Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: VStG §24 AVG §63 Abs4 AVG §63 Abs5StVO §52 lita Z10aStVO §99 Abs2e VStG § 24 heute VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018 VStG ... mehr lesen...
Index: 10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 199140.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
Norm: AVG §19 B-VG Art129a Abs1 Z1 VStG §24 AVG § 19 heute AVG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 19 gültig von 01.01.200... mehr lesen...
Index: 10.01.01 Bundes-Verfassungsgesetz40.01.08 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 199140.01.09 Verwaltungsstrafgesetz 1991
Norm: AVG §19 B-VG Art129a Abs1 Z1 VStG §24 AVG § 19 heute AVG § 19 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 AVG § 19 gültig von 01.01.200... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) in zwei Spruchpunkten vorgeworfen. Der
Spruch: lautet: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 31.03.2009, 16:59 Uhr Ort der Begehung: Golling, B 159, auf Höhe Str.-KM 21,6 in Fahrtrichtung Stegenwald, Fahrzeug: LKW, JO.. (A) 1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §46 VStG §24 VwRallgKFG §101 Abs1 lita AVG § 46 heute AVG § 46 gültig ab 01.02.1991 VStG § 24 heute VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten ein Übertretung des Salzburger Baupolizeigesetzes (Sbg. BauPolG) zur Last gelegt. Der
Spruch: lautet: "Herr Dr. Franz M., geb. … hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der Immobilien Bauträger GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschaft der S. B. Ges.m.b.H. & Co OG ist, für diese Gesellschaft als Bauherr ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall ist allseits unbestritten, dass der Berufungswerber zwar zunächst einen Parkschein für eine halbe Stunde gelöst, dann jedoch die Parkzeit um 15 Minuten überschritten hat. Es liegt somit objektiv gesehen ein tatbestandsmäßiges Handeln iSd § 6 Abs.1 lit.a OöParkGebG iVm den §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der ParkGebV Linz vor. Als essentiellen Verfahrensfehler rügt der Rechtsmittelwerber jedoch, dass das Vorgehen der belangten Behörde gegen Art.6 MRK verstoße, weil ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 81 Abs.1 SPG begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Nach § 21 Abs.1a VStG hat die Behörde ua dann von der Durchführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Int... mehr lesen...
Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 01.04.2003 wurde der Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 3 lit b StVO, begangen am 14.01.2003 zu einer Geldstrafe von Euro 35,00 (Ersatzarrest 12 Stunden) verpflichtet. Die Strafverfügung wurde am 09.04.2003 zugestellt. Die entsprechenden Rückscheine liegen nicht im Akt. Am 03.05.2004 wurde ein Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, ein Antrag auf neuerliche Zustellung des Bescheides und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Rechtmäßigkeit der Berufung ist zu bemerken, dass zwar gemäß § 19 Abs.4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, gegen eine Ladung oder die Vorführung kein Rechtsmittel zulässig ist. Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings erkannt, dass im Verwaltungsstrafverfahren auch gegen Ladungsbescheide eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat möglich ist (VfGH 6.10.1997, G 1393/95-10 u.a.). Gemäß dieser Judikatur be... mehr lesen...
Rechtssatz: Retourniert der Beschuldigte den Bescheid lediglich mit dem Vermerk ?Einspruch" an die belangte Behörde und legt dieser trotz mehrmaliger Aufforderungsschreiben durch die Berufungsbehörde nicht dar, aus welchen Erwägungen er die Entscheidung bekämpft, so hat er den im § 63 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG normierten Voraussetzungen eines begründeten Berufungsantrages sowie dessen Bezeichnung nicht entsprochen und ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Schlagworte begründet... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, Zl 3-*****-**, wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 24 VStG, 71 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiedereinsetzung setze nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Möglichkeit, einen Rechtsnachteil zu erleiden, vor... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, den im erstbehördlichen Verfahren aufgetretenen Mangel der Verletzung des Parteiengehörs durch entsprechendes Vorbringen in seiner Berufung im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt geltend zu machen. Er hat schon dadurch keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich machenden Rechtsnachteil erlitten, weil er durch das anhängige Berufungsverfahren die im Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde versäumte Prozesshandlung... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde ist nicht berechtigt oder verpflichtet, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen in Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten, ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln; die Tatsache allein, dass in der einen Rechtssache eine Vollmacht vorgelegt worden ist, die eine Ermächtigung zur Vertretung in allen A... mehr lesen...
Rechtssatz: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die Entnahme von Brauchwasser aus dem öffentlichen Gewässer Hbach mittels motorbetriebener Pumpe, nicht aber die Errichtung der zu dieser Gewässerbenutzung dienenden Pumpe vorgeworfen. Die Benutzung von Tagwässern und die Errichtung der hierzu dienenden Anlagen ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sind selbstständig zu verwirklichende Straftatbestände, auch wenn beide F... mehr lesen...
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit längerem laufend, zuletzt festgestellt am 12.7.2003, auf Höhe des Wohnhauses D, Bgasse, mittels motorbetriebener Pumpe aus dem Hbach Brauchwasser für die Gartenbewässerung entnommen, obwohl er nicht im Besitz der für diese über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung des öffentlichen Gewässers Hbach notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Infolge der widerrechtlich vorgenomm... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 23 Abs 5 GütbefG haftet der Unternehmer für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstigen geldbemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Haftungspflichtige iSd §§ 24 VStG, 8 AVG ist bereits dem Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann er in diesem Verfahren auch alle Parteienrechte, einschließlich des Berufungsrechtes ausüben. Nur so ist es dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich e... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 10 Abs.1 Z.3 und Abs.2 iVm § 3 Abs.1 Z.4 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen, der als Verfügungsberechtigter über einen Aufstellungsort das Aufstellen von Spielapparaten oder die Verwendung von Spielprogrammen ohne die dafür erforderliche Spielapparatebewilligung duldet. Nach § 10 Abs.1 Z.8 und Abs.2 iVm § 7 Abs.1 Oö. SpielapparateG begeht ua. derjenige eine Verwaltungsüb... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die ... mehr lesen...
Beachte gleichlautende Entscheidung zu VwSen-107748/7/Br/Bk vom 12.09.2001 Rechtssatz: Das langjährige Dulden eines an sich rechtswidrigen Zustandes ist subjektiv tatseitig als schuldmildernd zu werden. Der objektive Unwertgehalt einer Werbung neben einer Straße die nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann bleibt hinter dem mit dem Tatbestand typisierten Unwert zurück. mehr lesen...
Rechtssatz: Das angefochtene Straferkenntnis weist (ebenso wie die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2001) solche Mängel im
Spruch: auf, die zu seiner Aufhebung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG führen müssen. Bei näherer Betrachtung des Spruches fällt zunächst auf, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber nicht ausdrücklich und unmissverständlich das wesentliche, der Unterscheidung dienende Tatbildmerkmal vorgeworfen hat, eine Transitfahrt du... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen; sie beginnt (e contrario § 24 VStG iVm § 32 Abs.1 AVG) mit dem Tag der Bescheidzustellung und endet gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Fälle, in denen die Berufung im Postweg eingebracht wird. Hinsichtlich der Übermittlung via Telefax sie... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 71 Abs.1 Z.4 iVm § 17 Abs.2 ChemG und iVm § 5 Abs.1 LMVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 200.000 S zu bestrafen, der Zubereitungen, in denen aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel mit einem die in § 4 LMVO festgelegten Grenzwerte übersteigenden Masseanteil enthalten sind, für andere als für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzt; mit Ausnahme von Klebstoffen ist jedoch der Abverkauf solcher Zubereitungen auch... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Im vorliegenden Fall bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass sie den die Strafverfügung beinhaltenden RSa-Brief infolge einer "Postsperre" - d.h., dass ihre Post zuvor zum Masseverwalter gelangt und erst in der Folge an sie weitergeleitet wird - am 5. Mai 2000 erhielt; der am 19. Mai 2000 erhobene Einspruch erweise sich sohin als rechtzeitig. Nach ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber - als Beschuldigter wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) - hat die bezeichnete Strafverfügung unmittelbar durch die Post an seiner Wohnadresse in Kroatien zugestellt erhalten. Die Strafverfügung war jedoch nur in deutscher Sprache abgefasst, eine Übersetzung in die kroatische Sprache hat offenbar nicht stattgefunden; jedenfalls war, nach der Aktenlage, eine solche Übersetzung der Postsendung nicht... mehr lesen...
Beachte Gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-240361/6/Gf/Km, VwSen-240362/6/Gf/Km, VwSen-240363/6/Gf/Km, VwSen- 240364/6/Gf/Km und VwSen-240365/6/Gf/Km ebenfalls vom 26. Mai 2000 Rechtssatz: Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 erster Satz AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen. Nach § 24 VStG iVm § 13 Abs.5 letzter Satz AVG gelten ua. mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Beh... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 79 Abs.1 und § 115 Abs.1 Z.2 ASchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der als Arbeitgeber nach dem 1.1.1997 in Arbeitsstätten, in denen er regelmäßig zwischen 101 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt, keinen Arbeitsmediziner bestellt. In gleicher Weise macht sich nach § 130 Abs.1 Z.27 iVm § 115 Abs.1 Z.2 und § 82 Abs.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 130 Abs.1 Z15 ASchG iVm § 87 Abs.3 BauV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 2.000 S bis zu 100.000 S zu bestrafen, der bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20º und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m nicht für geeignete Schutzvorrichtungen, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten verhindern, sorgt. Schon aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich nicht der geringste Anhaltspunkt dafür... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, setzt die Zulässigkeit von Teilbescheiden stets voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. VwSlg 11357 A/1984 - verst. Senat; VwGH v. 29.1.1991, 90/04/0214; VwGH v. 4.9.1995, 95/10/0061). Mit Pkt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall wendet der Rechtsmittelwerber ein, vom 2. bis zum 15. Oktober 1999 auf Urlaub in Südtirol gewesen zu sein, weshalb er die Strafverfügung erst am 15. Oktober 1999 (einem Freitag) beheben konnte. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde, die als Organ der Strafverfolgung im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. § 24 VStG iVm § 64a Abs.1 AVG) insbesondere auch einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Ermittlungen hätte führen könn... mehr lesen...