RS VwGH Beschluss 1991/12/18 91/12/0200

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Rechtssatz

Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111 F/1977).

Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung
Im RIS seit
18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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