Entscheidungsdatum
25.11.2014Norm
AVG 1950 §13 Abs7Spruch
W107 2008534-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, XXXX, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe sowie die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK und den Richter Dr. Martin MORITZ und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 , römisch 40 , betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe sowie die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe den Beschluss gefasst:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs.1 iVm § 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) aufgrund Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) aufgrund Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012 nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom XXXX, XXXX (Titelbescheid), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) aufgetragen, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder unter Androhung einer bescheidmäßig zu verhängenden Zwangsstrafe in Höhe von Euro 10.000,-- zu unterlassen, da die BF über keine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 BWG verfüge.römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 (Titelbescheid), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) aufgetragen, binnen 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides die unerlaubte gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder als Einlage durch die weitere Entgegennahme von fremden Geldern als Einlage sowie durch das weitere Halten der bereits entgegen genommenen fremden Gelder unter Androhung einer bescheidmäßig zu verhängenden Zwangsstrafe in Höhe von Euro 10.000,-- zu unterlassen, da die BF über keine Konzession zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG verfüge.
I.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.11.2013, Zl. 2013/17/0242, die Beschwerde der BF gegen den oben zitierten Bescheid der FMA vom XXXX als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29.11.2013, Zl. 2013/17/0242, die Beschwerde der BF gegen den oben zitierten Bescheid der FMA vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen.
I.3. Die BF hat mit Schreiben vom 11.12.2013 bekannt gegeben, den rechtmäßigen Zustand im Sinne der Forderungen der FMA herzustellen, insoferne, als die bisherigen Darlehen zum Teil zurückgezahlt würden und zum Teil in Nachrangdarlehen umgewandelt würden. Zur Umsetzung hat die BF um Gewährung einer Frist bis 31.01.2014 ersucht. Die FMA hat diesem Ersuchen stattgegeben und die BF zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert.römisch eins.3. Die BF hat mit Schreiben vom 11.12.2013 bekannt gegeben, den rechtmäßigen Zustand im Sinne der Forderungen der FMA herzustellen, insoferne, als die bisherigen Darlehen zum Teil zurückgezahlt würden und zum Teil in Nachrangdarlehen umgewandelt würden. Zur Umsetzung hat die BF um Gewährung einer Frist bis 31.01.2014 ersucht. Die FMA hat diesem Ersuchen stattgegeben und die BF zur Übermittlung der entsprechenden Unterlagen zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgefordert.
I.4. Die BF hat mit Schreiben vom 29.01.2014 um Fristverlängerung bis 30.04.2014 ersucht. Die FMA hat mit Schreiben vom 31.01.2014 diesem Ersuchen insoweit stattgegeben, als die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis 31.03.2014 erstreckt und zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht wurde.römisch eins.4. Die BF hat mit Schreiben vom 29.01.2014 um Fristverlängerung bis 30.04.2014 ersucht. Die FMA hat mit Schreiben vom 31.01.2014 diesem Ersuchen insoweit stattgegeben, als die Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis 31.03.2014 erstreckt und zum Nachweis der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes um Vorlage bestimmter Unterlagen ersucht wurde.
I.5. Die FMA, Abteilung Integrierte Aufsicht, hat mit Bescheid vom XXXX, XXXX, über die BF eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 10.000.-zur Durchsetzung der mit Bescheid vom XXXX auferlegten Unterlassungspflicht verhängt (Spruchpunkt I.) sowie zur Erfüllung der mit Bescheid vom XXXX auferlegten Unterlassungspflicht eine erneute Frist von 4 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 20.000,-- gesetzt (Spruchpunkt II.). Begründend führte die FMA im Wesentlichen aus, dass das Finanzierungsmodell der BF das konzessionspflichtige Bankgeschäft des gewerblichen Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z1 zweiter Fall BWG darstelle, die BF jedoch über keine Berechtigung gemäß § 4 BWG zur Erbringung von Bankgeschäften in Österreich verfüge und diese somit nicht berechtigt sei, derartige Tätigkeiten zu erbringen. Da die BF mit Bescheid der FMA vom XXXX aufgefordert worden sei, diese unerlaubte Tätigkeit zu unterlassen, jedoch der FMA keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden seien, die die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nachweisen würden und auch die letztmalig bis 31.03.2014 seitens der FMA gewährte Frist ungenützt verstrichen sei, sei davon auszugehen, dass der rechtmäßige Zustand bis dato nicht hergestellt worden sei. Die FMA könne für den Fall der Nichtbefolgung der bescheidmäßig erfolgten Aufforderungen gemäß § 26a FMABG eine Zwangsstrafe bis zu einer Höhe von € 30.000,-- festsetzen und diese sei in der Höhe von € 10.000,-- mit Bescheid vom XXXX iSd § 5 Abs.2 VVG bereits angedroht worden.römisch eins.5. Die FMA, Abteilung Integrierte Aufsicht, hat mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , über die BF eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 10.000.