Norm
WRG §137 Abs2 Z1Spruch
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Herzog über die Berufung des S D, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 25.11.2003, Zl X-9-2003/18475, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Text
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit längerem laufend, zuletzt festgestellt am 12.7.2003, auf Höhe des Wohnhauses D, Bgasse, mittels motorbetriebener Pumpe aus dem Hbach Brauchwasser für die Gartenbewässerung entnommen, obwohl er nicht im Besitz der für diese über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung des öffentlichen Gewässers Hbach notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Infolge der widerrechtlich vorgenommenen Wasserentnahme sei es in Verbindung mit dem auf Grund der herrschenden Trockenheit sonst schon niedrigen Wasserstand des Hbaches praktisch zu einer nahezu völligen Austrocknung des Bachbettes verbunden mit einem Fischsterben und der Gefährdung des restlichen Fischbestandes gekommen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 des Wasserechtsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe seit längerem laufend, zuletzt festgestellt am 12.7.2003, auf Höhe des Wohnhauses D, Bgasse, mittels motorbetriebener Pumpe aus dem Hbach Brauchwasser für die Gartenbewässerung entnommen, obwohl er nicht im Besitz der für diese über den Gemeingebrauch hinausgehenden Benutzung des öffentlichen Gewässers Hbach notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung gewesen sei. Infolge der widerrechtlich vorgenommenen Wasserentnahme sei es in Verbindung mit dem auf Grund der herrschenden Trockenheit sonst schon niedrigen Wasserstand des Hbaches praktisch zu einer nahezu völligen Austrocknung des Bachbettes verbunden mit einem Fischsterben und der Gefährdung des restlichen Fischbestandes gekommen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, des Wasserechtsgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass ihn Herr A (gemeint: D) P Anfang Juli aufgesucht und auf die rechtliche Situation in Bezug auf eine Wasserentnahme durch eine Pumpe hingewiesen habe. Er (der Beschuldigte) habe ihm erklärt und gezeigt, dass die Pumpe, die auf seinem Grundstück am Uferrand stehe, seit mehreren Jahren nicht betriebsbereit sei. Sie weise einen Bruch des Druckbehälters auf, sodass mit dieser Pumpe keine Wasserentnahme stattfinden könne. Da die Pumpe nicht funktionsfähig sei, sei der Standort des Gerätes unerheblich.
Der Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit am 7.1.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht - vom Beschuldigten unbestritten - fest: Der Beschuldigte installierte etwa im Frühjahr 1997 auf seinem am Hbach gelegenen Grundstück in D, Bgasse, zum Zwecke der Gartenbewässerung eine motorbetriebene Wasserpumpe, indem er die Pumpe am Bachufer aufstellte und den Ansaugschlauch ins Bachbett des Hbaches legte. Die Pumpe befand sich auch noch am 7.1.2004 an diesem Standort, lediglich der Ansaugschlauch wurde am 12.7.2003 vom Fischereiaufseher D P aus dem Bachbett gezogen und auf das Grundstück des Beschuldigten gelegt. Der Beschuldigte betrieb die Pumpe jedenfalls im Jahre 1997 zum Zwecke der Gartenbewässerung. Über eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserpumpe und die Wasserentnahme aus dem Hbach verfügte er nicht. Am 12.7.2003 fiel der Hbach 80 bis 100 m unterhalb der Häuser Bgasse X bis Y trocken.Der Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit am 7.1.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht - vom Beschuldigten unbestritten - fest: Der Beschuldigte installierte etwa im Frühjahr 1997 auf seinem am Hbach gelegenen Grundstück in D, Bgasse, zum Zwecke der Gartenbewässerung eine motorbetriebene Wasserpumpe, indem er die Pumpe am Bachufer aufstellte und den Ansaugschlauch ins Bachbett des Hbaches legte. Die Pumpe befand sich auch noch am 7.1.2004 an diesem Standort, lediglich der Ansaugschlauch wurde am 12.7.2003 vom Fischereiaufseher D P aus dem Bachbett gezogen und auf das Grundstück des Beschuldigten gelegt. Der Beschuldigte betrieb die Pumpe jedenfalls im Jahre 1997 zum Zwecke der Gartenbewässerung. Über eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserpumpe und die Wasserentnahme aus dem Hbach verfügte er nicht. Am 12.7.2003 fiel der Hbach 80 bis 100 m unterhalb der Häuser Bgasse römisch zehn bis Y trocken.
Der Beschuldigte hat vor dem Verwaltungssenat angegeben, dass in der Pumpe im ersten oder zweiten Winter nach der Installation ein Schaden aufgetreten sei und er die Pumpe seither nicht wieder instandgesetzt habe. Der Verwaltungssenat hat zum Sachverhalt auch die Zeugen D P und B G-R einvernommen. Der Fischereiaufseher D P hat angegeben, dass er bei seiner ersten Nachschau am 4.7.2003 den bei den Steinen im Bachbett liegenden schwarzen Schlauch gesehen habe und den anwesenden Beschuldigten zur Entfernung des Schlauches aufgefordert habe. Die Pumpe selbst habe er nicht angeschaut. Der Zeuge konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob ihm der Beschuldigte damals gesagt hat, dass die Pumpe defekt sei. Bei der zweiten Nachschau am 12.7.2003 habe er im Bereich des Grundstückes des Beschuldigten neben diesem schwarzen Schlauch noch einen grünen Schlauch im Bachbett gesehen. Zusätzlich habe er festgestellt, dass bei zwei weiteren Häusern flussabwärts ebenfalls Wasserpumpen angebracht gewesen seien. Er habe aber keine der Wasserpumpen angeschaut. Auch seien die Pumpen nicht mehr in Betrieb gewesen. Bis zum Bereich des Grundstückes des Beschuldigten sei das Gewässer nur noch in ganz geringer Menge, etwa fingerdick, geflossen. Der Zeuge B G-R, ein unmittelbarer Nachbar des Beschuldigten, sagte aus, dass er nicht gesehen habe, dass der Beschuldigte Wasser aus dem Hbach abgepumpt habe. Er habe nur gesehen, dass von dessen Grundstück ein Schlauch ins Gewässer hineingeragt sei.
Aufgrund dieser Zeugenaussagen konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seiner Wasserpumpe am 4.7.2003 oder am 12.7.2003 tatsächlich Wasser aus dem Hbach entnommen hat. Die Tatsache, dass am 12.7.2003 das Gewässer kurz unterhalb der Häuser Bgasse X bis Y trocken gefallen ist, deutet zwar auf einen möglichen Betrieb der Pumpe hin, das Austrocknen kann aber ebenso durch den Betrieb der Wasserpumpen der Nachbarn oder auch nur durch den natürlichen Wassermangel verursacht worden sein, zumal oberhalb der genannten Häuser wegen der Trockenheit nur noch geringfügig Wasser im Bachbett geflossen ist. Hinsichtlich der vom Beschuldigten zugegebenen Wasserentnahme im Jahre 1997 liegt bereits Verfolgungsverjährung vor (§ 137 Abs 7 Wasserrechtsgesetz).Aufgrund dieser Zeugenaussagen konnte nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit seiner Wasserpumpe am 4.7.2003 oder am 12.7.2003 tatsächlich Wasser aus dem Hbach entnommen hat. Die Tatsache, dass am 12.7.2003 das Gewässer kurz unterhalb der Häuser Bgasse römisch zehn bis Y trocken gefallen ist, deutet zwar auf einen möglichen Betrieb der Pumpe hin, das Austrocknen kann aber ebenso durch den Betrieb der Wasserpumpen der Nachbarn oder auch nur durch den natürlichen Wassermangel verursacht worden sein, zumal oberhalb der genannten Häuser wegen der Trockenheit nur noch geringfügig Wasser im Bachbett geflossen ist. Hinsichtlich der vom Beschuldigten zugegebenen Wasserentnahme im Jahre 1997 liegt bereits Verfolgungsverjährung vor (Paragraph 137, Absatz 7, Wasserrechtsgesetz).
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die Entnahme von Brauchwasser aus dem öffentlichen Gewässer Hbach mittels motorbetriebener Pumpe, nicht aber die Errichtung der zu dieser Gewässerbenutzung dienenden Pumpe vorgeworfen. Die Benutzung von Tagwässern und die Errichtung der hierzu dienenden Anlagen ohne gemäß § 9 Abs 1 oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sind selbstständig zu verwirklichende Straftatbestände, auch wenn beide Fälle in einer Strafbestimmung, nämlich in § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz, geregelt sind. Die Benutzung eines Gewässers und das Errichten der bezüglichen Anlagen zählt zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen dieser Straftatbestände. Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gilt, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der Erstinstanz gar nicht zur Last gelegt worden ist (vgl zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185, und 23.5.2001, 99/06/0181). Ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes durfte daher der Verwaltungssenat eine Änderung des Strafvorwurfes dahingehend, dass der Beschuldigte eine der Gewässerbenutzung dienende Anlage widerrechtlich errichtet habe, nicht vornehmen, da dies eine unzulässige Auswechslung der ihm zur Last gelegten Tat bedeuten würde.Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten die Entnahme von Brauchwasser aus dem öffentlichen Gewässer Hbach mittels motorbetriebener Pumpe, nicht aber die Errichtung der zu dieser Gewässerbenutzung dienenden Pumpe vorgeworfen. Die Benutzung von Tagwässern und die Errichtung der hierzu dienenden Anlagen ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 Wasserrechtsgesetz erforderliche wasserrechtliche Bewilligung sind selbstständig zu verwirklichende Straftatbestände, auch wenn beide Fälle in einer Strafbestimmung, nämlich in Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz, geregelt sind. Die Benutzung eines Gewässers und das Errichten der bezüglichen Anlagen zählt zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen dieser Straftatbestände. Für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens gilt, dass die Berufungsbehörde trotz ihrer Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, doch auf die Ahndung der dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt, sodass sie ihn nicht für eine Tat schuldig sprechen darf, die ihm im Verfahren vor der Erstinstanz gar nicht zur Last gelegt worden ist vergleiche zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185, und 23.5.2001, 99/06/0181). Ungeachtet des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes durfte daher der Verwaltungssenat eine Änderung des Strafvorwurfes dahingehend, dass der Beschuldigte eine der Gewässerbenutzung dienende Anlage widerrechtlich errichtet habe, nicht vornehmen, da dies eine unzulässige Auswechslung der ihm zur Last gelegten Tat bedeuten würde.
Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Schlagworte
Wasserrecht, Entnahme von Wasser, Errichtung von Anlagen zur Gewässerbenutzung, Austausch der TatZuletzt aktualisiert am
24.04.2018