RS Vwgh 1991/12/18 91/12/0199

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Veröffentlicht am 18.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0005 B 23. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wird der versäumte Bescheid nachgeholt und das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt, so steht dem Bf ein Anspruch auf Schriftsatzaufwand zu, der um die Hälfte niedriger ist als der sonst für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festzustellende Pauschbetrag; es ist somit für diesen Kostenersatz gleichgültig, ob der Bescheid vor oder nach Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist erlassen wird.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120199.X01

Im RIS seit

18.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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