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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
AVG §19Rechtssatz
Der Rsp des VwGH zufolge sind verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Art 129a Abs1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht aber auf die Anrufung der UVS. Gegen einen im Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Ladungsbescheid kann daher Berufung an den zuständigen UVS erhoben werden.Der Rsp des VwGH zufolge sind verfahrensrechtliche Bescheide in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf Artikel 129 a, Abs1 Z1 B-VG ausnahmslos bei den UVS in den Ländern anfechtbar. Ein einfachgesetzlicher Ausschluss der Zulässigkeit ordentlicher Rechtsmittel kann sich verfassungskonform nur auf den normalen administrativen Instanzenzug beziehen, nicht aber auf die Anrufung der UVS. Gegen einen im Verwaltungsstrafverfahren erlassenen Ladungsbescheid kann daher Berufung an den zuständigen UVS erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011