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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §44a Z1. AVG §46Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Josef H., vertreten durch .., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 15.10.2009, Zahl 30406-369/34041-2009, folgendes
Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte neben dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (insgesamt € 80) auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt € 160 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschuldigte neben dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren (insgesamt € 80) auch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt € 160 zu leisten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) in zwei Spruchpunkten vorgeworfen. Der Spruch lautet:
"Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 31.03.2009, 16:59 Uhr
Ort der Begehung: Golling, B 159, auf Höhe Str.-KM 21,6
in Fahrtrichtung Stegenwald, Fahrzeug: LKW, JO.. (A)
1. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Höchstes zul. Gesamtgewicht: 7.490 kg; tats.: 12.080 kg.
2. Sie haben als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Nähere Angaben: Die Ladung (Altbeton armiert) war nicht durch geeignete Mittel abgedeckt bzw. überragte die Ladebordwand. Mangels Abdeckung durch Plachen, Gitter oder geeignetes Netz hätten Teile der Ladung herabfallen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden können.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seine Rechtsvertretung fristgerecht eine Berufung eingebracht und wie folgt begründet:
" I. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG für schuldig erkannt:" römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG für schuldig erkannt:
1. Der Berufungswerber habe am 31.03.2009, 16:59 Uhr, in Golling, B159, in Fahrtrichtung Stegen-wald als Lenker des Kraftfahrzeuges JO-.., das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspricht, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten wurde. Höchstes zulässiges Gesamtgewicht: 7.490kg, tatsächlich 12.080 kg.
2. Der Berufungswerber habe am 31.03.2009, 16:59 Uhr, Golling, B159 in Fahrtrichtung Stegenwald als Lenker den LKW JO-.. in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Ladung und auch einzelne Teile aus dem Fahrzeug nicht so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert wurden, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile der Ladung waren nicht so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Nähere Angaben: Die Ladung (Altbeton armiert) war nicht durch geeignete Mittel abgedeckt bzw. überragte die Ladebordwand. Mangels Abdeckung durch Plachen, Gitter oder geeignetes Netz hätten Teile der Ladung herabfallen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden können.
3. Dadurch habe der Beschuldigte die Vorschrift des § 102 Abs. 1, 101 Abs. 1a, 101 Abs. 1 lit.e KFG verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Gesamt € 800,00 verhängt. Ferner habe der Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 2 VSTG €3. Dadurch habe der Beschuldigte die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, 101, Absatz eins a, 101, Absatz eins, Litera e, KFG verletzt und wurde über ihn gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe in Höhe von Gesamt € 800,00 verhängt. Ferner habe der Berufungswerber gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VSTG €
80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
II. Berufungsgründe:römisch zwei. Berufungsgründe:
Das Straferkenntnis der BH St. Johann/Pg., Zahl: 30406-369/34041- 2009 vom 15.10.2009, wird seinem gesamten Inhalte nach, hinsichtlich sämtlicher Spruchteile angefochten und nachstehende Berufungsgründe geltend gemacht:
A. Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften
B. Rechtswidrigkeit des Inhaltes
ad A.) Zum geltendgemachten Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
1. Unter diesem Berufungsgrund wird gerügt, dass die belange Behörde Beweisanträge nicht erledigt hat und in der Folge entscheidungswichtige Feststellungen nicht treffen konnte, sodass sie von vornherein zu einer unrichtigen Rechtsfindung gelangen musste.
2. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 11.08.2009 hat der Berufungswerber zum Beweise dafür, dass er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, die Einholung entsprechender Urkunden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Eichung der Brückenwaage beantragt, hinsichtlich des Vorwurfes der ungenügenden Ladungssicherung wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Die Durchführung dieser Beweisanträge, insbesondere die Beiziehung eines Sachverständigen, wäre zur materiellen Wahrheitsfindung unumgänglich notwendig gewesen, da dem Beschuldigten dadurch der Entlastungsbeweis gelungen wäre.
3. In konkreto hätte sich durch die Beiziehung eines Sachverständigen ergeben, dass die Ladung dermaßen gesichert war, dass nicht einmal Teile der Ladung herunterfallen hätten können, überdies wäre verifiziert worden, dass durch die Ladung andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden hätten können. Durch die Einvernahme des Beschuldigten selbst hätte sich überdies ergeben, dass die durchgeführte Wiegung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Anlässlich der Verwiegung wurde nämlich das falsche Eigengewicht des LKW's eingegeben, sodass sich die Nutzlast zu Ungunsten des Beschuldigten verändert hat. Auch und insbesondere wäre die Einvernahme des Beschuldigten unerlässlich gewesen. Die belangte Behörde hat sich mit einem derartigen Beweisanbot nicht einmal auseinander gesetzt und wäre sie jedenfalls verpflichtet gewesen, amtswegig die Einvernahme des Beschuldigten durchzuführen.
4. Durch die Nichtdurchführung der Beweisanträge wurde der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber in wesentlichen Verteidigungsrechten beschnitten. Die belangte Behörde hat die Beweisanbote nicht einmal dahingehend überprüft, ob deren Abführung für eine Klärung des Sachverhaltes dienlich bzw. für die Entlastung des Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerbers geeignet ist und hält die belangte Behörde in diesem Kontext in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses völlig unzureichend fest:
„Die von ihnen ins Treffen geführten Rechtfertigungen stellen reine Schutzbehauptungen dar". Sonach ist im Gegenstandsfalle ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren überhaupt unterblieben.
5. Die belangte Behörde hat ohne Durchführung und ohne Begründung des Unterlassens der Durchführung der vom Berufungswerber beantragten Beweismittel einzig auf der Grundlage des anzeigenden Organs das gegenständliche Straferkenntnis gefällt. Die belangte Behörde hat es nicht einmal für notwendig erachtet, die Ablehnung der Beweisanträge zu begründen, hat sich somit nicht einmal für eine objektive Entscheidungsfindung bemüht.
6. In Anschlag zu bringen ist ferner, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung die Behörde nicht berechtigt, ohne nähere Begründung einfach festzuhalten, dass den Angaben des Meldungslegers mehr Wahrheitsgehalt beizumessen sei, als den Angaben des Berufungswerbers, weil der Meldungsleger durch den Diensteid zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei. Die Behörde ist nicht berechtigt, Schlussfolgerungen dahingehend zu stellen, dass allein den Angaben des Meldungslegers aufgrund seines Diensteides mehr Wahrheitsgehalt beizumessen ist; der Beschuldigte und nunmehrige Berufungswerber folglich als schuldig angesehen wird. Darin kann ein verwaltungsstrafrechtliches Unrecht nicht festgemacht werden.
7. § 5 Abs. 1 VSTG normiert lediglich eine Schuldvermutung, nicht aber eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und das dieses rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes hat daher die Behörde nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt.7. Paragraph 5, Absatz eins, VSTG normiert lediglich eine Schuldvermutung, nicht aber eine Vermutung, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten gesetzt hat und das dieses rechtswidrig gewesen ist. Die Begehung des angelasteten Deliktes hat daher die Behörde nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt.
8. Zum Beweise dafür, dass der Berufungswerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, werden die dringlich abführungsbedürftigen Beweisanträge, in konkreto folgende, gestellt: Einvernahme des Beschuldigten, Beiziehung eines Sachverständigen
ad B.) Zum geltendgemachten Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Das angefochtene Straferkenntnis ist aus folgenden Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet:
1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnet nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst getrennter, deutlicher Fassung, sondern stellt bereits eine rechtliche Würdigung dar. Gemäß § 44 lit. a VSTG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren. Die Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein — wie gegenständlich — widerspricht der zwingenden Norm des § 44 lit. a VSTG.1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnet nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst getrennter, deutlicher Fassung, sondern stellt bereits eine rechtliche Würdigung dar. Gemäß Paragraph 44, Litera a, VSTG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren. Die Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein — wie gegenständlich — widerspricht der zwingenden Norm des Paragraph 44, Litera a, VSTG.
