen.'
1.1.2. Nach Ansicht der Bundesregierung sind die Erläuterungen jedoch nicht in diesem Sinn auszulegen und können schon aus kompetenzrechtlichen Gründen auch nicht so ausgelegt werden.
§13 Abs2 letzter Satz AVG nennt als Gegenstand der Bekanntmachung '[e]twaige technische Voraussetzungen und organisatorische Beschränkungen' (wobei erstere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesprüfungsverfahrens vernachlässigt werden können). Unter 'organisatorischen Beschränkungen' sind schon ihrem Wortlaut nach Beschränkungen zu verstehen, die sich aus der (Verwaltungs-)Organisation ergeben und damit ihre Grundlage im (Verwaltungs-)Organisationsrecht haben und nicht im (Verwaltungs-)Verfahrensrecht. Damit übereinstimmend wird in den Erläuterungen (294 BlgNR 23. GP, 10) ausgeführt:
'[O]rganisatorische Beschränkungen' des elektronischen Verkehrs sind zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung (vgl. den ersten Satz), Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) oder Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen (siehe dazu näher die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Abs5).''[O]rganisatorische Beschränkungen' des elektronischen Verkehrs sind zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung vergleiche den ersten Satz), Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) oder Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen (siehe dazu näher die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Abs5).'
Ebenso wenig wie §13 Abs5 AVG zur Festlegung ('Festsetzung') der Amtsstunden ermächtigt, ermächtigt §13 Abs2 letzter Satz AVG zur Festlegung zeitlicher Annahmebeschränkungen. Diese Bestimmung stellt also keine (gesetzliche) Grundlage für die Festlegung 'organisatorischer Beschränkungen' dar, sondern knüpft lediglich an etwaige 'organisatorische Beschränkungen' an. Solche 'organisatorischen Beschränkungen' bestehen von Rechts wegen oder sie bestehen eben nicht; weder das eine noch das andere kann der Verwaltungsverfahrensgesetzgeber beeinflussen.
§13 Abs2 letzter Satz AVG hat damit dieselbe Funktion wie sie §13 Abs2 zweiter Satz AVG(1925), BGBl Nr 274/1925 hatte: Da die Kenntnis bestimmter im Organisationsrecht getroffener Festlegungen (seinerzeit die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit, hier [sonstige] 'organisatorische Beschränkungen') für den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und damit für die Beteiligten indirekt von Bedeutung ist, verpflichtet das Verwaltungsverfahrensrecht dazu, diese entsprechend kundzumachen bzw. bekanntzumachen. Einfacher formuliert: §13 Abs2 letzter Satz AVG ist keine Ermächtigungsnorm, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift.§13 Abs2 letzter Satz AVG hat damit dieselbe Funktion wie sie §13 Abs2 zweiter Satz AVG(1925), Bundesgesetzblatt Nr 274 aus 1925, hatte: Da die Kenntnis bestimmter im Organisationsrecht getroffener Festlegungen (seinerzeit die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit, hier [sonstige] 'organisatorische Beschränkungen') für den Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten und damit für die Beteiligten indirekt von Bedeutung ist, verpflichtet das Verwaltungsverfahrensrecht dazu, diese entsprechend kundzumachen bzw. bekanntzumachen. Einfacher formuliert: §13 Abs2 letzter Satz AVG ist keine Ermächtigungsnorm, sondern lediglich eine Publizitätsvorschrift.
1.1.3. Der Sitz der vom Verfassungsgerichtshof vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit kann daher auch keinesfalls in der Publizitätsvorschrift des §13 Abs2 letzter Satz AVG gelegen sein. Rechtswidrig können nämlich nur jene (organisationsrechtlichen) Bestimmungen sein, die zur Festlegung 'organisatorischer Beschränkungen' ermächtigen – also die jeweils maßgeblichen Ermächtigungsnormen –, oder die die 'organisatorischen Beschränkungen' normierenden Vorschriften selbst.
