TE Bvwg Beschluss 2014/12/22 W172 2000394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2014
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Entscheidungsdatum

22.12.2014

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §51 Abs7
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §43 Abs1
VwGVG §50
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 51 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 51 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 51 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991

Spruch

W172 2000394-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Doris KOHL und Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 18.07.2013 von XXXX gegen Spruchpunkte I.2. bis I.9. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 zu GZ: FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2013 nach nicht-öffentlicher Beratung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und den Richterinnen Dr. Doris KOHL und Dr. Anke SEMBACHER als Beisitzerinnen über die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom 18.07.2013 von römisch 40 gegen Spruchpunkte römisch eins.2. bis römisch eins.9. des Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 27.06.2013 zu GZ: FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2013 nach nicht-öffentlicher Beratung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 50 iVm § 43 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 43, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 27.06.2013, GZ FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2013, wurde der Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Investmentfondsgesetz 2011 zur Last gelegt (Spruchpunkte I.2. bis I.9.) und die Haftung der XXXX gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Die gegen dieses Erkenntnis (bzw. diese Spruchpunkte) fristgerecht erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.07.2013 langte am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein.Im oben genannten und nunmehr bekämpften Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) vom 27.06.2013, GZ FMA-FL25 5000.100/0002-LAW/2013, wurde der Beschwerdeführerin Verstöße gegen das Investmentfondsgesetz 2011 zur Last gelegt (Spruchpunkte römisch eins.2. bis römisch eins.9.) und die Haftung der römisch 40 gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die gegen dieses Erkenntnis (bzw. diese Spruchpunkte) fristgerecht erhobene Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.07.2013 langte am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen UVS Wien, nunmehr Verwaltungsgericht Wien, vor.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, außer in Verwaltungsstrafsachen wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Es liegt folglich gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren ist einzustellen. Diesfalls hat die Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 50 K3).Gemäß Paragraph 50, VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst, außer die Beschwerde ist zurückzuweisen oder das Verfahren ist einzustellen. Diesfalls hat die Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 50, K3).

2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. 52/1991 in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung BGBl. I 50/2012.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde 15 Monate vergangen sind; das Verfahren ist einzustellen. Diese Bestimmung entspricht Paragraph 51, Absatz 7, VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2012,.

Im gegenständlichen Verfahren langte die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung bzw. Beschwerde am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein; die 15-Monats-Frist lief am 19.10.2014 ab. Da mit Teilerkenntnis vom 20.10.2014 zu W172 2000394-1/11E über Spruchpunkt I.1 des angefochtenenen Erkenntnisses gesondert abgesprochen wurde, konnte ein Ausspruch über Spruchpunkt I.1 im gegenständlichen Beschluss entfallen.Im gegenständlichen Verfahren langte die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung bzw. Beschwerde am 19.07.2013 bei der belangten Behörde ein; die 15-Monats-Frist lief am 19.10.2014 ab. Da mit Teilerkenntnis vom 20.10.2014 zu W172 2000394-1/11E über Spruchpunkt römisch eins.1 des angefochtenenen Erkenntnisses gesondert abgesprochen wurde, konnte ein Ausspruch über Spruchpunkt römisch eins.1 im gegenständlichen Beschluss entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 7 VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 51, Absatz 7, VStG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche ua VwGH vom 29.05.2013, 2013/01/0004). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerkrafttreten, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,
Verfahrenseinstellung, Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W172.2000394.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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