§ 7 ZustG Heilung von Zustellmängeln

ZustG - Zustellgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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