TE Bvwg Erkenntnis 2014/12/1 W148 2000373-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2014
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Entscheidungsdatum

01.12.2014

Norm

AVG 1950 §10 Abs1
AVG 1950 §10 Abs2
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
FMABG §22 Abs2a
VStG 1950 §31 Abs2
VStG 1950 §64
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs8
ZaDiG §1 Abs2 Z5
ZaDiG §5 Abs1
ZaDiG §66 Abs1
ZustG §7
ZustG §9
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  58. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  62. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  64. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  65. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 31 gültig von 01.07.1988 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 31 gültig von 01.08.1984 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1984
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. ZaDiG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  2. ZaDiG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  3. ZaDiG § 1 gültig von 21.05.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  4. ZaDiG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010
  1. ZaDiG § 66 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018
  2. ZaDiG § 66 gültig von 01.02.2013 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2013
  3. ZaDiG § 66 gültig von 30.04.2011 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  4. ZaDiG § 66 gültig von 21.05.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010
  5. ZaDiG § 66 gültig von 01.11.2009 bis 20.05.2010
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W148 2000373-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Berufung des XXXX, geb. am XXXX, vom 20.08.2013 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.08.2013, zu GZ. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013, wegen des Verstoßes gegen §§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden und die Richterinnen Dr. Yoko KUROKI und Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerinnen über die Berufung des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vom 20.08.2013 gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 01.08.2013, zu GZ. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013, wegen des Verstoßes gegen Paragraphen 66, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, wird das Straferkenntnis der Finanzmarktbehörde ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, wird das Straferkenntnis der Finanzmarktbehörde ersatzlos aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, werden keine Kosten auferlegt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, werden keine Kosten auferlegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr.164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.164 aus 2013,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1 Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 01.08.2013, lautet:römisch eins.1 Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA), Integrierte Aufsicht, vom 01.08.2013, lautet:

"I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat folgenden Sachverhalt erhoben:

Sie sind seit 08.05.2008 Geschäftsführer der im Firmenbuch zu XXXX eingetragenen XXXX GmbH (iwF "XXXX") mit Sitz in XXXX. Das Unternehmen verfügt über ein Konto bei der XXXX reg. Gen.m.b.H. mit Sitz in XXXX mit der Nr. XXXX, für das Sie zeichnungsberechtigt sind.Sie sind seit 08.05.2008 Geschäftsführer der im Firmenbuch zu römisch 40 eingetragenen römisch 40 GmbH (iwF "XXXX") mit Sitz in römisch 40 . Das Unternehmen verfügt über ein Konto bei der römisch 40 reg. Gen.m.b.H. mit Sitz in römisch 40 mit der Nr. römisch 40 , für das Sie zeichnungsberechtigt sind.

Sie haben als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008, zu verantworten, dass XXXX zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. I. Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010, zu verfügen, gewerblich fortgesetzt Transaktionen für Dritte durchführte, indem XXXX auf dem oben genannten Konto Überweisungen entgegennahm und die so erhaltenen Gelder abzüglich eines vereinbarten Entgelts an verschiedene Zahlungsempfänger weiterüberwies.Sie haben als zur Vertretung der römisch 40 nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,, zu verantworten, dass römisch 40 zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Berechtigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 66 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zu verfügen, gewerblich fortgesetzt Transaktionen für Dritte durchführte, indem römisch 40 auf dem oben genannten Konto Überweisungen entgegennahm und die so erhaltenen Gelder abzüglich eines vereinbarten Entgelts an verschiedene Zahlungsempfänger weiterüberwies.

XXXX nahm zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt 24 Einzelüberweisungen zu insgesamt EUR 2.408.116,13 von der XXXX GmbH mit Sitz in XXXX (BLZ XXXX, KtNr. XXXX bei der XXXX Wien) auf ihrem Konto mit der Nr. XXXX entgegen (siehe Auswertung Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet). Dabei handelte es sich um Gelder, die die XXXX GmbH entsprechend einer Vereinbarung via Lastschrift bei verschiedenen Endkunden einzog. Die eingezogenen Gelder stellten ein Entgelt für diverse Leistungen der einzelnen Vertragspartner der XXXX dar. Die XXXX überwies diese Gelder binnen weniger Tage abzüglich eines vereinbarten Entgelts an ihre Vertragspartner (Zahlungsempfänger) weiter (siehe die beiliegende Auswertung ausgewählter Sammelüberweisungen Beilage ./5, welche ebenfalls einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet).römisch 40 nahm zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt 24 Einzelüberweisungen zu insgesamt EUR 2.408.116,13 von der römisch 40 GmbH mit Sitz in römisch 40 (BLZ römisch 40 , KtNr. römisch 40 bei der römisch 40 Wien) auf ihrem Konto mit der Nr. römisch 40 entgegen (siehe Auswertung Beilage ./1, welche einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet). Dabei handelte es sich um Gelder, die die römisch 40 GmbH entsprechend einer Vereinbarung via Lastschrift bei verschiedenen Endkunden einzog. Die eingezogenen Gelder stellten ein Entgelt für diverse Leistungen der einzelnen Vertragspartner der römisch 40 dar. Die römisch 40 überwies diese Gelder binnen weniger Tage abzüglich eines vereinbarten Entgelts an ihre Vertragspartner (Zahlungsempfänger) weiter (siehe die beiliegende Auswertung ausgewählter Sammelüberweisungen Beilage ./5, welche ebenfalls einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 256.221,20 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 256.221,20 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 442.704,56 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 442.704,56 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 30.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 487.250,50 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 30.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 487.250,50 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 47.632,85 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 47.632,85 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 16.08.2011 insgesamt EUR 163.688,69 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 16.08.2011 insgesamt EUR 163.688,69 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 156.390,11 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX Nr. XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 156.390,11 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (BLZ römisch 40 Nr. römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 37.406,14 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 37.406,14 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 21.06.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 48.171,19 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 21.06.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 48.171,19 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 08.09.2011 insgesamt EUR 96.034,53 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 18.05.2011 bis 08.09.2011 insgesamt EUR 96.034,53 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (BLZ römisch 40 KtNr. römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 01.09.2011 insgesamt EUR 44.542,98 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 01.09.2011 insgesamt EUR 44.542,98 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (BLZ römisch 40 KtNr. römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 34.117,40 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 34.117,40 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 15.09.2011 insgesamt EUR 296.662,41 auf das Konto der Begünstigten XXXX (IBAN XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 12.05.2011 bis 15.09.2011 insgesamt EUR 296.662,41 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (IBAN römisch 40 ).

XXXX überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 79.427,89 auf das Konto der Begünstigten XXXX (BLZ XXXX KtNr. XXXX; BLZ XXXX KtNr. XXXX).römisch 40 überwies im Zeitraum 10.05.2011 bis 29.09.2011 insgesamt EUR 79.427,89 auf das Konto der Begünstigten römisch 40 (BLZ römisch 40 KtNr. römisch 40 ; BLZ römisch 40 KtNr. römisch 40 ).

XXXX betrieb daher zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen, fortgesetzt gewerblich das konzessionspflichtige Finanztransfergeschäft gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG.römisch 40 betrieb daher zumindest im Zeitraum 09.05.2011 bis 29.09.2011, ohne über die erforderliche Konzession zu verfügen, fortgesetzt gewerblich das konzessionspflichtige Finanztransfergeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG.

II. XXXX haftet gemäß § 9 Abs. 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008 für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG; BGBl. I Nr. 66/2009 idF BGBl. I Nr. 107/2010Paragraphen 66, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß Paragraphen

5.000 Euro

1 Tag --- §§ 66 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 iVm 1 Abs. 2 Z 5 ZaDiG iVm §§16, 19, 44a VStG1 Tag --- Paragraphen 66, Absatz eins, in Verbindung mit 5 Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 2, Ziffer 5, ZaDiG in Verbindung mit §§16, 19, 44a VStG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

