RS UVS Oberösterreich 1999/12/13 VwSen-130258/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall wendet der Rechtsmittelwerber ein, vom 2. bis zum 15. Oktober 1999 auf Urlaub in Südtirol gewesen zu sein, weshalb er die Strafverfügung erst am 15. Oktober 1999 (einem Freitag) beheben konnte.

Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde, die als Organ der Strafverfolgung im Verfahren zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (vgl. § 24 VStG iVm § 64a Abs.1 AVG) insbesondere auch einen gegenteiligen Sachverhalt belegende Ermittlungen hätte führen können, nicht entgegengetreten.

Unter solchen Umständen sieht sich aber auch der Oö. Verwaltungssenat, dem schon von Verfassungs wegen (vgl. die Art.129 ff B-VG) nicht die Funktion einer Anklagebehörde zukommt, nicht dazu veranlasst, den Einwand des Beschwerdeführers in sachverhaltsmäßiger Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Davon ausgehend ist der gegenständliche Fall in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu beurteilen:

Am Tag der versuchten Zustellung an der Abgabestelle - am 4. Oktober 1999 - war der Rechtsmittelwerber infolge Urlaubes abwesend und somit gehindert, diesen Zustellvorgang wahrzunehmen. Die Hinterlegung am selben Tag bewirkte sohin keine Zustellung, weil der Beschwerdeführer erst elf Tage später - und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem nahezu die gesamte Rechtsmittelfrist bereits verstrichen war - zurückgekehrt ist (vgl zB VwGH v. 13.5.1989, 88/06/0140; OGH SZ 57/34 u. 141; Walter - Mayer, Grundriss des österreichischen

Verwaltungsverfahrensrechtes, 7.A 1999, RN 223).

Nach dem entsprechenden Vermerk am Rückschein wurde die Strafverfügung für den Rechtsmittelwerber erstmals am 5. Oktober 1999 zur Abholung bereitgehalten. Mit diesem Tag hat die zweiwöchige Abholfrist des § 17 Abs.3 erster Satz ZustG zu laufen begonnen; sie endete sohin mit Ablauf des 19. Oktober 1999.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 15. Oktober 1999 - einem Freitag - (und damit innerhalb dieser Frist) wieder aus dem Urlaub zurückgekehrt ist und noch am selben Tag die Sendung behoben hat, wurde die Zustellung sohin iSd § 17 Abs.3 letzter Satz ZustG mit diesem Datum wirksam.

Erst mit diesem Tag begann daher die zweiwöchige Rechtsmittelfrist des § 49 Abs.1 VStG zu laufen, sodass sich der am 29. Oktober 1999 erhobene Einspruch letztlich als rechtzeitig erweist.

Aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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