RS Vwgh 1991/12/18 91/12/0201

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/18 91/12/0200 1

Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde noch vor Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt dem Beschwerdeführer - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111 F/1977).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120201.X01

Im RIS seit

18.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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