RS Vwgh 1992/2/27 91/17/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0202 91/17/0203 91/17/0207 91/17/0205 91/17/0206 91/17/0204

Rechtssatz

Ohne Bedeutung ist bei Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG der Umstand, daß der Bf den erstinstanzlichen Bescheid mit neun getrennten Berufungen angefochten hat. Gleichgültig, ob man die Absprüche der Abgabenbehörde erster Instanz über Vergnügungssteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag jeweils für die Monate Juni, Juli und August eines Jahres als voneinander trennbar ansehen wollte oder nicht und ob daher die Erhebung getrennter Berufungen zulässig war oder nicht, ist doch die belangte Behörde hinsichtlich jeder einzelnen dieser Berufungen (die sie auch nicht etwa zurückgewiesen hat) säumig geworden. Es gebührt daher dem Bf in jedem einzelnen Beschwerdefall der gesetzliche Aufwandersatz.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170201.X04

Im RIS seit

27.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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