5.500 Euro." 2. Gegen das Straferkenntnis erhob XXXX im Namen des Beschuldigten und Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche am 20.08.2013 aufgegeben wurde und der FMA am 22.08.2013 rechtzeitig zugestellt wurde. Der Berufung ist ein Aktenvermerk der FMA (datiert mit 20.08.2013) beigefügt, in dem Folgendes fest gehalten wurde: Anruf des Herrn XXXX am 20.08.2013 bei der FMA, in dem dieser mitteilt, dass ihm das Straferkenntnis am 06.08.2013 zugestellt worden sei und er innerhalb offener Frist (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) telefonisch Berufung einbringen möchte. Herrn XXXX wurde laut Aktenvermerk der FMA mitgeteilt, dass die Berufung zur Kenntnis genommen, darüber ein Aktenvermerk anfertigt und an den UVS weitergeleitet werde. XXXX (als Vertreter des BF) hat keine Vollmacht zur Entgegennahme von Schriftstücken der belangten Behörde erhalten, weder von der haftenden Gesellschaft noch vom BF.5.500 Euro." 2. Gegen das Straferkenntnis erhob römisch 40 im Namen des Beschuldigten und Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) Berufung (nunmehr: Beschwerde) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, welche am 20.08.2013 aufgegeben wurde und der FMA am 22.08.2013 rechtzeitig zugestellt wurde. Der Berufung ist ein Aktenvermerk der FMA (datiert mit 20.08.2013) beigefügt, in dem Folgendes fest gehalten wurde: Anruf des Herrn römisch 40 am 20.08.2013 bei der FMA, in dem dieser mitteilt, dass ihm das Straferkenntnis am 06.08.2013 zugestellt worden sei und er innerhalb offener Frist (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) telefonisch Berufung einbringen möchte. Herrn römisch 40 wurde laut Aktenvermerk der FMA mitgeteilt, dass die Berufung zur Kenntnis genommen, darüber ein Aktenvermerk anfertigt und an den UVS weitergeleitet werde. römisch 40 (als Vertreter des BF) hat keine Vollmacht zur Entgegennahme von Schriftstücken der belangten Behörde erhalten, weder von der haftenden Gesellschaft noch vom BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

1. Dem angefochtenen Straferkenntnis war die mit 26.03.2013 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung, dem BF zugestellt am 27.03.2013, vorausgegangen (AS 199ff). Am 06.05.2013 fordert die FMA den BF telefonisch um Übermittlung einer schriftlichen Bevollmächtigung an

XXXX als Vertreter im laufenden Verwaltungsstrafverfahren auf (Aktenvermerk der FMA vom 06.05.2013). Der BF sagte der FMA die Übermittlung der Vollmacht im Postweg zu (AS 187).römisch 40 als Vertreter im laufenden Verwaltungsstrafverfahren auf (Aktenvermerk der FMA vom 06.05.2013). Der BF sagte der FMA die Übermittlung der Vollmacht im Postweg zu (AS 187).

2. Der BF rechtfertigte sich am 08.05.2013 im Rahmen einer Einvernahme in den Räumlichkeiten der FMA. Zu dieser Einvernahme ist der BF mit einem Vertreter, XXXX, erschienen. In der Niederschrift über die mündliche Einvernahmen vom 08.05.2013 wurde lediglich protokolliert, dass der Beschuldigte "gemeinsam mit seinem Vertreter XXXX, wohnhaft an der Adresse XXXX, zur Einvernahme" erschienen ist. Weiters wurde in der Niederschrift nur die Führerscheinnummer des Vertreters (samt Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum) notiert. Es wurde keine Vollmacht des BF an diesen Vertreter dem Protokoll beigefügt und auch nicht vermerkt, dass eine umfassende Vollmacht mündlich erteilt wurde.2. Der BF rechtfertigte sich am 08.05.2013 im Rahmen einer Einvernahme in den Räumlichkeiten der FMA. Zu dieser Einvernahme ist der BF mit einem Vertreter, römisch 40 , erschienen. In der Niederschrift über die mündliche Einvernahmen vom 08.05.2013 wurde lediglich protokolliert, dass der Beschuldigte "gemeinsam mit seinem Vertreter römisch 40 , wohnhaft an der Adresse römisch 40 , zur Einvernahme" erschienen ist. Weiters wurde in der Niederschrift nur die Führerscheinnummer des Vertreters (samt Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum) notiert. Es wurde keine Vollmacht des BF an diesen Vertreter dem Protokoll beigefügt und auch nicht vermerkt, dass eine umfassende Vollmacht mündlich erteilt wurde.

