TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/19 2004/02/0181

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Veröffentlicht am 19.11.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §46;
KFG 1967 §103 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des JG in B, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 24. März 2004, Zl. uvs-2003/22/212- 5, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit im Sinne des § 9 VStG verwaltungsstrafrechtliches Organ der G GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges mit dem amtlichen

Kennzeichen ... und des Sattelanhängers mit dem amtlichen

Kennzeichen ... sei, unterlassen dafür zu sorgen, dass das

Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung den Vorschriften des KFG sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche. Obwohl bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40.000 kg nicht überschreiten dürfe, sei bei der am 23. Jänner 2003 um 14.35 Uhr vom Lenker K mit dem genannten Sattelkraftfahrzeug in G in Richtung B durchgeführten Fahrt festgestellt worden, dass das erlaubte Gesamtgewicht um 4.400 kg überschritten gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich zuerst gegen die Richtigkeit des Wiegevorganges. Die Waage sei - wie die belangte Behörde richtig feststelle - nicht geeicht gewesen, bei der Nacheichung habe eine "Justierung" vorgenommen werden müssen. Das Ausmaß der gemessenen Überladung betrage nur 11 %, dies könne nicht als "erheblich" gewertet werden. Es werde auf einen Zeitungsartikel hingewiesen, dass die Brückenwaage in der Kontrollstelle Kundl keine korrekten Ergebnisse anzeige; es gäbe weitere solche Waagen, eine davon sei die verfahrensgegenständliche Waage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 29. November 1995, Zl. 95/03/0187, ua. betreffend die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes eines Lastkraftwagens von 22.000 kg um 3.240 kg (das sind 14,73 %) im Hinblick auf die Behauptung der Unrichtigkeit des Messergebnisses, weil die Waage nicht geeicht gewesen sei, ausgeführt:

"Diesem Vorbringen mangelte im Hinblick auf das beträchtliche Ausmaß der festgestellten Überladung die zur Erweckung begründeter Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses notwendige Substanz, zumal der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen nicht verbietet."

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte die belangten Behörde dieses Erkenntnis, insbesondere den dargestellten Messvorgang des Lastkraftwagens, zu Recht in ihre Überlegungen einbeziehen. Denn es kommt zur Lösung der Frage, ob die gemessene Überladung "beträchtlich" ist, auf den jeweiligen einzelnen Wiegevorgang und das dabei erzielte Ergebnis und nicht auf einen Durchschnitt der Ergebnisse mehrerer Wiegevorgänge an, weshalb das im obgenannten Erkenntnis weiters enthaltene Wiegeergebnis betreffend den Anhänger hier zu Recht außer Betracht gelassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof ist mit der belangten Behörde der Ansicht, dass auch eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte um 4.400 kg bzw. 11 % sowohl absolut als auch relativ gesehen derart beträchtlich ist, dass die Verwendung einer Waage, deren Eichung - wie die belangte Behörde unwidersprochen feststellte - (im Übrigen: erst seit 23 Tagen) abgelaufen war, und die bei der Nacheichung "justiert" werden musste, keinen Zweifel aufkommen lässt, dass eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes vorlag, zumal der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0231) - ins Treffen zu führen. Es kommt im Übrigen für die Tatbestandsmäßigkeit der Übertretung nach § 103 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG auf das Ausmaß der Überladung nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0251). Bei der Strafbemessung hat die belangte Behörde das Ausmaß der Überladung ohnehin nicht gegen den Beschwerdeführer verwertet.

Der erst in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf die Waage in Kundl geht schon deshalb ins Leere, weil es sich um eine andere Waage als die hier verwendete handelt.

Im Zusammenhang mit dem vorgebrachten "Kontrollsystem" beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass "anhand des gegenständlichen Ladeauftrages es nicht zu einer Überladung kommen hätte dürfen". Einerseits hat er den "Ladeauftrag" im Verwaltungsverfahren nicht näher dargelegt, andererseits kommt es nicht auf den Auftrag an, sondern auf das tatsächliche Gewicht, das gerade bei Holz - wie hier - bekanntermaßen Schwankungen unterliegt. Er behauptet weiters, dass das Fahrzeug durch die Fa. B beladen, die Ladung vom Absender verwogen worden sei und der Verlader des Absenders ausdrücklich bestätigt habe, dass "das Ladegewicht nicht höher sei, als im Frachtbrief", bleibt aber jede Konkretisierung dieses Vorbringens schuldig. Derart allgemein gehaltene Behauptungen sind jedenfalls sowohl ungeeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zur objektiven Tatseite zu erschüttern, als auch mangelndes Verschulden (in der Weise, dass sich schon der Lenker ausreichend um die Einhaltung der das Fahrzeug betreffenden Normen gekümmert habe) darzutun.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die Fahrer seien auf Grund ihrer Schulung angewiesen, nach der Beladung den Zustand des Fahrzeuges optisch "auf Anzeichen einer Überladung zu überprüfen". Eine Überladung sei für den Lenker aber nicht zu erkennen gewesen.

Auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge ist aber das Erkennen einer Überladung optisch oft kaum möglich, weshalb ein Berufskraftfahrer (um einen solchen handelte es sich offenbar und unbestrittener Weise beim Lenker), falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, gerade beim Transport von Holz im Zweifel nur eine solche Menge laden darf, dass eine Überladung ausgeschlossen werden kann; daher hätte sich der Lenker weder auf (die nicht konkretisierten, siehe oben) Angaben im Frachtbrief noch auf Bestätigungen des Verladers verlassen dürfen (vgl. zum Ganzen das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0184; bzw. betreffend Holz das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1995, Zl. 95/03/0001).

Das hinsichtlich der Kontrolle des Lenkers vom Beschwerdeführer behauptete Kontrollsystem ist vergleichbar mit demjenigen, das dem hg. Erkenntnis vom 13. November 1993, Zl. 96/03/0232, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof verweist deshalb gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in diesem Erkenntnis dazu enthaltenen Ausführungen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer darüber hinausgehend zwar noch behauptet, dass er Sanktionen gegen die Lenker ergreife, wenn diese die gesetzlichen Vorschriften nicht einhielten. Er hat aber nie konkret dargelegt, dass Sanktionen tatsächlich verhängt worden seien, was aber schon vor dem Hintergrund der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen notwendig gewesen wäre, um die Wirksamkeit seines behaupteten Kontrollsystems darzutun.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer - allerdings nur mit Rechtssätzen aus der hg. Rechtsprechung - Begründungsmängel, ohne aber konkret aufzuzeigen, welche im gegenständlichen Fall vorlägen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den von der belangten Behörde im Sinne der hg. Rechtsprechung richtig mit dem Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges angenommenen Tatort (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/02/0489), veranlasst den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. November 2004

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenGrundsatz der Unbeschränktheit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020181.X00

Im RIS seit

11.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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