RS Vwgh 1989/6/23 89/17/0005

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Veröffentlicht am 23.06.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Wird der versäumte Bescheid nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, so steht dem Bf ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu, der um die Hälfte niedriger ist als der sonst für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag; es ist somit für diesen Kostenersatz gleichgültig, ob der Bescheid vor oder nach Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wird.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989170005.X01

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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