Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §55 Abs1;VwGG §56; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/13/0220
92/13/0221
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/13/0222 B 10. März 1993
92/13/0223 B 10. März 1993
92/13/0224 B 10. März 1993
92/13/0225 B 10. März 1993
92/13/0226 B 10. März 1993
92/13/0227 B 10. März 1993
92/13/0228 B 10. März 1993
92/13/0229 B 10. März 1993
92/13/0231 B 10. März 199... mehr lesen...
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Norm: VwGG §55 Abs1;VwGG §56; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/13/0244
92/13/0245
92/13/0246
92/13/0248
92/13/0250
92/13/0249
92/13/0247
Besprechung in:
AnwBl 6/1993, S 400 - S 402, S 450 - S 454; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänner 1993 RS 1 Stammrechtssatz Ausführungen darüber, daß der pau... mehr lesen...
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Norm: VwGG §55 Abs1;VwGG §56; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/13/0223
92/13/0224
92/13/0225
92/13/0226
92/13/0228
92/13/0233
92/13/0235
92/13/0236
92/13/0234
92/13/0229
92/13/0227
Serie führend:92/13/0219 B 10. März 1993
Besprechung in:
AnwBl 6/1993, S 400 bis 402, 450 bis 454; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänne... mehr lesen...
Die belangte Behörde hat innerhalb der ihr verlängerten Frist den Bescheid vom 30. September 1992, 120-3/88, zugestellt am 3. November 1992, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG einzustellen. Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan, noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entsche... mehr lesen...
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Norm: VwGG §55 Abs1;VwGG §56; Beachte Besprechung in AnwBl 6/1993, S 400-402.ke;
Weitere Geschäftszahlen: 92/14/0103-92/14/0120, 0122
Rechtssatz: Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw... mehr lesen...
Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien hat den Bescheid vom 26. Mai 1992 erlassen, mit welchem die Berufung gemäß § 275 BAO als zurückgenommen geltend erklärt wurde. Dieser Bescheid beendete das vom Säumnisvorwurf des Beschwerdeführers betroffene Verfahren und ist daher ebenso als Erfüllung der Entscheidungspflicht zu werten, wie eine Berufungsvorentscheidung oder ein die Berufung zurückweisender Bescheid. Die Entscheidung des Finanzamtes wurde dem Beschwerdeführer ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahren... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §49 Abs1;VwGG §55 Abs1;
Rechtssatz: Der im § 49 Abs 1 VwGG vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 712). Schlagworte Säumnisbeschwerde
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwan... mehr lesen...
Das Finanzamt für den IX., XVIII. und XIX. Bezirk in Wien hat den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 24. März 1992 erlassen, welcher dem Beschwerdeführer am Tage nach der Postaufgabe seiner Säumnisbeschwerde zugestellt wurde. Eine Abschrift dieses Bescheides wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen, weil die Nachholung des versäumten Bescheides vor Beg... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahren... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 21. November 1990 schrieb der Magistrat der Stadt Wien unter anderem der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juni bis August 1990 eine Vergnügungssteuer in Höhe von S 42.000,-- vor. Gleichzeitig wurde - und zwar, wie sich aus der Begründung: dieses Bescheides ergibt, für denselben Zeitraum - wegen unterlassener Anmeldung ein Verspätungszuschlag von S 4.200,-- sowie wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 840,-- auferlegt. ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/17/0200 B 21. Mai 1992 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutun... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 21. November 1990 schrieb der Magistrat der Stadt Wien unter anderem der Beschwerdeführerin für die Zeit von Juni bis August 1990 eine Vergnügungssteuer in Höhe von S 42.000,-- vor. Gleichzeitig wurde - und zwar, wie sich aus der Begründung: dieses Bescheides ergibt, für denselben Zeitraum - wegen unterlassener Anmeldung ein Verspätungszuschlag von S 4.200,-- sowie wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von S 840,-- auferlegt. ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0202 91/17/0203 91/17/0207 91/17/0205 91/17/0206 91/17/0204
Rechtssatz: Ohne Bedeutung ist bei Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG der Umstand, daß der Bf den erstinstanzlichen Bescheid mit neun ... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0202 91/17/0203 91/17/0207 91/17/0205 91/17/0206 91/17/0204 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter S... mehr lesen...
