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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wird der versäumte Bescheid nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, so steht dem Bf ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu, der um die Hälfte niedriger ist als der sonst für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag; es ist somit für diesen Kostenersatz gleichgültig, ob der Bescheid vor oder nach Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wird.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989170005.X01Im RIS seit
09.10.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010