RS Uvs 2009/12/28 7/15375/4-2009th

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §46
VStG §24
VwRallg
KFG §101 Abs1 lita
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen (vgl. VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Die auf einer öffentlichen Brückenwaage (die nicht der Eichpflicht unterliegt) festgestellte eklatante Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) lässt begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses nicht erwecken. Der Berufungswerber hat auch keine konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen vorgebracht. Es hat daher zweifelsfrei eine beträchtliche Überschreitung des Gesamtgewichtes vorgelegen.Der gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen vergleiche VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Die auf einer öffentlichen Brückenwaage (die nicht der Eichpflicht unterliegt) festgestellte eklatante Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) lässt begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses nicht erwecken. Der Berufungswerber hat auch keine konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen vorgebracht. Es hat daher zweifelsfrei eine beträchtliche Überschreitung des Gesamtgewichtes vorgelegen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, ungeeichte Messgeräte

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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