Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §24Rechtssatz
Der nachträgliche Berufungsverzicht in Form der Zurückziehung der Berufung ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber gleichermaßen rechtswirksam. Beim Berufungsverzicht und der Berufungszurückziehung handelt es sich um von der Partei vorzunehmende Prozesshandlungen, die bewirken, dass eine von der Partei (nachträglich dennoch oder bereits) eingebrachte Berufung einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Berufungsbehörde verliert – sofern der Verzicht oder die Zurücknahme noch vor Erlassung ihres Bescheides erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung. Mit dem Einlangen des Verzichts bzw. der Zurückziehung der Berufung bei der Behörde erwächst der angefochtene Bescheid in formeller Rechtskraft und zwar endgültig. Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht – das Gleiche gilt für die Zurückziehung – ist als Prozesshandlung unwiderruflich und kann daher nicht mehr zurück genommen werden. Eine dennoch eingebrachte Berufung – wie auch vorliegend - ist (unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Verzichtes bzw. der Zurücknahme der Berufung die Rechtsmittelfrist noch offen war oder ist) wegen des endgültigen Verlusts der Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2011, Zl.: 2011/02/0301-8, wurde die Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. April 2011, Zl.: KUVS-849/2/2011 für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt
Schlagworte
Berufungsverzicht, Zurückziehung der Berufung, Verlust der Berufungslegitimation, Zurücknahme, ProzesshandlungZuletzt aktualisiert am
12.03.2012