RS Vwgh 1992/2/27 91/17/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0202 91/17/0203 91/17/0207 91/17/0205 91/17/0206 91/17/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Bf gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111F/1977, sowie B vom 28.9.1978, 1822/78; B 8.5.1980, 0389/80).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170201.X03

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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