RS UVS Oberösterreich 2000/05/26 VwSen-107010/3/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 26.05.2000
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Rechtssatz

Der Berufungswerber - als Beschuldigter wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) - hat die bezeichnete Strafverfügung unmittelbar durch die Post an seiner Wohnadresse in Kroatien zugestellt erhalten. Die Strafverfügung war jedoch nur in deutscher Sprache abgefasst, eine Übersetzung in die kroatische Sprache hat offenbar nicht stattgefunden; jedenfalls war, nach der Aktenlage, eine solche Übersetzung der Postsendung nicht angeschlossen. Auch auf andere Weise hatte der Berufungswerber keine Kenntnis in seiner eigenen Sprache vom Tatvorwurf und von der Rechtsmittelbelehrung erhalten. Nach der Aktenlage ist weiters davon auszugehen, dass der Berufungswerber des Deutschen nicht mächtig ist.

Die unter solchen Umständen vorgenommene Zustellung der Strafverfügung an den Berufungswerber im Ausland war im Lichte der hiefür maßgeblichen Folgerungen aus dem fairtrial-Gebot des Art.6 MRK unwirksam, dh die Zustellung der Strafverfügung gilt als nicht erfolgt (vgl zu diesem Problemkreis die gutachtliche Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes vom 14. April 2000, GZ: 601.468/32- V/2/99, "Notwendigkeit der Übersetzung von Straferkenntnissen bei Zustellung im nichtdeutschsprachigen Ausland"). Das h Tribunal sieht keinen Grund, die unter Punkt 7. zusammengefassten Ergebnisse des Gutachtens auf den vorliegenden Fall, der einem der im Gutachten abgehandelten Falltypen entspricht, nicht anzuwenden.

Hat aber rechtlich die Zustellung der Strafverfügung noch gar nicht stattgefunden, konnte auch die Einspruchsfrist nicht zu laufen beginnen (und daher auch nicht abgelaufen sein), weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Davon aber abgesehen wird von der do Behörde für das fortgesetzte Verfahren noch zu prüfen sein, ob eine Strafverfügung dann, wenn - wie hier - feststeht, dass sie von vornherein ungeeignet war, die spezifische Wirkung des Hoheitsaktes zu entfalten, als (taugliche) Verfolgungshandlung überhaupt in Betracht gezogen werden darf.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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