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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46Rechtssatz
Der gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen (vgl. VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Die auf einer öffentlichen Brückenwaage (die nicht der Eichpflicht unterliegt) festgestellte eklatante Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) lässt begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses nicht erwecken. Der Berufungswerber hat auch keine konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen vorgebracht. Es hat daher zweifelsfrei eine beträchtliche Überschreitung des Gesamtgewichtes vorgelegen.Der gemäß Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren geltende Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel verbietet nicht die Heranziehung von mit ungeeichten Messgeräten erzielten Messergebnissen vergleiche VwGH 19.11.2004, 2004/02/0181 mwN). Die auf einer öffentlichen Brückenwaage (die nicht der Eichpflicht unterliegt) festgestellte eklatante Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 7490 kg um 4590 kg (das sind 61,28%) lässt begründete Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses nicht erwecken. Der Berufungswerber hat auch keine konkrete gegen das Messergebnis sprechende Tatsachen vorgebracht. Es hat daher zweifelsfrei eine beträchtliche Überschreitung des Gesamtgewichtes vorgelegen.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel, ungeeichte MessgeräteZuletzt aktualisiert am
06.05.2010