Entscheidungen zu § 43 Abs. 1 BDG 1979

Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission

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Entscheidungen 61-90 von 183

TE Dok 2023/4/17 2021-0.790.347

Der Senat 28 der Bundesdisziplinarbehörde hat am 17.04.2023 in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat bei der Erstellung der Dienstpläne für Jänner 2021, März 2021 und Juni 2021 die Ersatzruhezeiten bewusst an jenen Tagen eingeplant, an denen ihm bereits Termine rechtzeitig, bekanntgegeben worden waren und sein Verhalten in der Folge dazu führte, dass Überstunden mit Zuschlag verrechnet wurden und dadurch dem Dienstg... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 17.04.2023

TE Dok 2023/3/21 2022-0.927.391

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Entscheidung | Dok | 21.03.2023

TE Dok 2023/3/21 2023-0.079.150

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. März 2023, zu Recht erkannt: Die Beamtin ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: 1. Sie hat im Dienst, während einer verbalen Auseinandersetzung, N.N. geraten „er solle entweder einen Arzt aufsuchen, oder endlich in Pension gehen“. 2. Sie hat im Dienst bei einem Mitarbeitergespräch, ihre Vorgesetzten und den Stellvertreter schreiend als „Schwachsinnige“ und „Lügner“ beschimpft. 3. Sie hat im Dienst,... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 21.03.2023

TE Dok 2023/3/9 2022-0.706.726

Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.März 2023 zu Recht erkannt: Die Beamtin ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Die Beamtin ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Sie hat es - als bisherige Leiterin des Fachbereichs unterlassen für eine ordnungsgemäße Übergabe der Dienststelle an die neu bestellte Dienststellenleitung zu sorgen, indem sie ihre bisherigen Mitarbeiter aufforderte Informationen zurückzuhalten, um es der neu... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.03.2023

TE Dok 2023/2/20 2023-0.023.267

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat durch Ministerialrätin Mag. SCHADLER als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. FAUSTMANN und ChefInsp. WALCH als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates nach der am 20.02.2023 in Anwesenheit des Beschuldigten Beamten, und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung, am 20.02.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beamte ist schuldig, 1) er hat am 06.01.2022, um ca. 16:37 Uhr, als Notrufsachbearbeiter der Landesleitzentrale einen Notruf... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.02.2023

TE Dok 2023/2/13 2023-0.024.209

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 13.07.2022, den Erhebungen er LPD N.N. sowie den Ermittlungen der StA Sachverhalt: Am 05.04.2022 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. eine Berichterstattung der Abteilung N.N. ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, im Zusammenhang bei der Gebarung von Organmandaten (OM) Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. OM-Block: Die Organe der öffentlichen Aufs... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 13.02.2023

TE Dok 2022/11/17 2021-0.759.082

I. Verwendete Abkürzungen: AS – AktenseiteBDB – BundesdisziplinarbehördeBDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BVwG – BundesverwaltungsgerichtDB – DisziplinarbeschuldigterVwGH – Verwaltungsgerichtshofua. – unter anderem II. Beweismittel Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen: ?    Aktenübermittlung an BDB (AS 1), ?    Ein... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 17.11.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.063.653

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat sich entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 14.11.2021 – außer Dienst, in einem Lokal aufgehalten, obwohl der Aufenthalt in Gastgewerbebetrieben nur Personen mit einem entsprechenden 2-G-Nachweis gestattet war und er über keinen solchen Nachweis verfügte und obwohl zu diesem Zeitpu... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/10/12 2022-0.097.138

Disziplinarerkenntnis Die Bundesdisziplinarbehörde hat – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte. ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es entgegen den Bestimmungen der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung vom 22.11.2021 und dem Erlass des BMI GZ 2021-0.817.336, vom 23.11.2021 – im Dienst unterlassen, den verpflichtenden 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen. Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstliche... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 12.10.2022

TE Dok 2022/10/10 2022-0.437.459

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 25.04.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der rechtskräftigen Diversion des LG für Strafsachen N.N. Sachverhalt: Am 18.12.2020 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. eine Verständigung des BAK ein, wonach gegen den Beamten ein Ermittlungsverfahren wegen § 302 StGB geführt wird. Nach abgeschlosse... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.10.2022

TE Dok 2022/9/20 2020-0.707.096

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 11, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie HR Mag. Markus Loibl und MMag. Daniel Piller als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2022 beschlossen: A) Der Beamte ist schuldig, er hat von 2015 bis 2017 in N.N. als Direktor an der N.N. N.N. 1.   Sondervergütungen angeordnet, bei denen die Bestätigungen der sachlichen und rech... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.09.2022