2. Die Feststellungen des angefochtenen Straferkenntnisses konzentrieren sich völlig unzureichend darauf, dass den Angaben des Meldungslegers, welcher aufgrund des Diensteides zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist, gefolgt wird.
3. Die belangte Behörde unterlässt es, die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung der belangten Behörde maßgebend waren, in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anzugeben.
Gegenständliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis entspricht nicht der Vorschrift des § 60 AVG. In der Begründung sindGegenständliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 60, AVG. In der Begründung sind
a.) die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
b.) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und c.) die darauf gestellte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen
Sämtliche angeführten Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde nicht erfüllt und ist die Begründung im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses sohin nicht nachvollziehbar. III. Zusammenfassend wird gestellt der AntragSämtliche angeführten Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde nicht erfüllt und ist die Begründung im Rahmen des angefochtenen Straferkenntnisses sohin nicht nachvollziehbar. römisch drei. Zusammenfassend wird gestellt der Antrag
Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Salzburg wolle Instattgebung der Berufung
In der Sache fand am 16.12.2009 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt. Dabei wurden der Beschuldigte und als Zeuge der anzeigende Polizeibeamte der Landesverkehrsabteilung einvernommen.
Der Polizeibeamte gab in seiner Zeugeneinvernahme an, den vorliegenden Lkw des Beschuldigten auf der B 159 in Golling angehalten zu haben. Grund sei eine offensichtliche Überladung gewesen, die er augenscheinlich habe feststellen können. Das Fahrzeug sei insgesamt sehr tief gelegen. Er habe den Eindruck gehabt, dass dem Lenker die Überladung auch bewusst gewesen sei. Der Lenker habe ihm anlässlich der Amtshandlung geäußert, dass dies seine letzte Fahrt sei und er deshalb möglichst viel aufgeladen habe. Er habe dabei auch festgestellt, dass die Ladung (Bauschutt) zum Teil über die Ladebordwand geragt habe. Er habe diesbezüglich auch ein Foto angefertigt. Er habe dann den Lkw zur öffentlichen Brückenwaage der Firma Deisl in Tenneck eskortiert. Die Brückenwaage sei auch das Ziel des Lkw-Lenkers gewesen. Die Messung auf der Brückenwaage habe ein Gesamtbruttogewicht von 12,08 Tonnen ergeben. Der Lkw sei aber nur auf 7490 kg Gesamtgewicht zugelassen gewesen.
Der Beschuldigte bestätigte, dass das Ziel seiner damaligen Fahrt die Firma Deisl in Tenneck gewesen sei. Er habe dort schon früher Bauschutt verbracht und sei dieser auch dort gewogen worden und seien die Daten seines Lkw eingespeichert gewesen. Er habe dann festgestellt, dass das bei der Brückenwaage eingegebene Eigengewicht (Tara) mit 3,7 Tonnen nicht gestimmt habe. Er habe dann am nächsten Tag den leeren Lkw auf der Brückenwaage noch einmal messen lassen und das Eigengewicht korrigiert. Er gab an, damals Bauschutt auf Regie nach Tenneck befördert zu haben. Bei der Anhaltung habe es sich um die letzte Fuhre des damaligen Tages gehandelt. Bei der Ladung habe es sich im Wesentlichen um teilweise mit Beton ausgefüllte Hohlziegel gehandelt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß Paragraph 51 c, VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im Verfahren unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur näher vorgeworfenen Tatzeit auf der B 159 bei Straßenkilometer 21,6 den gegenständlichen Lkw mit einem zugelassenen Gesamtgewicht von 7490 kg lenkte, welcher auf der Ladefläche mit Bauschutt beladen war. Aus dem anlässlich der Amtshandlung vom Anzeiger angefertigten Beweisfoto ergibt sich eindeutig, dass der Bauschutt in der Mitte der Ladefläche deutlich über die Ladebordwand ragte und keine zusätzliche Sicherung vor dem Herabfallen einzelner Teile (Ziegel) wie etwa ein Netz oder eine Plane aufwies. Der Lkw wurde nach der Anhaltung in Golling von der Polizeistreife zu seinem Zielort, Firma Deisl in Tenneck, eskortiert und auf der dortigen öffentlichen Brückenwaage gewogen, wobei laut dem im Akt aufliegenden Wiegeprotokoll die Abwägung ein Gesamtgewicht von brutto 12,08 Tonnen ergeben hat.