3. Mit schriftlicher Vollmacht vom 23.05.2013, der FMA per Telefax zugestellt am 24.05.2013, erteilte die XXXX GmbH, XXXX, (als Vollmachtgeber) Herrn XXXX, Vollmacht. Der Text der Vollmacht lautete:3. Mit schriftlicher Vollmacht vom 23.05.2013, der FMA per Telefax zugestellt am 24.05.2013, erteilte die römisch 40 GmbH, römisch 40 , (als Vollmachtgeber) Herrn römisch 40 , Vollmacht. Der Text der Vollmacht lautete:

"Hiermit bevollmächtigt die Firma XXXX GmbH, Herrn XXXX für sämtliche Fragen und Auskünfte [Anm: Hervorhebung nicht im Original] in der Sache Akten Nr. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013 unsere Interessen zu vertreten.""Hiermit bevollmächtigt die Firma römisch 40 GmbH, Herrn römisch 40 für sämtliche Fragen und Auskünfte [Anm: Hervorhebung nicht im Original] in der Sache Akten Nr. FMA-UL0001.100/0004-BUG/2013 unsere Interessen zu vertreten."

Die Vollmacht wurde von der haftenden Gesellschaft firmenmäßig gezeichnet (AS 184).

4. Mit Schreiben vom 24.05.2013 übermittelte die FMA eine Ausfertigung der Übertragung der Niederschrift über die Einvernahme des BF am 08.05.2013 an die XXXX GmbH, p. A. XXXX (AS 186).4. Mit Schreiben vom 24.05.2013 übermittelte die FMA eine Ausfertigung der Übertragung der Niederschrift über die Einvernahme des BF am 08.05.2013 an die römisch 40 GmbH, p. A. römisch 40 (AS 186).

5. In weiterer Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis (AS 225) und auch der Rückschein (im Akt AS 200 Rückseite) folgendermaßen adressiert: "Hr. XXXX als Geschäftsführer der XXXX GmbH, z.Hd. XXXX" und dem Vertreter am 06.08.2013 zugestellt. Der haftenden Gesellschaft wurde das angefochtene Straferkenntnis am gleichen Tag zugestellt.5. In weiterer Folge wurde das angefochtene Straferkenntnis (AS 225) und auch der Rückschein (im Akt AS 200 Rückseite) folgendermaßen adressiert: "Hr. römisch 40 als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH, z.Hd. XXXX" und dem Vertreter am 06.08.2013 zugestellt. Der haftenden Gesellschaft wurde das angefochtene Straferkenntnis am gleichen Tag zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2013, aufgegeben am 20.08.2013, der belangten Behörde zugestellt am 22.08.2013, erhob XXXX im Namen des BF Berufung (nunmehr: Beschwerde).6. Mit Schriftsatz vom 20.08.2013, aufgegeben am 20.08.2013, der belangten Behörde zugestellt am 22.08.2013, erhob römisch 40 im Namen des BF Berufung (nunmehr: Beschwerde).

7. Sämtliche Tathandlungen endeten im September 2011.

II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf die Beschwerdeschrift.

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.

Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 "Beschwerde") an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, iVm § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl I 184/2013, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Die Zuständigkeit über die Berufung (ab 1.1.2014 "Beschwerde") an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien ist infolge der Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 184 aus 2013,, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden, bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Es liegt daher Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 50, VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß Paragraph 48, VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A) I.römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.

Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt.

§ 10 Abs. 1, 2 und 4 AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet:Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 4 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten."

§ 7 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 7, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."

Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 AVG können sich Parteien vor Behörden durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertreter hat sich vor der Behörde durch eine auf seinen Namen oder Firma lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen, außer es handelt sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt) gemäß Absatz 1 letzter Satz des § 10 AVG; weiters kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden, wenn einer der in § 10 Abs. 4 AVG Genannten auftritt (amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen Organisationen) und keine Zweifel über die Vertretungsbefugnis besteht.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, AVG können sich Parteien vor Behörden durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertreter hat sich vor der Behörde durch eine auf seinen Namen oder Firma lautende schriftliche Vollmacht auszuweisen, außer es handelt sich um einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Rechtsanwalt) gemäß Absatz 1 letzter Satz des Paragraph 10, AVG; weiters kann von einer ausdrücklichen Vollmacht abgesehen werden, wenn einer der in Paragraph 10, Absatz 4, AVG Genannten auftritt (amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder Funktionäre von beruflichen Organisationen) und keine Zweifel über die Vertretungsbefugnis besteht.