TE Dok 2022/9/20 2020-0.759.798

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 11, hat durch MR Mag. Franz Higatsberger-Urbanek, MA als Vorsitzenden sowie HR Mag. Markus Loibl und MMag. Daniel Piller als nebenberufliche Mitglieder in der Disziplinarsache gegen den Beamten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. September 2022 beschlossen: A) Der Beamte ist schuldig, er hat in N.N. als Direktor der N.N., N.N., N.N. (N.N.) 1.   die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Taxenzahlungen ohne rechtliche Grundlage ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.09.2022

TE Dok 2022/9/15 2022-0.566.529

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 15.09.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, er hat sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG 1947 bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, in dem er 1. in N.N. und N.N. zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2014 und 2015 im Internet eine Uniform und Abzeich... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 15.09.2022

TE Dok 2022/8/31 2022-0.032.429

I. Verwendete Abkürzungen AS – AktenseiteBDB – BundesdisziplinarbehördeBDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979BVwG - BundesverwaltungsgerichtDA – DisziplinaranwaltDB – DisziplinarbeschuldigterDSG – DatenschutzgesetzDSGVO – DatenschutzgrundverordnungEB - EinleitungsbeschlussVPA - Vertrauenspersonenausschuss II. Beweismittel Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 31.08.2022 und sind für die Feststellung des dem Verfa... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 31.08.2022

TE Dok 2022/8/18 2022-0.417.770

Die Bundesdisziplinarbehörde hat am 16.08.2022 nach der am 16.08.2022 in Anwesenheit des Beamten, des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beamte ist schuldig, 1.   er hat am 01.02.2022 im Zuge seiner Dienstverrichtung während seiner Mittagspause Alkohol konsumiert, obwohl er wusste, dass er Dienst hatte und er auch wusste, dass er ein Dienst-KFZ zu lenken hatte. In weiterer Folge hat er das Diens... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 18.08.2022

TE Dok 2022/6/22 2022-0.329.344

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 31.01.2022 zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am 08.09.2021 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. ein Anfallsbericht des Referats Besondere Ermittlungen ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, am 29.08.2021 Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. (Erstmeldung durch die Einsatzabteilung am 03.09.2021) Aus dem Bericht ist zu entnehmen, ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 22.06.2022

TE Dok 2022/6/13 2022-0.197.113

Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 16.06.2021 zu N.N. und der Nachtragsdisziplinaranzeige, den Erhebungen der LPD N.N., LKA und StA N.N., sowie der rechtskräftigen Diversion des LG N.N. Sachverhalt: Am 09.04.2021 erstattete B.B. auf der PI N.N. eine Anzeige, wonach er in seiner als Eigentümer vermieteten Wohnung in N.N., N.N. „verdächtige bzw. bedenkliche“ Gegenstände vorgefunden hätte, welc... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 13.06.2022

TE Dok 2022/5/25 2022-0.310.678

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 02.12.2021 zu N.N., den Erhebungen der LPD N.N. und dem fristgerecht eingebrachten Einspruch des Beamten gegen die Disziplinarverfügung. Sachverhalt: Ad 1) Am 28.07.2021, um 21:00 Uhr, wurden via Twitter Fotos vom Beamten veröffentlicht und mit dem Account der LPD N.N. verlinkt. Auf einem der Fotos ist der Beamte neben einer Frau zu sehen, welche ein Selfie machte und... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 25.05.2022

TE Dok 2022/5/9 2022-0.238.381

Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 14.07.2021 zu PAD/21/249367 sowie den Erhebungen der LPD NN., LKA NN. und dem Bundeskriminalamt und der StA N.N. Sachverhalt: Am 24.06.2021 langte im hs. Referat ein E-Mail des Obstlt. NN. (Leitender Kriminalbeamter des LKA N.N) ein, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Zu a. und b. Im Zuge von laufenden Ermittlun... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 09.05.2022

TE Dok 2022/4/20 2020-0.652.048

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des N.N. vom 05.05.2020, N.N., auf den Bericht des N.N. vom 14.07.2020, GZ N.N. sowie auf den ergänzenden Bericht vom 14.07.2020, GZ N.N. zur Disziplinaranzeige vom 05.05.2020, GZ N.N., mit welchem die von C.C. allgemein erhobenen Mobbingvorwürfe konkretisiert wurden. Die Dienstbehörde hat am 11.12.2019 durch Übergabe eines im Kabinett des damaligen Bundesministers am 09.12.2019 eingelangten ano... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.04.2022

TE Dok 2022/3/10 2022-0.112.518

Zur Person: 1.       Der Beamte ist auf einem Arbeitsplatz „Kommandant N.N. in der N.N. des N.N. (N.N.), eingeteilt. Im ereignisrelevanten Zeitraum war er in der N.N. dienstverwendet. Er bringt ein Bruttoeinkommen von € 2.480,90 ins Verdienen (ohne allfällige Nebengebühren), Besoldungsmerkmal N.N., N.N., Gehaltsstufe N.N. 2.       Er steht in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und fällt daher in den Anwendungsbereich des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.03.2022