1.2.1. In Punkt 4.2.1 des Einleitungsbeschlusses (Rz. 26) wird ausgeführt:
'4.2.1. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art18 B-VG dürfte nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes zunächst darin bestehen, dass die Beteiligten (§8 AVG) nicht mit der nötigen Sicherheit wissen, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festsetzt.'
1.2.2. Dass sich dieses Bedenken der Sache nach nicht gegen §13 Abs2 letzter Satz und §13 Abs5 AVG, sondern nur gegen die zur Erlassung von 'organisationsrechtlichen Beschränkungen' ermächtigenden organisationsrechtlichen Bestimmungen richtet bzw. richten kann, wurde bereits dargelegt.
1.2.3. Es ist richtig, dass die Beteiligten nicht im Vorhinein wissen können, ob und welche 'organisatorische Beschränkungen' die Behörde für schriftliche Anbringen festlegen wird. Verfassungswidrig kann dies jedoch nach Ansicht der Bundesregierung schon deswegen nicht sein, weil 'organisatorische Beschränkungen', solange sie nicht festgelegt worden sind, eben nicht bestehen und daher den Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten auch nicht beschränken können.
1.2.4. Sobald jedoch entsprechende 'organisatorische Beschränkungen' (durch das Organisationsrecht) festgelegt und gemäß §13 Abs2 letzter Satz im Internet bekanntgemacht sind, ist es für jedermann unschwer und mit Sicherheit feststellbar, ob und welche zeitlichen (oder sonstigen) Annahmebeschränkungen die jeweilige Behörde für schriftliche Anbringen in Form von E-Mail festgesetzt hat.
1.3.1. In Punkt 4.2.1 des Einleitungsbeschlusses (Rz. 26) wird weiters ausgeführt:
'§13 Abs2 letzter Satz iVm Abs5 AVG scheint der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen noch scheint §13 Abs2 letzter Satz iVm Abs5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel-)Fristen vorhersehbar sind.''§13 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit Abs5 AVG scheint der Behörde weder eine zeitliche Grenze für solche von ihr bestimmte Annahmebeschränkungen zu setzen noch scheint §13 Abs2 letzter Satz in Verbindung mit Abs5 AVG zu gewährleisten, dass solche Annahmebeschränkungen für die Beteiligten zB für die Dauer offener (Rechtsmittel-)Fristen vorhersehbar sind.'
1.3.2. Beide vorläufigen Annahmen des Einleitungsbeschlusses treffen nach Ansicht der Bundesregierung insofern zu, als Regelungen über 'organisatorische Beschränkungen' des Verkehrs zwischen Behörden und Beteiligten sowie über die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit zum Organisationsrecht gehören; die Verwaltungsverfahrensgesetze dürfen daher zur Erlassung solcher Regelungen weder ermächtigen, noch dürfen sie deren Inhalt näher determinieren. Dass §13 Abs2 letzter Satz und §13 Abs5 AVG die im Einleitungsbeschluss monierten Kriterien nicht enthält, ergibt sich also aus der allgemeinen Kompetenzverteilung. Eine im Hinblick auf Art18 B-VG verfassungswidrige Unbestimmtheit eines Gesetzes kann jedoch nach Ansicht der Bundesregierung keinesfalls darin gelegen sein, dass das Gesetz etwas nicht regelt, was es kompetenzmäßig überhaupt nicht regeln darf.
1.4.1. In Punkt 4.2.1 des Einleitungsbeschlusses (Rz. 27) wird ferner ausgeführt:
'Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte es Art18 B-VG erfordern, dass es der Gesetzgeber jedenfalls bei fristgebundenen Anbringen von Beteiligten (zB Rechtmitteln) nicht der Behörde – ohne jegliche Schranken – überlässt, zeitliche Annahmebeschränkungen für Anbringen mit E-Mail festzulegen. Daran dürfte auch §13 Abs5 AVG nichts ändern, wonach eine Behörde während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen – zu denen auch solche mit E-Mail zählen dürften (so jedenfalls RV 294 Blg