RS Vwgh 1989/10/18 89/13/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §55 Abs3;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 273;

Rechtssatz

Ein Kostenzuspruch entfällt gemäß § 55 Abs 3 VwGG, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung aussschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war. Der Umstand, dass die Verwaltungsakten dem VwGH vorgelegt worden waren, machte die Erlassung des versäumten Bescheides nicht UNMÖGLICH. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den Gerichtshof um kurzfristige Überlassung der Verwaltungsakten zu ersuchen. Dem Bf waren daher gem § 55 Abs 1 VwGG Kosten zuzusprechen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989130061.X01

Im RIS seit

18.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten