Gründe: Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Krems/D vom 9. Mai 1985, GZ 10 c Vr 891/82-63, wurde der Angeklagte Karl A***** wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Sofort nach Urteilsverkündung meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und (ebenso wie in der Folge auch die Staatsanwaltschaft) Berufung an. Auf seinen Antrag (ON 39) war dem Angeklagten gemäß § 41 Abs 2 StPO für die Hauptverhandlung und das anschließend... mehr lesen...