Die eingangs beschriebene notwendige Vollmacht eines Vertreters ist entweder in (schriftlichem) Original zu den Akten zu nehmen oder zumindest vorzuweisen und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten (vgl Hengstschläger/Leeb AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 8). Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemeint, sondern das Schriftstück im Original, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachturkunde) zu verstehen (VwGH 22.03.1993, 92/13/0151). Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht ist gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen (VwGH 13.03.1990, 86/07/0061, VwSlg 11.633/A vom 10.01.1985). Weiters kann eine Vollmacht auch direkt bei der Behörde mündlich erteilt werden, was in einem Aktenvermerk oder in einem Vermerk in der Verhandlungsschrift zu beurkunden ist (VwSlg 5222 A/1960; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 103).Die eingangs beschriebene notwendige Vollmacht eines Vertreters ist entweder in (schriftlichem) Original zu den Akten zu nehmen oder zumindest vorzuweisen und dies in einem Aktenvermerk festzuhalten vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 8). Unter Vollmacht ist in diesem Zusammenhang nicht das zugrunde liegende Rechtsgeschäft gemeint, sondern das Schriftstück im Original, mit dem die Vollmachtserteilung beurkundet wird (Vollmachturkunde) zu verstehen (VwGH 22.03.1993, 92/13/0151). Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen (VwGH 13.03.1990, 86/07/0061, VwSlg 11.633/A vom 10.01.1985). Weiters kann eine Vollmacht auch direkt bei der Behörde mündlich erteilt werden, was in einem Aktenvermerk oder in einem Vermerk in der Verhandlungsschrift zu beurkunden ist (VwSlg 5222 A/1960; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2014), Rz 103).

Im hier vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vor der Behörde keinerlei Vollmacht erteilt und auch keine solche vorgelegt. Im Protokoll über die Einvernahme vom 08.05.2013 wurde lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte mit einem Vertreter erschienen ist; über eine erteilte Vollmacht und deren Ausgestaltung wurde nichts vermerkt. In der schriftlichen Vollmacht vom 23.05.2013 wurde (und das auch nur von der haftenden Gesellschaft) lediglich eine Vollmacht zur Beantwortung von "Fragen und Auskünften in der Sache" erteilt. Vollmachtgeber war diesbezüglich, wie gesagt, aber nur die haftende Gesellschaft, nicht der Beschuldigte als natürliche Person (vgl die firmenmäßige Zeichnung der Vollmacht AS 184). Weiters war die schriftliche Vollmacht mangelhaft (Formgebrechen), da sie nur per Telefaxkopie übermittelt wurde und nach herrschender Judikatur (vgl oben und VwGH Zl 92/13/0151, 22.03.1993) bei Vollmachtserteilung das (schriftliche) Original einer Vollmacht der Behörde zumindest vorgewiesen werden muss und darüber von der Behörde ein Vermerk angefertigt werden muss. Die Vollmacht der haftenden Gesellschaft war also hinsichtlich der Form fehlerhaft und inhaltlich auf die Beantwortung von Fragen und Auskünften beschränkt. Sie bezog sich zudem nicht auf den BF. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen den Beschuldigten bzw. die haftende Gesellschaft unter Setzung einer Frist zur Behebung des Formgebrechens der Vollmacht auffordern müssen, also einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG; vgl VwSlg 11633 A/1985; Hengstschläger/Leeb AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 9 mwN). Solange der Behörde eine schriftliche (Zustell)Vollmacht nicht vorlag und der Vertreter daher nicht als solcher entsprechend ausgewiesen war, durfte an ihn in der Eigenschaft als Vertreter rechtens - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit - nicht zugestellt werden (vgl VwGH Zl 86/07/0061, 13.03.1990 mwN).Im hier vorliegenden Fall hat der Beschuldigte vor der Behörde keinerlei Vollmacht erteilt und auch keine solche vorgelegt. Im Protokoll über die Einvernahme vom 08.05.2013 wurde lediglich festgehalten, dass der Beschuldigte mit einem Vertreter erschienen ist; über eine erteilte Vollmacht und deren Ausgestaltung wurde nichts vermerkt. In der schriftlichen Vollmacht vom 23.05.2013 wurde (und das auch nur von der haftenden Gesellschaft) lediglich eine Vollmacht zur Beantwortung von "Fragen und Auskünften in der Sache" erteilt. Vollmachtgeber war diesbezüglich, wie gesagt, aber nur die haftende Gesellschaft, nicht der Beschuldigte als natürliche Person vergleiche die firmenmäßige Zeichnung der Vollmacht AS 184). Weiters war die schriftliche Vollmacht mangelhaft (Formgebrechen), da sie nur per Telefaxkopie übermittelt wurde und nach herrschender Judikatur vergleiche oben und VwGH Zl 92/13/0151, 22.03.1993) bei Vollmachtserteilung das (schriftliche) Original einer Vollmacht der Behörde zumindest vorgewiesen werden muss und darüber von der Behörde ein Vermerk angefertigt werden muss. Die Vollmacht der haftenden Gesellschaft war also hinsichtlich der Form fehlerhaft und inhaltlich auf die Beantwortung von Fragen und Auskünften beschränkt. Sie bezog sich zudem nicht auf den BF. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen den Beschuldigten bzw. die haftende Gesellschaft unter Setzung einer Frist zur Behebung des Formgebrechens der Vollmacht auffordern müssen, also einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen (Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz AVG; vergleiche VwSlg 11633 A/1985; Hengstschläger/Leeb AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 10, Rz 9 mwN). Solange der Behörde eine schriftliche (Zustell)Vollmacht nicht vorlag und der Vertreter daher nicht als solcher entsprechend ausgewiesen war, durfte an ihn in der Eigenschaft als Vertreter rechtens - bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit - nicht zugestellt werden vergleiche VwGH Zl 86/07/0061, 13.03.1990 mwN).