Zu Spruchpunkt 1.
Der Beschuldigte bestreitet das Wiegeergebnis und rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass kein Eichschein vorgelegen sei, wobei er sich auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.3.1993, Zl. 92/03/0202, beruft.
Damit kann er im vorliegenden Fall schon deshalb nichts gewinnen, da dem von ihm zitierten VwGH-Erkenntnis Gewichtsmessungen durch Radlastwaagen (die gemäß § 13 Abs 2 Z 1 Maß- und Eichgesetz (MEG) ausdrücklich der Eichpflicht unterliegen) zu Grunde gelegen sind, wohingegen im vorliegenden Fall die Wiegung durch eine (nicht der Eichpflicht unterliegende) öffentliche Brückenwaage erfolgt ist, die vom Beschuldigten zudem selbst regelmäßig zum Wiegen des von ihm beförderten Ladegutes (Bauschutt) verwendet worden ist. In Anbetracht der vorliegend auf dieser öffentlichen Brückenwaage festgestellten eklatanten Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) ist das Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses zu erwecken. Der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen (vgl. VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Im Übrigen hat der Beschuldigte konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen (etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage) nicht ins Treffen geführt, sondern lediglich das Messergebnis der von ihm selbst regelmäßig verwendeten Brückenwaage bestritten. Das eklatante Ausmaß der festgestellten Überladung lässt bei der Berufungsbehörde keine Zweifel aufkommen, dass eine beträchtliche Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorgelegen ist, welche dem Beschuldigten in Anbetracht seiner vom Polizeibeamten festgehaltenen Äußerung bei der Amtshandlung auch bewusst gewesen ist.Damit kann er im vorliegenden Fall schon deshalb nichts gewinnen, da dem von ihm zitierten VwGH-Erkenntnis Gewichtsmessungen durch Radlastwaagen (die gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Maß- und Eichgesetz (MEG) ausdrücklich der Eichpflicht unterliegen) zu Grunde gelegen sind, wohingegen im vorliegenden Fall die Wiegung durch eine (nicht der Eichpflicht unterliegende) öffentliche Brückenwaage erfolgt ist, die vom Beschuldigten zudem selbst regelmäßig zum Wiegen des von ihm beförderten Ladegutes (Bauschutt) verwendet worden ist. In Anbetracht der vorliegend auf dieser öffentlichen Brückenwaage festgestellten eklatanten Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) ist das Vorbringen des Beschuldigten nicht geeignet, begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses zu erwecken. Der gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen vergleiche VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Im Übrigen hat der Beschuldigte konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen (etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage) nicht ins Treffen geführt, sondern lediglich das Messergebnis der von ihm selbst regelmäßig verwendeten Brückenwaage bestritten. Das eklatante Ausmaß der festgestellten Überladung lässt bei der Berufungsbehörde keine Zweifel aufkommen, dass eine beträchtliche Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorgelegen ist, welche dem Beschuldigten in Anbetracht seiner vom Polizeibeamten festgehaltenen Äußerung bei der Amtshandlung auch bewusst gewesen ist.