TE Dok 2022/3/10 2021-0.623.814, 2021-0.639.742

Die Bundesdisziplinarbehörde hat - nach Durchführung von Verhandlungen am 20.01. und 10.03.2022, zu Recht erkannt: I römisch eins Der Beamte ist gemäß § 126 Ab. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Ab. 2 BDG schuldig: A: Er habe während der Ausübung seines Dienstes, mehrere – überwiegend junge und erst kurz zugewiesene - Mitarbeiterinnen, bzw. Kolleginnen durch geschlechtliche Handlungen, oder durch einen anstößigen, die Sexualsphäre der betroffenen Frauen berührend... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.03.2022

TE Dok 2022/2/25 2022-0.068.049

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 25.10.2021 sowie den Erhebungen der LPD N.N. und dem anhängigen Verfahren bei der StA N.N. Sachverhalt: Am 25.08.2019 und am 18.09.2020 langte in der Personalabteilung der LPD N.N. ein Abschlussbericht ein, wonach der Beamte im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben: Am 31.05.2019 kam es im Anschluss an die „Klima-Demo“ in N.N. zu einer unangemeldet... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 25.02.2022

TE Dok 2022/1/20 2021-0.298.838

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandos N.N. vom 05.02.2021, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N., Personalabteilung. Die Dienstbehörde hat am 22.02.2021 durch Vorlage der Disziplinaranzeige Kenntnis vom Sachverhalt erlangt. Inhalt der Disziplinaranzeige Der Beamte, eingeteilter Exekutivbeamter im N.N., hat am 23.11.2020 die Anweisung der Landespolizeidirektion N.N., Operativer Dau... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 20.01.2022

TE Dok 2021/12/16 2020-0.818.612

Zusammensetzung des Disziplinarsenates Die Beamtin wird im N.N. verwendet. Durch die Disziplinarkommission beim N.N. wurde gegen die Beamtin bescheidmäßig ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im gegenständlichen Verfahren ist die Zuständigkeit mit 1. Oktober 2020 auf die Bundesdisziplinarbehörde übergegangen (2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, idF des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020). Beweismittel Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 19... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 16.12.2021

TE Dok 2021/12/10 2020-0.070.071

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des Bezirkspolizeikommandos N.N. vom 02.12.2020, GZ N.N. bzw. auf das Schreiben der Landespolizeidirektion N.N. vom 10.12.2020, GZ N.N. Die Dienstbehörde hat am 09.04.2020 durch Vorlage des Abschluss-Berichts des Bezirkspolizeikommandos N.N. Kenntnis von dem unter Punkt 1. dargestellten Sachverhalt erlangt. Von den unter Punkt 2. und 3. angeführten Dienstpflichtverletzungen erhielt die Dienstbeh... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 10.12.2021

TE Dok 2021/4/22 2021-0.069.516

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am N.N. langte in der Personalabteilung der zuständigen LPD die Mitteilung des Referatsleiters der Abteilung N.N. über den Verdacht der Begehung strafrechtlich relevanter Sachverhalte sowie schwerer dienstrechtlicher Verfehlungen jedenfalls im Zeitraum N.N. bis N.N., begangen durch die Beamten A, B und C ein. ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 22.04.2021

TE Dok 2021/4/22 2021-0.069.537

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am N.N. langte in der Personalabteilung der zuständigen LPD die Mitteilung des Referatsleiters der Abteilung N.N. über den Verdacht der Begehung strafrechtlich relevanter Sachverhalte sowie schwerer dienstrechtlicher Verfehlungen jedenfalls im Zeitraum N.N. bis N.N., begangen durch die Beamten A, B und C ein. ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 22.04.2021

TE Dok 2021/4/22 2021-0.069.569

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt: Am N.N. langte in der Personalabteilung der zuständigen LPD die Mitteilung des Referatsleiters der Abteilung N.N. über den Verdacht der Begehung strafrechtlich relevanter Sachverhalte sowie schwerer dienstrechtlicher Verfehlungen jedenfalls im Zeitraum N.N. bis N.N., begangen durch die Beamten A, B und C ein. ... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 22.04.2021

TE Dok 2021/2/17 2020-0.752.685

Der Verdacht, schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom N.N. und der Disziplinarnachtragsanzeige der Dienstbehörde vom N.N. zu GZ N.N. sowie den Erhebungen der LPD N.N. Sachverhalt zur ersten Disziplinaranzeige: Laut Zeugenaussagen habe der Beamte am N.N. um N.N. in N.N., beim N.N., im Zuge einer Amtshandlung mit einem alkoholisierten Obdachlosen, diesen vorerst zurückgedrängt bzw. zurückgestoßen. Danach habe e... mehr lesen...

Entscheidung | Dok | 17.02.2021

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