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes (von Oberösterreich) vom 31. Juli 1989 dem Beschwerdeführer die Erteilung der Konzession für das Bestattergewerbe verweigert. Den Ausführungen in der Beschwerde folgend erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid am 11. September 1989 Berufung. Mit dem am 25. November 1991 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. November 1991 erhob der Beschwerdeführer gegen de... mehr lesen...
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Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2 Stammrechtssatz Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahren... mehr lesen...
Auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zeigt sich folgender Verfahrensablauf: Der Beschwerdeführer hatte mit Schrftsatz vom 16. Jänner 1991, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. Jänner 1991, Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, weil er sich durch die Ermittlung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Organe des BM für Inneres in seinem Recht auf Geheimhaltung persone... mehr lesen...
Auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zeigt sich folgender Verfahrensablauf: Die Beschwerdeführerin hatte beim BM für Inneres Auskunft über ihre staatspolizeilichen Vormerkungen begehrt. Mit Schreiben vom 28. November 1990 wurden der Beschwerdeführerin ihre Vormerkungen bekannt gegeben. Durch diese Vormerkungen erachtete sich die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewäh... mehr lesen...
Auf Grund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zeigt sich folgender Verfahrensablauf: Der Beschwerdeführer hatte beim BM für Landesverteidigung Auskunft über seine dortigen Vormerkungen begehrt. Mit Schreiben vom 24. Juli 1990 wurden dem Beschwerdeführer seine Vormerkungen bekannt gegeben. Gegen das Bestehen dieser Vormerkungen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 19... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1;VwGG §55 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH B 1991/12/18 91/12/0200 1 Stammrechtssatz Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 Vw... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/17/0005 B 23. Juni 1989 RS 1 Stammrechtssatz Wird der versäumte Bescheid nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, so steht dem Bf ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu, der um die Hälfte niedriger ist als der sonst für den Ersatz des Schriftsatz... mehr lesen...
Auf die Sachverhaltsdarstellung und die rechtlichen Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0328, wird hingewiesen. Das den angefochtenen Berufungsbescheid aufhebende Erkenntnis langte am 30. November 1988 bei der belangten Behörde, der Niederösterreichischen Landesregierung, ein. Am 26. Jänner 1990 brachten die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, weil die belangte Behörde immer noch nicht über ihre Berufung entschieden habe. D... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §40 Abs1;AVG §74 Abs1;VwGG §27;VwGG §36 Abs9;VwGG §39;VwGG §42 Abs5;VwGG §55 Abs1;VwGG §62 Abs2;
Rechtssatz: Ist eine Säumnisbeschwerde zulässig, so kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs 9 VwGG das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch die von ihm selbst zu bestimmende Gerichtsbehörde ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art132;VwGG §27;VwGG §55 Abs1;VwGG §55 Abs3; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/5, S 273;
Rechtssatz: Ein Kostenzuspruch entfällt gemäß § 55 Abs 3 VwGG, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung aussschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war. Der Umstand, dass die Verwaltungsakten dem VwG... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 8/1991, S 580 - 581;
Rechtssatz: Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erl... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1;
Rechtssatz: Wird der versäumte Bescheid nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, so steht dem Bf ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu, der um die Hälfte niedriger ist als der sonst für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag; es ist somit für diesen Koste... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §256 Abs3;VwGG §33 Abs1;VwGG §36 Abs2;VwGG §55 Abs1;
Rechtssatz: Einem Antrag gem § 36 Abs 2 VwGG wird auch entsprochen, wenn innerhalb der der belBeh gesetzten Frist eine Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme der Berufung durch die Behörde erster Instanz erfolgt. Schlagworte Säumnisbeschwerde
... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: PauschV VwGH 1985 Art1 A Z1;VwGG §27;VwGG §33 Abs1;VwGG §55 Abs1;
Rechtssatz: Wird eine Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG nach Ablauf von 6 Monaten zur Post gegeben und der versäumte Bescheid nach der Postaufgabe und vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde im VwGH der beschwerdeführenden Partei zugestellt, ist die Beschwerde VOR Erlassung des versäumten Bescheides erhoben wo... mehr lesen...