Da das angefochtene Straferkenntnis nicht rechtsgültig zugestellt wurde, wurde auch nicht die Rechtsmittelfrist für die Partei in Gang gesetzt (VwSlg 1367 A/1950; sowie Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrechts5 (2014), Rz 104).

Auch § 7 Zustellgesetz ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. Nach dieser Bestimmung gilt eine Zustellung, bei der Mängel unterlaufen sind, als in dem Zeitpunkt vollzogen, indem das betreffende Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist; im Fall der Zustellung an eine Person, die als Vertreter angesehen wird, ist aber diese der "Empfänger" (§ 9 Abs. 1 ZustG). Wenn daher das einem Vertreter als Empfänger zugestellte Schriftstück nachträglich auch noch dem Vertretenen "zukommt", ist es ihm nicht als "Empfänger" zugekommen. Es spielt aus Sicht des § 7 keine Rolle, für wen ein Dokument inhaltlich bestimmt ist. (vgl VwGH 86/07/0061, 13.03.1990; N.Raschauer in Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, § 7 Rz 2 und Rz 4 mwN).Auch Paragraph 7, Zustellgesetz ist in einem solchen Fall nicht anwendbar. Nach dieser Bestimmung gilt eine Zustellung, bei der Mängel unterlaufen sind, als in dem Zeitpunkt vollzogen, indem das betreffende Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist; im Fall der Zustellung an eine Person, die als Vertreter angesehen wird, ist aber diese der "Empfänger" (Paragraph 9, Absatz eins, ZustG). Wenn daher das einem Vertreter als Empfänger zugestellte Schriftstück nachträglich auch noch dem Vertretenen "zukommt", ist es ihm nicht als "Empfänger" zugekommen. Es spielt aus Sicht des Paragraph 7, keine Rolle, für wen ein Dokument inhaltlich bestimmt ist. vergleiche VwGH 86/07/0061, 13.03.1990; N.Raschauer in Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht, Paragraph 7, Rz 2 und Rz 4 mwN).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschuldigten daher niemals rechtsgültig zugestellt.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Tatzeiträume alle im September 2011 geendet haben, mittlerweile Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten ist (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 31 Rz 13).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Tatsache, dass die Tatzeiträume alle im September 2011 geendet haben, mittlerweile Strafbarkeitsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), Paragraph 31, Rz 13).

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aus all dieses Gründen ersatzlos aufzuheben.

II.3.3. Zu Spruchpunkt A) II. (Kosten)römisch zwei.3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kosten)

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.

II.3.4. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der ordentlich Revision:römisch zwei.3.4. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der ordentlich Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs 4 AVG sowie zu § 7 ZustG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen. Zusammenfassend wird auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH unter Punkt II.3.2. (rechtliche Begründung) verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, AVG sowie zu Paragraph 7, ZustG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen. Zusammenfassend wird auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur des VwGH unter Punkt römisch zwei.3.2. (rechtliche Begründung) verwiesen.

Deshalb war die Revision nicht zuzulassen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aktenvermerk, Berichtigung, Einstellung, Empfänger, ersatzlose
Behebung, Finanzmarktaufsicht, Mangelhaftigkeit, Rechtsmittelfrist,
Strafbarkeitsverjährung, Verbesserungsauftrag, Vertretung,
Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2014:W148.2000373.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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