Die zu Spruchpunkt 1. vorgeworfene Übertretung wird daher jedenfalls als erwiesen angenommen. Die vom Beschuldigten geforderten weiteren Beweisaufnahmen waren entbehrlich.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. In Anbetracht des eklatanten Ausmaßes der Überschreitung und der dadurch bedingten Gefährdung der Verkehrssicherheit liegt ihr ein bereits beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist für die vorliegende Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. In Anbetracht des eklatanten Ausmaßes der Überschreitung und der dadurch bedingten Gefährdung der Verkehrssicherheit liegt ihr ein bereits beträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend laut Vorstrafenevidenz der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. drei auf gleicher schädlicher Neigung beruhende zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkungen des Beschuldigten wegen Übertretungen des § 103 Abs 1 KFG wirken. Sein angegebenes Einkommen (€ 1.200 monatlich) ist noch als unterdurchschnittlich anzusehen. Insgesamt ist die mit € 550 ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschuldigten keinesfalls unangemessen. Die Strafe ist jedenfalls erforderlich um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend laut Vorstrafenevidenz der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pg. drei auf gleicher schädlicher Neigung beruhende zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vormerkungen des Beschuldigten wegen Übertretungen des Paragraph 103, Absatz eins, KFG wirken. Sein angegebenes Einkommen (€ 1.200 monatlich) ist noch als unterdurchschnittlich anzusehen. Insgesamt ist die mit € 550 ohnedies noch im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei Berücksichtigung der Einkommenssituation des Beschuldigten keinesfalls unangemessen. Die Strafe ist jedenfalls erforderlich um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Zur Spruchpunkt 2.:
Diesbezüglich wird vom Beschuldigten nur allgemein eine mangelnde Tatkonkretisierung gemäß "§ 44 lit a VStG" (gemeint wohl § 44a Z 1 VStG) moniert.Diesbezüglich wird vom Beschuldigten nur allgemein eine mangelnde Tatkonkretisierung gemäß "§ 44 Litera a, VStG" (gemeint wohl Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) moniert.
Eine mangelnde Tatkonkretisierung ist für die Berufungsbehörde aus dem vorliegenden Tatvorwurf, der gleichlautend bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.6.2009 vorgeworfen wurde, nicht erkennbar. Im Tatvorwurf wird jedenfalls näher ausgeführt, dass die Ladung (Altbeton armiert) die Ladebordwand überragte und nicht durch geeignete Mittel abgedeckt gewesen ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Beweisfoto. Für die Berufungsbehörde ergibt sich schon aus den allgemeinen Erfahrungstatsachen, dass bei dieser Beförderung die Gefahr des Herabfallens einzelner Teile der Ladung (Bauschuttziegel) etwa bei plötzlichen Bremsmanövern immanent ist. Es wird daher auch die Übertretung zu Spruchpunkt 2. als erwiesen angenommen. Auch für diese Übertretung ist gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Es ist auch hier in Anbetracht des Gefährdungspotentials von einem bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen.Eine mangelnde Tatkonkretisierung ist für die Berufungsbehörde aus dem vorliegenden Tatvorwurf, der gleichlautend bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29.6.2009 vorgeworfen wurde, nicht erkennbar. Im Tatvorwurf wird jedenfalls näher ausgeführt, dass die Ladung (Altbeton armiert) die Ladebordwand überragte und nicht durch geeignete Mittel abgedeckt gewesen ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem im Akt aufliegenden Beweisfoto. Für die Berufungsbehörde ergibt sich schon aus den allgemeinen Erfahrungstatsachen, dass bei dieser Beförderung die Gefahr des Herabfallens einzelner Teile der Ladung (Bauschuttziegel) etwa bei plötzlichen Bremsmanövern immanent ist. Es wird daher auch die Übertretung zu Spruchpunkt 2. als erwiesen angenommen. Auch für diese Übertretung ist gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe bis zu € 5.000 vorgesehen. Es ist auch hier in Anbetracht des Gefährdungspotentials von einem bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen.
Bei der subjektiven Strafbemessung gelten die Ausführungen zu Spruchpunkt 1. sinngemäß.
Die Berufungsbehörde erachtet auch hier die mit € 250 im alleruntersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe keinesfalls unangemessen und jedenfalls erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, ungeeichte Messgeräte, konkreter Tatvorwurf, LadungssicherungZuletzt aktualisiert am
06.05.2010