-zur Durchsetzung der mit Bescheid vom römisch 40 auferlegten Unterlassungspflicht verhängt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie zur Erfüllung der mit Bescheid vom römisch 40 auferlegten Unterlassungspflicht eine erneute Frist von 4 Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Bescheides zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes unter Androhung der Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von Euro 20.000,-- gesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die FMA im Wesentlichen aus, dass das Finanzierungsmodell der BF das konzessionspflichtige Bankgeschäft des gewerblichen Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Z1 zweiter Fall BWG darstelle, die BF jedoch über keine Berechtigung gemäß Paragraph 4, BWG zur Erbringung von Bankgeschäften in Österreich verfüge und diese somit nicht berechtigt sei, derartige Tätigkeiten zu erbringen. Da die BF mit Bescheid der FMA vom römisch 40 aufgefordert worden sei, diese unerlaubte Tätigkeit zu unterlassen, jedoch der FMA keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt worden seien, die die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nachweisen würden und auch die letztmalig bis 31.03.2014 seitens der FMA gewährte Frist ungenützt verstrichen sei, sei davon auszugehen, dass der rechtmäßige Zustand bis dato nicht hergestellt worden sei. Die FMA könne für den Fall der Nichtbefolgung der bescheidmäßig erfolgten Aufforderungen gemäß Paragraph 26 a, FMABG eine Zwangsstrafe bis zu einer Höhe von € 30.000,-- festsetzen und diese sei in der Höhe von € 10.000,-- mit Bescheid vom römisch 40 iSd Paragraph 5, Absatz 2, VVG bereits angedroht worden.
Dieser Bescheid wurde der BF nachweislich am 11.04.2014 zugestellt.
I.6. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der FMA am 12.05.2014, binnen offener Frist Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Bescheides.römisch eins.6. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 09.05.2014, eingelangt bei der FMA am 12.05.2014, binnen offener Frist Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Bescheides.
I.7. Die FMA legte mit Schriftsatz vom 03.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 10.06.2014, den Verwaltungsakt samt Beschwerde einschließlich angefochtenem Bescheid sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Beschwerdegründen vor und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.römisch eins.7. Die FMA legte mit Schriftsatz vom 03.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.06.2014, der gegenständlichen Gerichtsabteilung tatsächlich zugewiesen am 10.06.2014, den Verwaltungsakt samt Beschwerde einschließlich angefochtenem Bescheid sowie die Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und zu den Beschwerdegründen vor und beantragte unter einem, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
I.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2014, GZ. W107 2008534-1/3E den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27.06.2014, GZ. W107 2008534-1/3E den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
I.9. Die FMA hat mit E-Mail vom 20.08.2014, OZ 4, dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das bei der FMA anhängige Verfahren zu XXXX betreffend die XXXX beendet worden sei, da den Auflagen im Untersagungsbescheid vom XXXX nachgekommen und somit der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften beendet und der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Unter einem sei die Einstellung der Exekution der im Bescheid der FMA vom XXXX verhängten Zwangsstrafe beantragt worden.römisch eins.9. Die FMA hat mit E-Mail vom 20.08.2014, OZ 4, dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das bei der FMA anhängige Verfahren zu römisch 40 betreffend die römisch 40 beendet worden sei, da den Auflagen im Untersagungsbescheid vom römisch 40 nachgekommen und somit der unerlaubte Betrieb von Bankgeschäften beendet und der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt worden sei. Unter einem sei die Einstellung der Exekution der im Bescheid der FMA vom römisch 40 verhängten Zwangsstrafe beantragt worden.
I.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, GZ: W107 2008534-1/5Z, wurde die BF um Stellungnahme zum o.a. E-Mail der FMA ersucht.römisch eins.10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2014, GZ: W107 2008534-1/5Z, wurde die BF um Stellungnahme zum o.a. E-Mail der FMA ersucht.
I.11. Mit E-Mail vom 13.11.2014 teilte die BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde vom 09.05.2014 zurückzuziehen.römisch eins.11. Mit E-Mail vom 13.11.2014 teilte die BF dem Bundesverwaltungsgericht mit, die Beschwerde vom 09.05.2014 zurückzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Paragraphen 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
II.2. Zu Spruchpunkt A:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt A:
Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.11.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.11.2014 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der FMA vom römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II.3. Zu Spruchpunkt B:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1984, in der Fassung BFBl römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Bankgeschäft, Beschwerdezurückziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2008534.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015