RS Vwgh 1993/3/10 92/13/0222

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0223 92/13/0224 92/13/0225 92/13/0226 92/13/0228 92/13/0233 92/13/0235 92/13/0236 92/13/0234 92/13/0229 92/13/0227 Serie führend:92/13/0219 B 10. März 1993 Besprechung in: AnwBl 6/1993, S 400 bis 402, 450 bis 454;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/14/0102 B 26. Jänner 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen darüber, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand für mehrere Säumnisbeschwerden nur einmal zusteht, wenn die Einbringung getrennter Beschwerdeschriften (entsprechend der Anzahl der erhobenen Berufungen bzw getrennt nach Abgabenart und Abgabenjahr) zur Durchsetzung der Entscheidungpflicht nicht notwendig ist.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130222.X01

Im RIS seit

14.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten