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10.01.01 Bundes-VerfassungsgesetzNorm
AVG §19Rechtssatz
In der Ladung sind gemäß § 19 Abs2 AVG unter anderem Ort und Zeit der Amtshandlung anzugeben. Ein Hinweis "binnen zwei Wochen" ist entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung nicht ordnungsgemäß bestimmt.In der Ladung sind gemäß Paragraph 19, Abs2 AVG unter anderem Ort und Zeit der Amtshandlung anzugeben. Ein Hinweis "binnen zwei Wochen" ist entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung nicht ordnungsgemäß bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2011