RS UVS Vorarlberg 2004/01/15 1-0700/03

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Veröffentlicht am 15.01.2004
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Rechtssatz

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die Entnahme von Brauchwasser aus dem öffentlichen Gewässer Hbach mittels motorbetriebener Pumpe, nicht aber die Errichtung der zu dieser Gewässerbenutzung dienenden Pumpe vorgeworfen. Die Benutzung von Tagwässern und die Errichtung der hierzu dienenden Anlagen ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sind selbstständig zu verwirklichende Straftatbestände, auch wenn beide Fälle in einer Strafbestimmung, nämlich in § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz, geregelt sind. Daher durfte der Verwaltungssenat eine Änderung des Strafvorwurfes dahingehend, dass der Beschuldigte eine der Gewässerbenutzung dienende Anlage widerrechtlich errichtet habe, nicht vornehmen, da dies eine unzulässige Auswechslung der ihm zur Last gelegten Tat bedeuten würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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